Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1156-L/04
Eine Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag verhindert nicht die Festsetzung von Pfändungsgebühren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1156-L/04vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch RA, vom
2. November 2004 gegen den Bescheid des FA vom 15. Oktober 2004
betreffend Pfändungsgebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 27. Juli 2004 fertigte das Finanzamt Braunau
Ried Schärding einen Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der
Einkommensteuer 1996 iHv. 4.240,00 €, Einkommensteuer 1998
iHv. 8.093,00 €, Einkommensteuer 2001 iHv. 18.884,00 €,
Einkommensteuer 2002 iHv. 8.020,00 € sowie
Einkommensteuer 2003 iHv. 6.640,00 € aus. Der
Sicherstellungsauftrag wurde dem Bw. gemeinsam mit dem Vollstreckungsauftrag am
28. Juli 2004 von einem Vollstreckungsorgan des Finanzamtes Braunau
Ried Schärding ausgehändigt. Gleichzeitig wurden die wirtschaftliche
Verhältnisse des Bw. festgestellt. Eine Pfändung konnte nicht
durchgeführt werden.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2004 setzte das
Finanzamt die Gebühren für die Amtshandlung am 28. Juli 2004
(im Bescheid fälschlicherweise: Amtshandlung vom
15. Oktober 2004) und die Auslagenersätze wie folgt
festgesetzt:
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Pfändungsgebühr
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ein Prozent von 45.867,00 €
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458,67
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Auslagenersätze
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0,55
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Summe
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459,22
Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Gebühren und
Auslagenersätze gem. § 26 Abs. 5 AbgEO bereits fällig
seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 26
Abs. 1 und 3 AbgEO der Bw. die im Vollstreckungsverfahren anfallenden
Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten hätte.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Rechtsvertreter des Bw. mit
Schriftsatz vom 2. November 2004 das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz
wurde vorgebracht, dass der Bescheid vom 27. Juli 2004 bekämpft
worden sei. Es sei beantragt worden, diesen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Bis
zu einer Rechtskraft des Bescheides könne auch keine
Pfändungsgebühr vorgeschrieben werden bzw. sei diese zu Unrecht
erfolgt. Es werde beantragt, dieser Berufung Folge zu geben und den Bescheid vom
15. Oktober 2004 ersatzlos aufzuheben. Jedenfalls werde beantragt,
diese Gebühren auszusetzen bis zur rechtskräftigen Erledigung der
Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. November 2004
wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab. Auf Grund eines
Sicherstellungsauftrages könne gem. § 78 AbgEO zur Sicherung von
Abgaben Vollstreckungshandlungen durchgeführt werden. § 78
Abs. 3 AbgEO würde der Behörde ermöglichen, die
Pfändungsgebühren nicht nach der im Sicherstellungsauftrag angegebenen
voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld, sondern nach erfolgter
Abgabenfestsetzung von der tatsächlichen Höhe der festgesetzten
Abgaben zu berechnen. Würden Abgabenschulden nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so seien sie in dem von der Abgabenbehörde
festgesetzten Ausmaß vollstreckbar (§ 226 BAO). Als Grundlage
für die Abgabeneinbringung sei über die vollstreckbar gewordene
Abgabenschuld ein Rückstandsausweis auszufertigen (§ 229 BAO). Im
vorliegenden Fall sei für die mit Bescheid vom 27. Juli 2004
festgesetzten Abgaben am 11. Oktober 2004 ein Rückstandsausweis
ausgefertigt worden. Unter Hinweis auf den bereits erwähnten § 78
AbgEO seien daher die anlässlich der Amtshandlung am
28. Juli 2004 angefallenen Pfändungsgebühren am
15. Oktober 2004 mit Bescheid vorgeschrieben worden. Gründe,
welche die Vorschreibung der Pfändungsgebühr am
15. Oktober 2004 unzulässig gemacht hätten, würden
nicht vorliegen. Bei der Pfändungsgebühr handle es sich nämlich
um eine reine Amtshandlungsgebühr, die insbesondere wegen der der
Behörde bei Durchführung einer Amtshandlung anlaufenden Kosten zu
erheben sei. Es werde darauf hingewiesen, dass weder eine Berufung gegen einen
Sicherstellungsauftrag noch eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid
einbringungshemmende Wirkung entfalten vermögen. Auch der am
18. Oktober 2004 (also nach dem Fälligkeitstag) eingebrachte
Antrag auf Aussetzung der Einhebung könne nicht rückwirkend die
bereits eingetretene Vollstreckbarkeit ungeschehen machen. Es bestehe somit
keine Veranlassung die Vorschreibung der Pfändungsgebühren
rückgängig zu machen.
Mit Schriftsatz vom 15. November 2004 teilte der
Rechtsvertreter des Bw. mit, dass bezüglich der Berufungsvorentscheidung
vom 5. November 2004 der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt
werde.
Mit Schreiben vom 17. November 2004 legte das
Finanzamt Braunau Ried Schärding die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 26 AbgEO lautet auszugsweise wie
folgt:
"§ 26 Abs. 1: Der Abgabenschuldner hat
für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren
zu entrichten:
a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer
Pfändung im Ausmaß von einem Prozent vom einzubringenden
Abgabenbetrag; ...........
b) ...............
Abs. 2: Die im Abs. 1 genannten Gebühren
sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur
deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor
Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Abs. 3 ...............
Abs. 4 ..............."
Berufungsgegenständlich wurden dem Bw. am
15. Oktober 2004 für die am 28. Juli 2004 erfolglos
verlaufene Amtshandlung Exekutionsgebühren im Gesamtbetrag von
459,22 € vorgeschrieben. Mit gegenständlicher Berufung werden
diese angelasteten Vollstreckungskosten nicht wegen Erfolglosigkeit der
Amtshandlung sondern vielmehr deshalb bekämpft, weil gegen den
Sicherstellungsauftrag vom 27. Juli 2004 Berufung eingebracht worden
sei und bis zur Rechtskraft des Bescheides keine Pfändungsgebühr
vorgeschrieben werden könne.
Im Zeitraum zwischen der Entstehung des Abgabenanspruches
(§ 4 BAO) und dem Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO)
kann die Abgabenbehörde, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgaben zu begegnen, einen
Sicherstellungsauftrag erlassen. Dieser ist Exekutionstitel sowohl für das
finanzbehördliche als auch für das gerichtliche Sicherungsverfahren
(Exekution zur Sicherstellung). Der Sicherstellungsauftrag bildet bei noch nicht
vollstreckbaren Abgaben die Grundlage für die Exekution zur Sicherstellung,
durch die der Pfandrang für die nachfolgende, auf Grund des
Rückstandsausweises (§ 229 BAO) zu führende Exekution zur
Einbringung gesichert werden soll. Der Sicherstellungsauftrag ist mit Berufung
anfechtbar, der jedoch gem. § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung
zukommt.
Gemäß
§ 78 Abs. 1 AbgEO kann auf
Grund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben und
Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für
die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen
angeordnet werden. Zweck und Aufgabe des Sicherungsverfahrens besteht darin, dem
Gläubiger bereits in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grund
nach feststeht, aber noch nicht realisierbar ist, wegen drohender
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit ein Pfandrecht zu
verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur
Hereinbringung maßgebend ist, und dadurch die rechtlich erst später
zulässige Durchsetzung des Anspruches zu gewährleisten. Die formelle
Grundlage, den Titel für das Verfahren zur Sicherung öffentlicher
Abgaben, bildet der Sicherstellungsauftrag, der unter den in § 232 BAO
geregelten Voraussetzungen erlassen werden kann. Die Vorschriften über die
Kosten (§ 26 AbgEO) gelten nicht nur für das
finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren zur Hereinbringung, sondern gem.
§ 78 Abs. 3 AbgEO auch für das finanzbehördliche
Sicherungsverfahren. Für finanzbehördliche Pfändungen auf Grund
von Sicherstellungsaufträgen wird die Pfändungsgebühr erst dann
angefordert, wenn die Abgabe vorgeschrieben wurde, zu deren Gunsten die
sicherstellungsweise Pfändung stattgefunden hat. Die
Pfändungsgebühr wird in solchen Fällen nicht nach der im
Sicherstellungsauftrag angegebenen voraussichtlichen Höhe der Schuldigkeit
(Sicherstellungssumme), sondern nach der Höhe der bescheidmäßig
festgesetzten Abgabe berechnet.
Wie bereits seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
richtigerweise ausgeführt wurde, kommt der Berufung gegen den
Sicherstellungsauftrag keine aufschiebende Wirkung zu (§ 254 BAO).
Wenn das Finanzamt dem Bw. daher aus Anlass der
Amtshandlung vom 28. Juli 2004 mit gegenständlich angefochtenem
Bescheid eine Pfändungsgebühr von dem bescheidmäßig
festgesetzten Abgaben im gesetzlichen Ausmaß von einem Prozent sowie den
Ersatz der Barauslagen von 0,55 € vorgeschrieben hat, so stand dies
aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen insgesamt im Einklang zur
Rechtsordnung.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass wenn sich ergeben würde, dass eine Amtshandlung nicht hätte
eingeleitet oder fortgeführt werden dürfen, so führt dies zur
Einstellung der Vollstreckung gem. § 16 AbgEO (Einschränkung gem.
§ 17 AbgEO) und damit zur Aufhebung aller vollzogenen
Vollstreckungsakte, wodurch auch bereits aufgelaufene
Pfändungsgebühren und Barauslagen im Abfall kommen. Im Bescheid
über die Einstellung (Einschränkung) würde dann auszusprechen
sein, inwieweit aufgelaufene Pfändungsgebühren oder
Barauslagenersätze nicht anzufordern oder abzuschreiben seien.
Linz, am 3.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1156-L/04
- Stammnummer
- 18835
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF