Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0111-G/05
Beschäftigungslosigkeit nach Schulabbruch vermittelt keinen Beihilfenanspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0111-G/05vom 03.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.M., vom 1. Februar 2005,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. Jänner 2005,
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. November 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aktenkundig ist eine offenbar vom Berufungswerber (Bw) beim
Finanzamt eingebrachte Schulbesuchsbestätigung vom 27. Oktober 2004,
wonach die Tochter M.L.M., die Schule vom 8. September 2003 bis
30. April 2004 besucht hat.
Dazu gab der Bw mit Schreiben vom 16. November 2004
an, dass die Tochter die Schule beendet habe, weil sie eine Arbeit ab
1. Mai 2004 in Aussicht gehabt habe. Tatsächlich habe sie aber erst
mit 1. November 2004 eine Anstellung bekommen.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid forderte das Finanzamt
daraufhin die für die Monate Mai bis November 2004 ausgezahlte
Familienbeihilfe in der Gesamthöhe von 1.068,90€ und die
entsprechenden Kinderabsetzbeträge in der Gesamthöhe von 356,30€
(Gesamtrückforderungsbetrag sohin 1.425,20€) zurück. Zur
Begründung wurde angegeben, dass die Tochter ihre Schulausbildung mit
30. April 2004 abgebrochen habe und seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in
Berufsausbildung gestanden sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt der Bw im Wesentlichen aus, dass ihm der mit Ende Mai 2004 erfolgte
Schulabbruch der Tochter erst im Oktober 2004 bekannt geworden sei. Sie habe
sich über Mobbing durch ihre Mitschüler beklagt und habe im Mai auch
keine andere Berufsausbildung beginnen können. Die Familienbeihilfe habe
sie regelmäßig von ihm erhalten, und, abgesehen von
Gelegenheitsarbeiten im Juli und August, auch kein Einkommen gehabt. Ab
September 2004 habe sie sich sehr um eine Arbeit bemüht und diese mit
November 2004 auch erhalten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2005 hat
das Finanzamt über diese Berufung abschlägig entschieden. Sie gilt
jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als
unerledigt. Wiederholend bzw. ergänzend bringt der Bw vor,
dass
die Schule die Eltern nicht informiert habe,
dass
er die Familienbeihilfe nicht für sich behalten sondern in voller Höhe
an die Tochter weiter gegeben habe,
er
sofort nach Bekannt werden des Schulabbruchs dem Finanzamt Mitteilung gemacht
habe. Hätte die Schule früher mitgeteilt, dass die Tochter die
Ausbildung abgebrochen hat, hätte er es dem Finanzamt unverzüglich
gemeldet.
Außerdem führte er aus, dass
er sich außer Stande sehe, den geforderten Betrag zur Gänze
zurückzuzahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe
und in der Folge auf den Kinderabsetzbetrag besteht, ist in § 2. Abs.
1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 abschließend
geregelt:
Die erschöpfende Aufzählung lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
a) für minderjährige
Kinder,
b) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
c) für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer
von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
e) für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für volljährige
Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor
geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern
sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder
Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen,
jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Studiendauer,
h) für volljährige
Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige
Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in
Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind
geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden,
schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer.
Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Tochter des Bw ihre
schulische Berufsausbildung (spätestens) im April 2004 beendet hat, sodass
jedenfalls ab 1. Mai 2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 mehr bestand, und dass auch kein anderer
der taxativ genannten Anspruchsgründe vorlag. Die für die Zeit ab
1. Mai 2004 bezogene Familienbeihilfe und die entsprechenden
Kinderabsetzbeträge wurden daher vom Bw ohne Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen und damit objektiv zu Unrecht bezogen. Die
Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten, wie Gutgläubigkeit,
Verschulden, Unbilligkeit etc. unabhängig. Ob und gegebenenfalls wie der
Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat ist unerheblich. Es entbindet
daher die Weitergabe zu Unrecht bezogener Beihilfenbeträge an das Kind
denjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, nicht von der
zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (VwGH 31.10.2000,
96/15/0001).
Bei dieser Sach- und Rechtslage musste die Berufung, wie im
Spruch geschehen, abgewiesen werden.
Graz, am 3.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0111-G/05
- Stammnummer
- 19240
- Gültig
- 03.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF