Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0083-L/04
Strafberufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0083-L/04vom 08.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen
ME, geb. X, Adresse, wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 30. Juli 2004 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz
vom 10. November 2003, SN A,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe wie folgt abgeändert: Die
Geldstrafe wird gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm 38 Abs. 1 mit
9.000,00 € und die für den
Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit 30 Tagen
festgesetzt.
Der Ausspruch über die
Kosten des Finanzstrafverfahrens bleibt unverändert.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (= Bw) ist seit Juli 1995
selbstständig tätig. Während er bis 1997 einen Videoverkauf und
-verleih betrieb, ist er seit dem Jahr 1998 Inhaber eines Cafés und als
Gastwirt tätig.
Im Jahr 2002 erfolgte eine die Jahre 1998 bis 2000
umfassende Aufzeichnungsprüfung, im Zuge derer u.a. erhebliche
Aufzeichnungsmängel festgestellt wurden. Darüber hinaus ergab eine
Geldrechnung, dass der Bw mit den erklärten Einnahmen seinen
Lebensunterhalt nicht bestritten haben konnte (vgl. die Niederschrift über
die Schlussbesprechung vom 27. Februar 2002, Pkt. 1 zu AB-Nr.
Y).
Mit einer am 27. Jänner 2003 vom Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassenen Strafverfügung wurde der
Bw schuldig erkannt, vorsätzlich und gewerbsmäßig durch die
Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von insgesamt
8.490,80 € (1998: 2.483,96 €; 1999: 3.473,47 €; 2000: 2.533,37
€) und an Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 in der
Gesamthöhe von 6.768,75 € (1998: 1.344,45 €; 1999: 2.688,89
€; 2000: 2.735,41 €) dadurch bewirkt zu haben, dass er
Umsätze von 36.336,42 € und die daraus resultierenden Gewinne nicht
erklärt habe.
Er habe dadurch das Finanzvergehen der gewerblichen
Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
ihn eine Geldstrafe von 7.000,00 € verhängt und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 40 Tagen festgesetzt. Die Kosten
des Finanzstrafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG pauschal
mit 363,00 € bemessen.
Als mildernd wertete das Finanzamt bei der Strafbemessung
die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend die
Begehung über einen längeren Zeitraum.
In dem gegen diese Strafverfügung fristgerecht
eingebrachten Einspruch, mit welchem die Strafverfügung außer Kraft
gesetzt wurde, brachte der Bw vor, dass er gegen die Abgabenbescheide Berufung
erhoben habe und diese daher noch nicht rechtskräftig seien. Er ersuche,
diese Berufungserledigungen abzuwarten.
Nach Durchführung weiterer Erhebungen seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz und nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung erging am 10. November 2003, zugestellt am
2. Juli 2004, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Der Spruch des Straferkenntnisses ist hinsichtlich des
vorgeworfenen Abgabenverkürzungsbetrages und der Kosten des Strafverfahrens
ident mit der außer Kraft getretenen Strafverfügung, doch wurde
über den Bw nunmehr eine Geldstrafe in Höhe von 12.000,00 €
verhängt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
festgesetzte Geldstrafe wurde unverändert mit 40 Tagen
bemessen.
In der Begründung wurde zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeführt, dass der Bw seinen Angaben
zufolge geschieden und für zwei Kinder sorgepflichtig sei. Sein
durchschnittliches monatliches Einkommen betrage 1.100,00 €, die Höhe
der Alimente belaufe sich auf 280,00 €. Er habe kein Vermögen, jedoch
Verbindlichkeiten in Höhe von 40.000,00 €.
Laut Feststellungen der Betriebsprüfung sei
täglich eine Aufstellung über sämtliche Bonierungen pro Produkt
ausgedruckt worden. Auf Grund einer händisch geführten Strichliste sei
die Anzahl der Portionen immer wieder korrigiert worden, doch sei diese
Strichliste nicht aufbewahrt worden. Weiters müsse zwischen dem Abschluss
vom 9. und 10. Jänner 1999 ein weiterer Tagesausdruck gemacht worden sein,
da die letzten paar Zeilen auf dem Ausdruck vom 10. Jänner zu sehen seien.
Warum diese nicht zu jenen vom 9. Jänner gepasst hätten, habe der Bw
nicht erklären können. Darüber hinaus sei einmal monatlich eine
Privatentnahme, gelegentlich auch eine Bareinlage im Kassabuch eingetragen
worden, ohne dass dazu Belege existiert hätten. Vielfach seien Aufwendungen
ohne Rechnungen, sondern nur auf Grund von Zahlscheinen, verbucht worden. In der
betrieblichen Belegsammlung seien Rechnungen enthalten gewesen, die keinen
Eingang in das Rechenwerk gefunden hätten. Der Wareneinkauf laut
Wareneingangsbuch weiche von den entsprechenden Aufwandspositionen in der
Gewinnermittlung zum Teil erheblich ab. Für einzelne Umsatzträger
seien Rohaufschläge ermittelt worden, wobei zum Teil große
Schwankungen feststellbar gewesen seien. Festgestellt worden sei auch, dass
betriebliche Vorgänge, wie beispielsweise eine
Versicherungsentschädigung nach einem Lokaleinbruch, eine
Entschädigung der Gebietskrankenkasse oder ein Zuschuss der Stadt E in der
Gewinnermittlung nicht erfasst worden seien.
Eine seitens der Betriebsprüfung vorgenommene
Vermögensdeckungsrechnung habe selbst unter der Annahme, dass die sehr
unglaubwürdigen Geldzuwendungen der Eltern anerkannt würden, für
die Jahre 1999 und 2000 noch immer einen negativen Deckungsbetrag ergeben,
nämlich -69.182,09 S für 1999 und -60.466,40 S für 2000. Auch
für 1998 sei zu unterstellen, dass die errechneten Mittel (51.141,55 S) zur
Deckung der laufenden Ausgaben nicht ausgereicht hätten.
Ausgehend von geschätzten, der Lebenserfahrung
entsprechenden Lebenshaltungskosten von jährlich rund 150.000,00 S bzw.
12.500,00 S monatlich, wobei monatlich Alimente von 4.000,00 S zu bezahlen
gewesen seien, habe die Betriebsprüfung Zuschätzungen von 100.000,00 S
für 1998 und je 200.000,00 S für 1999 und 2000 vorgenommen (Pkt. 1 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 27. Februar 2002 zu AB-Nr.
Y).
Im Zuge finanzstrafrechtlicher Erhebungen seien bei den
Firmen C und GI die Erlöse für die Wettspiel- und Dartautomaten
erhoben worden. Die von diesen Firmen bekannt gegebenen Gewinnauszahlungen
ergäben ebenfalls eine Differenz zu den erklärten
Einnahmen.
Der Beschuldigte habe die angeführten Einnahmen
vorsätzlich nicht erklärt, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich
durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen.
Der Beschuldigte habe sich zu dem ihm angelasteten
Finanzvergehen für nicht schuldig bekannt und im Wesentlichen
ausgeführt, dass er in den Prüfungsjahren erhebliche Spielgewinne
gemacht habe, die ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gedient
hätten. Weiters habe er Schmuckstücke verkauft. Die Schankanlage sei
des Öfteren defekt gewesen, weshalb er die Bonierungen wiederholt habe
korrigieren müssen. Weder die Differenzen bei den Wett- und Dartautomaten
noch die Differenzen beim Wareneinkauf habe der Beschuldigte aufklären
können.
Bei den bei den Automatenerlösen festgestellten
Differenzen sei offenkundig, dass Umsätze nicht erklärt worden seien.
Die Abweichungen bei den erklärten Rohaufschlägen und der unrichtige
Wareneinkauf zeigten ebenfalls, dass Schwarzumsätze getätigt worden
seien. Bei Durchsicht des privaten Bankkontos sei weiters festgestellt worden,
dass dort betriebliche Erlöse gebucht und in der Gewinnermittlung nicht
erfasst worden seien. Auch der Umstand, dass Bonierungen storniert worden seien,
zeige, dass Grundaufzeichnungen verfälscht werden sollten. Es wäre am
Bw gelegen gewesen, die wegen des angeblich oftmaligen Defektes der Schankanlage
zusätzlich geführten Strichlisten aufzubewahren. Die genannten
Umstände würden noch durch die dargestellte Berechnung betreffend die
zur Verfügung stehenden Geldmittel untermauert. Die sich dabei ergebenden
Differenzen seien die einzigen gewesen, die der Bw versucht habe,
aufzuklären. Diese Differenzen mit Spielgewinnen zu erklären, sei
jedoch unglaubwürdig, da es jeder Lebenserfahrung widerspreche, dass jemand
Jahre lang bei Glückspielen nur Gewinne erziele. Auch das vom Bw vorgelegte
Bankkonto, das im gesamten Prüfungszeitraum überzogen gewesen sei,
habe dieses Vorbringen nicht stützen können. Unter Darstellung
einzelner Ein- und Auszahlungen untermauerte die Erstbehörde ihre
Feststellung, dass von erheblichen Spielgewinnen keine Rede sein
könne.
Zur subjektiven Tatseite führte die
Finanzstrafbehörde Linz aus, dass sich durch das Nichterklären von
Umsätzen und Gewinnen das vorsätzliche Handeln aus der Tat selbst
ergebe. Der Beschuldigte habe die nicht erklärten Einnahmen offenbar
für die Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet, sodass
gewerbsmäßiges Handeln vorliege.
Bei der Strafbemessung wurden - neben der Bedachtnahme auf
die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bw - die bisherige finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, welche allerdings durch eine gerichtliche Vorstrafe
relativiert werde, als mildernd, die Begehung durch einen längeren Zeitraum
als erschwerend gewertet. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Bw
sich äußerst uneinsichtig gezeigt habe, weshalb es aus
spezialpräventiven Gründen einer empfindlichen Strafe bedurft habe, um
ihn vor einer weiteren Begehung abzuhalten.
Die gegen dieses Erkenntnis fristgerecht eingebrachte
Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Die
Berufungen gegen die Einkommensteuervorschreibungen seien abgewiesen worden,
sodass ersucht werde, die Geldstrafe wieder in der ursprünglichen Höhe
von 7.000,00 € zu verhängen. Der Bw sei finanzstrafrechtlich
unbescholten, sodass er um eine diesen Umstand berücksichtigende
Strafhöhe ersuche. Darüber hinaus sei eine Rücksichtnahme auf
spezialpräventive Überlegungen nicht mehr erforderlich, da er seinen
Betrieb per 1. September einstellen werde. Er habe auch nicht vor, in
nächster Zeit wiederum einen Gewerbebetrieb - insbesondere keinen
Gastgewerbebetrieb - zu eröffnen. Im Übrigen weise er darauf
hin, dass er bemüht sei, nicht nur den Strafbetrag, sondern auch die
vorgeschriebenen Abgabenbeträge zu begleichen. Er ersuche daher, auch auf
diese Schadensgutmachung Rücksicht zu nehmen.
Mit Ergänzungsersuchen vom 27. Oktober 2005 wurde dem
Bw vorgehalten, dass seinem Vorbringen, seinen Betrieb mit 1. September 2004
einstellen zu wollen, entgegen stehe, dass auf seinem Abgabenkonto laufende
Umsatzsteuerbuchungen aufschienen und Finanzamtserhebungen ergeben hätten,
dass er am 1. Oktober 2005 ein neues Lokal in E eröffnet habe.
Mit Eingabe vom 2. November 2005 teilte der Bw dazu mit,
dass er im Sommer 2004 beabsichtigt habe, sein Lokal an seine Kellnerin zu
verkaufen. Dieser Verkauf sei jedoch nicht zu Stande gekommen, da diverse Banken
für die Bereitstellung eines Kredites einen Bürgen verlangt
hätten, der aber nicht vorhanden gewesen sei. Am 30. Juni diesen Jahres
habe er das Lokal verkauft und sei danach drei Monate lang beim
Arbeitsmarktservice gemeldet gewesen. Das neue Lokal habe er mit 1. Oktober 2005
deswegen erworben, weil er kaum Aufwendungen gehabt habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Schuldspruch der
Finanzstrafbehörde erster Instanz mangels Bekämpfung in
(Teil)Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens
ist daher nur noch die Strafbemessung. Die im bekämpften Straferkenntnis
vom 10. November 2003 angeführten Tatumstände und
Verkürzungsbeträge sind daher auch für das gegenständliche
Berufungsverfahren heranzuziehen.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen sind. Die §§ 32 bis 35 StGB gelten
sinngemäß. Ebenso sind gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG bei
der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die
Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages geahndet.
Nach § 38 Abs. 1 FinStrG ist aber mit Geldstrafe bis
zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu
bestrafen, wer eine Abgabenhinterziehung begeht, wobei es ihm darauf ankommt,
sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
(gewerbsmäßige Begehung).
Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist
- unter Heranziehung und Abwägung der genannten
Strafbemessungsgründe - eine Ermessensentscheidung, wobei die Strafe
einerseits den Täter von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen
abhalten und andererseits einer künftigen Begehung von Finanzvergehen durch
andere entgegen wirken sollte.
Bei den dem Bw vorgeworfenen Finanzvergehen beträgt
der dafür gesetzlich vorgesehene höchstmögliche Strafrahmen daher
45.778,65 €. Mit Verhängung der bekämpften Geldstrafe in
Höhe von 12.000,00 € wurde dieser Strafrahmen zu rund 26 %
ausgeschöpft.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz
berücksichtigte bei der Strafbemessung neben den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen laut den Angaben des Bw die
finanzstrafrechtliche, durch eine gerichtliche Vorstrafe relativierte
Unbescholtenheit als mildernd sowie die Begehung durch einen längeren
Zeitraum als erschwerend. In die Strafbemessung floss weiters der Umstand ein,
dass der Bw sich äußerst uneinsichtig gezeigt habe, weshalb es aus
spezialpräventiven Gründen einer empfindlichen Strafe bedurft
habe.
Dem Vorbringen des Bw, er werde Schadensgutmachung leisten,
kommt Berechtigung zu. Das Finanzamt gewährte dem Bw zur Abstattung seiner
Abgabenverbindlichkeiten Ratenzahlungen, welche der Bw eingehalten und somit die
strafgegenständlichen Abgabenbeträge zur Gänze entrichtet
hat.
Die Prognose des Bw, seinen Betrieb zum 1. September 2004
einstellen und in nächster Zeit keinen (Gast)Gewerbebetrieb mehr
eröffnen zu wollen, sodass spezialpräventive Überlegungen nicht
mehr nötig seien, ist nicht eingetroffen. Die Information des Finanzamtes,
der Bw habe mit 1. Oktober 2005 ein neues Lokal eröffnet, wurde durch ihn
bestätigt.
Damit hatten in die Strafbemessung aber nicht nur
generalpräventive Überlegungen, nämlich ein berechtigtes
Interesse der Allgemeinheit, der Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegen zu wirken, einzufließen, sondern trug die Erstbehörde - zu
Recht - auch spezialpräventiven Überlegungen Rechnung.
Zu dem vom Finanzamt herangezogenen Milderungsgrund der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welche durch eine gerichtliche
Verurteilung - nämlich des Vergehens des Glückspiels nach §
168 Abs. 1 StGB - relativiert werde, ist anzumerken, dass der
Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 28. November 1952, Zl.
2222/51, ausgesprochen hat, dass auch eine Verurteilung wegen eines
Verstoßes gegen das Bedarfsdeckungsgesetz den Strafmilderungsgrund der
Unbescholtenheit ausschließt.
Ob bzw. welche Vorstrafen nach § 23 Abs. 2 iVm §
33 Z 2 StGB als erschwerend zu berücksichtigen sind, richtet sich nach
§ 71 StGB. Danach beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen auf der gleichen
schädlichen Neigung, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf
gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel
zurückzuführen sind. Die Annahme, dass eine strafbare Handlung gegen
fremdes Vermögen - wie beispielsweise § 168 StGB - auf der
gleichen schädlichen Neigung beruht wie die dem Bw nunmehr angelasteten
Finanzvergehen, ist daher zulässig, sodass die Heranziehung derartiger
Vorstrafen als erschwerend unbedenklich ist (vgl. OGH vom
23. März 1995, 12 Os 21/95). Zwar trifft zu, dass der Bw
finanzstrafrechtlich unbescholten ist, doch rechtfertigt dieser Umstand alleine
nicht die Annahme eines Milderungsgrundes.
Demnach kommt dem Bw somit nicht der - wenn auch vom
Finanzamt nur als geringfügig ins Gewicht fallend gewertete -
Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute, sondern ist im Gegenteil zu seinen
Lasten eine Vorstrafe als weiterer Erschwerungsgrund festzustellen.
Dem gegenüber erachtete die Erstbehörde die
Uneinsichtigkeit des Bw zu Recht als erschwerend, da eine solche als
psychologisches Hemmnis einer Resozialisierung entgegen wirkt und durch ein
erhöhtes Strafmaß ausgeglichen werden muss (vgl. OGH vom
4. Juni 1987, 13 Os 61/87).
Insgesamt betrachtet vermögen die zusätzlich in
die Strafbemessung einfließenden Aspekte der Uneinsichtigkeit des Bw und
einer damit verbundenen stärkeren Gewichtung des Aspektes der
Spezialprävention sowie das Vorliegen einer gerichtlichen Vorstrafe und der
Wegfall des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit keinesfalls eine Herabsetzung
der Geldstrafe auf das ursprüngliche Ausmaß von 7.000,00 € zu
rechtfertigen.
Allerdings stellt die vollständige Schadensgutmachung
einen gewichtigen Milderungsgrund dar, sodass andererseits auch eine
Erhöhung der Geldstrafe um rund 40 % auf 12.000,00 € nach dem
Dafürhalten der Rechtsmittelbehörde nicht gerechtfertigt
ist.
In Anbetracht der Strafzumessungsgründe und unter
Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse erscheint eine Geldstrafe von 9.000,00 € (das sind rund
20 % des höchstmöglichen Strafrahmens) als ausreichend und
angemessen.
Nach § 20 Abs. 2 FinStrG ist, wenn zur Ahndung des
Finanzvergehens der Einzelbeamte zuständig ist, das Höchstausmaß
der Ersatzfreiheitsstrafe mit sechs Wochen begrenzt.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
erachtet die Rechtsmittelbehörde unter Berücksichtigung der
dargestellten Strafzumessungsgründe und im Sinne obiger Überlegungen
eine Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe im selben Ausmaß wie die
Geldstrafe - nämlich um ein Viertel - auf nunmehr 30 Tage
für gerechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 8.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0083-L/04
- Stammnummer
- 19304
- Gültig
- 08.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF