Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0498-W/03
Fremdüblichkeit einer Darlehensgewährung eines Gesellschafters an die Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0498-W/03vom 10.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem vom (Allein-)Gesellschafter der Gesellschaft gewährten Darlehen ist das Fehlen jeglicher (eindeutiger und klarer) Vereinbarungen über Sicherheiten jedenfalls fremdunüblich. Das Darlehen ist daher steuerlich nicht anzuerkennen, sodass auch damit im Zusammenhang stehende Werbungskosten nicht abzugsfähig sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vertreten durch
Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes Y. betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 entschieden:
Der
Berufung betreffend Einkommensteuer 2000 wird teilweise Folge
gegeben. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 wird
abgeändert. Die Berufung betreffend Einkommensteuer 1998, 1999 und
2001 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern (in €
und ATS) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
(Berufungswerber) erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum u.a.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und war Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der A..
Beim Bw. fand
eine Betriebsprüfung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für
die Jahre 1997 bis 1999 statt und stellte die Prüferin in Tz 16 des
Betriebsprüfungsberichtes unter dem Titel "Einkünfte aus
Kapitalvermögen" Folgendes fest:
Der Bw. sei
Anteilsinhaber (100%) der Firma A.. in X.. Gleichzeitig sei der Bw. alleiniger
Geschäftsführer dieser Firma.
Die Firma solle
als Bauerrichtungsfirma für die geplante Alpentherme C. dienen. Aus
verschiedensten Gründen sei jedoch bis dato kein Baubeginn möglich
gewesen und sei auch die Finanzierung nicht gesichert.
Da die
gegenständliche Firma mangels Bonität keine entsprechenden
Finanzierungsmöglichkeiten erhalten habe, habe der Bw. seinerseits bei der
B.Bank entsprechende Kredite aufgenommen, die teils auf die Firma
umgeändert worden seien, teils als "Gesellschafterdarlehen" an die Firma
geflossen seien. Als Besicherung für die Bank diene in beiden Fällen
das Immobilienvermögen des Bw.
Der Bw. habe in
den Jahren 1995 und 1996 insgesamt S 2,000.000,00 an die Firma A.. als
"Gesellschafterdarlehen" hingegeben. Als vertragliche Grundlage diene der
Darlehensvertrag vom 11. September 1995 über S 1,000.000,00. Die
Zinsenabrechnung solle laut Darlehensvertrag vierteljährlich im nachhinein
bei sofortiger Fälligstellung erfolgen. Im Punkt III. des
Darlehensvertrages sei die Darlehensrückzahlung spätestens nach 2
Jahren, das sei am 26. Juli 1997, vereinbart worden.
In der Folge
seien weitere Zahlungen an die Firma geleistet worden, es gebe dafür jedoch
keine schriftlichen Darlehensurkunden.
In den Jahren
1998 und 1999 seien folgende Geldzuwendungen an die Firma getätigt
worden:
|
1998:
|
S
10.500.000,00
|
1999:
|
S
14.700.000,00
Für die
hingegebenen Gelder habe der Bw. keine Besicherung.
Folgende Zinsen
seien 1998 und 1999 berechnet worden:
|
1998:
|
S
375.306,00
|
1999:
|
S
1.276.544,00
Laut Steuererklärungen
seien folgende Zinszahlungen an den Bw. getätigt worden:
|
1995:
|
S
0,00
|
1996:
|
S
195.028,00
|
1997:
|
S
127.500,00
|
1998:
|
S
3.799,00
|
1999:
|
S
375.306,00
Die für 1999 - 2000
zu zahlenden Zinsen seien bis dato offen.
Diesen
Zinserträgen stünden laut Steuererklärungen folgende
Zinsaufwendungen gegenüber:
|
1998:
|
S
219.919,00
|
1999:
|
S
1.031.773,00
Im gegenständlichen Fall
sei die Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung zu untersuchen. Habe
eine Zuwendung eines Anteilsinhabers an die Körperschaft nach ihrem inneren
Gehalt ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen
Körperschaft und Anteilsinhaber, sondern im Gesellschaftsverhältnis,
sei die Leistung ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung z.B. als Darlehen
oder stille Beteiligung als verdeckte Einlage anzusehen.
Laut
Niederschrift vom 2. Oktober 2001 seien dem Bw. die folgenden, der
Fremdüblichkeit widersprechenden Fakten vorgehalten worden:
1.) Entgegen
dem schriftlichen Darlehensvertrag vom 11. September 1995 seien die vereinbarten
Zinsen nicht oder nicht vollständig bezahlt worden. Ebenso sei die
Rückzahlungsvereinbarung nicht eingehalten worden.
2.) Gegen eine
Fremdüblichkeit spreche auch die fehlende Besicherung für den
Darlehensgeber. Der Einwand, dass auch die B.Bank der Firma A.. seit einigen
Monaten sowohl Zinsen als auch Kapitalrückzahlungen stundeten, sei nicht
relevant, da die kreditgewährende Bank durch entsprechende
Pfandbestellungen des Bw. abgesichert sei.
Die
Einkünfte aus Kapitalvermögen stellten sich folgendermaßen
dar:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Laut
Erklärung
|
S
127.500,00
|
S
-216.120,00
|
S
-656.467,00
|
Laut
BP
|
S
0,00
|
S
0,00
|
S
0,00
Die ab 1. Jänner 1998
gezahlten Geldzuwendungen seien mangels Fremdüblichkeit nicht als
Gesellschafterdarlehen sondern als Eigenkapitalzuschüsse für die oben
angeführte Firma anzusehen. Somit seien die entsprechenden Zinsaufwendungen
steuerlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünfte aus
Kapitalvermögen anzuerkennen.
Das Finanzamt
erließ am 10. Dezember 2001 - nach Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 - den Feststellungen der
Betriebsprüfung folgende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998
und 1999.
Die steuerliche
Vertreterin des Bw. brachte - nach Verlängerung der Berufungsfrist
- mit Schriiftsatz vom 7. Februar 2002 Berufung gegen die Wiederaufnahme
des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid
1998 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 ein und führte
wie folgt aus:
Die Berufung
richte sich gegen die Nichtanerkennung der Zinsaufwendungen als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Das Finanzamt
habe im Zuge der Betriebsprüfung die ab 1. Jänner 1998 gezahlten
Geldaufwendungen mangels Fremdüblichkeit nicht als Gesellschafterdarlehen
sondern als Eigenkapitalzuschüsse angesehen und daher die entsprechenden
Zinsaufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen anerkannt.
Die steuerliche
Vertreterin des Bw. verweise darauf, dass bei der GmbH die
Darlehensgewährung durch Außenstehende in vielen Fällen von der
persönlichen Haftungsübernahme seitens der oder einzelner
Gesellschafter abhängig gemacht werde, ohne dass deswegen bisher am
steuerlichen Fremdkapitalcharakter dieser Darlehen gezweifelt worden wäre.
Es könne aber nun keinen Unterschied machen, ob ein Gesellschafter, statt
für ein Drittdarlehen die persönliche Haftung zu übernehmen, den
Darlehensbetrag selbst zur Verfügung stelle.
Zur Frage der
Sicherstellung seiner Forderung habe der Bw. in der Besprechung, die am
2. Oktober 2001 beim Finanzamt St. Pölten abgehalten worden sei,
bereits ausgeführt, dass ihm als Besicherung das von der Firma A..
hergestellte Werk, vor allem die Planung, die er bei Nichtzustandekommen des
Projektes verwerten könne, diene.
Wie schon
mitgeteilt, stunde auch die B.Bank seit Mitte vorigen Jahres sowohl Zinsen als
auch Kapitalrückzahlungen.
Die
Marktgemeinde C., die mit Bescheid vom 26. November 1999
Aufschließungsbeiträge für das Projekt C., die sich mittlerweile
auf € 175.755,33 (S 2.418.446,06) beliefen, vorgeschrieben habe, habe
diese ebenfalls bis heute ohne Sicherheiten zu besitzen, gestundet.
Die steuerliche
Vertreterin des Bw. sei daher der Meinung, dass die vom Finanzamt verneinte
Fremdüblichkeit in diesem Fall sehr wohl gegeben sei und beantrage daher,
den angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern und die Zinsaufwendungen
1998 und 1999 als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen anzuerkennen.
Mit
Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom 24. September 2002 wurde die
Berufung vom 7. Februar 2002 gegen die Einkommensteuerbescheide für 1998
und 1999 als unbegründet abgewiesen. Begründend verweist das Finanzamt
auf § 23 Z 2 EStG und leuchte aus diesem der Grundgedanke des
Einkommensteuerrechtes hervor, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer bei der
Gewinnermittlung eine gleichmäßige Behandlung erfahren sollen.
Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft
seien nur dann nicht gleich zu behandeln wie solche zwischen einem
Einzelunternehmer und seinem Unternehmen, wenn der Gesellschafter die Leistungen
aus einem eigenständigen Betrieb zu fremdüblichen Konditionen an die
Personengesellschaft erbringe. Für die steuerliche Anerkennung als Leistung
wie zwischen zwei fremden Unternehmen sei zudem erforderlich, dass zwischen den
vom Gesellschafter erbrachten Leistungen und den von der Mitunternehmerschaft
entfalteten kein enger sachlicher Zusammenhang bestehe, wie dies etwa zwischen
der Tätigkeit eines Erfinders und deren Auswertung durch eine
Personengesellschaft, an welcher der Erfinder beteiligt sei, der Fall wäre
(VwGH 21.2.2002, 95/14/0007).
Mit Schriftsatz
vom 15. Oktober 2002 stellte die steuerliche Vertreterin des Bw. den Antrag auf
Vorlage der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und kündigte eine weitere
ergänzende schriftliche Stellungnahme an.
Das Finanzamt
erteilte betreffend den Vorlageantrag vom 15. Oktober 2002 einen
Mängelbehebungsauftrag gem. § 85 Abs. 2 BAO mit Frist bis zum 28.
November 2004.
Die steuerliche
Vertreterin des Bw. brachte mit Schriftsatz vom 11. November 2002 eine
"ergänzende schriftliche Stellungnahme zum Vorlageantrag" ein und wird in
dieser ausgeführt, dass in der Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1998 (in der
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1999 werde
ebenfalls auf diese Begründung verwiesen) unter Hinweis auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.2.2002, 95/14/0007 die steuerrechtliche
Behandlung von Leistungsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und der
Personengesellschaft dargestellt würde. Dabei würden unter Verweis auf
§ 23 Z 2 EStG einige Rechtssätze aus der angeführten
VwGH-Entscheidung zitiert. Diese Begründung gehe am gegenständlichen
Sachverhalt völlig vorbei, da es sich hiebei um Rechtsbeziehungen zwischen
einem Gesellschafter und einer Kapitalgesellschaft handle. Alleine aus diesem
Grund seien die erlassenen Berufungsvorentscheidungen unbegründet und daher
aus dem Rechtsbestand zu nehmen.
Aus dieser
rechtlichen Beurteilung gehe somit hervor, dass wesentliche Sachverhaltselemente
seitens der belangten Behörde noch nicht richtig erfaßt worden seien
und damit eine unrichtige und unzutreffende Rechtsbeurteilung vorgenommen worden
sei. Der Sachverhalt solle daher nochmal kurz dargestellt werden:
In den Jahren
1995 und 1996 habe der Bw. einer (von ihm beherrschten) GmbH Darlehen
gewährt. Die Zuzählung dieser Darlehen sei deshalb erfolgt, da die
angesprochene GmbH ein Großprojekt entwickelt habe und daher einen
entsprechenden Finanzierungsbedarf gehabt habe. Ursprünglich hätten
diese Fremdmittel direkt im Bankenbereich aufgebracht werden sollen, wobei als
Besicherung neben der persönlichen Haftung des Bw. auch Pfandbestellungen
auf dessen privatem Liegenschaftsvermögen gefordert worden seien. Dies habe
den Bw. bewogen eine Refinanzierung der von ihm verborgten Gelder dahingehend
vorzunehmen, dass er persönlich Bankkredite in Anspruch nahm und diese
Mittel der GmbH als Darlehen zur Verfügung stellte.
Anlässlich
der ersten Zuzählung sei mit der GmbH ein Darlehensvertrag (11. September
1995) abgeschlossen worden, der eine angemessene Verzinsung,
vierteljährliche Zinsenabrechnung und bestimmte
Rückzahlungsmodalitäten vorgesehen habe. Anlässlich der weiteren
Zuzählungen seien die schriftlich vereinbarten Bedingungen anlässlich
der ersten Zuzählung weitervereinbart worden. Diese Weitervereinbarungen
seien jeweils durch schriftliche Bestätigungen der die Darlehen
übernehmenden GmbH erfolgt, wobei ausdrücklich auf die Konditionen aus
dem Darlehensvertrag vom 11. September 1995 Bezug genommen worden sei. Die
steuerliche Vertreterin des Bw. weist weiters darauf hin, dass jede einzelne
Darlehenszuzählung der Vergebührung als Gesellschafterdarlehen
unterzogen worden sei und damit seitens der Abgabenbehörde der Tatbestand
eines Darlehens als gegeben hingenommen worden sei. Dass diese Vereinbarungen
auch tatsächliche gelebt worden seien, sei aus den laufenden
Zinsabrechnungen und auch aus den Zahlungen 1996 bis 1999 ersichtlich. In
Hinblick auf gewisse wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Verwirklichung des
Großprojektes sei es jedoch bei der GmbH zu Zahlungsstockungen bzw.
Zahlungsverzögerungen gekommen, sodass - wie es im wirtschaftlichen
Leben täglich üblich sei - ein Teil der abgerechneten Zinsen
habe gestunden werden müssen.
Von der
steuerlichen Vertreterin des Bw. wird weiters angemerkt, dass seitens der
Abgabenbehörde bei der bezughabenden GmbH bislang keine Rechtsunrichtigkeit
der zugezählten Darlehen sowie der abgerechneten bzw. bezahlten Zinsen
festgestellt worden sei und die rechtliche Würdigung der Verneinung der
Einkunftsquelle ausschließlich anlässlich der Prüfung im Rahmen
der Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Bw. erfolgt sei. Dagegen werde
Rechtsunrichtigkeit vorgebracht und zusätzlich werde die
Unzuständigkeit der die Einkünfte aus Kapitalvermögen
prüfenden Behörde gerügt.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 seien Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art,
zB. aus Darlehen, Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einkünfte
aus Kapitalvermögen seien als Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu ermitteln. Dabei würden die Zu- bzw. Abflussregeln des
§ 19 EStG 1988 gelten.
Werbungskosten
müssten im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen stehen (Rz 6110
EStR 2000). Im konkreten Fall seien Bankkredite aufgenommen worden, für die
Zinsen zu zahlen gewesen seien und seien diese Mittel einer Kapitalgesellschaft
verzinslich zugeführt worden. Es sei somit der Überschuss aus den
zugeflossenen Zinsen aus der Kapitalgesellschaft in Gegenüberstellung der
Werbungskosten - Zinsen für Fremdmittel zur Anschaffung der
Kapitalanlagen (Rz 6131 EStR 2000) - zu ermitteln. Dabei sei die
Häufigkeit des Zuflusses (laufende oder nicht laufende Entrichtung)
unbeachtlich (Rz 6168 EStR 2000). Komme es daher bei der zinsenverpflichteten
GmbH zu Zahlungsstockungen könne sich auch ein negativer Saldo zwischen den
Einnahmen und den Werbungskosten ergeben.
Im konkreten
Fall seien die Zinsen bei der GmbH laufend abgerechnet und gebucht worden.
Für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen seien
erklärungsgemäß die tatsächlich geleisteten Zinsen als
Einnahmen angesetzt und die aus der Refinanzierung angelasteten Zinsaufwendungen
als Werbungskosten gegenübergestellt worden. Zwischen den Zinseneinnahmen
und den Zinsenaufwendungen bestehe ein von der Behörde unbestrittener,
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang.
Obwohl die
belangte Behörde - wie bereits oben angeführt - für
die Beurteilung der erforderlichen Fremdüblichkeit der
Gesellschafterdarlehen bei der zinsenbelasteten GmbH unzuständig sei und im
Rahmen dieses Verfahrens eine von der zuständigen Behörde zu
lösende Vorfrage unzulässigerweise als gesichert angenommen habe,
beziehe der Bw. zur Rechtsfrage der Fremdüblichkeit kurz
Stellung:
Unter Zitierung
von Rz 685 der KStR 2002 stelle die Betriebsprüfung fest, dass es sich bei
den Gesellschafterdarlehen um Zuwendungen des Anteilsinhabers handle, die im
Gesellschaftsverhältnis und nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung
begründet seien. Eine weitere Begründung für diese Feststellung
bleibe die Behörde schuldig. Tatsache sei jedoch, dass es sich bei dieser
Zuwendung des Bw. nicht um eine im Gesellschaftsverhältnis liegende
Leistung, sondern sehr wohl um eine schuldrechtliche Beziehung handle. Der Bw.
habe so wie jeder Dritte, der als Geldgeber figuriere und insbesondere aus der
Notwendigkeit der Tilgung der Refinanzierung der GmbH keine Eigenmittel, sondern
ausdrücklich Fremdmittel zuwenden wollen. Der innere Zusammenhang zwischen
der Refinanzierung und den zugezählten Gesellschafterdarlehen zeige die
Notwendigkeit eines schuldrechtlichen Verhältnisses deutlich auf und habe
eine andere Finanzierungsform von vornherein nicht zugelassen.
Es wäre
immer geplant gewesen, eine fristenkongruente Bedienung der Refinanzierung durch
die zugezählten Gesellschafterdarlehen, die einem schuldrechtlichen
Verhältnis entsprungen seien, zu ermöglichen. Für die
Fremdüblichkeit spreche weiters, dass der Bw. anlässlich der ersten
Zuzählung und auch für alle weiteren Zuzählungen eine klare
vertragliche Grundlage geschaffen habe. Dies zeige sich auch aus der vertraglich
korrekten Zinsenabrechnung und der laufenden Zinsenzahlungen bis 1999. Mangelnde
Fremdüblichkeit daraus abzuleiten, dass vereinbarte Zinsen im Zusammenhang
mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Darlehensschuldners (noch) nicht oder
(noch) nicht vollständig bezahlt worden seien gehe an der wirtschaftlichen
Realität vorbei. Ebenso seien Prolongationen der Fälligkeiten von
Darlehensbeträgen in wirtschaftlich turbulenten Zeiten an der Tagesordnung,
dies müsse dem Finanzamt insbesondere aus der Bankenpraxis und der sogar
vom Gesetzgeber erweiterten Praxis der Schuldnerberatung bekannt sein. Selbst
der Verlust von Darlehen bzw. von Krediten könne kein als der
Fremdüblichkeit entgegenstehendes Element angesehen werden. Auch die Frage
der Besicherung, die sich im Übrigen im vereinbarten Zinssatz
niederschlage, sei insbesondere durch die Verpfändung der Planung im
Zeitpunkt der Zuzählung der Darlehensvaluta ausreichend gegeben
gewesen.
Das Finanzamt
erließ am 11. Oktober 2002 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2000 und 2001. Die in den Erklärungen beantragten negativen Einkünfte
aus Kapitalvermögen wurden nicht berücksichtigt und hinsichtlich der
Abweichungen von der Steuerklärung wurde auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung betreffend die Vorjahresbescheide
verwiesen.
In den Jahren
2000 und 2001 wurden folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen
erklärt:
|
2000:
|
S
-1.142.278,79
|
2001:
|
S
-1.027.037,00
Mit Schriftsatz vom 11.
November 2002 brachte die steuerliche Vertreterin des Bw. Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 ein. Begründend wird
ausgeführt, die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der
Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in den Jahren 2000 und 2001 sowie den nicht
berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2000.
Das Finanzamt
habe bei der Nichtanerkennung der negativen Einkünfte aus
Kapitalvermögen auf die Begründung des Vorjahresbescheides bzw. der
Berufungsvorentscheidung verwiesen. Dazu erfolge mit separater Post eine
umfangreiche Stellungnahme. Der Unterhaltsabsetzbetrag 2000 sei in der
Einkommensteuererklärung beantragt worden.
Die in der
Berufung angeführte umfangreiche Stellungnahme datiert ebenfalls mit
11. November 2002 und wurde oben bereits ausführlich
zitiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Der
unabhängige Finanzsenat hat folgenden Sachverhalt als erwiesen
angenommen:
Der Bw. ist
Gesellschafter (100% Anteil) und Geschäftsführer der A.. (siehe
Firmenbuchauszug ABP S 120).
Im zwischen dem
Bw. als Darlehensgeber und der A.. als Darlehensnehmerin abgeschlossenen
Darlehensvertrag vom 11. September 1995 wurde Folgendes vereinbart:
"I. Die
Darlehensnehmerin hat vom Darlehensgeber am 26. Juli 1995 einen Darlehensbetrag
von S 1.000.000,-- (Schilling eine Million) erhalten, der auf das Konto bei der
... eingezahlt wurde.
II. Das
Darlehen wird ab 26. Juli 1995 mit 8,5 % (achteinhalb Prozent)
kontokorrentmäßig verzinst. Die Zinsenabrechnung erfolgt
vierteljährlich im nachhinein und die Zinsen sind sofort
fällig.
III. Die
Darlehensrückzahlung hat spätestens nach 2 Jahren, das ist am 26. Juli
1997, zu erfolgen. Die Darlehensnehmerin hat jedoch das Recht, das Darlehen ganz
oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen oder das Darlehen in
größeren Raten abzustatten.
IV. Die
Vertragsparteien sind berechtigt, das gegenständliche Darlehen unter
Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen
Briefes aufzukündigen.
V. Der
Darlehensgeber ist berechtigt, das ganze aushaftende Kapital samt
Nebengebühren ohne vorausgegangene Aufkündigung sogleich
zurückzufordern, wenn über die Schuldnerin der Konkurs oder ein
Ausgleich eröffnet wird, ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels
Deckung der Kosten abgewiesen wird, über die Schuldnerin die
Geschäftsaufsicht angeordnet wird oder sie sonst eine Verpflichtung aus
diesem Vertrag nicht oder nicht gehörig erfüllt.
VI.
Sämtliche Kosten und Gebühren anläßlich der Errichtung
dieses Vertrages trägt die A.." (siehe ABP S 97 - 98)
Dem Bw. wurden
Sicherheiten aus dem Betriebsvermögen der A.. in diesem Vertrag nicht
eingeräumt.
In den Jahren
1995 bis 2001 erfolgten unter dem Titel "Gesellschafterdarlehen"
Kapitalzuführungen durch den Bw. an die A.. in folgendem Umfang (siehe ABP
S 134):
|
1995:
|
S
1.000.000,00
|
1996:
|
S
1.000.000,00
|
1998
|
S
10.500.000,00
|
1999:
|
S
14.700.000,00
|
2000:
|
S
10.850.000,00
|
2001:
|
S
2.650.000,00
|
Summe
|
S
40.700.000,00
Zu den Bilanzstichtagen sind
in den Jahren 1997 bis 2000 in den Bilanzen der A.. folgende
"Darlehensverbindlichkeiten" gegenüber dem Bw. ausgewiesen, wobei die
Differenz zum tatsächlich aufgenommenen Betrag die noch nicht an den Bw.
ausbezahlten Zinsen bilden (siehe ABP 124 -127):
|
31.12.1997
|
S
2.309.306,00
|
31.12.1998
|
S
12.875.813,00
|
31.12.1999
|
S
28.477.051,00
|
31.12.2000
|
S
41.538.836,00
|
31.12.2001
|
S
47.355.453,00
Von den laut Darlehensvertrag
vom 11. September 1995, Punkt II. - cit:. "die Zinsenabrechnung erfolgt
vierteljährlich im nachhinein und die Zinsen sind sofort fällig"
- im Zeitraum 1995 bis 2001 angefallenen Zinsen in Höhe von S
7.357.086,00 wurden lediglich Zinsen in Höhe von S 701.663,00 an den Bw.
bezahlt. Auch die im Darlehensvertrag, Pkt III. angeführte
Rückführung der zugezählten Darlehensvaluta am 26. Juli 1997
wurde nicht durchgeführt. Es fehlen auch konkrete Regelungen bezüglich
der Rechtsfolgen bei allfälligem Terminverlust.
Die
Niederschrift der BP mit dem Bw. vom 2. Oktober 2001 hat auszugsweise folgenden
Inhalt (siehe Arbeitsbogen S 131 - 132):
" ... Die
Gesellschafterdarlehen betrugen im Zeitraum 1995 - 1999 lt. Aufgliederung
S 28.477.051,--. In diesen Beträgen sind auch lfd. Einnahmen aus den
Mietobjekten enthalten.
Frage: Mir wird
vorgehalten, dass die fraglichen Gesellschafterdarlehen zum Teil nicht
fremdübliche Gestaltungen aufweisen: die Zinsen für die gewährten
Darlehen aus 1998 wurden erst 1999 bezahlt, die auf die Darlehensstände
1999 bis dato entfallenden Zinsen sind bis heute offen.
Lt.
Darlehensvertrag vom 11.9.1995 mit der Fa A.. ist eine
kontokorrentmäßige 8,5%ige Verzinsung vereinbart, mit
vierteljährlicher Zinsabrechnung im nachhinein und sofortiger
Fälligkeit. Lt. Punkt 3 des Darlehensvertrages hat eine
Darlehensrückzahlung spätestens nach 2 Jahren, das ist am 25.7.1997 zu
erfolgen.
Der oben
zitierte Darlehensvertrag bezieht sich auf eine Darlehensgewährung vom
26.7.1995 in der Höhe von S 1.000.000,--. Alle weiteren
Darlehensgewährungen wurden zwar ohne schriftlicher Vereinbarung
durchgeführt beziehen sich jedoch auf den ursprünglichen
Darlehensvertrag vom 26.7.1995.
Ein Beispiel
eines Verhaltens eines Fremdkapitalgebers führe ich an: dass die B.Bank der
Fa. A.. ebenfalls seit einigen Monaten sowohl Zinsen als auch
Kapitalrückzahlungen stundet. Als Sicherheit dient mir, dass von der A..
hergestellte Werk (Projektentwicklung, Umwidmung der Grundstücke,
Einreichplanung und rechtskräftige Baubewilligung)" (siehe ABP S 131
- 132).
Die jeweiligen
Darlehenszuzählungen wurden - in der Folge beispielsweise zitiert das
Schreiben vom 15. Feber 1999 - beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern angezeigt:
"betrifft:
A.. - Erhöhung des Darlehensbetrages
Im Auftrag der
Firma A.., X., gebe ich bekannt, daß ihr Herr Bw. folgende
Darlehensbeträge zur Verfügung gestellt hat.
|
15.01.1999
|
S
500.000,00
|
02.02.1999
|
S
1.500.000,00
Es wurde keine Urkunde
hierüber errichtet.
Der
ursprüngliche Darlehensvertrag wurde am 15. September 1995 beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigt" (siehe ABP S
138).
Die vom Bw. in
der Berufung angeführten Weitervereinbarungen zum Darlehensvertrag vom 11.
September 1995 betreffend die Kapitalzuführungen im Zeitraum 1996 bis 2001
haben - beispielsweise zitiert die Vereinbarung vom 2. Februar 1999
- folgenden Inhalt::
"Betrifft
Darlehen Bw. an A..
Wir
bestätigen von Ihnen den Betrag von ATS 1,500.000,- mit heutigem Tag
erhalten zu haben und erklären uns unwiderruflich damit einverstanden,
daß hinsichtlich der Konditionen - mit Ausnahme der Laufzeit -
die im Darlehensvertrag vom 11.9.1995 festgelegten Grundsätze gelten. Die
Fälligkeit des Darlehens wird mit 31.12.2002 vereinbart."
Mit Beschluss
des Handelsgerichtes Wien vom 7. November 2002 erfolgte die Übertragung des
Unternehmens der A.. auf den Bw. gm. §§ 2 ff UmwG (siehe E-Akt S
3/Dauerbelege).
2. Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Aufgrund des
Trennungsprinzips sind schuldrechtliche Beziehungen zwischen den steuerrechtlich
selbständigen Körperschaften und ihren Gesellschaftern steuerlich
prinzipiell anzuerkennen (vgl. VwGH 23.10.1997, 94/15/0160).
Es sind aber
für die steuerliche Anerkennung dieser schuldrechtrechtlichen Beziehungen
die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu Verträgen zwischen
nahen Angehörigen zu berücksichtigen, denn Nahebeziehungen können
auch durch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen. Die von der
Angehörigenjudikatur entwickelten Grundsätze gelten somit auch
für die Anerkennung von Verträgen zwischen einer Gesellschaft und
ihren (beherrschenden) Gesellschaftern (vgl. Doralt, EStG(8), § 2 Tz
159/2).
Die Wertung von
Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern
als betriebliche Vorgänge setzt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch
gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen.
Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlage-Vorgänge vor, auch wenn
die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden.
Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden
nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen
Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Es ist
zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache in einer
schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im
Gesellschaftsverhältnis hat. Im letzteren Fall ist die Leistung -
ungeachtet einer allfälligen Bezeichnung z.B. als Darlehen oder stille
Beteiligung - als verdeckte Einlage anzusehen (vgl. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1999, 97/13/0068, sowie vom 14. Dezember
2000, 95/15/0127).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat zur Beurteilung der Frage, ob Gesellschafterdarlehen
dem Darlehensgeber die Position eines Fremdkapitalgebers vermitteln Folgendes
festgestellt: "Das Fehlen jeglicher (eindeutiger und klarer) Vereinbarungen
über Sicherheiten ist aber jedenfalls als fremdunüblich zu
bezeichenen" (VwGH vom 21. Oktober 2004, 2000/13/0179 und 0180).
Wenn die
steuerliche Vertreterin des Bw. darauf verweist, dass bei der GmbH die
Darlehensgewährung durch Außenstehende in vielen Fällen von der
persönlichen Haftungsübernahme seitens der oder einzelner
Gesellschafter abhängig gemacht werde, ohne dass deswegen bisher am
steuerlichen Fremdkapitalcharakter dieser Darlehen gezweifelt worden wäre
und könne es aber nun keinen Unterschied machen, ob ein Gesellschafter,
statt für ein Drittdarlehen die persönliche Haftung zu
übernehmen, den Darlehensbetrag selbst zur Verfügung stelle, ist
Folgendes entgegenzuhalten:
In der von der
steuerlichen Vertreterin des Bw. angeführten Fallkonstellation ist ein
Darlehensvertrag zwischen der GmbH und zwischen einem Dritten mit dem
Gesellschafter als Bürgen gegeben und damit kein Grund an der
Fremdüblichkeit des Darlehensvertrages zu zweifeln. Im
gegenständlichen Fall liegt eine Zuwendung des Gesellschafters an seine
Gesellschaft vor und ist zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem "inneren
Gehalt" ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft
und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Damit ist keine
Vergleichbarkeit der von der steuerlichen Vertreterin des Bw. ins Treffen
geführten Fallkonstellation mit jener im gegenständlichen Verfahren
vorliegenden gegeben und damit für das Berufungsbegehren daraus nichts zu
gewinnen.
Die
Berufungsausführung der steuerlichen Vertreterin des Bw., der A.. wäre
die Finanzierung über die Bank offen gestanden, wenn der Bw.
persönlich für die Rückzahlung gebürgt hätte, verkennt,
dass im Rahmen des Fremdvergleiches zu prüfen ist, ob die Leistung unter
gleichen Bedingungen hätte erlangt werden können (vgl. VwGH vom 14.
Dezember 2000, 95/15/0127).
Es war somit
u.a. zu prüfen, ob ein gesellschaftsfremder Dritter der GmbH die in Rede
stehenen Beträge ohne die Zurverfügungstellung entsprechender
Besicherungen zugewendet hätte (vgl. VwGH vom 25. Juni 1997,
94/15/0118).
Wenn in der
Berufung ausgeführt wird, zur Frage der Sicherstellung seiner Forderung
habe der Bw. in der Besprechung, die am 2. Oktober 2001 beim Finanzamt St.
Pölten abgehalten worden sei, bereits darauf verwiesen, dass ihm als
Besicherung das von der Firma A.. hergestellte Werk, vor allem die Planung, die
er bei Nichtzustandekommen des Projektes verwerten könne, diene, ist dem
vom unabhängigen Finanzsenat entgegenzuhalten, dass der Bw. weder die
Planungen als Sicherheiten für die Zurverfügungstellung der Mittel an
die GmbH vereinbart hat, noch etwas über die konkrete Verwertbarkeit der
Planungen für andere Projekte und somit über deren konkreten Wert
vorbringt.
Auch werden die
vom Bw. weiters angeführten ihm zur Verfügung stehenden Sicherheiten
wie die Projektentwicklung, Umwidmung der Grundstücke, Einreichplanung und
rechtskräftige Baubewilligung nicht betreffend ihrer Verwertbarkeit im
Invsolvenzfall und damit ihre Fremdüblichkeit dargestellt. Im Hinblick auf
die von den Banken für eine Darlehensvergabe an die A. geforderten
Sicherheiten, die vom Bw. zur Refinanzierung der Kapitalzuführungen der
darlehensgebenden Bank tatsächlich eingeräumten Sicherheiten und die
demgegenüber fragliche Verwertbarkeit der vom Bw. angeführten
"Sicherheiten" geht der unabhänige Finanzsenat davon aus, dass für die
vom Bw. an "seine" (Bw. ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer)
GmbH vergebenen Geldmittel keine fremdüblichen Besicherungen vorliegen.
Damit hat die streitgegenständliche Zurverfügungstellung von
Geldmitteln an die A.. ihre Grundlage ungeachtet ihrer zivilrechtlichen
Ausgestaltung nicht in einer schuldrechlichen Beziehung zwischen Gesellschaft
und Gesellschafter, sondern im Gesellschaftsverhälntis.
Der
unabhängige Finanzsenat stellt dazu fest, dass von den Banken der A..
Geldmittel in der vom Bw. zur Verfügung gestellten Höhe nur unter der
Bedingung der persönlichen Haftungsübernahme und auch
Pfandbestellungen auf dem privatem Liegenschaftsvermögen des Bw. als
Darlehen zugezählt worden wären. In diesem Zusammenhang ist auf die
vom Bw. - im Rahmen der Refinanzierung der der A.. zur Verfügung
gestellten Geldmittel - der Bank eingeräumten Sicherheiten wie die
Sicherstellung durch Hypotheken zu verweisen. Diese Feststellungen finden auch
Deckung in den Ausführungen der steuerlichen Vertreterin des Bw. im
Schriftsatz vom 11. November 2002: "In den Jahren 1995 bis 1999 hat mein Mandant
einer (von ihm beherrschten) GmbH Darlehen gewährt. Die Zuzählung
dieser Darlehen erfolgte deshalb, da die angesprochene GmbH ein
Großprojekt entwickelte und daher einen entsprechenden Finanzierungsbedarf
hatte. Ursprünglich sollten diese Fremdmittel direkt im Bankenbereich
aufgebracht werden, wobei als Besicherung neben der persönlichen Haftung
meines Mandanten auch Pfandbestellungen auf dessen privatem
Liegenschaftsvermögen gefordert wurden. Dies hat meinen Mandanten bewogen
eine Refinanzierung der von ihm verborgten Gelder dahingehend vorzunehmen, als
er persönlich die Bankkredite in Anspruch nahm und diese Mittel der GmbH
als Darlehen zur Verfügung stellte." (siehe E-Akt S 239/1999 u. E-Akt S
280/2001)
Der Bw. stellte
also - nach dem die Banken für Darlehen an die A.. neben der
persönlichen Haftung des Bw. auch Pfandbestellungen auf dessen privatem
Liegenschaftsbesitz gefordert hatten - selbst Geldmittel, die er bei den
Banken refinanzierte - und für die die Bank entsprechende Haftungen
und Pfandbestellungen verlangte - der A.. zur Verfügung ohne
überhaupt Besicherungen geschweige solche von den Banken geforderte
Sicherheiten vereinbart zu haben. Der unabhängige Finanzsenat stellt daher
die Fremdunüblichkeit der Zurverfügungstellung der
streitgegenständlichen Geldmittel fest. Ein fremder Darlehensgeber ist an
einer sicheren Rückzahlung der zugezählten Darlehensvaluta
interessiert und verlangt daher entsprehende Sicherheiten für eine
Darlehenszuzählung. Das Interesse des Bw. war dagegen vor allem darauf
gerichtet der A.. die für ein Großprojekt benötigten
Investitionsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Bw. stellte diese
Geldmittel der GmbH daher zur Verfügung ohne dass ihm Sicherheiten
eingeräumt worden wären, die ein fremder Dritter für die
Zuzählung eines Darlehens zur Bedingung gemacht hätte.
Den
berufungsgegenständlichen Ausführungen, die B.Bank stunde seit Mitte
vorigen Jahres sowohl Zinsen als auch Kapitalrückzahlungen und habe auch
die Marktgemeinde C., die mit Bescheid vom 26. November 1999
Aufschließungsbeiträge für das Projekt C., die sich mittlerweile
auf € 175.755,33 (S 2.418.446,06) beliefen, vorgeschrieben habe, diese
ebenfalls bis heute ohne Sicherheiten zu besitzen, gestundet, ist
entgegenzuhalten, dass der angeführten Bank vom Bw. entsprechende
Sicherheiten eingeräumt wurden sowie die Vorschreibung von
Aufschließungsbeiträgen mittels Hoheitsakt erfolgt und damit keine
vergleichbare Rechtsbeziehung vorliegt.
Wenn die
steuerliche Vertreterin des Bw. ausführt, durch die Vergebührung der
angezeigten "Gesellschaftdarlehen" sei das Vorliegen von Gesellschafterdarlehen
durch das Finanzamt als gegeben hingenommen worden, ist darauf zu verweisen,
dass für die im gegenständlichen Einkommensteuerverfahren des Bw. zu
treffende Beurteilung, ob ein Gesellschafterdarlehen oder eine aus
gesellschaftsrechtlichen Gründen getätigte Einlage vorliegt, keine
Bindung an die Entscheidung des für die Vergebührung des angezeigten
Vertrages zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
gegeben ist.
Auf die weitere
Berufungsausführung, dass bei der bezughabenden GmbH bislang das
Nichtvorliegen von Darlehen bzw. Zinsen nicht festgestellt worden wäre, und
die rechtliche Würdigung betreffend das Nichtvorliegen von Einkünften
aus Kapitalvermögen nur beim Gesellschafter also beim Bw. wegen
Unzuständigkeit der prüfenden Behörde zu rügen sei, ist vom
unabhängigen Finanzsenat entgegenzuhalten, dass sowohl im
Einkommensteuerverfahren beim Gesellschafter als auch bei der Gesellschaft
geprüft werden muss, ob fremdübliche Darlehensverträge vorliegen
oder nicht, also keine ausschließlich vom für die Gesellschaft
zuständigen Finanzamt zu prüfende Vorfrage vorliegt. Das für die
Einkommensteuerfestsetzung des Bw. und damit auch für die Beurteilung der
Frage, ob der Bw. als Gesellschafter einer GmbH eine verdeckte Einlage geleistet
hat oder ein fremdüblicher Darlehensvertrag zustandegekommen ist,
zuständige Finanzamzt ist bei der Prüfung der Fremdüblichkeit der
vorliegenden Darlehensverträge in nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis
gelangt, dass keine fremdübliche Gestaltung eines Darlehensvertrages und
daher keine wirtschaftliche Betätigung vorliegt.
Wenn die
steuerliche Vertreterin des Bw. weiters ausführt, gem. § 27 Abs. 1 Z 4
EStG 1988 seien Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art zB. Darlehen
Einkünfte aus Kapitalvermögen und es bestehe für die aufgrund der
vom Bw. aufgenommenen Bankkredite angefallenen Zinsaufwendungen ein Zusammenhang
mit steuerpflichtigen Einnahmen aus der Zuführung eben dieser Mittel an
eine Kapitalgesellschaft wird vom unabhängigen Finanzsenat darauf
verwiesen, dass eben das Vorliegen von steuerpflichtigen Einnahmen aus einer
- wie der Bw. vermeint - Darlehenshingabe im Hinblick auf die
vorliegende Nahebeziehung zwischen dem Gesellschafter und "seiner" Gesellschaft
dahingehend zu prüfen ist, ob die angeführten Einnahmen einer
Darlehenszuzählung oder einer verdeckten Einlage des Gesellschafters
entspringen.
Der
unabhängige Finanzsenat geht im gegenständlich Fall aus oben
ausgeführten Gründen vom Vorliegen von verdeckten Einlagen aus und
hält zur Frage ob im Zusammenhang mit verdeckten Einlagen ein
Werbungskostenabzug zulässig ist, Folgendes fest:
Es sind die
für die verdeckte Einlage ausbezahlten Zinsen als verdeckte
Ausschüttung zu beurteilen und liegen betreffend die verdeckte
Ausschüttung jedenfalls steuerpflichtige Einnahmen vor. Die mit der
Finanzierung der verdeckten Einlage in Zusammenhang stehenden Zinsen können
aber deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen berücksichtigt werden, da für Kapitalerträge
gem. § 93 Abs. 2 Z 1 (verdeckte Ausschüttungen) die Einkommensteuer
gem. § 97 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 20 Abs. 2 EStG 1988 durch den Abzug
der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt. Dies entspricht auch der von der
steuerlichen Vertreterin des Bw. zitierten Rz 6131 der EStR 2000, die lautet:
"Zinsen für Fremdmittel zur Anschaffung der Kapitalanlagen sind
Werbungskosten, soweit sie nicht unter § 20 Abs. 2 EStG 1988
fallen".
Zu den
Ausführungen der steuerlichen Vertreterin des Bw., die BP bleibe für
ihre Feststellung, dass es sich bei den Gesellschafterdarlehen um Zuwendungen
des Anteilsinhabers handle, die im Gesellschaftsverhältnis und nicht in
einer schuldrechtlichen Beziehung begründet seien, eine Begründung
schuldig, ist auf die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht Tz 16 zu
verweisen, wo eindeutig festgestellt wird, dass gegen eine Fremdüblichkeit
der Geldzuwendungen auch die fehlende Besicherung für den Darlehensgeber
spreche. Der Anmerkung, der Bw. habe der Gesellschaft keine Eigenmittel
zuführen wollen, sondern ausdrücklich Fremdmittel ist
entgegenzuhalten, dass dieser Wille sich in Verträgen und ihrer
Durchführung konkretisieren muss und daher im Sachverhaltsbereich zu
prüfen war, ob die angeführten Leistungsbeziehungen - um im
Ergebnis von einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschafter und
Gesellschaft ausgehen zu können - fremdüblich gestaltet und
durchgeführt wurden.
Es ist die von
der steuerlichen Vertreterin des Bw. angeführte Notwendigkeit des
Vorliegens einer schuldrechtlichen Beziehung aufgrund des inneren Zusammenhangs
zwischen der Refinanzierung und den zugezählten Gesellschafterdarlehen
für den unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar, da der
angeführte innere Zusammenhang auch bei einer fremdfinanzierten
(verdeckten) Einlage vorliegt.
Wenn weiters
behauptet wird, die Besicherung schlage sich im vereinbarten Zinssatz nieder, so
fehlen bis dato Ausführungen des Bw. inwieweit der vereinbarte Zinssatz die
fehlenden Sicherheiten ausgleichen könnte. Die Abgabe dieser
Aufklärungen wäre dem Bw. insofern zumutbar gewesen als aus dem
BP-Bericht vom 4. Dezember 2001 und aus der vom Finanzamt aufgenommenen
Niederschrift mit dem Bw. vom 2. Oktober 2001 klar hervorgeht, dass die
Betriebsprüfung von einer mangelnden Fremdüblichkeit der
Geldzuwendungen des Bw. an seine Gesellschaft aufgrund der fehlenden
Besicherungen ausgeht.
Auch geht der
im Schriftsatz vom 11. November 2002 angeführte Hinweis, die Besicherung
sei durch die Verpfändung der Planung im Zeitpunkt der Zuzählung der
Darlehensvaluta ausreichend gegeben gewesen über die bloße
Behauptungsebene nicht hinaus, und wäre insbesondere im Hinblick auf die
fehlende Bereitschaft der Banken der A. Darlehen zur Verfügung zu stellen
damit auch noch keine Fremdüblichkeit der behaupteten "Besicherung"
dargetan.
Wenn die
steuerliche Vertreterin schliesslich darauf verweist, diese Vorgangsweisen - wie
z.B. das Vorliegen von Sicherheiten durch die von der GmbH durchgeführten
Planung - fänden sich regelmässig bei finanzierenden Venture capital
Banken und stellten damit keine fremdunübliche Vorgangsweise dar, ist
darauf zu verweisen, dass ein Darlehen nicht mit der zur Verfügungstellung
von Venture capital durch Banken vergleichbar ist.
Wenn der Bw.
der A.., bei der er Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist im
Zeitraum 1995 bis 2001 Geldmittel in Höhe von S 40.700.000,00
überlassen hat ohne jegliche klare und eindeutige Vereinbarungen über
Sicherheiten zu treffen, ist dies jedenfalls als fremdunüblich zu
bezeichnen.
Der Bw.
stundete weiters der A.. fällige Zinsen auf Grund deren
Liquiditätslage über Jahre hindurch in Beträgen von mehreren
Millionen Schilling und geht der unabhängige Finanzsenat auch deshalb davon
aus, dass die Kapitalzuführungen nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache im
Gesellschaftsverhältnis haben und nicht in einer schuldrechtlichen
Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (vgl. VwGH vom 21. Oktober
2004, 2000/13/0179 und 0180).
In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 beantragte der Bw. die
Berücksichtigung eines Unterhaltsabsetzbetrages. Im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 vom 11. Oktober 2002 wurde der beantragte
Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt. Der unabhängige
Finanzsenat geht auch im Hinblick darauf, dass das Finanzamt in seinem
Vorlageantrag nichts gegen die Anerkennung des beantragten
Unterhaltsabsetzbetrages vorbringt, davon aus, dass der beantragte
Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und war daher dem Berufungsantrag in diesem Punkt
stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 10.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GesellschaftGesellschafterTrennungsprinzipLeistungsbeziehungenFremdüblichkeitschuldrechtliche BeziehungGesellschaftsverhältnisverdeckte Einlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0498-W/03
- Stammnummer
- 18972
- Gültig
- 10.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF