Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1177-L/04
Familienbeihilfe bei Erwerbsunfähigkeit trotz mehrerer Dienstverhältnisse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1177-L/04vom 31.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe wegen voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit kann vorliegen, wenn die Eingliederung in das Erwerbsleben trotz vieler Versuche gescheitert ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes x vom 8. Juli 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit ab 1.4.1999
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die erhöhte Familienbeihilfe wird ab 1.5.1999
gewährt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 8.7.2004 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Famillienbeihilfe unter Hinweis auf die
§§ 6 Abs. 2 und 5 sowie 8 Abs. 5 für die Zeit ab 1.4.1999
abgewiesen. Da der Berufungswerber seit 22.7.1975 immer wieder in
Beschäftigungsverhältnissen gestanden sei und aus diesen
Beschäftigungen auch ein Pensionsanspruch entstanden sei, könne von
einer dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht gesprochen werden.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Laut
ärztlichem Attest vom 18.6.2004 habe die Erwerbsunfähigkeit des
Berufungswerbers bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden und er sei
voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage laut ärztlichem Attest
70 % voraussichtlich mehr als 3 Jahre. Das Vorliegen einiger kurzfristiger
Beschäftigungsverhältnisse liefere jedoch keinen verlässlichen
Hinweis darauf, dass der Berufungswerber imstande sei, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen (VwGH 21.2.2001, 96/14/0064). Kurzfristige
Beschäftigungsverhältnisse seien für die Annahme einer dauernden
Erwerbsunfähigkeit nicht schädlich. Wie auch dem ärztlichen
Gutachten zu entnehmen sei, sei der Berufungswerber auf Grund seiner Behinderung
und trotz seiner kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse weiterhin
dauernd erwerbsunfähig.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 11.11.2004 als unbegründet abgewiesen. Nach der Auffassung des
Finanzamtes könnten die festgestellten Dienstverhältnisse nicht als
vergeblicher Versuch der Eingliederung in das Erwerbsleben bezeichnet werden. Es
müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass trotz der Behinderung, unter
welchen Umständen und mit welcher Hilfe auch immer, der Berufungswerber in
der Lage gewesen sei und schließlich infolge der Zuerkennung der
Invaliditätspension auch weiterhin im bescheidenen Rahmen in der Lage
wäre, für seinen Unterhalt aufzukommen (VwGH 90/13/0129).
Im Vorlageantrag wird ergänzend zur Berufung
angeführt, dass der Berufungswerber seit 22.7.1975 niemals in
Beschäftigungsverhältnissen gestanden sei. Vielmehr sei er bei einem
Amt im Rahmen der Sozialhilfearbeit beschäftigt gewesen. Hierbei habe es
sich um einen geschützten Arbeitsplatz für Personen mit psychischen
und physischen Erkrankungen gehandelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis
3).
Nach
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige
Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung
des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der
jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen. Nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt eingeholten Gutachten des
zuständigen Bundessozialamtes geht Folgendes hervor "Es besteht lt.
PVA eine Minderbegabung. Jahrelanger Aufenthalt im KH.. Patient ist weiterhin
noch in einem M.-Programm wegen Substanzabhängigkeit von Opiaten. Immer
wieder treten psychotische Episoden auf, Minderbegabung. Patient nimmt Marcoumar
ein bei Zust. n. pulmonaler Embolie. Bisher Tätigkeiten nur im
geschützten Werkstätten-Bereich." Diagnose:
"Borderline-Symptomatik, Intelligenzminderung + Epilepsie. Gesamtgrad der
Behinderung 70 vH Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich -
Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades d. Behinderung ist ab 1.5.1999 aufgrund der vorgelegten relevanten
Befunde möglich. Der Untersuchte ist voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dauernde
Erwerbsunfähigkeit bestand vor dem 21. LJ!!!".
Der Berufungswerber stand in der Zeit von Juli 1975 bis zur
Gewährung des Pensionsvorschusses im März 1999 in zahlreichen,
größtenteils nur tageweise andauernden, Dienstverhältnissen. Von
1.7.1991 bis 12.3.1992 sowie von 4.5.1992 bis 10.4.1995 war er als
Sozialhilfearbeiter (geschützte Arbeit) tätig. Auch dieses
Dienstverhältnis war durch zahlreiche Krankenstände unterbrochen. Vom
Dienstgeber wurde auf Anfrage des unabhängigen Finanzsenates mit Schreiben
vom 5.4.2005 mitgeteilt, dass der Arbeitslohn keiner kollektivvertraglichen
Vereinbarung unterlegen ist. Der Berufungswerber war wegen seiner psychischen
und sozialen Verfassung nur beschränkt arbeitsfähig. Er war zum
Zeitpunkt der Beschäftigung in der Sozialarbeit (auch vor dieser Zeit) auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Ein Dienstzeugnis wurde nicht
ausgestellt, da die Arbeitsleistung auf Grund seiner Einschränkungen als
sehr schwach zu bezeichnen ist. Der Berufungswerber hat das
Dienstverhältnis selbst beendet (er war nicht teamfähig). Da er seit
seiner Kindheit gesundheitliche und soziale Probleme hatte, kann die
Beschäftigung in der Sozialhilfearbeit als therapeutische Maßnahme
bezeichnet werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind
sei infolge seiner Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Erkenntnis vom 21.11.1990
führt der Verwaltungsgerichtshof aus, er sehe keinen Anlass, von dieser
Rechtsmeinung abzurücken. Er werde in dieser Meinung vielmehr durch die EB
zur RV des BGBl 290/76, 114 BlgNR XIV. GP, bestärkt. Dort heisse es doch,
durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 FLAG 1967 werde volljährigen
erwerbsunfähigen Personen, die bereits im Kindesalter erheblich behindert
waren und die niemals erwerbsfähig geworden seien, ein eigener Anspruch auf
Familienbeihilfe eingeräumt, sobald sie - infolge Todes der Eltern
- Vollwaisen geworden seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seiner Judikatur weiters festgestellt, dass von einer beruflichen Tätigkeit
jedoch dann nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich Tätige" keine
(Arbeits-) Leistungen erbringt, wenn also eine Person aus karitativen
Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer
Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wird. Es kommt aber nicht darauf
an, dass der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen
verschafft werden kann.
Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes kann nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates davon ausgegangen werden, dass der
Berufungswerber nie in das Erwerbsleben integriert werden konnte. Auch das
einzige längere Zeit andauernde Dienstverhältnis diente eher
therapeutischen Zwecken.
Somit kann vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für
die Zeit ab 1.5.1999 ausgegangen werden. Für April 1999 bestand im Hinblick
auf § 10 Abs. 3 FLAG 1967 kein Anspruch, weil die Familienbeihilfe und
erhöhte Familienbeihilfe für ein behindertes Kind höchstens
für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der
Antragstellung gewährt werden. Der entsprechende Antrag langte beim
Finanzamt am 3.5.2004 ein.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 31.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1177-L/04
- Stammnummer
- 18839
- Gültig
- 31.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF