RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0101-G/05

Zurechnung von Umsätzen an den in der Rechnung ausgewiesenen "liefernden Unternehmer" und Vorsteuererstattung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0101-G/05vom 18.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn sich die Bw auf ihren guten Glauben beruft, so ist sie darauf hinzuweisen, dass das Risiko einer Enttäuschung in seinem guten Glauben der zu tragen hat, der im guten Glauben handelt. Der gutgläubig Handelnde ist nicht berechtigt, dieses sein eigenes Risiko auf einen Dritten, nämlich den Abgabengläubiger zu überwälzen. Bleibt der Leistungserbringer für den Abgabepflichtigen greifbar, werden sich unterlaufene Fehler in der Rechnungslegung im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern, und sei es durch Ausstellung einer berichtigten Rechnung, beheben lassen. Die Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers (zB wie im Berufungsfall bei Unklarheit darüber, wer tatsächlich "liefernder Unternehmer" war), ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf die Abgabenbehörde besteht kein rechtlicher Grund (vgl. VwGH 28. Mai 1997, 94/13/0230; ebenso VwGH 25. April 2001, 98/13/0081). Die Bw kann weiters auch nicht mit Erfolg die Rechtsprechung des EuGH zur Neutralität der Mehrwertsteuer einwenden (Seite 3 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom 24. Mai 2005), weil gerade im Berufungsfall der Schutzgedanke, der mit der Forderung nach einer formell ordnungsmäßigen Rechnung verfolgt wird, zur Anwendung kommt: die von der I-GmbH in ihren Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wurde nicht entrichtet und ist uneinbringlich. Wem die Leistung tatsächlich zuzurechnen ist, ist ungewiss. Die Erstattung der Vorsteuerbeträge war gerade zur Sicherung der Neutralität der Mehrwertsteuer zu versagen. Ein weiterer Grund für die Versagung der Erstattung der Vorsteuerbeträge ist, dass es sich bei den - vom Finanzamt hinsichtlich ihrer tatsächlichen Durchführung nicht bezweifelten - Lieferungen um innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 7 Abs. 1 UStG 1994) gehandelt hat, weil die Bw die Brandschutzplatten für ihr Unternehmen erworben und durch einen von ihr beauftragten Frächter von K nach Deutschland hat befördern lassen. Die innergemeinschaftlichen Lieferung der Brandschutzplatten ist daher umsatzsteuerfrei (Art. 6 Abs. 1 UStG 1994). Die I-GmbH (gesetzt den Fall, sie wäre der leistende Unternehmer gewesen) hätte somit für diese Lieferungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, die sie nach dem UStG 1994 für diese Umsätze nicht schuldet. Der Bw wäre die Erstattung der Vorsteuerbeträge zu versagen, weil auch eine gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldete Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger grundsätzlich nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf (vgl. EuGH 13.12.1989, Rs C-342/87). Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz ua. berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Betreffend die beantragte Erstattung der Vorsteuerbeträge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 1999, über die das Finanzamt mittels sog. Veranlagungsbescheides abgesprochen hat, war der Spruch des angefochtenen Bescheides dem eines Erstattungsbescheides entsprechend abzuändern. Abschließend ist noch ganz besonders darauf hinzuweisen, dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden um sog. Erstbescheide handelt. Zum Zeitpunkt der "Rückzahlung" der am Abgabenkonto der Bw ausgewiesenen Guthaben hatte das Finanzamt mangels Zustellung keine rechtswirksamen Bescheide erlassen. Die Auszahlung der beiden im Sachverhalt genannten Beträge durch das Finanzamt an die Bw erfolgte daher ohne Rechtstitel. Für den Rückerhalt dieser Beträge von der Bw bietet die BAO somit keine Handhabe. Graz, am 18. Oktober 2005

Normen und Schlagworte

ZurechnungUmsätzeleistender Unternehmerliefernder UnternehmerAnschriftAdresse

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0101-G/05
Stammnummer
19031
Gültig
18.10.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF