Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0354-L/05
Dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind die Einnahmen erst dann zuzurechnen, wenn sie tatsächlich zugeflossen sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0354-L/05vom 20.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 29. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 2. Juni 2004
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
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2.846,71
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
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5.294,26
|
Einkommen
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4.508,04
|
Einkommensteuer
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391,30
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblätter zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) führte in ihrer Beilage
zur Einkommensteuererklärung 2002 Einkünfte als Vortragende am
Institut an. Lt. Honorarabrechnungen hat die Bw. folgende Zahlungen
erhalten:
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Bezüge
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gesetzl. Abzüge (SV)
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Oktober 2002
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1.096,20
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147,99
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November 2002
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2.721,60
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367,42
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Dezember 2002
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2.041,,20
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275,56
Aus einer geringfügigen Beschäftigung wurden
Einkünfte in Höhe von brutto 3.004,55 € erzielt.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 2. Juni 2004
wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit einem Betrag von
8.866,55 € festgesetzt; weiters Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.579,55 € (d.s.
Bruttobezüge in Höhe von 3.004,55 €). Da die Bw.
während des Jahres 2002 auch steuerfreie Bezüge erhalten hat
(Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld), wurden bei der Ermittlung des Steuersatzes
(Progressionsvorbehalt) zuerst die steuerpflichtigen Einkünfte auf den
Jahresbetrag umgerechnet. Da die Kontrollrechnung eine niedrigere Steuer ergab,
wurden die Bezüge gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 hinzugerechnet und demnach
der Tarif auf ein Einkommen von 19.693,62 € angewendet.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2004 wurde Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 eingebracht. Begründend
wurde ausgeführt, dass beim Betrag von 8.866,55 € bereits
nichtselbständige Einkünfte in Höhe von 3.004,55 €
berücksichtigt seien. Weiters werde das Werbungskostenpauschale in
Höhe von 6% (d.s. 351,72 €) beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO
vom 10. August 2004 wurden die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit mit einem Betrag von 5.516,28 € berücksichtigt; jene aus
nichtselbständiger Arbeit mit einem Betrag von 2.579,55 €.
Mit Eingabe vom 9. September 2004 wurde Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 10. August 2004 erhoben.
Da die Fahrtkosten das Betriebsausgabenpauschale von 6%
übersteigen, würden nunmehr die tatsächlichen Kosten geltend
gemacht. Der steuerpflichtige Gewinn würde sich wie folgt
zusammensetzen:
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Bruttohonorar
|
5.859,00
|
abzgl. Sozialversicherung (13,5%)
|
- 790,97
|
abzgl. Fahrtkosten
|
- 455,68
|
steuerpflichtiger Gewinn
|
4.612,35
Weiters wurde das Jahreslohnkonto für das Jahr 2002
seitens des Institutes übermittelt. Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. Oktober 2004 wurde der Bescheid vom 10. August 2004
geändert. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden
einspruchsgemäß mit dem Betrag von 4.612,35 € festgesetzt.
Auch in diesem Bescheid wurde ein Durchschnittsteuersatz ermittelt
(17,97%). Das Einkommen wurde rechnerisch mit 22.445,37 € ermittelt.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden durch 81 Tage
dividiert und mit 365 Tagen multipliziert.
Mit Eingabe vom 15. November 2004 wurde abermals
Berufung erhoben. Die Berufung richte sich gegen die Bemessungsgrundlage des
Progressionsvorbehaltes. Der ermittelte Betrag von 22.445,37 € sei
nicht nachvollziehbar. Bei der dargestellten Berechnung würde sich ein
Betrag von 20.784,05 € ergeben (Differenz: 1.661,32 €).
Mit Eingabe vom 30. November 2004 wurde
ergänzt, dass die Trainerhonorare von Dezember 2002 doppelt gemeldet worden
seien. Die Beträge des Jahres 2002 seien nach Buchungsdatum gemeldet
worden. Ab dem Jahr 2003 würde nach dem Zufluss gemeldet werden. Durch die
Umstellung seien sämtliche Honorare vom Dezember 2002 doppelt gemeldet
worden (2.041,20 €). Im Jahr 2003 sei somit ein Betrag von
529,20 € zu versteuern.
Mit Datum 9. Mai 2005 wurde gegenständliche
Berufung dem Unabhängigen Berufungssenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs. 2 EStG 1988:
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie
Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a nur für
einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr
bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das
Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Das Einkommen ist mit jenem
Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten
Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher
sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde.
Die Hochrechnung betrifft aber nur jene Einkünfte, die
außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten
Transferleistungen (Arbeitslosengeld) bezogen wurden ("für das restliche
Kalenderjahr"). Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen
bezogene Einkünfte sind daher nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen
(z.B. neben Arbeitslosengeld bezogene (geringfügige) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit).
Die Berufungswerberin bezog von 1. Jänner bis
21. Juli 2002 sowie von 1. August bis 21. Oktober 2002
Arbeitslosengeld. Demnach sind die laufenden Einkünfte den
Zeiträumen von 22. Juli bis 31. Juli 2002 sowie von 22.
Oktober bis 31. Dezember 2002 zuzurechnen (also 81 Tage). Die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden lt. Lohnzettel im
Zeitraum zwischen 7. Jänner und 21. Oktober 2002 erzielt.
Gemäß oben genannter gesetzlichen Bestimmung sind die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (4.612,35 €) auf einen
Jahresbetrag hochzurechnen. Dies ergibt einen Betrag von 20.784,05 €.
Hinzuzurechnen sind hierbei noch die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von 2.579,55 €. Das Werbungskostenpauschale
(132,00 €) sowie ein Viertel der beantragten Sonderausgaben
(786,22 €) sind wiederum abzuziehen. Demnach ergibt sich ein
rechnerisch ermitteltes Einkommen von 22.445,37 €. Daraus errechnet sich
ein Durchschnittsteuersatz von 17,97%.
Die im Bescheid vom 13. Oktober 2004 dargestellte
Berechnung ist demnach richtig.
Gem.
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 darf der Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt
werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und
Bücher auch nicht freiwillig geführt werden.
Da für die Bw. keine Buchführungspflicht besteht
und Bücher auch nicht feiwillig geführt werden, sind die
Grundsätze der so genannten "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" zu
berücksichtigen. Die Einnahmen und Ausgaben sind in jener Rechnungsperiode
zu berücksichtigen, in der sie tatsächlich zu- bzw. abgeflossen sind.
Richtigzustellen ist dem folgend der Bescheid dahingehend,
dass das Honorar des Monates Dezember 2002 erst im Jahr 2003 zugeflossen
ist (lt. Jahreslohnkonto wurde dieser Betrag erst am 30. Jänner 2003
ausbezahlt).
Daraus ergibt sich folgende Berechnung für das Jahr
2002:
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
bisher
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5.859,00
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abzgl. Honorar Dezember 2002
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- 2.041,20
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abzgl. SV-Beiträge Oktober und November
|
- 515,41
|
abzgl. Fahrtkosten
|
- 455,68
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
2.846,71
Gemäß dieser Darstellung wären also die
Honorarzahlungen des Monats Dezember in Höhe von 1.765,46 (2.041,20 abzgl.
SV 275,56) im Jahr 2003 zu berücksichtigen.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Linz, am 20.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0354-L/05
- Stammnummer
- 19103
- Gültig
- 20.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF