Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4595-W/02
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4595-W/02vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. als Gesamtrechtsnachfolger der
Unisono HandelsgmbH , W.,S-Straße, vertreten durch Wolfgang Grabmann,
Steuerberater, 1210 Wien, Schenkendorfgasse 35/I/7-8, vom
28. März 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
26. Februar 2002 betreffend Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer
1997 entschieden:
Der Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1997 wird teilweise Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Körperschaftsteuer für
das Jahr 1997 wird ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe
€ 151.560,58 (ATS 2,085.519,-) mit € 50.227,10
(ATS 691.140,-) festgesetzt.
Der Berufung gegen den
Kapitalertragsteuerbescheid 1997 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Rechtsnachfolger der
U-GmbH.
Im Zuge einer die Jahre 1994 bis 1997 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung dieser Gesellschaft wurden folgende,
nunmehr streitgegenständliche Feststellungen getroffen:
1. Sanierungsgewinn:
Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1997 habe ein
Rückstand von ATS 9,218.856,- als Verbindlichkeit an die amerikanische
Firma A. ausgehaftet. Diese Firma sei Hauptlieferant der U-GmbH gewesen. Im
September 1997 sei die Abrechnung mit der Firma A. in der Form erfolgt, dass die
Vertriebs- und Serviceverträge der Fa. U-GmbH an die Fa A. abgetreten
worden seien und für bisher gelieferte und nicht bezahlte Maschinen der
Schuldnachlass erfolgt sei. Zusätzlich seien noch zwei Maschinen geliefert
worden, die nicht hätten bezahlt werden müssen, und die es der Fa.
U-GmbH ermöglicht hätten, ihre Bankschulden zu tilgen. Die Fa. A. habe
daraufhin in Österreich eine eigene Vertriebsorganisation gegründet
und beliefere nun die bisherigen Kunden der Fa. U-GmbH direkt.
Auf Grund des zwischen der Fa. A. und der Fa. U-GmbH
geschlossenen Vergleiches, in dem über die Schulden sowie die
Gegenverrechnung abgesprochen worden sei, könne von einem
sanierungsbedingtem Schuldnachlass nicht gesprochen werden.
Außerdem seien mit September bzw. Oktober 1997 die
meisten Arbeitnehmer von der Fa. U-GmbH gekündigt worden, sowie die
geleasten Firmen-Kfz zurückgegeben und abgemeldet worden. Dies deute eher
auf eine Schließung der Fa. U-GmbH als auf eine Sanierung des Betriebes
hin.
Zweck der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes sei es,
einen Betrieb derart zu sanieren, dass er weitergeführt und damit wieder
ertragsfähig gemacht werde. Im September 1998 sei die Fa. U-GmbH durch
Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter Bw. in eine Einzelfirma
umgewandelt worden. Nach Aussage von Bw. sei Anfang 1999 auch diese
Tätigkeit beendet worden.
2. Verdeckte Gewinnausschüttung:
Für einen im Jahr 1997 an den
geschäftsführenden Gesellschafter zuviel geleisteten Schadenersatz in
Höhe von ATS 350.000,-, der über das Verrechnungskonto eingebucht
worden sei, sei keine Verzinsung vorgenommen worden. Da der Schadenersatz
bereits zum 1.1.1997 bestanden habe, werde der Betrag von ATS 350.000,- mit dem
bisherigen Zinssatz von 7% für das gesamte Jahr berechnet und eine
verdeckte Gewinnausschüttung zuzüglich übernommener
Kapitalertragsteuer in Höhe von ATS 32.667,- in Ansatz gebracht.
Die den Feststellungen der Betriebprüfung Rechnung
tragenden Bescheide 1997 vom 13.4.1999 wiesen als Bescheidadressat die Fa.
U-GmbH auf. Die in Erledigung einer dagegen erhobenen Berufung erlassene zweite
Berufungsvorentscheidung wurde gemäß
§ 299 Abs. 1 lit a BAO
aufgehoben. In weiterer Folge erließ das Finanzamt an den Bw. als
Rechtsnachfolger der Fa. U-GmbH gerichteten Körperschaftsteuer- und
Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 1997.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Bw. hinsichtlich Körperschaftsteuer aus, von der
Behörde seien immer nur die Zahlen laut den Bilanzen 1996 und 1997
herangezogen worden, es könne aber unter günstigen Umständen wie
im vorliegenden Fall eine Sanierung innerhalb eines Geschäftsjahres
erfolgen, sodass in Jahresabschlüssen keinerlei Anhaltspunkte für eine
Sanierungsnotwendigkeit erkennbar seien.
Vom steuerlichen Vertreter erhalte der Bw. monatlich eine
kurzfristige Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung von
anteilsmäßig berechneten Sonderzahlungen samt Lohnabgaben,
quartalsweisen Belastungen von Zinsen und ähnlichen Aufwendungen sowie
unter Berücksichtigung einer rechnerischen Inventuränderung auf Basis
der tatsächlichen und laufend kontrollierten Deckungsbeiträge.
Bereits im Dezember 1996 sei er auf die rapide
Verschlechterung der Ertragssituation der Unisono HandelsgmbH aufmerksam gemacht
worden. Aus den vorgelegten Erfolgsauswertungen der Monate Jänner bis
September 1997 könne die Notwendigkeit einer Unternehmenssanierung
eindeutig nachvollzogen werden. Der Deckungsbeitrag sei rechnerisch mit rd. 33%
für 1996 ermittelt worden. Im Jahresabschluss 1997 habe sich ein
tatsächlicher Deckungsbeitrag von 3,8% ergeben. Dies sei vor allem auf den
Kursanstieg des US-Dollars um rund 20% und weniger Gratislieferungen seitens der
Fa. A. zurückzuführen.
Da die Volksbank einer weiteren Überziehung des Kontos
nicht mehr zugestimmt habe, habe die Fa. A. bereits im Zuge der Verhandlungen im
Sommer 1997 der teilweisen Nichtzahlung von laufenden Lieferungen zugestimmt, da
ansonsten der Geschäftsbetrieb seitens der U-GmbH nicht mehr aufrecht
erhalten hätte werden können.
Hingewiesen werde auf das der Behörde vorliegende
"Settlement Agreements" vom November 1997.
Bestehe eine Vereinbarung, die die Glattstellung der
Schulden durch Gegenverrechnung sowie die Nichtbezahlung bereits gelieferter
Maschinen beinhalte, so handle es sich, soweit Forderung und Gegenforderung
einander aufrechenbar gegenüberstanden, um Zahlung, soweit
darüberhinausgehende Forderungen bestanden hätten oder mit der
Vereinbarung reguliert würden, um einen Vergleich bzw. Forderungsnachlass
bzw Verzicht. Im gegenständlichen Fall hätten die Forderungen von der
Fa. U-GmbH gegen die Fa. A. ATS 12.000,- betragen, während die
Gegenforderung ATS 9,218.856,42 betragen habe. Es zeige sich eindeutig,
dass mit der vereinbarten Gegenverrechnung eine erhebliche Reduktion der
Forderungen der Gegenseite verbunden gewesen sei. Dies sei für einen
Generalvergleich nicht untypisch und bewirke jedenfalls einen erheblichen
Sanierungsbeitrag. Auf Seiten der Fa. A. habe auch die Absicht bestanden, einen
Sanierungsbeitrag zu leisten, um aus Imagegründen den Konkurs ihrers
früheren Vertriebspartners abzuwenden.
Dem beigelegten Kontoausdruck des Lieferantenkontos sei zu
entnehmen, dass die letzte Zahlung am 31.7.1997 erfolgt sei. Die
Verbindlichkeiten hätten sich beim Abschluss der Vereinbarung auf
ATS 9,218.856,42 belaufen. Dieser Betrag sei niemals bezahlt worden und
daher als Ertrag aus Unternehmenssanierung verbucht worden.
Die durch die erfolgte Sanierung wiederhergestellte
Ertragsfähigkeit und Weiterführung des Betriebes sei durch die Vorlage
einer Erfolgsrechnung per 31.12.1998 nachgewiesen. Der ausgewiesene Gewinn
betrage ATS 201.578,87. Der Verkauf nicht mehr benötigter
Betriebsmittel und der Personalabbau sei aus rein betriebswirtschaftlichen
Gründen erfolgt.
Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der
Verwaltungsgerichtshof immer von der Weiterführung des Betriebes und nicht
des Unternehmens spreche; es sei daher unerheblich, dass die GmbH in ein nicht
protokolliertes Einzelunternehmen umgewandelt worden sei. Es werde auch keine
Mindestdauer der Weiterführung verlangt.
Es sei auch ausreichend, wenn nur ein Gläubiger
zustimme und der Schulderlass geeignet sei, das Unternehmen dauerhaft zu
sanieren. Darüberhinaus sei es unzutreffend, dass lediglich ein
Gläubiger betroffen gewesen sei, zumal auch weitere auf ihre Forderungen
verzichtet hätten, wie der frühere Rechtsfreund Dr. M., dessen offene
Honorarforderung zum Teil storniert bzw überhaupt nicht fakturiert worden
sei.
Im gegenständlichen Fall treffe es auf jeden Fall zu,
dass durch den Schulderlass der Fa. A. alle eingehenden Kundenforderungen zur
Abdeckung der restlichen Verbindlichkeiten hätten verwendet werden
können.
Zum Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung wurde
ausgeführt, die seinerzeitige Einbuchung des Schadens habe zu keiner
Auswirkung auf die Zinsenberechnung des Verrechnungskontos geführt. Es
handle sich um Bilanzumbuchungen zum 31.12.1997, die zu keiner Zinsenreduktion
durch den Schadenersatz geführt hätten. Logischerweise könne
damit eine Veränderung des Schadens auch zu keiner Änderung der
Zinsenbelastung führen. Der Gesellschafter hätte damit keine
finanziellen Vorteile gehabt, die eine verdeckte Gewinnausschüttung
rechtfertigen würden.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde ersucht, die Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. A. und der
Fa.U. GmbH darzustellen und bekanntzugeben, welche Vereinbarung dem zum
31.12.1997 als außerordentlichen Ertrag gebuchten Schuldnachlass von
ATS 9,218.856,- zu Grunde lag.
In Beantwortung dieses Vorhaltes gab der Bw. bekannt, dass
der Betrag von ATS 9,218.856,- von der Fa. A. weder eingemahnt noch
eingeklagt worden und damit klar gewesen sei, dass dieser Betrag von der Fa. U.
nicht mehr zu bezahlen sei. Eine Vereinbarung darüber liege nicht
vor.
Die Diskrepanz zwischen dem Betrag laut Settlement
Agreement (US$ 399.281,-) und dem zum 30.9.1997 auf dem Konto 330000
aushaftenden Betrag (US$ 374.166,-) erkläre sich zum Großteil
laut Bw. damit, dass entsprechend dem Settlement Agreement eine Gutschrift von
US$ 22.000,- für eine falsche Rechnung zu berücksichtigen sei.
Nach dem 25.9.1997 seien noch weitere Geschäfte getätigt worden, aus
denen sich der zum 31.12.1997 aushaftende Betrag von ATS 9,421.308,- ergebe und
der letztlich - bereinigt um Kursdifferenzen in Höhe von
ATS 202.451,58 als außerordentlicher Ertrag gebucht worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
1. Sanierungsgewinn:
Am 25. September 1997 wurde zwischen der Fa. U-GmbH und der
Fa. A. eine Vereinbarung ("Settlement Agreement") mit folgendem Inhalt
geschlossen:
1. A. und U. haben den Distributionsvertrag zwischen A. und
U. vom 1.1.1996 gekündigt und haben U.´s Vertrieb von A. Produkten
terminiert.
2. Die Parteien dieser Vereinbarung haben die Absicht, alle
offenen Forderungen zwischen ihnen betreffend U.´s Vertrieb von A.
Produkten zu lösen und zu vergleichen.
Die Parteien vereinbaren:
I. Offene Rechnungen: Sofort nach Exekution dieser
Vereinbarung werden A., U. und Bw. folgende Transaktionen vornehmen:
I.1. U. übergibt die Besitzrechte des Sequoia Systems
mit der Seriennummer 50152, zur Zeit leihweise bei Prof. X., AKH Wien, an A.. U.
übergibt die Vereinbarung mit Prof. X. über den Ankauf des Sequoia
Systems zu einem bestimmten Preis bzw den Austausch auf das ursprünglich
angekaufte 128 XP/10 an Acuson unter Beachtung der bereits bezahlten
Beträge.
I.2. U. wird A. die Besitzrechte an zwei
Service-Ersatzteil-Ausrüstungen, an seinem 128 XP Vorführgerät
mit 13 Schallköpfen und sein Aegis QV100 System übertragen.
I.3. U. wird A. alle seine bestehenden
Service-Verträge mit seinen Kunden anweisen und übertragen.
I.4. A. wird U. die Besitzrechte an zwei Sequoia
Ultraschallgeräten übertragen,die bereits für die
Universitätsklinik Innsbruck bestellt worden sind.
I.5. U. wird A. alle Kundenaufträge für
A.-Produkte, die U. empfangen hat, die aber noch nicht versandt worden sind,
übertragen, inklusive, ohne Limitation, des Auftrags für ein Sequoia
System, das an Prof E., AKH Wien, zu liefern ist.
I.6. Die rechnerische Darstellung dieser Transaktionen ist
im Anhang A beschrieben.
In diesem Anhang ist folgende Regelung enthalten (alle
Beträge in US-Dollar):
|
Betrag, den U. A. schuldet (per 26.9.1997)
|
399.281,-
|
zu korrigieren wie folgt:
|
|
Gutschrift für einen Teil des Sequoia Preises
für BKH Reutte, vorher geschuldet
|
- 22.000,-
|
Gutschrift für die enthaltene Rechnung betreffend
Sequoia für Prof. X. , AKH Wien
|
- 162.500,-
|
Forderung für XP 10, das für Prof. X. vorgesehen
ist für den Fall der Rückgabe des Leih-Sequoia an A. nächstes
Jahr
|
+ 74.500,-
|
|
289.281,-
|
U. schuldet A. für Service-Verträge mit
Endkunden (Betrag im Voraus erhalten für Service-Verträge, die
über den 1. Oktober hinausgehen)
|
+ 65.000,-
|
A. schuldet U. für Service-Verträge
(Versicherungspläne) mit U. (Betrag/Rechnung im Voraus erhalten für
Service-Verträge, die über den 1. Oktober hinausgehen)
|
- 40.000,-
|
U. schuldet A.
|
314.281,-
|
A. wird von U. kaufen:
|
|
Service-Ersatzteil- Ausrüstung
|
204.317,-
|
Service-Ersatzteil-Ausrüstung
|
146.718,-
|
XP Demonstrationsgerät mit 13 Transducers+Aegis QV
100
|
213.975,-
|
|
564.910,-
|
Netto: A. schuldet U.
|
250.629,-
|
Hinzurechnungsbetrag für zukünftige
Service-Verträge
|
+ 110.000,-
|
A. schuldet U.
|
360.629,-
|
A. wird zwei Sequoias kostenlos an U. liefern, um die
Bestellung der Universitätsklinik Innsbruck zu erfüllen. U. wird mit
dem Kunden verrechnen und den Erlös aus diesen Aufträgen
erhalten
|
- 360.629;-
|
A. schuldet U.
|
0,-
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des "Settlement Agreement"
(25.9.1997) schuldete die Unisono HandelsgmbH der Fa. A. einen Betrag von
US$ 374.166,- (ATS 4,864.158,-).
Zum 31.12.1997 haftete auf dem Konto 330000 A. USA ein
Betrag von US$ 724.716,- (ATS 9,421.308,-) aus. Dieser Saldo wurde mit der
Begründung "Schulderlass" im Zuge der Bilanzumbuchungen als Habenbuchung
auf das Konto 8660 gebucht. Auf dieses Konto wurde als Sollbuchung auch ein
Betrag von ATS 202.451,58 gebucht, sodass sich ein Saldo von ATS 9,218.856,42
ergab.
Hinsichtlich dieses Betrages existiert keine Vereinbarung
zwischen der Fa. A. und der Fa. U., der Betrag wurde von der Fa. A. weder
eingemahnt noch eingeklagt und daher zum Jahresende 1997 als
außerordentlicher Ertrag gebucht.
Mit 8.9.1998 wurde die Fa. U-GmbH durch Übertragung
des Unternehmens auf den geschäftsführenden Alleingesellschafter in
eine Einzelfirma umgewandelt. Die Tätigkeit als Einzelunternehmer wurde
Anfang 1999 beendet.
2. Verdeckte Gewinnausschüttung:
Laut Verrrechnungskonto wurde der der Feststellung zu
Grunde liegende Schadenersatz im Zuge der Bilanzumbuchungen erst mit 31.12.1997
gebucht.
Der zu hoch gebuchte Schadenersatz wirkte sich auf die
Berechnung der Verzinsung des Verrechnungskontos nicht aus.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die vom
steuerlichen Vertreter vorgelegten Unterlagen, die Feststellungen des
Betriebsprüfers und auf die Aussagen des Bw., ist insoweit unstrittig und
war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
ad. 1) Sanierungsgewinn:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 in der
für das Streitjahr 1997 anzuwendenden Fassung sind bei der Ermittlung des
Einkommens (§ 7 Abs. 2) oder des Gesamtbetrages der Einkünfte
beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs. 1 nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Z 1) jene Einkommensteile
auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines
gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung
entstanden sind.
Die Anwendung der steuerlichen Begünstigung setzt
voraus, dass es sich um einen Sanierungsabsicht vorgenommenen Erlass
betrieblicher Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der
Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Unternehmens handelt, wobei die
Maßnahmen geeignet sein müssen, das Unternehmen vor dem Zusammenbruch
zu bewahren (vgl. VwGH 21.4.2005, 2001/15/0213, und die dort zitierte
Judikatur).
Zu den Voraussetzung der steuerlichen Begünstigung,
die kumulativ vorliegen müssen, zählen daher:
Sanierungsabsicht
Erlass
betrieblicher Schulden
allgemeine
Sanierungsmaßnahme
sanierungsbedürftiges
Unternehmen
sanierungsfähiges
Unternehmen
Aus dem Wortlaut des Gesetzes "zum Zwecke der Sanierung"
ist abzuleiten, dass die steuerliche Berücksichtigung eines
Sanierungsgewinnes voraussetzt, dass der eine Schuld erlassende Gläubiger
in Sanierungsabsicht handeln muss. Es muss daher seitens der Gläubiger die
Absicht bestehen, das Schuldnerunternehmen vor dem Zusammenbruch zu bewahren
(VwGH 7.6.2001, 98/15/0037).
Eine derartige Absicht ist aber der zum Nachweis
vorgelegten Vereinbarung zwischen der Fa. A. und der U-GmbH nicht zu entnehmen.
Gleich zu Beginn wird von den Vertragsparteien festgehalten, dass damit die mit
1.1.1996 abgeschlossene Vertriebsvereinbarung beendet wird. Weiters wird in
dieser Vereinbarung die detaillierte Vorgangsweise festgehalten und in der
Anlage A genau dargestellt, welche gegenseitigen Forderungen dadurch berichtigt
werden sollen. Dem Wortlaut dieser Vereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass es
sich um einen Schulderlass im Sinne des § 1444 ABGB handelt, sondern der
Inhalt spricht eher für einen außergerichtlichen Vergleich, werden
doch darin verschiedene Leistungen aufgelistet, die von den beiden
Vertragspartnern vor der tatsächlichen Beendigung der
Geschäftsbeziehungen noch zu erbringen sind. Auch die Titulierung als
"Settlement Agreement" deutet in diese Richtung.
Das Vorbringen, die Fa. A. habe die Schulden nachgelassen,
weil sie den sehr kleinen, leicht überschaubaren Markt nur dann erfolgreich
habe bearbeiten können, wenn der bisherige Repräsentant nicht durch
negative Schlagzeilen, wie z.B. einem Insolvenzverfahren, belastet sei, spricht
ebenfalls nicht für eine Sanierungsabsicht des Gläubigers, sondern
eher dafür, dass die Fa. A. ausschließlich in ihrem Interesse
gehandelt hat und bestrebt war, die Geschäftsbeziehungen zur U-GmbH zu
beenden, um in Österreich einen eigenen Vertrieb aufbauen zu können.
Mit der Aussage, die Fa. A. habe den Beitrag geleistet, um aus Imagegründen
den Konkurs des früheren Vertriebspartners abzuwenden, ist der Bw. auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.3.1985, 83/13/0068, 0074, zu
verweisen, in welchem der Gerichtshof zu vergleichbaren Aussagen dezidiert die
Sanierungsabsicht mit folgender Begründung verneinte:
"Der belangten Behörde kann nicht der
Vorwurf der Rechtswidrigkeit gemacht werden, wenn sie aus diesen Aussagen den
Schluss gezogen hat, dass in erster Linie der gute Ruf des Bf und damit der GmbH
in Branchenkreisen und nicht der Weiterbestand des notleidenden und wenige Jahre
später vom Bf aufgegebenen Einzelunternehmens für den Schulderlass
maßgebend waren. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von der
Annahme ausgehen, dass der Schulderlass nicht überwiegend von
Sanierungsabsicht getragen war."
Dem zwischen dem Bw. und der Fa. A. im Jahr 1998
geführten Schriftwechsel (z. B. Schreiben des Bw. vom 29.1.1998) ist zu
entnehmen, dass die sofortige Unterfertigung des Settlement Agreement eine
umgehende Firmengründung der A-GmbH in Österreich ermöglichen
sollte, indem alle rechtlichen Verbindlichkeiten zwischen der A-GmbH und der
U-GmbH geregelt wurden. Diesem Schreiben ist in keiner Weise zu entnehmen, dass
es Absicht der A-GmbH gewesen ist, die U-GmbH zu sanieren, sondern war es Ziel
der A-GmbH, in Österreich eine eigene Firma zu gründen.
Auch die Tatsache, dass das Unternehmen der Fa. U-GmbH im
Jahr 1997 sämtliche geleaste Kraftfahrzeuge vor Umwandlung in ein
Einzelunternehmen zurückgab und die Arbeitnehmer kündigte, spricht
gegen eine beabsichtigte Sanierung, sondern lässt eher den Schluss
naheliegend erscheinen, dass das Unternehmen liquidiert werden sollte und
deshalb mit dem Hauptgeschäftspartner eine Bereinigung der
Geschäftsbeziehungen durch die vorgelegte Vereinbarung erreicht werden
sollte.
In Anlehung an das oben zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes war daher das Vorliegen einer Sanierungsabsicht seitens
der Fa. A. nach Ansicht der Behörde zu verneinen und die Begünstigung
schon aus diesem Grund vom Finanzamt zu Recht versagt worden.
Im Übrigen ist anzumerken, dass der Bw. die
steuerliche Begünstigung eines Betrages von ATS 9,218.856,- beantragte,
aber eine Vereinbarung hinsichtlich dieses Betrages nicht vorgelegt werden
konnte. Die Ausbuchung als außerordentlicher Ertrag wurde deshalb
vorgenommen, weil dieser Betrag von der Fa. A. weder eingemahnt noch eingeklagt
worden ist und daher die Fa. U. davon ausging, dass dieser Betrag nicht mehr
bezahlt werden muss.
Die zum Nachweis der Sanierungsbedürftigkeit des
Unternehmens vorgelegten monatlichen Erfolgsrechnungen sind einerseits in
Anbetracht der verneinten Sanierungsabsicht nicht geeignet, der Berufung zum
Erfolg zu verhelfen, andererseits ist dazu anzumerken: Dass aus den Bilanzen zum
31.12.1996 und zum 31.12.1997 die Sanierungsbedürftigkeit nicht abgelesen
werden kann, gesteht der Bw. insofern zu, als er ausführt, unter
günstigen Umständen - wie sie vorgelegen seien - könne eine
Sanierung auch innerhalb eines Geschäftsjahres erfolgen, sodass in den
Jahresabschlüssen keinerlei Anhaltspunkte für eine
Sanierungsnotwendigkeit erkennbar sei. Den vorgelegten monatlichen
Erfolgsrechnungen ist zu entnehmen, dass im Juni und Juli des Jahres 1997
Gewinne erzielt wurden. Ist es aber gelungen, eine "Sanierung" innerhalb des
Geschäftsjahres vorzunehmen, stellt sich die Frage, worin die Notwendigkeit
des zum Jahresende eingebuchten Schuldnachlasses bestanden haben soll. Auf Grund
dieser Überlegungen war auch die Sanierungsbedürftigkeit des
Unternehmens zu verneinen.
ad 2) verdeckte Gewinnausschüttung:
Da der um ATS 350.000,- zu hoch angesetzte Schadenersatz
erst am 31.12.1997 im Zuge der Bilanzumbuchungen eingebucht worden ist, konnte
er die Bemessungsgrundlage für die Berechung der Verrechnungskontozinsen
nicht vermindern. Die Zinsen waren daher von der U-GmbH in der richtigen
Höhe ermittelt worden. Die im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgte
Erhöhung der Zinsen durch Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung
war somit zu Unrecht vorgenommen worden.
Das zu versteuernde Einkommen laut Berufungsentscheidung
und die darauf entfallende Körperschaftsteuer errechnet sich daher wie
folgt (alle Beträge in ATS):
|
zu versteuerndes Einkommen laut Bp
|
2,118.186,-
|
abzüglich verdeckte Gewinnausschüttung
|
32.667,-
|
zu versteuerndes Einkommen laut BE
|
2,085.519,-
|
gerundet
|
2,085.500,-
|
Körperschaftsteuer 34%
|
709.070,-
|
anrechenbare Steuerabzugsbeträge
|
-17.930,-
|
Körperschaftsteuer laut BE
|
691.140,-
In Anbetracht der obigen
Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
SchuldnachlassSanierung des BetriebesSanierungsabsichtsanierungsbedürftiges UnternehmenSanierungsbedürftigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4595-W/02
- Stammnummer
- 18825
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF