Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0249-L/04
Haftung eines Geschäftsführers für Lohnsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-L/04vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, vertreten durch H, vom
28. Juni 2002 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom
28. Mai 2002 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten der Firma B-GmbH im Ausmaß von 23.996,95 €
in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit 10.11.1995
Geschäftsführer der Primärschuldnerin, über deren
Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 14.5.2002 das
Konkursverfahren eröffnet, und mit weiterem Beschluss vom 17.12.2002 nach
Verteilung des Massevermögens (Quote 4,04 %) aufgehoben wurde.
Mit Haftungsbescheid vom 28.5.2002 hatte das Finanzamt den
Berufungswerber für folgende Lohnsteuern im Ausmaß von
23.996,95 € in Anspruch genommen:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag
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Lohnsteuer
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09/2001
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337,78
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Lohnsteuer
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10/2001
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4.441,47
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Lohnsteuer
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11/2001
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5.192,45
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Lohnsteuer
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12/2001
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5.363,21
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Lohnsteuer
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01/2002
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4.331,64
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Lohnsteuer
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02/2002
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4.330,40
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Summe
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23.996,95
Dabei wurden die einzelnen Abgabenforderungen "im Hinblick
auf die Möglichkeit eines Zwangsausgleiches" jeweils nur mit 80 % des
aushaftenden Betrages in Ansatz gebracht. Das Finanzamt stellte die allgemeinen
Haftungsvoraussetzungen dar und verwies unter Bezugnahme auf die Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG auf die Ausnahme der Lohnsteuer vom
Gleichbehandlungsgrundsatz.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.6.2002
Berufung erhoben, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die den
haftungsgegenständlichen Lohnsteuern zugrunde liegenden Gehälter
teilweise nicht ausbezahlt worden wären. Weiters habe das Finanzamt
außer Acht gelassen, dass es zu einer teilweisen Nichtentrichtung von
Lohnsteuern nur deswegen gekommen sei, weil die Abgabenbehörde erster
Instanz unberechtigter Weise Aufrechnungen von Abgabenverbindlichkeiten mit
Forderungen der Gesellschaft gegen öffentliche Auftraggeber vorgenommen
habe. Aufgrund der für die öffentlichen Auftraggeber erbrachten
Leistungen habe er jedenfalls erwarten dürfen, dass der Gesellschaft
entsprechende Mittel zufließen, mit denen die Lohnsteuern entrichtet
werden können. Da jedoch vom Finanzamt unerwartet und entgegen getroffener
Vereinbarungen Aufrechnungen durchgeführt worden wären, seien der
Gesellschaft eben keine entsprechenden Mittel zugeflossen, die zur Entrichtung
der Lohnsteuern verwendet werden hätten können. Die Gesellschaft habe
sohin bei Auszahlung einiger Gehälter nicht vorhersehen können, dass
für die Entrichtung der entsprechenden Lohnsteuern hierzu keine Mittel zur
Verfügung stehen würden. Die vorgenommenen Aufrechnungen würden
im Konkursverfahren auch vom Masseverwalter angefochten.
In einer Stellungnahme der Prüfungsabteilung vom
26.7.2002 führte der Lohnsteuerprüfer aus, dass bei der Gesellschaft
für den Zeitraum 1.1.1999 bis 14.5.2002 (Konkurseröffnung) am
10.6.2002 mit dem Masseverwalter in den Räumen der Firma eine
Lohnsteuerprüfung durchgeführt worden sei. Aus den vorgelegten Buch-
und Lohnverrechnungsunterlagen sei in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass im
(haftungsrelevanten) Zeitraum 1.9.2001 bis 28.2.2002 die Löhne und
Gehälter nicht oder nur teilweise ausbezahlt worden wären. Aufgrund
eines Telefonates des Masseverwalters mit dem Berufungswerber habe letzterer
eingewendet, dass "lediglich die Bezüge vom Feber 2002 wahrscheinlich nicht
mehr ausbezahlt wurden". Der Prüfer habe darauf hingewiesen, dass bei
entsprechendem Nachweis dies bei Durchführung der Abschlussprüfung
berücksichtigt werde.
Mit "Mängelbehebungsauftrag" vom 11.2.2003
forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf, die Buchhaltungsunterlagen
betreffend die Lohnzahlungen der Gesellschaft von September 2001 bis zur
Konkurseröffnung sowie näher bezeichnete Saldenlisten und Offene
Posten Listen bis 10.3.2003 vorzulegen.
Der Berufungswerber ersuchte mit Eingabe vom 7.3.2003 um
Erstreckung dieser Frist bis 11.4.2003. Dieses Ansuchen wies das Finanzamt erst
mit Bescheid vom 16.3.2004 (!) ab, und legte am selben Tag die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
In einem unbeantwortet gebliebenen Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 15.7.2005 wurde dem Berufungswerber die
Stellungnahme des Lohnsteuerprüfers vom 26.7.2002 zur Kenntnis gebracht,
und dieser eingeladen, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
1) Zu Ihrer
Verantwortung, es wären die in der Berufung dargestellten Löhne gar
nicht mehr zur Auszahlung gelangt, wird auf die beiliegende Stellungnahme des
Lohnsteuerprüfers vom 26.7.2002 verwiesen. Demnach war aus den bei der
Prüfung vorgelegten Buch- und Lohnverrechnungsunterlagen in keiner Weise
ersichtlich, dass die Löhne im haftungsrelevanten Zeitraum (1.9.2001 bis
28.2.2002) nicht oder nur teilweise ausbezahlt worden wären. Weiters
hätten Sie selbst gegenüber dem Masseverwalter angegeben, dass
"lediglich die Bezüge vom Feber 2002
wahrscheinlich
nicht mehr ausbezahlt wurden".
Ferner hat der
Prüfer darauf hingewiesen, dass bei einem entsprechenden Nachweis die
Nichtausbezahlung von Löhnen bei Durchführung der
Abschlussprüfung (anlässlich der Konkursbeendigung)
berücksichtigt würde. Ein solcher Nachweis wurde von Ihnen jedoch
nicht erbracht.
Das Finanzamt hat Sie
auch mit Bescheid vom 11.2.2003 aufgefordert, zur Glaubhaftmachung Ihrer
Verantwortung näher angeführte Buchhaltungsunterlagen, die laut
Auskunft des Masseverwalters von Ihnen verwahrt würden, vorzulegen. Dieser
Aufforderung kamen Sie (auch innerhalb der von Ihnen mit Eingabe vom 7.3.2003
begehrten verlängerten Frist bis 11.4.2003) nicht nach.
Ihrem Beweisantrag auf
Beischaffung des Anmeldeverzeichnisses aus dem Konkurs der Gesellschaft wurde
entsprochen. Darin sind zwar Lohnforderungen als Konkursforderungen verzeichnet.
Dem Anmeldeverzeichnis ist jedoch nicht zu entnehmen, auf welche
Lohnzahlungszeiträume sich diese Lohnforderungen bezogen haben. Weiters
kann aus einer Anmeldung von Lohnforderungen nicht darauf geschlossen werden,
dass die Gesellschaft die Lohnsteuern von diesen tatsächlich nicht
ausbezahlten Löhnen berechnet und dem Finanzamt bekannt gegeben hätte.
Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass eine Gesellschaft, die sich ohnehin in
einer finanziell angespannten Lage befindet, über einen längeren
Zeitraum Lohnabgaben meldet, die mangels entsprechender Lohnzahlung
tatsächlich gar nicht angefallen sind, weil dadurch nur der
Abgabenrückstand anwächst und mit Einbringungsmaßnahmen seitens
des Finanzamtes zu rechnen ist.
Schließlich wurde
der im Zuge der gegenständlichen Berufung gestellte Antrag auf Aussetzung
der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben mit Bescheid vom
19.2.2003 unter Hinweis auf die nicht erfolgte Glaubhaftmachung ihrer
Verantwortung, weshalb die Berufung als wenig Erfolg versprechend erscheine,
abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht mehr angefochten.
2) Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein
Geschäftsführer dann, wenn die ihm
zur Verfügung
stehenden Mittel
nicht auch für
die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer
ausreichen, gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend
niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die
davon
einbehaltene
Lohnsteuer auch
abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne
entfallende Lohnsteuer nicht
einbehalten
und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Primärschuldnerin - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Der
Geschäftsführer hat daher bei der Auszahlung der Löhne auf die
tatsächlich zur
Verfügung stehenden Mittel
Bedacht
zu nehmen, und die Lohnsteuer von diesen Mitteln
einzubehalten
.
Eine Einbehaltung ist naturgemäß immer nur von tatsächlich
vorhandenen Mitteln möglich. Der Geschäftsführer darf sich nicht
darauf verlassen, dass in Zukunft Mittel eingehen werden, die zur Entrichtung
der Lohnsteuer herangezogen werden können. Damit verletzt er bereits die
aus § 78 Abs. 3 EStG sich ergebende Verpflichtung, nur so viel an
Löhnen auszubezahlen, dass
die von diesen
Mitteln einbehaltene Lohnsteuer
auch
abgeführt werden kann.
Es kann auch keine Rede
davon sein, dass die in der Berufung angeführte Aufrechnung von
Abgabenverbindlichkeiten mit Forderungen der Gesellschaft gegen öffentliche
Auftraggeber unerwartet gewesen wäre. Ab Juni 2000 wurden die laufenden
Selbstbemessungsabgaben dem Finanzamt nur mehr bekannt gegeben, aber nicht
entrichtet. Aus diesem Grund wurden bereits ab Oktober 2000 (!) Aufrechnungen
der Abgabenforderungen mit Forderungen der Gesellschaft gegen die
öffentlichen Auftraggeber vorgenommen.
Die in der Berufung
angeführten Aufrechnungen wurden vom Masseverwalter angefochten, und ein
Vergleich dahingehend geschlossen, dass vom Finanzamt 23.000,00 €
zurückbezahlt wurden. Daraus ist jedoch für das gegenständliche
Verfahren nichts zu gewinnen. Zum einen wurde bereits darauf hingewiesen, dass
bei der Auszahlung der Löhne und der Einbehaltung der Lohnsteuer auf die
tatsächlich vorhandenen Mittel Bedacht zu nehmen ist. Zum anderen wurden
die gegenständlichen Lohnsteuern nicht durch die (teilweise angefochtenen)
Aufrechnungen abgedeckt. Eine Haftungsbeschränkung käme nur in dem
Fall in Betracht, dass Abgaben durch Aufrechnungen abgedeckt wurden, und durch
die Anfechtung der Aufrechnung diese Abgaben wieder aufleben. In diesem Fall
könnte ein Geschäftsführer für die wieder aufgelebten
Abgaben tatsächlich nicht zur Haftung herangezogen werden, da eine solche
Anfechtung durch den Masseverwalter sich nicht zu Lasten des potenziell
haftungspflichtigen Geschäftsführers auswirken kann (vgl. VwGH
25.1.1994, 93/08/0146).
3) Durch
Überrechnung von Guthaben auf Ihrem persönlichen Abgabenkonto auf das
Abgabenkonto der primärschuldnerischen Gesellschaft in Höhe von
insgesamt 13.162,86 € konnten die haftungsgegenständlichen
Abgaben insoweit bereits abgedeckt werden. Aus der Veranlagung für 2004 ist
voraussichtlich eine weitere Gutschrift zu erwarten (Bruttobezüge laut
Lohnzettel der D-GmbH für 2004 nur
11.173,51 €).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Berufungswerber war unbestritten von 10.11.1995 bis zur
Konkurseröffnung am 14.5.2002 Geschäftsführer der
Primärschuldnerin, und damit auch im haftungsrelevanten Zeitraum für
die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuern für September 2001 bis
Februar 2002 verantwortlich.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Gesellschaft steht fest. Das Konkursverfahren wurde nach
Verteilung des Massevermögens aufgehoben, und die Firma am 22.6.2005 im
Firmenbuch gelöscht.
Der Berufungswerber hat das Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung zum einen damit bestritten, dass zumindest hinsichtlich eines
Teiles der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern die zugrunde liegenden
Löhne nicht ausbezahlt worden wären. Dazu wurde bereits im Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates auf die Stellungnahme des Lohnsteuerprüfers
vom 26.7.2002 verwiesen. Bei der durchgeführten Lohnsteuerprüfung
hatten sich keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Löhne im
haftungsrelevanten Zeitraum (1.9.2001 bis 28.2.2002) nicht oder nur teilweise
ausbezahlt worden wären. Der Berufungswerber selbst hat nach den
unbestritten gebliebenen Feststellungen des Lohnsteuerprüfers
gegenüber dem Masseverwalter angegeben, dass "lediglich die Bezüge vom
Feber 2002 wahrscheinlich nicht mehr
ausbezahlt wurden". Obwohl der Prüfer angeboten hatte, bei einem
entsprechenden Nachweis die allfällige Nichtausbezahlung von Löhnen
bei Durchführung der Lohnsteuerabschlussprüfung anlässlich der
Konkursbeendigung zu berücksichtigten, wurde ein solcher Nachweis vom
Berufungswerber jedoch nicht erbracht. Auch der Aufforderung des Finanzamtes vom
11.2.2003, zur Glaubhaftmachung seiner Verantwortung näher angeführte
Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, kam der Berufungswerber nicht nach.
Schließlich war auch aus dem Anmeldeverzeichnis im Konkursverfahren der
Gesellschaft für die Verantwortung des Berufungswerbers aus den bereits im
Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates angeführten Gründen nichts
zu gewinnen. Insgesamt gesehen konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass
die den haftungsgegenständlichen Lohnsteuern zugrunde liegenden Löhne
nicht ausbezahlt worden wären.
Zum anderen wies der Berufungswerber darauf hin, dass
aufgrund der vom Finanzamt vorgenommenen Aufrechnungen der Gesellschaft keine
entsprechenden Mittel zugeflossen wären, die zur Entrichtung der
Lohnsteuern verwendet werden hätten können. Dazu wurde bereits im
Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates unter Hinweis auf die
einschlägige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ausgeführt, dass ein Geschäftsführer bei der Auszahlung der
Löhne auf die tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel Bedacht
zu nehmen, und die Lohnsteuer von diesen Mitteln einzubehalten hat. Eine
Einbehaltung ist naturgemäß immer nur von tatsächlich
vorhandenen Mitteln möglich. Der Geschäftsführer darf sich nicht
darauf verlassen, dass in Zukunft Mittel eingehen werden, die zur Entrichtung
der Lohnsteuer herangezogen werden können. Damit verletzt er bereits die
aus § 78 Abs. 3 EStG sich ergebende Verpflichtung, nur so viel an
Löhnen auszubezahlen, dass die von diesen Mitteln einbehaltene Lohnsteuer
auch abgeführt werden kann.
Auch wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Aufrechnung
von Abgabenverbindlichkeiten mit Forderungen der Gesellschaft gegen
öffentliche Auftraggeber im haftungsrelevanten Zeitraum (ab September 2001)
nicht unerwartet gewesen sein konnte, da schon ab Oktober 2000 derartige
Aufrechnungen vorgenommen wurden.
Zur in der Berufung angesprochenen Anfechtung der
durchgeführten Aufrechnungen durch den Masseverwalter wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Ausführungen im Vorhalt des unabhängigen
Finanzsenates vom 15.7.2005 verwiesen.
Insgesamt gesehen musste daher von einer schuldhaften
Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern ausgegangen
werden. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht
eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben
durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH
17.10.2001, 2001/13/0127).
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Ein Großteil
der Haftungsschuld konnte durch Überrechnung von Guthaben am
persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers in Höhe von insgesamt
13.162,86 € bereits abgedeckt werden (6.874,85 € am
24.7.2003, 5.248,03 € am 12.1.2005 und 1.039,98 € am
14.3.2003). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Zahlungen des
Haftungsschuldners zwar den von ihm zu entrichtenden Haftungsbetrag vermindern,
aber nichts an dem grundsätzlich im Haftungsbescheid aufzuerlegenden Umfang
der Haftungspflicht ändern (VwGH 27.1.2000, 97/15/0191). Im Spruch der
gegenständlichen Entscheidung wurde daher die Heranziehung des
Berufungswerbers für Abgaben im Ausmaß von insgesamt
23.996,95 € bestätigt. Aufgrund der angeführten
Überrechnungen in Höhe von 13.162,86 € ist diese
Haftungsschuld aber nur mehr mit einem Betrag von 10.834,09 € offen.
Wie bereits im Vorhalt ausgeführt, ist aus der Veranlagung für 2004
voraussichtlich eine weitere Gutschrift zu erwarten. Zur Hereinbringung der
restlichen Haftungsschuld trat das Finanzamt auch einem Verfahren zur
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Berufungswerbers bei.
Schließlich ist dieser erst 39 Jahre alt (geb. 28.9.1966) und daher noch
geraume Zeit erwerbsfähig.
Unter Berücksichtigung aller Umstände war daher
die Haftungsinanspruchnahme zweckmäßig. Es liegen auch keine
Billigkeitsgründe vor, die diese Zweckmäßigkeitsgründe
überwiegen würden und eine Abstandnahme von der Geltendmachung der
Geschäftsführerhaftung rechtfertigen könnten.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-L/04
- Stammnummer
- 19046
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF