Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0375-W/05
Investitionszuwachsprämie - Vergleichszeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-W/05vom 20.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien ist die Anwendung eines fiktiven Vergleichszeitraumes von generell drei Jahren ableitbar. Bei Berechnung der Investitionszuwachsprämie ist für Zeiträume (Jahre), in denen die Existenz des Betriebes nicht gegeben ist, kein fiktiver Investitionsbetrag mit "Null" anzusetzen. Besteht der Betrieb erst ein Jahr, so ist die gesamte Investitionssumme dieses Jahres der Investitionssumme des Antragsjahres gegenüberzustellen. Die Ermittlung eines Durchschnittswertes erübrigt sich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr.VS, vom
20. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
20. Dezember 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Investitionszuwachsprämie beträgt Euro 111,84.
Die
Bemessungsgrundlage ist der nach den Entscheidungsgründen angeführten
Berechnung zu entnehmen. Diese bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist im Gastgewerbe tätig
und hat im März 2002 ein Kaffee-Restaurants eröffnet. Mit Vorlage der
Steuererklärungen für das Jahr 2003 beantragte die Bw. eine
Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG 1988 in Höhe von
€ 279,95.
Der Berechnung der Investitionszuwachsprämie seien die
Anschaffungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter des
Kalenderjahres 2003 sowie der Durchschnittsbetrag der Anschaffungskosten der
Investitionen des Vergleichszeitraumes zugrundegelegt worden. Als
Vergleichszeitraum habe man die letzten 3 Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2003
geendet haben, herangezogen. Bei Berechnung des Durchschnittsbetrages seien
für den Zeitraum vor Eröffnung des Betriebes, also für die Jahre
2000 und 2001, fiktive Investitionen von Null sowie die Investitionen des Jahres
2002 von € 2.521,60 berücksichtigt worden. Daraus ergäbe sich ein
Betrag von € 840,53. Die Investitionen des Jahres 2003 betrugen
€ 3.640,00. Die Investitionszuwachsprämie sei somit in Höhe
von 10% der Differenz aus diesen beiden Beträgen, d. h. iHv € 279,95,
beantragt worden.
Mit Bescheid vom 20.
Dezember 2004 setzte das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie im
Gegensatz zum Antrag nur in Höhe von € 118,84 fest. Als
Begründung wurde angeführt, dass die Prämie falsch ermittelt
worden sei. Da die Betriebseröffnung erst im Jahr 2002 stattgefunden habe,
habe kein Durchschnittswert errechnet werden können und es seien die
Anschaffungskosten des Jahres 2002 zur Gänze gegenüberzustellen
gewesen. Daher sei die Investitionszuwachsprämie in der genannten Höhe
festzusetzen gewesen.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2005 erhob die Bw. gegen
diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der
Berufung. In der Begründung
verwies die Bw. auf die Ausführungen in einer zur
Investitionszuwachsprämie ergangenen Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates (UFS). Darin werde erwogen, dass die in den
Einkommensteuerrichtlinien vertretene Rechtsansicht, dass neu gegründete
Unternehmen "grundsätzlich" von der
Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen seien (Rz. 8223), dem Gesetz nicht
zu entnehmen sei. Das Gesetz verlange nicht, dass das Unternehmen bereits
während des gesamten vollständigen tatsächlichen
Vergleichszeitraumes, also mindestens drei Jahre bestanden habe. Daraus folge,
dass Vorgründungsjahre voll zu berücksichtigen seien und mit den
Investitionen in der Höhe von Null anzusetzen seien. Weiters hielt
die Bw. fest, dass im überwiegenden Teil des Schrifttums
(Doralt,
Investitionszuwachsprämie, Widersprüche bei
Unternehmensgründungen und beim Investitionszuwachs, RdW 2004/289;
Doralt, EStG, 4. Auflage, § 108e
Tz. 2 bis 4; Zorn in
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar § 108e Tz. 3;
Hilber, Prämienbegünstigter
Investitionszuwachs: Die Berechnung des durchschnittlichen Investitionsvolumens
auch für Neugründer, SWK 2002; S 856) ausgeführt werde, dass die
Aussagen der Einkommensteuerrichtlinien hinsichtlich der Einschränkungen
der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie (teilweise
Nichtberücksichtigung von Vorgründungszeiten) im EStG keine Deckung
fänden; das Gesetz schließe Neugründungen nicht von der
Prämie aus.
Die Bw. stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid
aufzuheben und die Investitionsprämie 2003 erklärungsgemäß
mit € 279,95 festzusetzen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 27.
Jänner 2005, zugestellt am 31. Jänner 2005, wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab. Die Behörde bezog sich auf die
Tatsache, dass das Unternehmen erst im Jahr 2002 neu gegründet worden sei.
Unter Verweis auf das Beispiel in den Einkommensteuerrichtlinien, Rz. 8224,
wurde festgestellt, dass im Falle einer Neugründung während des
Vergleichszeitraumes das arithmetische Mittel aus dem verkürzten Zeitraum
zu ermitteln sei. Folglich seien bei der Berechnung die Anschaffungskosten des
Jahres 2002 in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2005 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 108e Abs. 1
EStG 1988 idF BGBl I 2002/155 kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden. Gem. Abs. 3 ist der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die
Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre
2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden.
Die Investitionszuwachsprämie wurde als eine
befristete steuerliche Förderung eingerichtet und wird wie dem Bericht des
Finanzausschusses (1285 d.B. XXI. GP) zu entnehmen ist, als Anreiz für
Investitionen gewährt. Wirtschaftspolitisch handelt es sich bei der
Investitionszuwachsprämie um eine steuerliche Prämienförderung
für die Mehrung von Investitionen im Verhältnis zur
"Vergangenheit" (= die drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre). Ziel
dieser Förderung ist es, aus konjunkturellen Gründen in den Jahren
2002 und 2003 (Anmerk.:später bis 2004 verlängert) die
Investitionstätigkeit der österreichischen Wirtschaft anzukurbeln. Mit
diesem neuen Instrument werden nur Unternehmen gefördert, die sich bei
ihren Investitionen "besonders anstrengen", also mehr Investitionen
tätigen als in der Vergangenheit (vgl.
Quantschnigg, ÖStZ
2003/239).
Da der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 108e leg
cit eine befristete Förderung sämtlicher Zusatzinvestitionen zum Ziel
hatte, bestehen hinsichtlich einer bereits im Gründungsjahr beantragten
Prämie keine Bedenken. Mangels Existenz des Betriebes im Vergleichszeitraum
und folglich Fehlen einer zum Vergleich heranzuziehenden
"Vergangenheit", ist in so einem Fall der Berechnung der Prämie
im Gründungsjahr der "Investitionszuwachs" in Höhe der
gesamten prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter dieses Jahres zu
Grunde zu legen.
Aus der gesetzlichen Bestimmung geht hervor, dass zur
Berechnung des Durchschnitts der zum Vergleich heranzuziehenden Investitionen
die jeweils letzten drei vorangegangen Wirtschaftsjahre maßgeblich sind.
Infolge der Verwendung des Begriffes "Wirtschaftsjahr", der
handelsrechtlich dem Geschäftsjahr entspricht und einkommensteuerrechtlich
den Gewinnermittlungszeitraum umfasst, ist von einem existenten, wenn auch
eventuell erst gegründeten Betrieb auszugehen. Eine Bestimmung
darüber, dass der Betrieb bereits während des gesamten genannten
Vergleichszeitraumes, d. h. z. B. für die Prämie im Jahr 2002 ab 1999
bzw. für die Prämie 2003 ab 2000, existent sein muss, enthält das
Gesetz nicht. Weder aus dem Inhalt des Gesetzes noch aus den Materialen (NR: GP
XXI RV 1277 AB 1285) ist die Anwendung eines fiktiven Vergleichszeitraumes von
generell drei Jahren abzuleiten, sodass bei einem während des
Vergleichszeitraumes gegründeten Betrieb, nur auf die tatsächliche
Anzahl der Jahre des Bestehens abgestellt werden kann und nur diese Zahl bei
Ermittlung des Durchschnitts zur Anwendung zu bringen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Antrag der Bw. auf
Gewährung der Prämie für das Jahr 2003 vor. Strittig ist, ob bei
der Berechnung des Investitionsdurchschnitts ein fiktiver Vergleichszeitraum von
drei Jahren zugrunde zu legen ist oder auf den Zeitraum des Bestehens des
Betriebes zurückzugreifen ist.
Das Antragsjahr 2003 ist das zweite Jahr des Bestehens der
Bw. nach Gründung. Die Bw. ging bei Berechnung der Prämie fiktiv von
einem dreijährigen Vergleichszeitraum aus und setzte für den Zeitraum
in dem der Betrieb noch nicht existent war, d. h. für die Jahre 2000 und
2001 die Investitionen fiktiv mit "Null" an. Die sich so aus der
Addition mit den tatsächlichen Investitionen des Jahres 2002 (2 x Null +
€ 2.521,60) für den Zeitraum 2000 - 2002 ergebende Summe wurde
durch drei dividiert und das Ergebnis den Investitionen des Jahres 2003
gegenübergestellt. Die Bw. begründet ihre Methode mit dem
Hinweis auf eine die Investitionszuwachsprämie betreffende stattgebende
Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates (UFS GZ. RV/1050-W/03). Dazu
ist festzustellen, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt die
Prämiengewährung im Gründungsjahr und die Frage ob die
Neugründung einer Leasinggesellschaft, die nur gegenüber einem
verbundenen Unternehmen tätig wird, als Neugründung iSd Bestimmung zur
Investitionszuwachsprämie zu beurteilen ist, betrifft, und somit anders
gelagert war, als der hier verfahrensrelevante Sachverhalt. Der seitens der Bw.
dazu auch angeführte Rückschluss, dass Vorgründungsjahre voll zu
berücksichtigen und mit den Investitionen in Höhe von Null anzusetzen
sind, beruht auf der im Schrifttum vorherrschenden Meinung. Daraus geht hervor,
dass bei Neugründungen mE immer von einem fiktiven dreijährigen
Vergleichszeitraum ausgegangen werden muss, um verzerrte Ergebnisse zu vermeiden
(vgl. Doralt, RdW 2004/289;
Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar § 108e Tz. 3). Es wird auch auf die
Bestimmung zum Forschungsfreibetrag gem § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 verwiesen.
Dort wird ausgeführt: "Sind in Wirtschaftsjahren des
Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der
Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre
Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt." Weiters werden
verfassungsrechliche Bedenken dazu vorgebracht, dass die
Investitions-"zuwachs"-prämie zu willkürlichen Ergebnissen
führt. Wer immer gleich investiert, der bekommt keine Prämie, wer
dagegen bisher nicht investiert hat erhält eine Prämie in Höhe
von 10% des "Zuwachses" (vgl.
Doralt, RdW 2004/289).
Diesen Argumenten ist entgegenzuhalten. Hätte der
Gesetzgeber eine gleiche Regelung wie jene des Forschungsfreibetrages
beabsichtigt, dann hätte dies wohl auch in der Bestimmung zur
Investitionszuwachsprämie ihren Niederschlag gefunden. Im Bezug auf die
Frage der Sachlichkeit wird hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit dieser
befristeten Begünstigung, wie auch den Materialien zu entnehmen ist, einen
Anreiz für Investitionen schaffen wollte, wobei konjunkturelle Gründe
mitbestimmend waren. Wie der VfGH in seiner ständigen Rechtsprechung
ausführt, ist dem einfachen Gesetzgeber bei der Entscheidung welche
wirtschafts- oder sozialpolitischen Ziele er mit seinen Regelungen verfolgt,
innerhalb der Schranken der Verfassung ein rechtspolitischer
Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der VfGH hat nicht zu beurteilen, ob die
Verfolgung eines bestimmten Zieles etwa aus wirtschafts- oder sozialpolitischen
Gründen zweckmäßig ist. Er kann dem Gesetzgeber nur
entgegentreten, wenn dieser Ziele verfolgt, die keinesfalls als im
öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl. VfGH, G198/88 v.
21.6.1989; G220/88 v. 9.3.1989).
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die
Berechnungsmethode der Bw. keine Deckung im Gesetz findet. Überlegungen
dahingehend, dass für Zeiträume (Jahre) in denen der Betrieb nicht
existent war, ein fiktiver Investitionsbetrag mit "Null" anzusetzen
ist, sind aus dem Gesetz nicht ableitbar.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist der
durch die Abgabenbehörde erster Instanz angewendeten, den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechenden, Berechnung zu folgen. Da der Betrieb der Bw. erst
seit 2002 existent ist, umfasst der Vergleichszeitraum nur ein Jahr. Die
Berechnung eines Durchschnittswertes kann daher unterbleiben. (Hätte der
Betrieb schon im Jahre 2000 und/oder 2001 existiert, so wäre die
Investitionssumme jeweils durch zwei oder drei zu teilen gewesen.) Der
Investitionszuwachs errechnet sich somit aus der Differenz zwischen den
Investitionen des Jahres 2003 und den Investitionen des Jahres
2002.
Die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003
wird mit € 111,84 festgesetzt. (Die Abänderung des im
angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages ergibt sich aus der Korrektur
eines Übertragungsfehlers der Abgabenbehörde erster
Instanz.)
Die Entscheidung über die Berufung war
spruchgemäß zu treffen.
Ermittlung
der Investitionszuwachsprämie (in Euro) für das Jahr
2003:
|
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
2003
|
3.640,00
|
abzügl. durchschnittliche Anschaffungskosten
im Vergleichszeitraum, hier nur aus 2002 - 1 Jahr
|
-2.521,60
|
Bemessungsgrundlage
|
1.118,40
|
10%
|
111,84
Wien, am
20. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-W/05
- Stammnummer
- 19094
- Gültig
- 20.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF