Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0647-L/05
Sanierung und Erweiterung von Geschäftsräumen durch eine gemeinnützige Bauvereinigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0647-L/05vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Sanierung von Geschäftsräumen fällt in den Geschäftskreis des § 7 Abs. 1 - 3 WGG, wenn die Nutzfläche aller Geschäftsräume ein Drittel der Gesamtnutzfläche nicht übersteigt, da die Verwaltung Instandsetzungsarbeiten im nötigen Umfang miteinschließt.
Eine Errichtung von Geschäftsräumen ist nur im Zuge der Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen oder Heimen zulässig. Die Rechtsmeinung, wonach auch dann noch ein Zusammenhang mit den Hauptaufgaben einer gemeinnützigen Bauvereinigung gegeben sei, wenn neu errichtete Wohnungen in mittelbarer Nähe zu den neu errichtenden Geschäftsräumen liegen, hält der unabhängige Finanzsenat für überzogen, weil der Begriff "Bauvorhaben" gebäudebezogen bzw. objektbezogen auszulegen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GBV, vom 27. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 8. Juli 2005 betreffend Feststellung
gemäß
§ 6a Abs. 3 KStG 1988 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Es wird
festgestellt, dass die Sanierung des Geschäftszentrums in Braunau-Neustadt
unter § 7 Abs. 1 - 3 WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) 1979
fällt, hingegen die Erweiterung des Geschäftszentrums nicht zum
steuerbefreiten Geschäftskreis des § 7 Abs. 1 - 3 WGG 1979
gehört.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine gemeinnützige
Bauvereinigung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 hat die Bw. den Antrag
gestellt, dass bescheidmäßig gemäß
§ 6a Abs. 3 KStG
festgestellt werde, dass die Sanierung und Erweiterung ihres
Geschäftszentrums in Braunau-Neustadt in den Geschäftskreis des §
7 Abs. 1 - 3 WGG falle. Begründend wurde ausgeführt, dass die
Bw. in den Jahren 1974/75 im Braunauer Stadtteil Neustadt ein
Geschäftszentrum mit einer Nutzfläche von 1.237 m² errichtet
habe. Die Geschäfte seien im Zuge des Baues des Hochhauses S. zum Zwecke
der Nahversorgung der Bewohner dieses Hauses und darüber hinaus des ganzen
Stadtteiles errichtet worden. Diese Geschäfte sollten nunmehr saniert, auf
einen zeitgemäßen Standard gebracht und erweitert werden. Im Zuge der
Sanierung und der Errichtung weiterer Wohnbauten in diesem Stadtteil solle das
Geschäftszentrum zur Hälfte aufgestockt und damit die Nutzfläche
um 500 m² vergrößert werden.
Auf ein Auskunftsersuchen des Finanzamtes führte die
gemeinnützige Bauvereinigung mit Schreiben vom 8. Juni 2005 an, dass zu
Beginn der Erweitungsplanung die Absicht bestanden habe, dort ein Cafe mit 130
m² sowie eine Ordination und Büros mit insgesamt 370 m²
einzurichten. Die Generalsanierung betreffe nur die Geschäftsräume und
umfasse eine Erneuerung der Bodenbeläge, der Fassadenflächen, der
Eingangstüren, Malerarbeiten und damit zusammenhängende Nebenarbeiten.
Von den 60 Mietwohnungen in der M-Str., die für das Wohnbauprogramm
vorgeschlagen worden seien, sei die erste Etappe im Ausmaß von 20
Wohnungen vom Land Oberösterreich ins Wohnbauprogramm 2005 aufgenommen
worden, die zweite Etappe von 40 Wohnungen ins Wohnbauprogramm
2006.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2005 stellte das Finanzamt fest,
dass die Sanierung und Erweiterung des Geschäftszentrums in
Braunau-Neustadt nicht in den Geschäftskreis des § 7 Abs. 1 - 3
WGG fällt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Errichtung von
Geschäftsräumen nur im Zuge der Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen
oder Heimen zulässig sei. Eine Sanierung bestehender
Geschäftsräumlichkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 WGG sei nur im
Zuge der Sanierung von Wohnungen begünstigt.
Gegen diesen Feststellungsbescheid wurde beim
unabhängigen Finanzsenat am 4. August 2005 eine Berufung eingebracht und
zusammenfassend begründet: Das Geschäftszentrum sei in den
Jahren 1974/75 von der Bw. im Zuge eines Hochhausbaues mit 50 Mietwohnungen
errichtet worden. Das Finanzamt unterliege einem Irrtum, wenn es vermeine, dass
die Sanierung dieser Geschäftsräumlichkeiten nur im Zuge der Sanierung
von Wohnungen begünstigt sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7
Abs. 2 WGG erstrecke sich die Verwaltung nicht nur auf Wohnhäuser sondern
ua. auch auf Geschäfts- und Büroräume die von einer
gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet oder erworben worden seien. Die
Verwaltung schließe alle Maßnahmen der Gebäudebewirtschaftung,
insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung mit ein. Die Sanierung sei
daher eindeutig dem begünstigten Geschäftskreis gemäß
§ 7 Abs. 1 - 3 WGG zu unterstellen. Wenn die
Finanzbehörde weiters vermeine, dass die Errichtung von
Geschäftsräumen nur im Zuge der Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen
oder Heimen zulässig sei, beachte diese allerdings zu wenig, dass
gegenständlich keine völlige Neuerrichtung, sondern die Erweiterung
eines bereits seit Jahrzehnten bestehenden Geschäftszentrums geplant sei.
Die Anforderungen an ein zeitgemäßes Geschäftszentrum seien
heute anders als vor dreißig Jahren. Dazu komme noch, dass in diesem
Stadtteil von gemeinnützigen Bauträgern mehr als 700 Wohnungen
errichtet worden seien. Daher werde die Ansicht vertreten, dass nicht nur die
Instandsetzungsarbeiten sondern darüber hinaus in Anbetracht des
hinzugekommenen Bedarfes die Erweiterung des Geschäftszentrums unter die
Verwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 WGG in Verbindung mit § 7 Abs. 1
letzter Satz WGG zu subsumieren sei. Selbst wenn man diesem Argument
nicht folgen würde und die Erweiterung des Geschäftszentrums als
teilweise Neuerrichtung von Geschäftsräumen qualifiziere, so
hätte wohl beachtet werden müssen, dass diese sehr wohl im Zuge der
Errichtungen von Wohnungen erfolge. "Im Zuge der" enthalte neben dem zeitlichen
auch ein räumliches Element. In einem Zug bedeute demnach, dass ein
vernünftiger zeitlicher und planerischer Zusammenhang mit der Errichtung
von Wohnprojekten gegeben sein müsse. Dieser Zusammenhang sei auch dann
noch gegeben, wenn die neu errichteten Wohnungen aus Platzmangel nur mehr in
mittelbarer Nähe zum Geschäftszentrum liegen
würden. Unbeachtet sei auch der Hinweis geblieben, dass die
Stadtgemeinde Braunau die geplanten Maßnahmen unterstütze und somit
eine Tätigkeit gemäß
§ 7 Abs. 3 Z 4a WGG zu sehen sei, wenn
und soweit es sich um Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 5 Z 10 KStG 1988 sind von der
unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit: "Bauvereinigungen,
die nach dem WGG als gemeinnützig anerkannt sind, wenn sich ihre
Tätigkeit auf die in § 7 Abs. 1 - 3 des WGG genannten Geschäfte
und die Vermögensverwaltung beschränkt, nach Maßgabe des §
6a KStG".
Gemäß
§ 6a Abs. 1 KStG sind
Bauvereinigungen im Sinne des § 5 Z 10 KStG, die Geschäfte
außerhalb der in § 7 Abs. 1 - 3 des WGG bezeichneten Art
tätigen, ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt steuerpflichtig, in dem
die Tätigkeit aufgenommen wird. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet
mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Tätigkeit im Sinne des ersten
Satzes abgeschlossen wird. Nach § 6a Abs. 2 KStG hat die zuständige
Abgabenbehörde auf Antrag der Bauvereinigung die unbeschränkte
Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte unter der
Auflage zu beschränken, dass für diese Geschäfte insgesamt ein
gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Nach § 6a Abs. 3 KStG hat die
zuständige Abgabenbehörde auf Antrag der Bauvereinigung im
Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes
Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des WGG fällt oder nicht.
Strittig ist nun, ob die 1. Sanierung und 2.
Erweiterung des Geschäftszentrums in Braunau-Neustadt in den
Geschäftskreis des § 7 Abs. 1 - 3 WGG fallen oder
nicht.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 des WGG, in der für
das Streitjahr geltenden Fassung hat sich eine gemeinnützige Bauvereinigung
nach ihrem Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und
tatsächlich mit der Errichtung und Verwaltung von Wohnungen mit einer
Nutzfläche von höchstens 150 m² mit normaler Ausstattung, von
Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen dieser Art und von Heimen sowie
mit Sanierungen größeren Umfanges im Inland zu befassen und ihr
Eigenkapital vornehmlich für diese Zwecke einzusetzen. Diesfalls wird die
Bauvereinigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Die
Verwaltung schließt alle Maßnahmen der Gebäudebewirtschaftung,
insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung samt der Errichtung von
Hauswerkstätten zur Durchführung kleinerer Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten im Umfang des nötigen Bedarfs sowie die
Verbesserung mit ein.
Nach § 7 Abs. 2 WGG erstreckt sich die Verwaltung auch
auf Wohnhäuser, Eigenheime, Wohn-, Geschäfts- und Büroräume,
Gemeinschaftseinrichtungen, Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze
oder Heime, welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung, einer
Gebietskörperschaft oder einem Unternehmen, das mindestens zu 50 % im
Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, errichtet oder - sei es auch nur
als Mehrheitseigentümer - erworben wurden.
Nach § 7 Abs. 3 WGG hat die Bauvereinigung
überwiegend die in Abs. 1 und 2 genannten Geschäfte zu betreiben.
Nach Z 2 dieser Gesetzesstelle darf die
Bauvereinigung neben diesen Geschäften unter anderem die Errichtung von
Geschäftsräumen im Zuge der Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen oder
Heimen betreiben, sofern insbesondere die Nutzfläche aller
Geschäftsräume eines Bauvorhabens ein Drittel der
Gesamtnutzfläche nicht übersteigt. Mit dieser Bestimmung des § 7
Abs. 3 Z 2 WGG soll gewährleistet werden, dass die Bewohner der von
gemeinnützigen Bauvereinigungen errichteten und verwalteten Wohnungen mit
entsprechenden Einrichtungen versorgt werden (vgl. die Regierungsvorlage zum
WGG, 760 Blg. NR XIV. GP).
Die Formulierung des § 7 Abs. 3 Z 2 WGG bringt zum
Ausdruck, dass die Errichtung von
Geschäftsräumen in unmittelbarer Verbindung mit der Hauptaufgabe der
gemeinnützigen Bauvereinigung - das ist die Errichtung von
Wohnraum und die Verwaltung der von ihr geschaffenen Wohnungen -
erfolgen muss (vgl. den Bericht des
Bautenausschusses zum WGG, 1220 Blg. NR XIV. GP).
Im gegenständlichen Fall ist die Abgabenbehörde
erster Instanz der Meinung, dass die von der Bw. geplante Sanierung und
Erweiterung des Geschäftszentrums deswegen keine Geschäfte im Sinne
des § 7 Abs. 1 bis 3 WGG darstellen, weil die Sanierung bzw. Erweiterung
von Geschäftsräumen nicht im Zuge der Sanierung bzw. Errichtung von
Wohnungen der Wohnhausanlage erfolgen sollte.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates fällt
die Sanierung der bestehenden Geschäftsräume in den
Geschäftskreis des § 7 Abs. 1 - 3 WGG, da die Nutzfläche
aller Geschäftsräume ein Drittel der Gesamtnutzfläche nicht
übersteigt und die Verwaltung Instandsetzungsarbeiten im nötigen
Umfang miteinschließt. Dass zeitgleich auch Wohnungen saniert werden
müssen, lässt sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung nicht
ableiten.
Nicht zu folgen ist aber der Bw., wonach auch die
Erweiterung des bestehenden Geschäftszentrums um weitere 500 m² in den
begünstigten Geschäftskreis des § 7 Abs. 1 - 3 WGG fallen
solle. Bei der Erweiterung handelt es sich um eine Gebäudeaufstockung auf
Teilen des bisherigen Geschäftszentrums. Für den unabhängigen
Finanzsenat liegt ein Neubau von Geschäftsräumen in einem nicht mehr
untergeordneten Ausmaß vor.
Die Rechtsmeinung, wonach auch dann noch ein Zusammenhang
mit den Hauptaufgaben einer gemeinnützigen Bauvereinigung gegeben sei, wenn
neu errichtete Wohnungen in mittelbarer Nähe zu den neu errichtenden
Geschäftsräumen liegen, hält der unabhängige Finanzsenat
für überzogen, weil der Begriff "Bauvorhaben" gebäudebezogen bzw.
objektbezogen auszulegen ist.
Wie das Finanzamt zutreffend feststellte, ist eine
Errichtung von Geschäftsräumen nur im Zuge der Errichtung von
Wohnungen, Eigenheimen oder Heimen zulässig. Aus den vorliegenden Akten
geht jedoch hervor, dass am gegenständlichen Objekt nur der Neubau von
zusätzlichen Geschäftsräumen (Cafe, Ordination, Büros) und
von keinen Wohnungen geplant ist.
Da nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates die
Erweiterung des Geschäftszentrums in keiner unmittelbaren Verbindung mit
einem begünstigten Hauptgeschäft steht, gehen auch die weiteren
Berufungsausführungen ins Leere. Aus den angeführten
Gründen fällt daher die Erweiterung des Geschäftszentrums in
Braunau-Neustadt nicht unter § 7
Abs. 1 - 3 WGG.
Ergänzend wird noch festgehalten, dass auch die
für gemeinnützige Bauvereinigungen zuständige
Aufsichtsbehörde die Rechtsansicht des unabhängigen Finanzsenates
teilt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 2.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 6a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Z 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 7 WGG, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979
ErrichtungSanierungErweiterunggemeinnützige BauvereinigungGeschäftsräumeGeschäftszentrumGeschäftskreisHauptaufgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0647-L/05
- Stammnummer
- 19194
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF