Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0221-Z3K/04
Ausfuhrerstattung betreffend die Ausfuhr von Rindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0221-Z3K/04vom 17.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch
Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck,
Fallmerayerstraße 10, vom 18. Juni 1999 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, vertreten durch
HR Dr. Karl Windbichler, vom 4. Mai 1999, GZ. 1234,
betreffend Ausfuhrerstattung entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Es wird eine Ausfuhrerstattung in der Höhe von
€ 7.831,95 (S 107.770,00) gewährt. Die Berechnung der
Ausfuhrerstattung, die Bemessungsgrundlagen und die getroffenen Feststellungen
sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bf. hat mit Antrag vom 26. August 1997
Ausfuhrerstattung für 36 Stück Rinder der Warennummer
01029061/9000 mit einer angemeldeten Eigenmasse von 21.075,00 kg, die
Gegenstand der Ausfuhranmeldung vom 17. Dezember 1996,
WE-Nr. 2345, waren, beantragt. Dem Bf. wurde in der Folge aufgrund
seines Antrages mit Bescheid vom 28. Jänner 1998, Zl. 3456,
Ausfuhrerstattung nach § 2 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG) i.V.m.
Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 für 33 Stück
Rinder mit einer Eigenmasse von 19.249,00 kg in der Höhe von
S 98.433,00 (€ 7.153,41) gewährt und eine Sanktion im
Betrage von S 18.675,00 (€ 1.357,17) verhängt, sodass ein
Betrag von S 79.758,00 (€ 5.796,24) tatsächlich zur
Auszahlung gelangte. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat in der
Begründung des Bescheides nach dem Hinweis auf Art. 13 Abs. 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und auf die Art. 3, 11 Abs. 1
lit. b und Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
im Wesentlichen festgehalten, bei einer Prüfung des Bf. durch die
Betriebsprüfung/Zoll sei gemäß dem Prüfbericht vom
2. Oktober 1997, Zl. 4567, festgestellt worden, die
Schlussscheine für die Rinder mit der Ohrmarkennummer aa, bb und cc seien
offensichtlich manipuliert worden. Es sei demnach für diese Tiere
der Ursprung im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68
nicht nachgewiesen und ein Erstattungsanspruch nicht gegeben. Da die von
der Betriebsprüfung festgestellten Manipulationen nur willentlich und
wissentlich, demnach vorsätzlich vorgenommen werden können und
vorgenommen worden seien, sei eine Sanktion gemäß Art. 11
Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anzuwenden
gewesen. Es bestehe für diese Tiere kein Erstattungsanspruch,
für die übrigen Tiere sei dem Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung
stattgegeben worden.
Dagegen wendet sich die Berufung vom
25. Februar 1998, die der Bf. auch als Stellungnahme zum
Prüfbericht der Betriebsprüfung/Zoll versteht. Der Bf.
beschäftigt sich darin u.a. mit Ausführungen zur Reinrassigkeit, zum
Ursprung, zur Identität der Rinder, zu den Unstimmigkeiten zwischen dem
Besitzer laut Abstammungsnachweis und Schlussschein, zur Manipulation der
Schlussscheine, zur Sanktion und mit Ausführungen zum Thema
Schlachtrinder. Als Nachweis für den Ursprung der Rinder mit der
Ohrmarkennummer aa, bb und cc wurden eidesstättige Erklärungen des
Herrn M.En., We, des Herrn J.Sc., Ka, und des Herrn P.Sc., Ki,
vorgelegt.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 1999, Zl. 1234, als
unbegründet abgewiesen. Es hat nach geraffter Wiedergabe der
Einwendungen der Berufung in der Begründung der Berufungsvorentscheidung
zunächst auf Art. 13 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68
verwiesen. Danach sei eine Erstattung u.a. zu gewähren, wenn nachgewiesen
werde, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handle und
dass diese aus der Gemeinschaft ausgeführt worden seien. Bei der
durchgeführten Betriebsprüfung sei in die in der Buchhaltung des Bf.
aufliegenden Belege, namentlich in die Durchschriften der Schlussscheine
Einsicht genommen und dabei festgestellt worden, im Schlussschein mit der
Nr. 12 vom 15. November 1996 sei die Ohrmarkennummern
nachträglich auf aa geändert/überschrieben worden. Bei den
Schlussscheinen mit der Nr. 23 vom 3. Dezember 1995 und mit der
Nr. 34 vom 2. Dezember 1996 seien die Ohrmarkennummern bb und cc
nachträglich eingefügt worden. Diese Schlussscheine seien daher
als Nachweis für den Ursprung der betroffenen Rinder untauglich. Die
eidesstättigen Erklärungen seien kein Ersatz für Einkaufsbelege
und daher grundsätzlich nicht geeignet, die im Rahmen der
Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen zu
widerlegen. Bemerkenswert sei der Umstand, dass für das Rind mit der
Ohrmarkennummer aa die eidesstättige Erklärung des Herrn M.En.
vorliege, der darin erkläre, das Rind stamme aus seinem Besitz und sei im
Dezember 1996 an den Bf. verkauft worden. Dasselbe Rind sei jedoch laut
Schlussschein mit der Nr. 12 von Herrn M.Se., Ku, am
15. November 1996 an den Bf. verkauft worden. Der gleiche
Sachverhalt betreffe die eidesstättigen Erklärungen des Herrn P.Sc.,
der darin erkläre, das Rind mit der Ohrmarkennummer cc im Dezember 1996 an
den Bf. verkauft zu haben. Dieses Rind sei jedoch laut Schlussschein mit der
Nr. 34 von Herrn T.Ra. am 2. Dezember 1996 an den Bf. verkauft
worden. Ein anderer Nachweis über den Ursprung in der Gemeinschaft
liege nicht vor. Nach dem Hinweis auf Art. 11 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 und auf § 8 Abs. 1 FinStrG hat das Zollamt
Salzburg/Erstattungen zunächst grundsätzlich zu den Manipulationen der
Schlussscheine Stellung genommen. Die Schlussscheine seien einerseits im
Durchschreibeverfahren manipuliert worden. Dabei sei das Durchschreibepapier vor
dem Einsetzen der Ohrmarkennummer herausgenommen worden. In der Durchschrift sei
die Ohrmarkennummer eines Ausfuhrrindes eingetragen worden. Auf der anderen
Seite sei die Manipulation zur Gänze im Durchschreibeverfahren vorgenommen
worden, indem die Ohrmarkennummer in den beim Bf. aufliegenden Belegen
nachträglich geändert oder überschrieben worden sei. Die
stichprobenweise Gegenprüfung der manipulierten Schlussscheine durch
Einsichtnahme in Originale habe immer ergeben, dass in den Urschriften der
Schlussscheine andere Ohrmarkennummern als in den beim Bf. aufliegenden
Durchschriften aufgeschienen seien. Da der Gemeinschaftsursprung für
die verfahrensgegenständlichen Rinder nicht nachgewiesen worden sei, habe
der Bf. durch die unrichtigen Angaben in der Ausfuhranmeldung eine höhere
als die zustehende Erstattung beantragt. Die dargestellte Vorgangsweise
bei der Manipulation der Schlussscheine sei nur durch aktives vorsätzliches
Tätigwerden des Bf. möglich geworden (§ 8 Abs. 1
FinStrG), weshalb eine Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1
lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zu verhängen gewesen sei.
Ins Treffen geführte Rechtswidrigkeiten des angefochtenen
Bescheides wegen Begründungsmängeln seien durch die
Berufungsvorentscheidung geheilt. Der Einwand, die Berechung sei nicht
nachvollziehbar, entbehre der Grundlage, da der Bf. laufend derartige mit allen
erforderlichen Angaben versehene Berechnungsblätter erhalten habe, deren
Nachvollziehbarkeit er bis dato aber nicht beklagt habe. Die Argumentation, die
Manipulation an den Schlussscheinen sei in jedem Einzelfall festzustellen und
nicht hochzurechnen, gehe insofern ins Leere, als die Manipulationen bei allen
betreffenden Schlussscheinen von den Prüfern festgestellt und von den
Schlussscheinen Kopien angefertigt worden seien.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom
18. Juni 1999. In dieser wird die Berufungsvorentscheidung ihrem
gesamten Inhalt nach angefochten. Der Bf. hat seine Anträge aus dem
Verfahren vollinhaltlich aufrechterhalten. Der Bf. beschäftigt sich
darin u.a. mit den erforderlichen Voraussetzungen der für weibliche
reinrassige Zuchtrinder vorgesehenen Erstattung, mit § 24 Abs. 1
des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, mit den erstattungsrechtlich relevanten
Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung und damit,
dass es die Behörde verabsäumt habe, in ihren Bescheiden darzulegen,
was sie veranlasst habe, den Beweiswert und Wahrheitsgehalt der angeführten
Dokumente als nicht maßgebend zu erachten. Bei der Erstellung der
Schlussscheine sei es zu Fehlern gekommen. Zur Beseitigung der dadurch
entstandenen Zweifel habe der Bf. die Kaufgeschäfte unter
größten Anstrengungen und mit erheblichem Aufwand nachgewiesen. Er
habe nach Aufforderung durch die Zahlstelle mit weiteren Beweismitteln
(eidesstättige Erklärungen, tierärztliche Gutachten,
Bestätigungen der Zuchtverbände) den Nachweis geführt, dass die
Kaufgeschäfte tatsächlich so stattgefunden hätten, wie dies von
ihm im Berufungsverfahren dargelegt worden sei. Er habe alles getan, um die
Richtigkeit seiner Behauptungen, die Einkäufe der Rinder betreffend zu
beweisen. Der Bf. beschäftigt sich in der Beschwerde auch mit der
parlamentarischen Anfrage vom 13. Juni 1996 des Inhaltes, welche
Papiere von den österreichischen Bauern bzw. Viehexporteuren herangezogen
werden können, um die Herkunft, den österreichischen Ursprung der
Rinder nachzuweisen. Er habe nur Tiere in Übereinstimmung mit den
vorgelegten Unterlagen ausgeführt. Dies sei durch die lückenlose
Kontrolle durch den Amtstierarzt und die Zollverwaltung bewiesen. Ein
schuldhaftes oder fahrlässiges Verhalten seinerseits liege nicht vor; somit
sei eine Sanktion nach Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
völlig unzulässig. Als redlicher Exporteur habe er darauf
vertraut, dass bei Vorlage der erstattungsrelevanten Unterlagen und mit der
Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten die Auszahlung der
Ausfuhrerstattung mittels rechtskräftiger Bescheide durch das Zollamt
Salzburg/Erstattung zu Recht erfolgt sei. Die Behörde trage die Beweislast
für die Tatsachen, die die Rückforderungsbescheide begründen.
Diese Beweisführung sei die Behörde in ihren
Rückforderungsbescheiden zur Gänze schuldig geblieben. Wie
anlässlich der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, handle es sich
bei der Ausfuhrerstattung um einen kalkulatorischen Preisbestandteil. Die Tiere
könnten auf den Drittlandsmärkten nur zu einem Preis verkauft werden,
der weit unter dem inländischen Einkaufspreis liege. Die Ausfuhrerstattung
komme somit direkt den Landwirten zugute, die über diesen subventionierten
Preis ihr Einkommen erwirtschaften; auch dies sei ein Grund für die
Unzulässigkeit der Rückforderungsbescheide. Da die
erforderlichen Beweismittel für alle exportierten Tiere vorgelegt worden
seien, gehe die Behörde offenbar davon aus, dass nicht die Tiere laut
Anmeldung, sondern andere ausgeführt worden seien. Diese Vorstellung sei
völlig unmöglich. Die Tiere seien von zwei verschiedenen Behörden
(Amtstierarzt, Zollverwaltung) kontrolliert worden. Die Zahlstelle unterstelle
in denkunmöglicher Weise dem Amtstierarzt und den Zollorganen, sie seien
nicht in der Lage gewesen, die Übereinstimmung der zur Abfertigung
gestellten Rinder mit den Ausfuhrdokumenten festzustellen. Entgegen der
Ansicht der Behörde seien die Begründungsmängel der
ursprünglichen Bescheide durch die Berufungsvorentscheidung nicht geheilt
worden. Es liege bei den Berufungsvorentscheidungen ein weiterer wesentlicher
Verfahrensmangel deshalb vor, da seine Gegenargumente und Beweismittel von der
Behörde nicht gewürdigt worden seien bzw. seinen Anträgen nicht
entsprochen worden sei.
Der Berufungssenat V der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz hat
über die Beschwerde mit Berufungsentscheidung vom
21. Dezember 2001 entschieden. Der Berufungssenat hat der Beschwerde
stattgegeben und den Ausfuhrerstattungsbetrag bzw. den Sanktionsbetrag neu
festgesetzt. Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes und nach
allgemeinen Ausführungen hat der Berufungssenat in der Sache selbst
zunächst festgehalten, der Bf. habe am 17. Dezember 1996 beim
Hauptzollamt Innsbruck unter der WE-Nr. 2345 durch Angabe des
Verfahrenscodes 1000 9 in der schriftlichen Anmeldung das
Ausfuhrerstattungsverfahren für 36 Stück Rinder lebend, andere,
Kühe zum Schlachten mit dem Produktcode 01029061/9000 beantragt. Den Antrag
auf Zahlung von Ausfuhrerstattung habe er am 28. August 1997 gestellt.
Es sei aufgrund der von der Betriebsprüfung festgestellten
Manipulation an den Schlussscheinen für die Rinder mit der Ohrmarkennummer
aa, bb und cc die beantragte Ausfuhrerstattung für diese Tiere nicht
gewährt und eine Sanktion im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. b
der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 verhängt worden. Dies sei mit
Bescheid vom 28. Jänner 1998, Zl. 3456, erfolgt. Die
dagegen gerichtete Berufung vom 25. Februar 1998 sei durch
Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 1999, Zl. 1234, als
unbegründet abgewiesen worden. Der Bf. habe dagegen mit Schreiben vom
18. Juni 1999 den Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht.
Hinsichtlich des Rindes mit der Ohrmarkennummer aa sei dem Senat neben
dem manipulierten Schlussschein Nr. 12 auch eine eidesstättige
Erklärung des Herrn M.En. vom 6. Juli 1998 vorgelegen, in der
dieser erklärt habe, das gegenständliche Rind mit der Ohrmarkennummer
aa sei im Dezember 1996 an den Bf. verkauft worden. Diese Erklärung
habe sich insofern als unrichtig erwiesen, als kein direkter Verkauf an den Bf.
erfolgt sei. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn M.En. im Zuge des
Amtshilfe- und Beweisverfahrens habe dieser den Besitz des Rindes ebenso wie den
Verkauf desselben an den Viehhändler L.Mo. im November 1996 bestätigt.
Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn L.Mo. habe dieser angegeben,
gegenständliche Kuh im fraglichen Zeitraum zugekauft und noch am selben Tag
an den Bf. weiter verkauft zu haben. Aufgrund der angeführten
Beweiskette sei mit einem größeren Grad der Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, das gegenständliche Tier habe seinen Ursprung in der
Gemeinschaft gehabt und sei an den Bf. verkauft worden. Hinsichtlich des
Rindes mit der Ohrmarkennummer bb sei dem Senat neben dem manipulierten
Schlussschein Nr. 23 auch eine eidesstättige Erklärung des Herrn
J.Sc. vorgelegen, in der dieser erklärt habe, das gegenständliche Rind
mit der Ohrmarkennummer bb im Dezember 1996 an den Bf. verkauft zu
haben. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn J.Sc. im Zuge des
Amtshilfe- und Beweisverfahrens habe dieser erklärt, am
17. Dezember 1996 an den Bf. zwei Kühe mit der Ohrmarkennummer dd
und bb verkauft zu haben. Als Beweismittel habe er das Bestandsverzeichnis, in
dem der Verkauf mit Datum 17. Dezember 1996 eingetragen gewesen sei,
geführt. Der Originalschlussschein jedoch datiere auf den
3. Dezember 1995 und habe nur für die Kuh mit der Ohrmarkennummer
dd vorgelegt werden können. Aufgrund der Ausführungen des Zeugen sei
mit einem größeren Grad der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, das
gegenständliche Tier habe seinen Ursprung in der Gemeinschaft gehabt und
sei an den Bf. im Dezember 1996 verkauft worden. Hinsichtlich des
Rindes mit der Ohrmarkennummer cc sei dem Senat neben dem manipulierten
Schlussschein Nr. 34 auch eine eidesstättige Erklärung des Herrn
P.Sc., Ki, vom 10. Juli 1998 vorgelegen, in der dieser erklärt
habe, das gegenständliche Rind mit der Ohrmarkennummer cc sei im Dezember
1996 an den Bf. verkauft worden. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des
Herrn P.Sc. im Zuge des Amtshilfe- und Beweisverfahrens habe dieser den Verkauf
des Rindes mit der Ohrmarkennummer cc bestätigt. Als Beweismittel habe er
das Bestandsverzeichnis geführt. Aufgrund der Ausführungen des
Zeugen sei mit einem größeren Grad der Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, das gegenständliche Tier habe seinen Ursprung in der
Gemeinschaft gehabt und sei an den Bf. verkauft worden. Der Beschwerde
sei nach mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattgegeben
worden.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Präsidenten der
Finanzlandesdirektion für Salzburg an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), in
der er Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des
Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
geltend macht.
Der VwGH hat über die Beschwerde mit Erkenntnis vom
13. September 2004, Zl. 2002/17/0141, zu Recht erkannt und den
angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt: A.8) wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Anlässlich der Erörterung der Sache am
11. März 2005 hat der Bf. eröffnet, er werde innerhalb von
drei Monaten weitere Beweise betreffend den Ursprung der gegenständlichen
Tiere in der Gemeinschaft beibringen.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2005 hat der Bf. um
Erstreckung der Frist zur Beibringung der erforderlichen Ursprungsnachweise bis
zum 11. August 2005 mit der Begründung ersucht, der damit
verbundene Aufwand sei umfangreich.
Der Bf. hat mit Eingabe vom 5. August 2005
hinsichtlich des Rindes mit der Ohrmarkennummer bb die Erklärung des Herrn
J.Sc., Ka, vom 1. August 2005, und hinsichtlich des Rindes mit der
Ohrmarkennummer cc die Erklärung des Herrn P.Sc., Ki, vom
4. August 2005 nachgereicht bzw. in Kopie dessen - im Original
in den Akten einliegende - eidesstättige Erklärung vom
10. Juli 1998 vorgelegt.
Dem Zollamt Salzburg/Erstattungen wurde diesbezüglich
mit Schreiben vom 9. August 2005 Parteingehör gegeben. Das
Zollamt Salzburg/Erstattungen hat dazu mit Schreiben vom
16. August 2005 im Wesentlichen bemerkt, die eingesehenen
Erklärungen seien auf den ersten Blick durchaus geeignet, als
Ursprungsnachweise anerkannt zu werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Berufungssenat V der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz hat
über die Beschwerde vom 18. Juni 1999 mit Berufungsentscheidung
vom 21. Dezember 2001 entschieden. Der Berufungssenat hat der
Beschwerde stattgegeben und den Ausfuhrerstattungsbetrag bzw. den
Sanktionsbetrag neu festgesetzt.
Der VwGH hat über die Amtsbeschwerde mit Erkenntnis
vom 13. September 2004, Zl. 2002/17/0141, zu Recht erkannt und
den angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt: A.8) wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der VwGH führt
aus, in Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer aa sei der Auffassung der
belangten Behörde, der Nachweis des innergemeinschaftlichen Ursprungs des
Rindes sei aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur
Besitzkette sowie der Geburtsmeldung durch M.En. erbracht, nicht
entgegenzutreten. Eine Einvernahme der im Schlussschein genannten Person habe
aus den zu Spruchpunkt A.1 genannten Gründen unterbleiben
können. In Ansehung der Rinder mit den Ohrmarkennummern bb und cc
würden sich die Feststellungen mangels Darlegung der Besitzkette aus den
zum erstgenannten Rind zu Spruchpunkt A.1 ausgeführten Gründen als mit
einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet erweisen.
Durch die Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidung
ist die gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen
vom 4. Mai 1999, Zl. 1234, erhobene Beschwerde vom
18. Juni 1999 wiederum unerledigt.
Der VwGH hat im Erkenntnis zunächst den im Gegenstand
relevanten rechtlichen Rahmen erwogen und u.a. Art. 3 Abs. 1 und 5
sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
wiedergegeben, auf die am 13. Mai 1997 in Kraft getretene Verordnung
(EG) Nr. 815/97 verwiesen [durch diese wurde Art. 10 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/987 neu gefasst] und sich mit Art. 23
(natürlicher Ursprungserwerb durch vollständige Gewinnung oder
Herstellung in einem Land) und Art. 24 ZK (nichtpräferentieller
Ursprungserwerb durch Herstellung in zwei oder mehr Ländern)
beschäftigt. Nicht zuletzt hat er auf Art. 13 Abs. 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in der Fassung dieses Artikels nach der
Verordnung (EWG) Nr. 3219/94, auf die Art. 6 und 7 der Verordnung (EG)
Nr. 3108/94 sowie auf aus der Sicht der Beschwerde relevante Bestimmungen
des ZollR-DG hingewiesen.
Dieser rechtliche Rahmen ist auch jener des nunmehr
fortgesetzten Verfahrens.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 gilt als Tag der Ausfuhr der Zeitpunkt, an dem die
Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung
beantragt wird, annehmen. Gemäß Abs. 5 leg. cit.
muss das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung
verwendete Dokument alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrages
erforderlichen Angaben enthalten; insbesondere: a) die Bezeichnung der
Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten
Nomenklatur, b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die
zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und in den
entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 hat der Ausführer, wenn die Gewährung der
Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft abhängt,
diesen nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben. Gemäß
Abs. 3 leg. cit. werden die Erklärungen gemäß den
Abs. 1 und 2 ebenso nachgeprüft, wie die sonstigen Angaben der
Ausfuhranmeldung.
Durch die am 13. Mai 1997 in Kraft getretene
Verordnung (EG) Nr. 815/97 hat Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 3665/87 folgende Fassung erhalten: Hängt die
Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft
ab, so hat der Ausführer diesen nach den geltenden Gemeinschaftsregeln
anzugeben. Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung
handelt es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie
vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in der Gemeinschaft der
letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden gemäß
Art. 23 bzw. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates.
Der Bf. hat im Zuge der durch die Betriebsprüfung/Zoll
durchgeführten Einsichtnahme in die in dessen Buchhaltung liegenden
Einkaufsbelege den Prüfern als Nachweis für den Ankauf des Rindes mit
der Ohrmarkennummer bb den auf Herrn J.Sc. lautenden Schlussschein mit der
Nr. 23 vorgelegt. Der Schlussschein wurde am 3. Dezember 1995,
damit mehr als ein Jahr vor der Annahme der gegenständlichen
Ausfuhranmeldung in Kb ausgestellt. Er ist von Frau R.Sc. und von einem
Einkäufer des Bf., Herrn Le, gefertigt. Aus der Sicht des
Schlussscheines wurden zwei Kühe verkauft. In der zweiten Zeile wurde im
Feld Ohrmarke die Ohrmarkennummer bb nachträglich eingefügt. Im
Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn J.Sc. im Zuge des Amtshilfe- und
Beweisverfahrens hat dieser erklärt, dem Bf. am 17. Dezember 1996
zwei Kühe mit der Ohrmarkennummer dd und bb verkauft zu haben. Als
Beweismittel hat er das Bestandsverzeichnis, in dem der Verkauf mit Datum
17. Dezember 1996 eingetragen ist, geführt. Der
Originalschlussschein (in den der Verkauf der zweiten Kuh augenscheinlich
nachträglich eingetragen worden ist) hingegen datiert auf den
3. Dezember 1995 und hatte nur die Kuh mit der Ohrmarkennummer dd zum
Inhalt. Mit eidesstättiger Erklärung vom
6. Juli 1998 hat der Zeuge den Verkauf des aus seinem Besitz
stammenden Rindes mit der Ohrmarkennummer bb an den Bf. mit Dezember 1996
bestätigt.
Der Bf. hat im Zuge der durch die Betriebsprüfung/Zoll
durchgeführten Einsichtnahme in die in dessen Buchhaltung liegenden
Einkaufsbelege den Prüfern als Nachweis für den Ankauf des Rindes mit
der Ohrmarkennummer cc den auf Herrn T.Ra. lautenden Schlussschein mit der
Nr. 34 vorgelegt. Der Schlussschein wurde am 2. Dezember 1996,
damit ca. zwei Wochen vor der Annahme der gegenständlichen Ausfuhranmeldung
in St ausgestellt. Er ist von Herrn T.Ra. und von einer nicht ermittelten Person
im Auftrag des Bf. gefertigt. Aus der Sicht des Schlussscheines wurden
zwei Kühe verkauft. In der zweiten Zeile wurde im Feld Ohrmarke die
Ohrmarkennummer cc nachträglich eingefügt. Mit
eidesstättiger Erklärung vom 10. Juli 1998 bestätigt
Herr P.Sc. den Verkauf des aus seinem Besitz stammenden Rindes mit der
Ohrmarkennummer cc an den Bf. mit Dezember 1996. Im Rahmen der
Zeugeneinvernahme des Herrn P.Sc. im Zuge des Amtshilfe- und Beweisverfahrens
hat dieser den Verkauf des Rindes mit der Ohrmarkennummer cc bestätigt. Als
Beweismittel hat der Zeuge das Bestandsverzeichnis angeführt.
Der Bf. hat mit Eingabe vom 5. August 2005
hinsichtlich des Rindes mit der Ohrmarkennummer bb die Erklärung des Herrn
J.Sc., Ka, vom 1. August 2005, vorgelegt. Danach wurde das Tier auf
dessen Hof geboren und dort aufgezogen. Im Zusammenhang mit den
Ausführungen des Herrn J.Sc. im Zuge des Amtshilfe- und Beweisverfahrens
hat dieser erklärt, dem Bf. am 17. Dezember 1996 zwei Kühe
mit der Ohrmarkennummer dd und bb verkauft zu haben. Als Beweismittel hat er das
Bestandsverzeichnis, in dem der Verkauf mit Datum 17. Dezember 1996
eingetragen ist, geführt. Im Feld D der Anmeldung ist vermerkt,
dass die Beladung überwacht wurde und dass die Ohrmarken vollständig
kontrolliert worden sind. Der Bf. hat damit hinsichtlich dieses Tieres
den innergemeinschaftlichen Ursprung und weiteren Aufenthalt im Sinne der
Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis des VwGH zu Spruchpunkt
A.2. erwiesen. Damit ist auch hinsichtlich dieses Tieres von einem Ursprung
desselben in der Europäischen Gemeinschaft auszugehen.
Hinsichtlich des Rindes mit der Ohrmarkennummer cc hat der
Bf. die Erklärung des Herrn P.Sc., Ki, vom 4. August 2005, vorgelegt.
Danach wurde das Tier auf dessen Hof geboren und dort aufgezogen. Ergänzend
dazu hat der Bf. in Kopie die eidesstättige Erklärung des Herrn P.Sc.
vom 10. Juli 1998 vorgelegt. Aus dieser geht hervor, das Tier stamme
aus dem Besitz des Herrn P.Sc. und sei von diesem im Dezember 1996 an den
Bf. verkauft worden. Im Feld D der Anmeldung ist vermerkt, dass die
Beladung überwacht wurde und dass die Ohrmarken vollständig
kontrolliert worden sind. Der Bf. hat damit auch hinsichtlich dieses
Tieres den innergemeinschaftlichen Ursprung und weiteren Aufenthalt im Sinne der
Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis des VwGH zu Spruchpunkt
A.2. erwiesen. Damit ist auch hinsichtlich dieses Tieres von einem Ursprung
desselben in der Europäischen Gemeinschaft auszugehen.
Dem Bf. wurde Ausfuhrerstattung aufgrund seines Antrages
vom 26. August 1997 zunächst mit Bescheid vom
28. Jänner 1998 und danach mit Berufungsvorentscheidung vom
4. Mai 1999 für insgesamt 33 Stück Rinder für die
vom Bf. angemeldete Eigenmasse im Betrage von insgesamt S 98.433,00
(€ 7.153,41) gewährt. Die Sanktion wurde mit S 18.675,00
(€ 1.357,17) ausgemessen, so dass ein Erstattungsbetrag von
S 79.758,00 (€ 5.796,24) zur Auszahlung gelangte.
Als beantragte Ausfuhrerstattung gilt der Betrag, der
anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2
der VO (EWG) Nr. 3665/87 berechnet wird. Gemäß Art. 3
leg. cit. gilt als Tag der Ausfuhr der Zeitpunkt, an dem die
Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine
Ausfuhrerstattung beantragt wird, annehmen. Der Zeitpunkt der Annahme der
Ausfuhranmeldung ist u.a. maßgebend für den anzuwendenden
Erstattungssatz, für die Feststellung der Menge, Art und Eigenschaft des
ausgeführten Erzeugnisses.
Aus der Sicht des Erkenntnisses des VwGH und im Hinblick
auf die nachgereichten Erklärungen und Ursprungsnachweise ist demnach die
Ursache für die Stattgabe darin zu erblicken, dass der Bf. den Ursprung der
Rinder mit den Ohrmarkennummern cc und bb erwiesen hat. Damit ist auch
hinsichtlich dieser zwei Tiere von einem Ursprung derselben in der
Europäischen Gemeinschaft auszugehen.
|
Berechnung
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Schilling
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Euro
|
a) Dem Bf. für eine Eigenmasse von
21.075,00 kg * zustehende Ausfuhrerstattung
|
107.770,00
|
7.831,95
|
b) Dem Bf. mit Berufungsvorentscheidung vom
4. Mai 1999 für eine Eigenmasse von 19.249,00 kg
gewährter Erstattungsbetrag **
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79.758,00
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5.796,24
|
c) Differenz zwischen a) und b)
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28.012,00
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2.035,71
* Vom Bf. in Feld 37 der Anmeldung beantragte
Eigenmasse ** Erstattungsbetrag für die vom Bf. in Feld 37
beantragte Eigenmasse abzüglich 1) der beantragten Eigenmasse für die
Rinder mit den Ohrmarkennummern aa, bb bzw. cc und 2) der Sanktion
Graz, am 17.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 3 Abs. 5 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0221-Z3K/04
- Stammnummer
- 18995
- Gültig
- 17.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF