Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0167-G/05
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. - keine erhebliche Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-G/05vom 08.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.R., vom 2. Februar 2005,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
25. Jänner 2005, betreffend die Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind R.R.,
für die Zeit ab 1. Februar 2005, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2005 hat das
Finanzamt den Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das im Spruch genannte Kind
für die Zeit ab 1. Februar 2005 abgewiesen, da ein über das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt)
eingeholtes fachärztliches Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad
der Behinderung von nur 30 v.H. festgestellt hatte.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wendet
der Bw im Wesentlichen ein, das Gutachten habe unberücksichtigt gelassen,
dass die Tochter auf dem rechten Ohr völlig taub sei und überdies
schwer Luft bekomme. Bei diesen Behinderungen könne der Gesamtgrad
unmöglich nur 30 v.H. betragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 gilt ein Kind als erheblich
behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs.1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, in der
jeweils geltenden Fassung, - kurz: Richtsatzverordnung - anzuwenden. Die
erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu
festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Im aktenkundigen fachärztlichen
Sachverständigengutachten ist festgestellt, dass die Tochter des Bw "an
einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden, Schwerhörigkeit rechts" leidet.
Als Grad der Behinderung wurde vom Facharzt ein Wert von 20 v.H. angesetzt, und
zur Begründung angeführt, dass dieser Richtsatzwert von 20 v.H. "dem
Hörverlust rechts bei unauffälligem Hörvermögen links"
entspricht.
Tatsächlich ist in der Richtsatzverordnung unter der
Richtsatzposition 642 angeführt, dass die einseitige Schwerhörigkeit
von der Vernehmung lauter Umgangssprache unter 1 Meter bis zur Taubheit bei
funktionstüchtigem anderem Ohr und ohne sonstige Komplikationen
(Geräusche, Eiterung, Gleichgewichtsstörungen usw.) einen Grad der
Behinderung von 15 bis 20 v.H. bewirken kann.
Die vom Bw in der Berufungsschrift geschilderte Taubheit
der Tochter auf einem Ohr wurde sohin vom sachverständigen Facharzt durch
Ansatz des höchstmöglichen Richtsatzwertes von 20 v.H.
berücksichtigt.
Im Sachverständigengutachten sind aber auch die vom Bw
geschilderten Probleme "mit der Nase", wie, dass die Tochter schwer Luft
bekomme, berücksichtigt:
Mit der Diagnose " allergische Rhinopathie" hat der
sachverständigen Facharzt unter der Richtsatzposition 655, die je nach
Schwere der Krankheit einen Grad der Behinderung von 10 bis 30 v.H. vorsieht,
bei der Tochter des Bw einen solchen von 20 v.H. festgestellt. Zur
Begründung dieses Wertes wurde ausgeführt, dass dieser der
vorliegenden saisonalen Allergie und der Notwendigkeit der medizinischen
Therapie entspreche.
Der sachverständige Facharzt hat weiters festgestellt,
dass sich aus diesen beiden Komponenten ein Gesamtgrad der Behinderung von
insgesamt 30 v.H. ergibt. Dies, weil die "Gesundheitsschädigung 1" durch
die "Gesundheitsschädigung 2" um eine Stufe angehoben wird.
Der unabhängige Finanzsenat hält daher fest, dass
das aktenkundige Gutachten alle Ausführungen des Bw in vollem Umfang
berücksichtigt hat.
Da das Finanzamt bei einem festgestellten Gesamtgrad der
Behinderung von 30 v.H. (und damit weniger als die vom FLAG 1967 geforderten 50
v.H.) den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe nicht gewähren durfte,
entspricht der angefochtene Bescheid der bestehenden Rechtslage. Die Berufung
war deshalb als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 8.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 Abs. 1 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0167-G/05
- Stammnummer
- 19298
- Gültig
- 08.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF