Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0033-L/04
Haftung des Gesellschafters einer KEG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0033-L/04vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kreil und die weiteren Mitglieder
Mag. Alfred Zinöcker, Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. Waltraud Schirz im
Beisein der Schriftführerin Veronika Schauer über die Berufung des CH,
vertreten durch H, vom 7. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Linz vom 19. September 2002 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber
gemäß
§ 12 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten
der Firma H-KEG im Ausmaß von 230.300,53 € in Anspruch genommen
wurde, in der am 28. September 2005 in 4010 Linz,
Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
06/01
|
275,66
|
Umsatzsteuer
|
05/01
|
20.236,77
|
Kammerumlage
|
4-6/01
|
50,93
|
Umsatzsteuer
|
06/01
|
18.902,96
|
Umsatzsteuer
|
07/01
|
9.516,59
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/01
|
3.585,97
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
09/01
|
342,61
|
Umsatzsteuer
|
07/01
|
7.293,32
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
64,07
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
163,78
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
418,02
|
Umsatzsteuer
|
08/01
|
21.237,27
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
71,74
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
174,65
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
424,76
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/01
|
3.505,79
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
10/01
|
335,05
|
Lohnsteuer
|
10/01
|
8.132,21
|
Kammerumlage
|
7-9/01
|
29,59
|
Umsatzsteuer
|
09/01
|
28.000,22
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
70,11
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
162,67
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
559,98
|
|
|
123.554,71
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist persönlich haftender
Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 15.3.1999 gegründeten Firma
H-KEG (Primärschuldnerin; im Folgenden: KEG), die sich mit der
Überlassung von Arbeitskräften beschäftigte.
Über das Vermögen dieser KEG wurde mit Beschluss
des Landesgerichtes Linz vom 8.4.2002 das Konkursverfahren eröffnet,
welches mit weiterem Beschluss vom 3.8.2004 nach Verteilung des
Massevermögens gemäß
§ 139 KO aufgehoben wurde. Die
Konkursgläubiger erhielten eine Konkursquote von rund
21 %.
Mit Haftungsbescheid vom 19.9.2002 hatte das Finanzamt den
Berufungswerber gemäß
§ 12 BAO für folgende
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der KEG im Ausmaß von
230.300,53 € in Anspruch genommen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in €
|
80
%
|
Lohnsteuer
|
05/01
|
8.084,76
|
6.467,81
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/01
|
3.998,90
|
3.199,12
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
05/01
|
382,11
|
305,69
|
Umsatzsteuer
|
04/01
|
22.954,44
|
18.363,55
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
2.256,12
|
1.804,90
|
Lohnsteuer
|
06/01
|
8.728,15
|
6.982,52
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/01
|
4.612,69
|
3.690,15
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
06/01
|
440,76
|
352,61
|
Umsatzsteuer
|
05/01
|
25.295,96
|
20.236,77
|
Kammerumlage
|
4-6/01
|
63,66
|
50,93
|
Umsatzsteuer
|
06/01
|
23.628,70
|
18.902,96
|
Umsatzsteuer
|
07/01
|
16.112,59
|
12.890,07
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/01
|
4.482,46
|
3.585,97
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
09/01
|
428,26
|
342,61
|
Umsatzsteuer
|
07/01
|
9.116,65
|
7.293,32
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
80,09
|
64,07
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
204,72
|
163,78
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
522,52
|
418,02
|
Umsatzsteuer
|
08/01
|
26.546,59
|
21.237,27
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
89,68
|
71,74
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
218,31
|
174,65
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
530,95
|
424,76
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/01
|
4.382,24
|
3.505,79
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
10/01
|
418,81
|
335,05
|
Lohnsteuer
|
10/01
|
10.165,26
|
8.132,21
|
Kammerumlage
|
7-9/01
|
36,99
|
29,59
|
Umsatzsteuer
|
09/01
|
35.000,27
|
28.000,22
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
87,64
|
70,11
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
203,34
|
162,67
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
699,98
|
559,98
|
Lohnsteuer
|
11/01
|
14.825,26
|
11.860,21
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/01
|
6.493,32
|
5.194,66
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
11/01
|
620,55
|
496,44
|
Umsatzsteuer
|
10/01
|
18.928,51
|
15.142,81
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
296,51
|
237,21
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
129,87
|
103,90
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
378,57
|
302,86
|
Lohnsteuer
|
12/01
|
8.015,30
|
6.412,24
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/01
|
3.412,72
|
2.730,18
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
12/01
|
326,16
|
260,93
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
160,31
|
128,25
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
68,25
|
54,60
|
Umsatzsteuer
|
11/01
|
4.730,06
|
3.784,05
|
Säumniszuschlag
|
2002
|
94,60
|
75,68
|
ST
|
2002
|
81,47
|
65,18
|
Z
|
2001
|
249,63
|
199,70
|
Lohnsteuer
|
2001
|
9.877,40
|
7.901,92
|
Dienstgeberbeitrag
|
2001
|
5.337,02
|
4.269,62
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2001
|
539,60
|
431,68
|
Säumniszuschlag
|
2001
|
304,29
|
243,43
|
Umsatzsteuer
|
03/02
|
3.232,66
|
2.586,13
|
|
|
287.875,66
|
230.300,53
In der Begründung
führte das Finanzamt aus, dass der Berufungswerber als Gesellschafter der
KEG für deren Abgabenschulden in vollem Umfang hafte. Über das
Vermögen der Gesellschaft sei ein Konkursverfahren eröffnet worden.
Unter der Annahme der rechtlichen Möglichkeit zur Stellung eines
Zwangsausgleiches (Mindestquote 20 %) würde er nur mit 80 % der
der Haftung zugrunde gelegten Abgaben und deren Nebenkosten in Anspruch
genommen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 7.11.2002
durch die einschreitenden Rechtsanwälte Berufung erhoben. Die Eingabe
trägt auf der ersten Seite nach dem Hinweis auf die Vertretung den Vermerk:
"Vollmacht erteilt". In einem Aktenvermerk vom 6.12.2002 hielt das Finanzamt
dazu fest: "Tel. ergänzt: auch Zustellung". Unter Bezugnahme auf die
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde in dieser Eingabe auch
gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch (§ 248 BAO) Berufung
erhoben. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abgabenschuld
noch nicht endgültig feststehe, da der Masseverwalter noch mit der
Einbringlichmachung von Forderungen beschäftigt sei. Darüber hinaus
sei auch über das Vermögen der H-Limited (im Folgenden kurz: Limited)
das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Masseverwalter im Konkurs der KEG
sei auch zum Masseverwalter im Insolvenzverfahren der Limited bestellt worden,
und habe in einer Anzeige gemäß
§ 80 b Abs. 2 KO
ausgeführt, dass beide Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit in
den selben Geschäftsräumlichkeiten ausgeübt hätten. Auch
seien über einen nicht unerheblichen Zeitraum die Ein- und Auszahlungen
über dasselbe Geschäftskonto, lautend auf die KEG, abgewickelt worden.
Aus der vom Masseverwalter zum Teil mangels ausreichender Nachweise im Zweifel
zu Gunsten der KEG vorgenommenen Zuordnung der einzelnen Buchungsfälle auf
diesem Konto ergebe sich, dass dieser gegen die Limited eine Forderung in
Höhe von 118.091,35 € zustehe. Aus der vom
Geschäftsführer der Limited vorgenommenen Zuordnung ergäbe sich
hingegen ein Saldo in Höhe von 23.689,16 € zugunsten der Limited.
Es liege daher noch keine Abklärung der Eingänge bzw. Forderungen der
KEG vor und habe dies auch Auswirkungen auf die Höhe der Abgabenschuld
dieser Gesellschaft und somit auch des Haftungspflichtigen. Es werde daher
beantragt, das laufende Verfahren bis zu dieser Abklärung zu unterbrechen,
beide Konkursakte zur Beurteilung der Einbringlichmachung und der
tatsächlichen Abgabenschuld der KEG beizuschaffen, und die Möglichkeit
zur Abgabe einer weiteren Stellungnahme nach Vorliegen der gerichtlichen
Entscheidung einzuräumen. Da bei Tilgung der Schulden der Gesellschaft die
Abgabenschulden nicht schlechter behandelt worden seien als die übrigen
Verbindlichkeiten, liege keine schuldhafte Pflichtverletzung des
Berufungswerbers vor. Der angefochtene Bescheid wolle aufgehoben werden. Es
werde beantragt, gemäß
§ 284 BAO eine Berufungsverhandlung beim
Berufungssenat anzuberaumen. Schließlich beantragte der Berufungswerber
noch die Aussetzung der "Einbringung" der Haftungsschuld gemäß
§ 212a BAO.
Die in der Berufung erwähnte H-Limited wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 22.8.2001 gegründet und ist im Companies House
Cardiff Nr. 000 registriert. Als Geschäftsanschrift wird L
ausgewiesen. Die Gesellschaft betreibt in K, eine inländische
Zweigniederlassung, die im Firmenbuch zu FN 0000 eingetragen ist. Als
Geschäftszweig wird "Personalbereitstellung" angegeben, der Berufungswerber
wird als Geschäftsführer ausgewiesen. Laut Zentralem Melderegister
hatte dieser bis 4.12.2002 seinen Hauptwohnsitz am Sitz der inländischen
Zweigniederlassung. Über das Vermögen der H-Limited wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 15.10.2002 das Konkursverfahren
eröffnet (Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1
EUInsVO).
Auch über das Vermögen des Berufungswerbers wurde
mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 2.10.2003 das Konkursverfahren
eröffnet. Die gegenständliche Haftungsschuld wurde vom Finanzamt in
diesem Insolvenzverfahren als Konkursforderung angemeldet.
In einem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
4.4.2005 wurde der Berufungswerber unter anderem darauf hingewiesen, dass die in
der Berufung angesprochenen Forderungen der KEG gegen die Limited im
Insolvenzverfahren nicht festgestellt werden hätten können. Der
Vorhalt wurde zu Handen des Masseverwalters als gesetzlichen Vertreter des
Berufungswerbers adressiert. Dieser teilte dazu in einer Eingabe vom 25.4.2005
mit, dass er für das gegenständliche Berufungsverfahren die
einschreitenden Rechtsanwälte bevollmächtigt und auch Zustellvollmacht
erteilt habe. Es werde um Fristverlängerung bis 15.5.2005 ersucht, zumal
der Vorhalt erst am 25.4.2005 an die einschreitenden Rechtsanwälte
weitergeleitet worden sei.
Am 3.6.2005 ersuchten die einschreitenden
Rechtsanwälte um Zustellung des zu Handen des Masseverwalters gerichtet
gewesenen Vorhaltes zu ihren Handen. Es wurde daher ein inhaltlich
gleichlautender Vorhalt vom 3.6.2005 erstellt, der zu Handen der einschreitenden
Rechtsanwälte zugestellt wurde.
In der Stellungnahme vom 17.6.2005 wurde dazu im
Wesentlichen ausgeführt, dass allfällige Forderungen der KEG
gegenüber der Limited nicht mehr weiter geprüft worden seien, nachdem
der Aufwand zur Feststellung dieser Forderung in keinem Verhältnis zur
erwarteten Forderung gestanden sei und auch das Konkursgericht im Konkurs der
Limited den Prüfungsumfang stark begrenzt und eine Prüfung nur
oberflächlich zugelassen habe. Aus dem sich im Konkursakt der Limited
befindlichen Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen "P" vom
"14.3.2003" ergebe sich, dass mit 31.10.2001 die Limited sämtliche
Aktivitäten sowie auch Kassabücher und Kontoverbindlichkeiten der KEG
übernommen habe. Die im Haftungsbescheid nach diesem Zeitraum entstandenen
Verbindlichkeiten würden daher nicht die KEG sondern die Limited betreffen.
Aus diesem Gutachten ergebe sich auch, dass aufgrund des
Übernahmezeitpunktes berechtigte Forderungen der KEG gegenüber der
Limited bestünden, welche jedoch im Rahmen des Konkursverfahrens keiner
weiteren Prüfung mehr unterzogen worden seien. Der Umfang der Haftung werde
wegen der Übernahme der Geschäftstätigkeit durch die Limited
bestritten, und könnten ab diesem Zeitpunkt Verbindlichkeiten nicht mehr
der KEG zugerechnet werden. Da somit der Umfang der Haftung nicht feststehe und
die aus dem Konkurs erfolgte Zahlung auf die ältesten Verbindlichkeiten
anzurechnen wäre, stelle sich die Frage, ob nach Abzug der Konkursquote
"noch weitere Verbindlichkeiten bestünden, berücksichtige man, dass
hier auch Haftungszeiträume herangezogen worden seien, für welche
nicht die KEG sondern die Limited zu haften habe". Ergänzend werde
ausgeführt, dass das Gleichbehandlungsgebot im gegenständlichen Fall
insofern eine Rolle spiele, als das Finanzamt im Konkurs der beiden
Gesellschaften Zahlungen im beträchtlichen Umfang erhalten habe und auf
Grund der Konkursantragstellungen durch das Finanzamt diese Zahlungen wieder
rückzuführen wären. Der Berufungswerber habe zu diesem Zeitpunkt
bereits zahlreiche Angebote anderer Interessenten gehabt, die sich am
Unternehmen des Berufungswerbers beteiligen wollten, wobei aufgrund der vom
Finanzamt gestellten Konkursanträge eine solche Beteiligung nicht mehr
erfolgt sei.
Im beigeschafften Gutachten der P Steuerberatung GmbH vom
13.3.2003 wurde eingehend dargestellt, dass nicht eine Forderung der KEG gegen
die Limited, sondern vielmehr eine Forderung der Limited gegen die KEG in
Höhe von 287.165,18 € bestand. Weiters wurde festgestellt, dass
mit Ende Oktober 2001 die KEG ihre operative Tätigkeit eingestellt, und die
operative Geschäftstätigkeit von der Limited übernommen wurde;
ebenso das Personal, die Bankkonten und der Kassastand. Es sei eine Einbringung
der KEG in die Limited geplant gewesen, zu der es in weiterer Folge aber nicht
mehr gekommen sei.
In der am 28. September 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde im Wesentlichen ergänzend
ausgeführt, dass die Konkursantragstellung durch das Finanzamt Ursache
für die Anfechtung von Zahlungen der KEG an den Abgabengläubiger durch
den Masseverwalter gewesen sei. Hätte das Finanzamt keinen Konkursantrag
gestellt, wäre es nicht zu einer Rückzahlung an die Masse gekommen und
bestünde insoweit kein Abgabenrückstand, der Gegenstand einer Haftung
sein könnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die
Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht
voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der
Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 EGG sind auf
eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und
der Vierten Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die
offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter
Bedachtnahme auf die §§ 2 und 6 - die für diese
Gesellschaften geltenden Vorschriften über die Firma anzuwenden.
Gemäß
§ 161 Abs. 2 HGB finden auf die
Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden
Vorschriften Anwendung, soweit nicht in den §§ 161 bis 177
anderes vorgeschrieben ist. Gemäß
§ 128 HGB haften die
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine
entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Die
persönlich haftenden Gesellschafter der KEG (Komplementäre) haften den
Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich,
unbeschränkt und unmittelbar (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 153).
Durch § 12 BAO wurden die handelsrechtlichen
Regelungen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der
Gesellschafter einer KEG in das Abgabenrecht übertragen, sodass dem
Abgabengläubiger die nach handelsrechtlichen Maßstäben zu
beurteilenden Gläubigerrechte ebenso wie dem Zivilgläubiger offen
stehen. Die abgabenrechtliche Haftung setzt nicht voraus, dass der Anspruch
gegenüber der Gesellschaft bereits geltend gemacht wurde, wohl aber das
Entstehen der Abgabenschuld im Sinne des § 4 BAO (vgl. Stoll, a.a.O.,
147). Gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO entsteht der
Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Abgabepflicht knüpft. Im Haftungsverfahren verlangt die Akzessorietät,
dass die Abgabenschuld entstanden ist, also ein Abgabentatbestand hinsichtlich
seiner persönlichen (steuersubjektbezogenen) und sachlichen
(steuergegenstandbezogenen) Komponente verwirklicht und der Abgabenanspruch
aufrecht ist. Ist jedoch eine Abgabenschuld (bei der Primärschuldnerin)
erst gar nicht entstanden, kann auch ein prinzipiell Haftender nicht zur Haftung
herangezogen werden (VwGH 26.6.1996, 95/16/0077).
Im gegenständlichen Fall ist dem
Sachverständigengutachten vom 13.3.2002 zu entnehmen, dass mit 31.10.2001
die Limited tatsächlich alle Aktivitäten der KEG übernommen hat.
Die nach diesem Zeitpunkt verwirklichten Abgabenansprüche sind daher der
Limited zuzurechnen. Es kommt insoweit eine Haftung des Gesellschafters der KEG
gemäß
§ 12 BAO nicht in Betracht. Der Berufung wurde daher
dahin stattgegeben, dass alle Abgabenforderungen, die die Zeiträume nach
dem 31.10.2001 betreffen, aus der Haftungssumme ausgeschieden
wurden.
Zur angeblichen Forderung der KEG gegen die Limited wurde
bereits im Vorhalt vom 3.6.2005 darauf hingewiesen, dass eine solche im
Insolvenzverfahren nicht festgestellt werden hätte können, was der
Berufungswerber auch in seiner Stellungnahme vom 17.6.2005 eingeräumt hat.
Im Sachverständigengutachten vom 13.3.2003 wurde überdies
ausdrücklich festgestellt, dass nicht eine Forderung der KEG gegen die
Limited, sondern vielmehr eine Forderung der Limited gegen die KEG in Höhe
von 287.165,18 € bestand.
Inwiefern der Bestand einer allfälligen Forderung der
KEG gegenüber der Limited für das gegenständliche
Haftungsverfahren von Bedeutung sein soll, wurde nicht näher dargestellt.
Anders als die Haftung nach § 9 BAO ist die Haftung nach
§ 12 BAO keine Ausfallshaftung (Ritz, BAO-Kommentar²,
§ 12 Tz. 5). Die Gesellschafterhaftung setzt nicht voraus, dass
die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der KEG uneinbringlich sind, das
Finanzamt also erst dann die Haftung geltend machen dürfte, wenn etwa die
behauptete Forderung der KEG gegen die Limited gepfändet, und die
Hereinbringung dieser Forderung erfolglos versucht worden wäre. Im
Übrigen wäre selbst Uneinbringlichkeit nicht nur dann anzunehmen, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren, sondern bereits dann, wenn solche
voraussichtlich erfolglos wären (Ritz, a.a.O., § 9 Tz. 5).
Uneinbringlichkeit bedeutet nicht, dass die Aussichtslosigkeit der Betreibung
der Abgaben gegenüber dem Erstschuldner durch eine fruchtlose Vollstreckung
erwiesen sein muss. Da im gegenständlichen Fall selbst im
Insolvenzverfahren die behauptete Forderung der KEG gegen die Limited nicht
festgestellt werden konnte, könnte selbst dann, wenn es auf die
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin ankäme, davon
ausgegangen werden, dass eine Forderungsexekution voraussichtlich erfolglos
wäre. Überdies hat der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom
17.6.2005 selbst eingeräumt, dass der Aufwand zur Feststellung dieser
Forderungen in keinem Verhältnis zu den erwarteten Forderungen gestanden
wäre.
Die im Insolvenzverfahren der Gesellschaft erzielte
Konkursquote wurde gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO auf die
ältesten Abgabenrückstände verrechnet, wodurch sich der
Haftungsumfang auf die im Spruch dargestellten Abgaben weiter reduzierte.
Abgedeckt wurden insbesondere die Lohnabgaben für Mai 2001, die
Umsatzsteuer für April 2001, sowie die Lohnsteuer samt Dienstgeberbeitrag
für Juni 2001. Der Zuschlag zu diesem Dienstgeberbeitrag reduzierte sich
auf 275,66 €.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der
Berufungswerber durch die Vorgangsweise des Finanzamtes bei der Erlassung des
Haftungsbescheides begünstigt wurde. So wurden die einzelnen
haftungsgegenständlichen Abgaben nur mit jeweils 80 % in Ansatz
gebracht, die erzielte Konkursquote von rund 21 % dann jedoch nicht aliquot auf
die einzelnen Abgaben verrechnet (wie dies im Falle eines Zwangsausgleiches
geboten gewesen wäre, und nicht zum gänzlichen Wegfall der oben
angeführten Abgaben, sondern nur zu einer Reduktion aller Abgaben auf rund
79 % geführt hätte), sondern richtigerweise gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO auf die ältesten
(haftungsgegenständlichen) Verbindlichkeiten. Dadurch verminderte sich die
Haftungsschuld nicht auf 79 % der Abgabenansprüche gegenüber der
KEG, sondern in einem wesentlich höheren Ausmaß. Ob hinsichtlich der
restlichen Abgabenansprüche (die bisher nicht geltend gemachten jeweils
20 % der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen) eine
Haftungsinanspruchnahme in Erwägung gezogen wird, bleibt dem Finanzamt
überlassen. Eine "Verböserung" in der gegenständlichen
Berufungsentscheidung dahingehend, dass die Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich
der im Spruch angeführten Abgaben auf 100 % ausgedehnt würde,
wäre unzulässig, da damit über den Gegenstand des
erstinstanzlichen Bescheides hinausgegangen würde. Spruch des
Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten
Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten
Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die
Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im
Berufungsverfahren festgelegt. Bei einer Ausdehnung der Haftungsinanspruchnahme
würde insoweit der Berufungswerber erstmalig zur Haftung herangezogen. Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz würde damit eine Entscheidung treffen,
die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt,
und damit ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit
belasten (VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029).
Zu dem vom Berufungswerber mehrfach angesprochenen
Gleichbehandlungsgebot wurde bereits im Vorhalt des unabhängigen
Finanzsenates vom 3.6.2005 darauf hingewiesen, dass bei einer
Haftungsinanspruchnahme gemäß
§ 12 BAO (anders als bei
einer Haftung nach § 9 BAO) nicht zu prüfen ist, ob das
Gleichbehandlungsgebot bei der Verfügung über die Gesellschaftsmittel
beachtet wurde. Diese Verpflichtung trifft den Vertreter einer Gesellschaft im
Sinne der §§ 80 ff BAO, nicht den Gesellschafter -
außer diesem kommt gleichzeitig Vertretereigenschaft zu. Eine Verletzung
der Pflichten als Vertreter wäre aber nicht mittels Gesellschafterhaftung
gemäß
§ 12 BAO, sondern mittels Vertreterhaftung
gemäß
§ 9 BAO geltend zu machen.
Soweit dazu in der Stellungnahme ausgeführt wurde,
dass das Finanzamt Zahlungen erhalten hätte, die aufgrund der
Konkursantragstellung wieder rückzuführen "wären", wurde
festgestellt, dass der Masseverwalter die entsprechende Zahlungen angefochten
hatte, und vom Finanzamt aus diesem Grund 121.969,56 € an die
Konkursmasse zurückgezahlt wurden.
In der mündlichen Verhandlung wurde dazu
ausgeführt, dass die Konkursantragstellung durch das Finanzamt Ursache
für die Anfechtung von Zahlungen der KEG an den Abgabengläubiger durch
den Masseverwalter gewesen sei. Hätte das Finanzamt keinen Konkursantrag
gestellt, wäre es nicht zu einer Rückzahlung an die Masse gekommen und
bestünde insoweit kein Abgabenrückstand, der Gegenstand einer Haftung
sein könnte.
Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die mit dem
Finanzamt abgeschlossenen Zahlungsvereinbarungen immer nur teilweise eingehalten
wurden und es trotz geleisteter Zahlungen wegen der (gänzlichen oder
teilweisen) Nichtentrichtung der laufend neu anfallenden Selbstbemessungsabgaben
(Lohnabgaben und Umsatzsteuern) zu einem stetigen Anwachsen des
Abgabenrückstandes kam. Zu Beginn des Jahres 2000 betrug der Rückstand
rund 200.000,00 S, im Oktober 2000 bereits 1,2 Mio. S, Ende des
Jahres 2000 schon 1,5 Mio. S., und im Zeitpunkt des Konkursantrages
rund 1,9 Mio. S. Bei dieser Sachlage kann es dem Finanzamt nicht zum
Vorwurf gemacht werden, dass es zur Vermeidung eines weiteren
Rückstandszuwachses einen Konkursantrag stellte. Auf die im
Insolvenzverfahren durch den Masseverwalter erfolgte Anfechtung von Zahlungen an
den Abgabengläubiger hatte das Finanzamt keinen Einfluss.
Es trifft auch nicht zu, dass ohne diese Rückzahlung
an die Masse kein Abgabenrückstand bestünde, der Gegenstand einer
Haftung sein könnte. In der mündlichen Verhandlung wurde darauf
hingewiesen, dass vor Durchführung dieser Rückzahlung ein
Abgabenrückstand von rund 166.000,00 € bestand, der sich durch
die Rückzahlung auf rund 287.000,00 € erhöhte. In diesem
Rückstand von 166.000,00 € waren keineswegs etwa nur nach dem
31.10.2001 angefallene Abgaben enthalten, sondern bestand dieser Rückstand
zum Großteil aus Abgaben, die Zeiträume vor dem 31.10.2001 betreffen
und Gegenstand der Haftung sind.
Zum Einwand, durch den vom Finanzamt eingebrachten
Konkursantrag wäre eine Beteiligung Dritter am Unternehmen der KEG
gescheitert, wird festgestellt, dass seitens des Finanzamtes mit der Stellung
des Konkursantrages nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ohnehin
sehr lange zugewartet wurde. Der Berufungswerber hat wiederholt Zahlungszusagen
gemacht, die dann immer nur zum Teil eingehalten wurden, und so die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens lange Zeit hinausgezögert. Erst mit
Schreiben vom 18.7.2001 hat das Finanzamt die Einbringung eines Konkursantrages
angedroht, und am 26.9.2001 die Finanzprokuratur um Stellung eines
Konkursantrages ersucht. Selbst gegenüber dem Konkursgericht wurde
über mehrere Monate hinweg noch stets behauptet, dass eine Vollzahlung des
Finanzamtes angestrebt werde und möglich sei. Am 7.11.2001 fand die erste
Tagsatzung zur Vernehmung des Schuldners statt. Dabei gab der Berufungswerber
an, dass die KEG die Abgabenverbindlichkeiten binnen 14 Tagen zur
Gänze begleichen könne. Dies nach Erhalt eines entsprechenden Rahmens
durch die Hausbank. Sollte eine Rahmenerweiterung nicht möglich sein, werde
die KEG selbst einen Konkursantrag bei Gericht einbringen und zugleich einen
Kostenvorschuss über 50.000,00 S erlegen. Die angekündigte
Vollzahlung an das Finanzamt erfolgte weder binnen 14 Tagen, noch bis zum
vom Gericht erstreckten Termin am 30.11.2001. Am 30.11.2001 teilte die KEG dem
Finanzamt mit, dass es nunmehr gelungen sei, eine ordentliche, der
Geschäftsentwicklung angepasste Kreditlinie zu fixieren, sodass das
Abgabenkonto geregelt werden könnte. Nicht näher bezeichnete
Dienstgeberbeiträge seien bereits am 29.11.2001 angewiesen worden, die
Überweisung des restlichen Abgabenrückstandes erfolge umgehend.
Tatsächlich erfolgte keine Abdeckung dieses Restrückstandes. Mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7.1.2002 wurde der
Gläubigerschutzverband KSV um Feststellung ersucht, ob kostendeckendes
Vermögen im Sinne der §§ 71, 72a KO vorhanden sei. Der
Berufungswerber teilte dem Konkursrichter mit Schreiben vom 23.1.2002 mit, dass
die Kreditlinie mit der W-Bank genehmigt sei. Es wären nunmehr ordentliche
finanzielle Rahmenbedingungen für die Gesellschaft gegeben, die sie in die
Lage versetzen würden, die derzeit offenen Abgaben beim Finanzamt sofort zu
bedienen und in Zukunft eine termingerechte Abgabenleistung garantieren zu
können. Tatsächlich erfolgte neuerlich keine Rückstandsabdeckung.
Im Bericht des Kreditschutzverbandes vom 23.1.2002 wird unter anderem
festgehalten, dass die H-GmbH und AK sich mit jeweils 2 Mio. S an der KEG
in Form einer Bankgarantie beteiligen wollten. Entsprechende
Beteiligungserklärungen vom 14.1.2002 (!) waren dem Bericht angeschlossen.
Am 5.2.2002 teilte der Berufungswerber dem Konkursrichter mit, dass die
Abgabenverbindlichkeiten bis 7.2.2002 per Schnellüberweisung dem Finanzamt
gutgebracht würden. Die zeitliche Verzögerung sei im Ablauf der
Vertragsunterzeichnungen (welche nunmehr alle unter Dach und Fach seien) und des
Bankwechsels begründet. In der Folge wurden zwar Teilzahlungen an das
Finanzamt geleistet, der Rückstand jedoch bei weitem nicht abgedeckt. Am
21.3.2002 erfolgte eine weitere Vernehmung des Schuldners vor dem Landesgericht
Linz. Dabei gab der Berufungswerber an, dass die KEG die Tätigkeit mit
31.10.2001 eingestellt habe und seither nicht mehr operativ tätig sei. Die
Dienstnehmer wären mit 31.10.2001 bei der KEG ausgetreten und am 1.11.2001
bei der Limited eingetreten. "Nächste Woche" erhalte er ca.
140.000,00 € von einem stillen Beteiligten und in drei Wochen weitere
140.000,00 € von einem weiteren stillen Beteiligten. Mit den ersten
140.000,00 € würde das Finanzamt bedient. Für den Fall, dass
nicht bis 1.4.2002 eine Regulierung mit dem Finanzamt herbeigeführt werde,
nehme das Konkursgericht Zahlungsunfähigkeit als gegeben an. Da auch bis zu
diesem Zeitpunkt keine Abdeckung des Rückstandes beim Finanzamt erfolgte,
eröffnete das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 8.4.2002 das
Konkursverfahren.
Nicht nur das Finanzamt, sondern auch das Konkursgericht
hat der Gesellschaft einen weit über das übliche Ausmaß
hinausgehenden Zeitrahmen zur Regulierung des Abgabenrückstandes
eingeräumt. Von der ersten Tagsatzung am 7.11.2001 bis zur
Konkurseröffnung am 8.4.2002 stand der Gesellschaft dazu ein Zeitraum von
fünf Monaten zur Verfügung.
Sämtliche Ankündigungen der Gesellschaft bzw. des Berufungswerbers
konnten jedoch auch gegenüber dem Konkursgericht nicht eingehalten
werden.
Die Geltendmachung der Gesellschafterhaftung liegt im
Ermessen der Abgabenbehörde. Die Haftung gemäß
§ 12 BAO ist
keine Ausfallshaftung. Zu berücksichtigen ist jedoch das Prinzip der
Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des
Hauptschuldners. Der Haftende darf daher in der Regel nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner
gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Das Konkursverfahren
über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde bereits beendet,
die nicht durch die Konkursquote abgedeckten Abgabenschulden können nur
mehr im Haftungsweg eingebracht werden. Auf der Grundlage des bereits mehrfach
zitierten Sachverständigengutachtens ist davon auszugehen, dass der KEG
auch keine Forderungen gegen die Limited zustehen. Selbst nach den Angaben des
Berufungswerbers stünde allein schon der Aufwand für die Feststellung
allfälliger Forderungen in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden
Forderungen, sodass eine (teilweise) Hereinbringung der Abgabenschulden bei der
KEG unrealistisch erscheint. Die Haftungsschuld wurde im Insolvenzverfahren des
Berufungswerbers angemeldet, sodass diese zumindest in Höhe der in diesem
Verfahren erzielbaren Konkursquote eingebracht werden kann. Weiters hat das
Finanzamt auch den Gesellschafter JA zur Haftung gemäß
§ 12
BAO herangezogen. Dessen Ergebnisanteil an den Einkünften der Gesellschaft
betrug wie jener des Berufungswerbers 50 %. Bei diesem Haftungsschuldner
konnte bisher nur ein geringer Teil der Haftungsschuld eingebracht werden.
Insgesamt wurden auf dessen Haftungsschuld Zahlungen in Höhe von
6.596,00 € geleistet, die auf die Umsatzsteuer 07/2001 verrechnet
wurden. Da JA für jeweils 100 % der Abgabenschulden in Anspruch
genommen wurde, verminderte sich diese Umsatzsteuer von 16.112,59 €
(100 % laut gegenständlichem Erstbescheid vom 19.9.2002) auf nur mehr
9.516,59 €. Der Berufung wurde daher auch insoweit stattgegeben.
Schließlich wurde zum Einwand, die Stellung des Konkursantrages durch das
Finanzamt habe zur Anfechtung der Zahlungen der Gesellschaft durch den
Masseverwalter geführt, bereits darauf hingewiesen, dass aus den
angeführten Gründen die Konkursantragstellung berechtigt war und das
Finanzamt keinen Einfluss darauf hat, ob und in welchem Umfang seitens eines
Masseverwalters Zahlungen angefochten werden. Keinesfalls kann dem Finanzamt in
diesem Zusammenhang ein "Verschulden" an der Anfechtung der Zahlungen durch den
Masseverwalter bzw. den erfolgten Rückzahlungen an die Masse zur Last
gelegt werden, welches der Geltendmachung der Haftung entgegenstünde.
Schließlich sei in diesem Zusammenhang noch bemerkt, dass die
Gesellschafterhaftung gemäß
§ 12 BAO
verschuldensunabhängig ist. Anders als etwa bei der Vertreterhaftung
gemäß
§ 9 BAO kommt es hier nicht darauf an, ob den
Haftungspflichtigen ein Verschulden daran trifft, dass Abgaben unberichtigt
aushaften, oder er "gar nichts dafür kann", dass Abgabenforderungen offen
sind. Es kommt lediglich darauf an, ob er Gesellschafter ist und
Abgabenansprüche gegenüber der Gesellschaft entstanden sind. Unter
Berücksichtigung aller Umstände erfolgte die Heranziehung des
Berufungswerbers zur Haftung für Abgaben der KEG somit im Ausmaß von
123.554,71 € zu Recht, und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 3.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0033-L/04
- Stammnummer
- 18851
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF