Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2856-W/02
Nichtanerkennung eines Know-How-Verkaufes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2856-W/02vom 27.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der W als RNF der A als
RNF der WeG, 3270 Scheibbs, , vertreten durch Dr. A. Felix Wagner,
Steuerberater, 2340 Mödling, Franz Keim-Gasse 6, vom
20. April 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom
19. Dezember 2000 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre
1995 bis 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist
die Nichtanerkennung eines Know-How-Verkaufes.
Die Firma W ist
die Rechtsnachfolgerin der Firma A, die wiederum als Rechtsnachfolgerin der
Firma WeG Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer
für die Jahre 1995 bis 1998 erhob.
Die Firma WeG
veräußerte mit Vertrag vom 18. Dezember 1995 Know-How für
die Produktgruppen Türmotorregler, Steuerungen und Türsensoren iHv
27,6 Mio S brutto (inkl 20 % USt) an die Schwestergesellschaft S,
die das Know-How aktivierte und ab 1996 mit jährlich 1,25 Mio S
abschrieb.
Mit
Verschmelzungsvertrag vom 18. Februar 1999 wurden die Firmen S und F als
übertragende Gesellschaften mit der Firma WeG als übernehmender
Gesellschaft verschmolzen, wodurch die Aktiva und Passiva der Firmen S und F und
somit auch das Know-How iHv nunmehr 19,25 Mio S auf die Firma WeG
übergingen.
Bei der Firma
WeG fand für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember
1998 eine Buch- und Betriebsprüfung (Bp) gemäß
§ 147
BAO statt, wobei diese zur Ansicht gelangte, dass es sich unter
Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes obgenannter
Transaktionen bei dem Know-How-Verkauf um ein Geschäft handle, welches dem
Fremdvergleich nicht standhalte, zumal nach Veräußerung des Know-Hows
an die Firma S das geprüfte Unternehmen weiterhin das Know-How für den
eigenen Geschäftsbereich nutzte und die Käuferin des Patentes (S) das
erworbene Know-How trotz Bezahlung eines hohen Kaufpreises in keiner Weise einer
betrieblichen Verwertung zuführte. Die Bp stellte weiters fest, dass die
Firma S weder vor dem Know-How-Erwerb noch danach operative Tätigkeiten
verrichtete und es sich somit für diesen angesprochenen Zeitraum um ein
nicht operatives Unternehmen handle. Der Kaufpreis des Know-Hows iHv
27,6 Mio S habe von der Bp nicht nachvollzogen werden können und
erscheine nicht fremdüblich, da der Bp keine Verkaufs- bzw
Verwertungskonzepte vorgelegt worden seien, die den Kauf eines
27,6 Mio S teuren Patentes bzw Know-Hows rechtfertigten könnten.
Das obgenannte Geschäfte wurde von der Bp nicht anerkannt.
Die Bp stellte
weiters fest, dass die Firma L ihrer Tochtergesellschaft, der Firma S, im Jahr
1997 ein Gesellschafterdarlehen bzw einen Gesellschafterzuschuss iHv
1,5 Mio S und im Jahr 1998 iHv 4,15 Mio S gewährt habe.
Mit diesem Kapital habe die Firma S im Jahr 1997 einen Betrag von
1.495.380,60 S bzw im Jahr 1998 einen Betrag von 4.388.840 S an die
Firma WeG bezahlt, womit sich die Forderung aus dem Verkauf des Know-Hows um die
entsprechenden Beträge verminderte.
Die Bp
kürzte in der Folge die auf dem "Verrechnungskonto Sp" gebuchte Forderung
iHv 23 Mio S netto im Jahr 1995 und stellte in den Jahren 1997 und
1998 Verbindlichkeiten an die Firma S iHv 1.495.380,60 S bzw
4.388.840 S ein. Das Finanzamt erlies daraufhin Bescheide, in denen die
Feststellungen der Bp Berücksichtigung fanden.
Die
Berufungswerberin (Bw) begründete ihre Berufung ua damit, dass derartige
Transaktionen unter verbundenen Unternehmen nicht unüblich und wirksam
seien, wie ja auch aus § 238 Z 1 HGB hervorgehe, wonach "im
Anhang in der Bilanz ausgewiesene immaterielle Vermögensgegenstände,
die von einem verbundenen Unternehmen . . ., erworben wurden", anzugeben seien.
Zu dem Umstand, dass die Verkäuferin des Know-Hows dieses auch nach der
Veräußerung weiter im Exportgeschäft verwertete, verwies die Bw
auf Punkt 9 der Vereinbarung vom 18. Dezember 1995, wonach dieses
Recht der Firma WeG solange zustehe, bis die Firma S eine rege
Geschäftstätigkeit auf dem Exportmarkt nachweisen könne, weil
eine kurzfristige und rasche Verwertung durch die Käuferin im
internationalen Raum realistischerweise nicht habe angenommen werden
können.
Die Bw
führte weiters aus, dass bereits vor dem Kauf des Know-Hows Kontakte mit
Interessenten für eine internationale Know-How-Verwertung bestanden
hätten und nach dem Kauf weiter intensiviert worden seien. Insbesondere
seien sehr konkrete Gespräche und Verhandlungen mit Herrn EE, dem
Eigentümer der Firma D, geführt worden. Aus den vorgelegten Unterlagen
gehe hervor, dass im Namen der Firma S bzw zur Know-How-Verwertung sowohl der
Geschäftsführer der Firma S als auch die Konzernleitung intensiv
operativ tätig gewesen seien. Nach Scheitern der
Geschäftsverhandlungen mit Herrn EE sei von der Konzernleitung entschieden
worden, die Gesellschaften zu verschmelzen und die S in die WeG
einzubringen.
Bezüglich
Wert und Höhe des Verkaufspreises des Know-How-Paketes verwies die Bw auf
ein technisches Gutachten, in dem nach Monatsmannstunden (MM) die
Entwicklungskosten angegeben seien, die der Wertigkeit des Know-How-Paketes
zugrunde gelegt worden seien.
In einer
Stellungnahme vom 12. Februar 2001 zum von der Bp festgestellten
Sachverhalt wird ausgeführt, dass das Know-How aus der Firma WeG deshalb
ausgegliedert werden sollte, da sich die Firma WeG noch immer in einer
Verlustsituation befunden habe. Hiezu habe sich die Firma S angeboten, seit
28. April 1993 eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Firma WeG, die zu
diesem Zeitpunkt selbst nicht tätig gewesen sei. Als Grund für die mit
Notariatsakt vom 18. Februar 1999 vorgenommene Verschmelzung der Firmen S
und F mit der Firma WeG wurde angegeben, dass die ursprünglich angedachten
Vorhaben mit Herrn EE endgültig gescheitert seien und an den beiden
Gesellschaften S und F somit kein Bedarf mehr bestanden habe. Die Ausgliederung
bzw der Verkauf des Know-Hows von der Firma WeG an die Firma S habe durchaus
einen wirtschaftlichen Hintergrund gehabt und sei nicht - wie von der Bp
behauptet - dazu vorgesehen gewesen, Verlustvorträge "zu
retten".
In einer
Stellungnahme vom 23. Juli 2001 führt die Bp aus, dass der Hinweis der
Bw in der Berufung auf § 238 HGB ihrer Ansicht nach lediglich die
Klarstellung über die bilanzmäßige Darstellung immaterieller
Güter nach HGB bzw RLG behandle und auf die steuerliche Beurteilung des
vorliegenden Rechtsgeschäftes keinen Einfluss zu scheinen
habe.
Von der Bp
werde nicht die Tatsache bestritten, dass derartige Geschäfte zwischen
verbundenen Unternehmen möglich seien und auch durchgeführt
würden. Vielmehr werde die ungewöhnliche Verwertung, nämlich die
Weiterverwertung des bereits veräußerten Know-Hows durch die
Veräußerin und die Nichtverwertung dieses Know-Hows durch die
Erwerberin aufgezeigt. Die Bp verwies auf die Ausführungen der Bw, wonach
eine kurzfristige und rasche Verwertung des erworbenen Know-Hows durch die
Erwerberin nicht angenommen habe werden können. Unter Hinweis auf den
Fremdvergleich, stellte die Bp die Frage, ob es Sinn mache, mangels
Verwertbarkeit Know-How iHv 27,6 Mio S zu erwerben. Die Bp wies auch
darauf hin, dass die Erwerberin des Know-Hows mangels ausreichendem Kapitals
(weder Eigen- noch Fremdkapital) nicht in der Lage gewesen sei, den Kaufpreis
aufzubringen, weshalb die Transaktion über ein Verrechnungkonto gebucht
worden sei.
Die am
3. Dezember 2001 eingebrachte Gegenäußerung enthält keine
bisher nicht wiedergegebenen Argumente.
Die Berufung
wurde - ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung - der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Vertragspartner
des Know-How-Kaufvertrages vom 18. Dezember 1995 waren die Firma WeG als
Verkäuferin und die Firma S als Käuferin.
Bis
20. Dezember 1995 (laut Firmenbuch: Antrag auf Änderung eingelangt am
24. Jänner 1996) war die Firma WeG, ab 20. Dezember 1995
die Firma L 100 % Gesellschafterin der Firma S.
Die
Firma W ist die Rechtsnachfolgerin der Firma A, die wiederum die
Rechtsnachfolgerin der Firma WeG ist.
Laut
Punkt 4 der Vereinbarung vom 18. Dezember 1995 betrug der Kaufpreis
des Know-Hows für die Produktgruppen Türmotorregler, Steuerung und
Türsensoren 27,6 Mio S brutto (inkl 20 % USt), wobei die
Zahlung des Gesamtbetrages in Raten erfolgen und hierüber noch eine
separate Vereinbarung abgeschlossen werden sollte.
Laut
Punkt 9 der Vereinbarung vom 18. Dezember 1995 gilt die
Exportenthaltungspflicht der Firma WeG nur so lange, als die Firma S eine rege
Geschäftstätigkeit . . . nachweisen kann.
Die
Firma S verrichtete weder vor dem Know-How-Kauf noch danach operative
Tätigkeiten. Es erfolgte keine wirtschaftliche Nutzung des erworbenen
Know-Hows durch die Käuferin.
Die
Firma L (Muttergesellschaft) gewährte der Firma S (Tochtergesellschaft) im
Jahr 1997 ein Gesellschafterdarlehen bzw einen Gesellschafterzuschuss iHv
1,5 Mio S und im Jahr 1998 iHv 4,15 Mio S. Mit diesem
Kapital hat die Firma S im Jahr 1997 einen Betrag von 1.495.380,60 S bzw im
Jahr 1998 einen Betrag von 4.388.840 S an die Firma WeG bezahlt, womit sich
die Forderung aus dem Verkauf des Know-Hows um die entsprechenden Beträge
verminderte.
Mit
Verschmelzungsvertrag vom 18. Februar 1999 wurden die Firmen S und F als
übertragende Gesellschaften mit der Firma WeG als übernehmender
Gesellschaft
verschmolzen.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus dem Bp-Bericht, der Berufung vom 20. April
2001, der Stellungnahme zum Sachverhalt vom 12. Februar 2001, dem "letter
of intent" vom 20. Juni 1996, der Vereinbarung vom 18. Dezember 1995, der
Stellungnahme der Bp zur Berufung vom 23. Juli 2001, der
Gegenäußerung der Bw vom 3. Dezember 2001 und den Firmenbuch
auszügen der beteiligten Firmen.
Der
festgestellte Sachverhalt war in folgender Weise zu würdigen:
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es hierbei, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit weniger Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 18.12.1990,
87/14/0155).
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang
einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen, wobei die Offenlegung
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen muss.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat Kriterien entwickelt, unter welchen Voraussetzungen
Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich berücksichtigt
werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen
angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat auch in Fällen, in denen keinerlei
familiäre Verflechtungen, sondern nur entsprechende gesellschaftsrechtliche
Verflechtungen bestanden, wegen der gegebenen, besonderen
Einflussmöglichkeiten auf die Vertragsgestaltung die Anwendung der
Angehörigenjudikatur für geboten gehalten. Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Kriterien
für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen auch
für Verträge mit juristischen Personen gelten, an denen ein
Vertragspartner und/oder seine Angehörigen in einer Weise als
Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels eines Interessengegensatzes die
Annahme nahe liegt, für eine nach außen vorgegebene
Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine familienhafte
Veranlassung.
Diese in der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung
von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien
beruhen auf der in § 21 BAO normierten wirtschaftlichen
Betrachtungsweise und haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom
Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Schlüssigkeit zu prüfenden -
Beweiswürdigung (vgl. für viele VwGH vom 29.11.2000, 95/13/0004;
28.11.2002, 2001/13/0032). Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel
zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen
Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst
werden könnten (vgl. aus jüngster Zeit VwGH 31.3.2003,
98/14/0164).
Im
gegenständlichen Berufungsfall verkaufte die Rechtsvorgängerin der Bw
(WeG) Know-How um 27,6 Mio S brutto an eine andere GmbH (S), an der sie zum
Zeitpunkt des besagten Verkaufes (18. Dezember 1995) zu 100 %
beteiligt war, behielt aber laut Punkt 9 einer Vereinbarung das Recht auf
Verwertung des Know-Hows im Exportgeschäft, bis die Erwerberin (S) eine
rege Geschäftstätigkeit auf dem Exportmarkt nachweisen
könne.
Wenn die Bw
vorbringt, dass "derartige Transaktionen unter verbundenen Unternehmen nicht
unüblich und wirksam seien, wie ja auch aus § 238 Z 1 HGB
hervorgehe, wonach im Anhang in der Bilanz ausgewiesene immaterielle
Vermögensgegenständen, die von einem verbundenen Unternehmen . . .
erworben worden seien, anzugeben seien", so ist dem zu entgegnen, dass
Verträge zwischen nahen Angehörigen, selbst wenn sie den
Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen, für den
Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden können, wenn sie -
wie bereits oben ausgeführt - unter anderem auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären,
also wenn Angehörigen-Vereinbarungen einem Fremdvergleich standzuhalten
vermögen.
Es widerspricht
den Erfahrungen des Geschäftslebens, wenn ein Unternehmen Know-How iHv
27,6 Mio S brutto erwirbt und dieses zum einen nicht selbst verwendet und
zum anderen es der Verkäuferin bis auf weiteres zur unentgeltlichen Nutzung
überläßt. Die Formulierung in Punkt 9 der Vereinbarung vom
18. Dezember 1995, wonach "dieses Recht der Firma WeG solange zustehe, bis
die Firma S eine rege Geschäftstätigkeit auf dem Exportmarkt
nachweisen könne" ist ungenau und nicht dazu geeignet, den Übergang
des Rechts der Nutzung des Know-Hows von der Verkäuferin auf die
Käuferin eindeutig und präzise zu regeln. Zwischen einander fremd
gegenüberstehenden Personen ist es vielmehr üblich, Begriffe wie "rege
Geschäftstätigkeit" durch eindeutig und klare, jeden Zweifel
ausschließende, zB betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu ersetzen, um
etwaige künftige Auslegungsprobleme zu vermeiden. Allein daraus
läßt sich erkennen, dass es den Vertragsparteien nicht wirklich daran
gelegen war, den Zeitpunkt des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums
eindeutig zu fixieren, zumal die Vereinbarung vom 18. Dezember 1995 auch
keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Kaufpreiszahlung (zB Anzahl der
Raten, Zeitpunkt der Ratenzahlungen, rechtliche Konsequenzen bei nicht
Einhaltung der Ratenvereinbarung) enthält und die in Punkt 4
erwähnte "separate Vereinbarung" nie vorgelegt wurde.
Wenn die Bw in
ihrer Gegenäußerung vom 3. Dezember 2001 ausführt, "die
Vertragspartner waren unzweifelhaft eigenständige Firmen, zum einen Herr EE
von der Firma D und zum anderen Herr HW von der L,. beide Unternehmen waren und
sind heute noch fremde, völlig unabhängige Unternehmen" ist darauf
hinzuweisen, dass im gegenständlichen Berufungsfall die
Fremdüblichkeit des Kaufvertrages bezüglich eines immateriellen
Wirtschaftsgutes (Know-How) zwischen der Firma WeG als Verkäuferin und der
Firma S als Käuferin zu beurteilen ist und nicht, ob die Unternehmen der
Herren EE und HW fremde, völlig unabhängige Unternehmen
sind.
Die
Feststellung der Bp, wonach die Firma S weder vor dem Know-How-Erwerb noch
danach operative Tätigkeiten verrichtet hat, und es sich somit für
diesen angesprochenen Zeitraum um ein nicht operatives Unternehmen handelt, wird
durch die Stellungnahme der Bw vom 12. Februar 2001 (Seite 3 letzter
Satz) zum von der Bp festgestellten Sachverhalt von der Bw selbst
bestätigt, wo diese ausdrücklich hinweist, dass sich für die
Ausgliederung des Know-Hows aus der Firma WeG die Firma S angeboten habe, eine
Tochtergesellschaft der Firma WeG, die zu diesem Zeitpunkt selbst nicht
tätig gewesen sei.
Zu den
Ausführungen der Bw betreffend Ausgliederung bzw Verkauf des Know-Hows von
der Firma WeG an die Firma S, wonach diese durchaus einen wirtschaflichen
Hintergrund gehabt habe und nicht wie von der Bp behauptet, dazu vorgesehen war,
Verlustvorträge "zu retten", ist festzuhalten, dass ein wirtschaftlicher
Hintergrund wie von der Bw behauptet wohl unbestritten vorhanden gewesen sein
mag, doch ändert dies nichts an dem Umstand, dass der vorliegende
Know-How-Kauf bzw Verkauf zwischen einander fremd gegenüberstehenden
Personen nicht stattgefunden hätte, zumal von Seiten der Erwerberin weder
die erforderlichen finanziellen Geldmittel für den Kauf des Know-Hows noch
ein umsetzbares Verwertungskonzept vorhanden waren.
Zu der
Feststellung der Bp, wonach die Bw mangels ausreichendem Kapitals nicht in der
Lage war, den Kaufpreis für das Know-How aufzutreiben, und es die Firma L
war - die laut Firmenbuch ab 2. Februar 1996 100 % der Anteile der
Firma S inne hatte - die dieser im Jahr 1997 einen Betrag von
1,5 Mio S und im Jahr 1998 einen Betrag von 4,15 Mio S als
Gesellschafterdarlehen bzw Gesellschafterzuschuss gewährte, die in der
Folge als Kaufpreisraten über ein Verrechnungskonto an die Firma WeG
flossen, führt die Bw in ihrer Gegenäußerung vom
3. Dezember 2001 lediglich aus, dass es durchaus üblich sei und der
Praxis entspreche, dass ein Kaufpreis über ein Verrechnungskonto gebucht
werde, wenn es sich bei den Vertragspartnern um Schwestergesellschaften ein- und
desselben Konzerns handle. Überdies werde erwähnt, dass sehr wohl
Teilzahlungen über diese Verrechnungskonten an die Firma WeG gezahlt wurden
und zwar 1997 1.495.380,60 S und im Jahr 1998 4.388.840 S, sodass die
Forderung aus dem Know-How-Verkauf um diese Beträge bei der Firma WeG
gemindert worden seien. Damit bestätigt die Bw die Feststellungen der Bp,
wonach die Firma S mittellos war und erst durch ein Gesellschafterdarlehen bzw
einen Gesellschafterzuschuss von Seiten ihrer Muttergesellschaft in die Lage
versetzt wurde, das in Rede stehend Know-How zu erwerben.
Zusammenfassend
gelangt der Berufungssenat zu der Auffassung, dass der in Rede stehende Verkauf
von Know-How um 27,6 Mio S brutto mit dem Recht auf Weiterverwertung
des Know-Hows im Exportgeschäft, bis die Erwerberin eine rege
Geschäftstätigkeit auf dem Exportmarkt nachweisen könne, an eine
mittellose, operativ nicht tätige GmbH (S) an der die Verkäuferin
(WeG) zum Zeitpunkt des Verkaufes laut Firmenbuch zu 100 % beteiligt war,
von einander fremd gegenüber stehenden Personen nicht unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wäre und einem Fremdvergleich somit nicht
standzuhalten vermag.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2856-W/02
- Stammnummer
- 19181
- Gültig
- 27.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF