Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0031-Z3K/04
Widerruf der Bewilligung für ein offenes Alkohollager
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0031-Z3K/04vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Umstände, die eine Anzeige einer Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft rechtfertigen und in der Folge einen finanzstrafrechtlichen Ermittlungsauftrag des Strafgerichtes und eine Abgabennachforderung in beachtlicher Höhe nach sich ziehen, sind jedenfalls geeignet, Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der betroffenen Person i.S. des § 31 Abs. 5 Alkoholsteuergesetz zu begründen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 19. März 2004
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 23. Februar
2004, GZ. 700/25270/2003, betreffend Alkoholsteuer
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Festgestellt
wird, dass sich der Widerruf der Bewilligung für ein offenes Alkohollager
auf § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Z 1 und § 31 Abs. 5
Alkoholsteuergesetz (AlkStG) stützt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 4. März 2002,
GZ. 700/0463/2002, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) die Bewilligung zur
Führung eines offenen Alkohollagers erteilt.
Diese Lagerbewilligung wurde mit Bescheid des
Hauptzollamtes Graz vom 28. März 2003, GZ. 700/05184/4/2003,
gemäß
§ 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Z 1 und 5
AlkStG widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Hauptzollamt
Graz erst jetzt bekannt geworden sei, dass gegen die Bf. beim Landesgericht
für Strafsachen Wien bereits am 14. November 2000 Anzeige wegen des
Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung erstattet worden
ist. Darüber hinaus befinde sich die Bf. seit 10. Februar 2003 in
Schweden wegen des Verdachtes des illegalen Alkoholverkaufs in
Untersuchungshaft. Deshalb bestehe der Verdacht, dass die für eine
Lagerbewilligung erforderliche steuerliche Zuverlässigkeit nicht mehr
vorliegen würde und sei auch die Annahme gerechtfertigt, dass der Eingang
der Steuer für den gelagerten Alkohol gefährdet
wäre.
In der dagegen erhobenen, als Einspruch bezeichneten
fristgerechten Berufung vom 2. Dezember 2003 wurde von der Bf. vorgebracht,
dass die angeführten Widerrufsgründe nicht zutreffend seien. Ihre
steuerliche Zuverlässigkeit sei zu Unrecht als nicht gegeben angenommen
worden, sie sei eine unbescholtene Bürgerin für die die
Unschuldsvermutung gelte. In dem beim Landesgericht Wien anhängigen
Strafverfahren sei ihr bis heute nichts nachgewiesen worden und auch das in
Schweden geführte Strafverfahren sei eingestellt worden. Letzterer Umstand
wurde durch die Vorlage der Rechtsmittelentscheidung des "Oberlandesgerichtes
für Schonen und Blekinge" vom 2. Juli 2003, GZ. B 1239-03,
belegt.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 23. Februar 2004,
GZ. 700/25270/2003, wies das Hauptzollamt Graz die Berufung als unbegründet
ab und führte nur allgemein gehalten aus, dass nach einer eingeholten
Auskunft des zuständigen Finanzamtes Feldbach die kaufmännischen
Bücher von der Bf. nicht ordnungsgemäß geführt würden.
Eine nähere Darstellung der dabei begangenen Verfehlungen ist nicht
erfolgt.
Auf eventuelle weitere Verfehlungen der Bf. im Rahmen von
Warenbeförderungen im Steueraussetzungsverfahren ist das Hauptzollamt Graz
zwar in einem Ermittlungsverfahren eingegangen, welches in einem Vorhalt an die
Bf. vom 13. Jänner 2004 mündete (beantwortet mit Schreiben vom 1.
Februar 2004), eine Darstellung dieser Verfehlungen und deren Auswirkungen auf
die steuerliche Zuverlässigkeit ist in der bekämpften BVE allerdings
unterblieben.
Gegen diese BVE hat die Bf. mit Eingabe vom 19. März
2004 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wird zur Sache
ausgeführt, dass es in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien
geführten Finanzstrafverfahren bis heute keine Anklage gäbe, bei
Vergabe der Bewilligung zur Führung eines Alkohollagers dieses Verfahren
bereits in Gang gewesen wäre und das Strafregister der Bf. sauber sei. Die
Anfrage beim Finanzamtes Feldbach bezüglich der steuerlichen
Zuverlässigkeit (ordnungsgemäße Buchführung) habe entweder
nicht stattgefunden, oder handle es sich dabei um eine Lüge seitens des
Finanzamtes. Die Bf. habe immer ordnungsgemäß Bücher
geführt, es sei sogar ein Guthaben beim Finanzamt vorhanden. Kopien der
Jahreserklärungen seien der Vorhaltsbeantwortung vom 1. Februar 2004
beigelegt worden. Die steuerliche Zuverlässigkeit sei daher gegeben.
Weitere Ausführungen sind zu den vorgehaltenen Warenlieferungen im
Steueraussetzungsverfahren erfolgt, welche aber, wie bereits oben
angeführt, keinen Niederschlag in der angefochtenen Entscheidung gefunden
haben.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 wurde beim Landesgericht
für Strafsachen Wien der Verfahrensstand des dort anhängigen
gerichtlichen Finanzstrafverfahrens angefragt. Mit Antwortschreiben vom 21. Juni
2005 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt, dass die Erhebungen des
Zollamtes Wien noch nicht abgeschlossen seien und der Zwischenbericht für
2003/04 noch ausständig sei.
Als Ausfluss einer Anfrage beim Zollamt Graz wurde vom
Finanzamt Oststeiermark der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien vom 13. Jänner 2005, GZ. 244 Ur 2423/001, übermittelt, wonach das
Finanzamt Oststeiermark mit den weiteren Ermittlungen gemäß
§
197 Finanzstrafgesetz (FinStrG) gegen die Bf. und ihren Bruder wegen des
Verdachtes der gewerbsmäßigen vorsätzlichen Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG betraut wurde. Demnach steht die Bf. im Verdacht
im Zeitraum 1994 bis 2000 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als
Mittäterin neben weiteren Abgabenverkürzungen eine Verkürzung von
bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer in Höhe von zumindest
ATS 5,303.185,18 sowie noch zu ermittelnde Einkommensteuer in derzeit nicht
bekannter Höhe bewirkt zu haben.
Im Rahmen dieser Ermittlungen ist der Bf. vom Finanzamt
Oststeiermark für die Jahre 1994 bis 2000 Einkommensteuer in Höhe von
€ 38.456,50 vorgeschrieben worden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
wurden dabei für sie und ihren mitbeteiligten Bruder mit S 3,732.346,76 und
die zu entrichtende Umsatzsteuer mit S 5,722.931,73 festgestellt.
Mit Vorhalt vom 3. August 2005 wurde der Bf. Gelegenheit
gegeben zu den vorgenannten Feststellungen Stellung zu beziehen. Dem ist die Bf.
mit Schreiben vom 24. August 2005 nachgekommen, wobei sie zur Sache angab, im
Zeitraum 1994 bis 2000 keinerlei Gewerbetätigkeit ausgeübt und gegen
die Bescheide des Finanzamtes Berufung eingelegt zu haben. Sie habe lediglich
mit einem LKW Zustellungsaufträge ausgeführt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 2 Z 1 AlkStG ist die
Betriebsbewilligung für eine Verschlussbrennerei zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt
der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre
und das Recht, die Verschlussbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft
Gesetzes erloschen ist.
Gemäß
§ 36 Abs. 2 AlkStG gelten die
Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4
sinngemäß für den Widerruf der Lagerbewilligung.
Gemäß
§ 31 Abs. 5 2. Satz AlkStG ist eine
Lagerbewilligung nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß
kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß
§ 33
Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5)
vorliegt.
Der Widerruf der Lagerbewilligung wurde vom Zollamt Graz im
Erstbescheid vom 28. März 2003 damit begründet, dass gegen die Bf.
Anzeige wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung
erstattet worden sei, sie sich in Schweden wegen des Verdachtes des illegalen
Verkaufs von Alkohol in Untersuchungshaft befinde und auf Grund dieser Tatsachen
begründete Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Bf.
bestehen würden und der Eingang der Alkoholsteuer gefährdet wäre.
In der BVE vom 23. Februar 2004 wurde die Berufung zwar generell
abgewiesen, begründend allerdings nur mehr ausgeführt, dass nach einer
eingeholten Auskunft des zuständigen Finanzamtes, die kaufmännischen
Bücher nicht ordnungsgemäß geführt würden. Auf die
Widerrufsgründe "Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit" und
"Gefährdung des Steuereingangs" wurde in der BVE nicht näher
eingegangen.
Da das in Schweden geführte Strafverfahren mit einer
Einstellung und Rehabilitation der Bf. durch das Berufungsgericht endete, eine
eventuelle Gefährdung des Eingangs der Alkoholsteuer nicht näher
ausgeführt wurde und die geführten Ermittlungen zu Warenlieferungen im
Steueraussetzungsverfahren keinen Niederschlag in der bekämpften
Entscheidung gefunden haben, setzt sich die Berufungsbehörde nur mit den
Fragen der ordnungsgemäßen Führung der kaufmännischen
Bücher und den Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit und dies
im Zusammenhang mit der Anzeige an das Landesgericht für Strafsachen Wien
wegen des Verdachtes des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.
1 FinStrG auseinander.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
vom 13. Jänner 2005, GZ. 244 Ur 2423/001, ist das Finanzamt Oststeiermark
als Finanzstrafbehörde mit den weiteren Ermittlungen gem. § 197
FinStrG gegen die Bf. wegen des Verdachtes des Vergehens der
gewerbsmäßigen vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gem. § 33
Abs. 1 FinStrG betraut worden. Diese Ermittlungen führten zu einer
abgabenrechtlichen Prüfung gem. § 99 Abs. 2 FinStrG und dem
Prüfungsbericht vom 27. Juni 2005. Dabei ist der Teilziffer 1 des
Prüfungsberichtes zu entnehmen, dass die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen anhand der von der Zollfahndung Wien übermittelten
Unterlagen und den darin dokumentierten Geschäftsfällen erfolgte. Da
von der Bf. keine ordnungsgemäßen Belege und Unterlagen vorgelegt
werden konnten, konnten keine Vorsteuern gewährt werden und mussten die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund einer Reingewinnschätzung
ermittelt werden. Die Umsätze für die Jahre 1994 bis 2000 für die
Bf. und ihren Bruder wurden mit S 28,614.658,58 (Zahllast:
S 5,722.931,73) und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
S 3,732.346,76 festgestellt. Damit ist für den Unabhängigen
Finanzsenat die nicht ordnungsgemäße Führung der
kaufmännischen Bücher ausreichend dokumentiert und wird als
Widerrufsgrund der Lagerbewilligung bestätigt.
Mit dem Widerrufsgrund der "Bedenken gegen die steuerliche
Zuverlässigkeit" ist vom Gesetzgeber ein sehr weit gefasster und
unbestimmter Gesetzesbegriff postuliert worden. Grundsätzlich wird wohl
davon auszugehen sein, dass ein Gewerbetreibender, der seine Bücher
ordnungsgemäß führt und der weder in steuerrechtlicher noch in
finanzstrafrechtlicher Hinsicht auffällig geworden ist, auch als steuerlich
zuverlässig zu betrachten sein wird. Das Gegenteil wird von der
Behörde festzustellen und auch zu belegen sein. Dabei werden sich die
Feststellungen der Behörde an konkreten Tatsachen und begründeten
Verdachtsmomenten zu orientieren haben und nicht nur an vagen
Mutmaßungen.
Gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Bf. sprechen
eine Reihe von abgabenrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Gründen. Am
11. April 2000 erstattete das Hauptzollamt Wien gegen die Bf. Anzeige an die
Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des
Verdachtes eines vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren
Finanzvergehens. Eine solche Anzeige ist von der Finanzstrafbehörde gem.
§ 82 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FinStrG bei Vorliegen eines begründeten
Verdachtes eines Finanzvergehens mit gerichtlicher Zuständigkeit zu
erstatten. Ein solcher Verdacht kann nur auf Grund von Schlussfolgerungen aus
Tatsachen entstehen und verlangt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte,
welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer
Umstände rechtfertigen.
Ausgehend von dieser Anzeige hat das Landesgericht für
Strafsachen Wien mit Beschluss vom 13. Jänner 2005 das Finanzamt
Oststeiermark als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit den weiteren
Ermittlungen gem. § 197 FinStrG gegen die Bf. und ihren Bruder wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gem. § 33 FinStrG betraut. In der
Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, dass die Bf. im
Verdacht stehe, neben weiteren Abgabenverkürzungen auch
bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von zumindest
S 5,303.185,18 und noch zu ermittelnde Einkommensteuer in derzeit nicht
bekannter Höhe hinterzogen zu haben. Die Prüfung des Finanzamtes ergab
in der Folge tatsächlich eine wie bereits oben dargestellte
Abgabennachforderung in Höhe mehrerer Millionen Schilling
(Festsetzungszeitraum 1994 bis 2000).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass solche
Umstände, die eine Anzeige einer Finanzstrafbehörde an die
Staatsanwaltschaft rechtfertigen und die in der Folge einen
finanzstrafrechtlichen Ermittlungsauftrag des Strafgerichtes und eine
Abgabennachforderung in beachtlicher Höhe nach sich ziehen, jedenfalls
geeignet sind Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der
betroffenen Person i.S. des § 31 Abs. 5 AlkStG zu
begründen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 2. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 2 Z 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 31 Abs. 5 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 36 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0031-Z3K/04
- Stammnummer
- 19231
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF