Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1450-L/02
Sind Aufwendungen für einen Teich Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1450-L/02vom 29.09.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
21. November 2000. Darin wird die fehlende Einigkeit hinsichtlich des
Pachtzinses als Grund für das Scheitern der Verhandlungen angeführt
und nicht das Fehlen der unbedingt erforderlichen Voraussetzung für die
umworbene Branche der Gärtnereien und Baumschulen, nämlich das
Vorliegen einer geeigneten Bodenqualität, die nach Aussagen der
"Spezialisten" ja nicht gegeben sei. Damit war jedoch ein Vertragsabschluss mit
Unternehmungen dieser Branche spätestens im Winter 1997/1998 zum Scheitern
verurteilt.
Der Berufungsweber hat die Teichanlage in einem Zeitraum
(im Jahr 1996) errichten lassen, in dem laut Sachverhalt noch gar keine
Verhandlungen mit den von ihm bekannt gegebenen Baumschulbesitzern
durchgeführt wurden. Der Berufungswerber hat also "auf Verdacht", dass eine
Teichanlage mit Errichtungskosten von ungefähr einer halben Million
Schilling für Baumschulbesitzer, Christbaumverkäufer und
Gärtnereien als künftige Mieter von Interesse sein könnte, diese
Aufwendungen getragen (siehe Berufungsschrift vom 21. November 2000).
Dass die Wiederherstellung des Teiches ausschließlich aus freiwilligen
Motiven und nicht auf behördlicher Anordnung erfolgte, geht eindeutig aus
dem Sachverhalt hervor.
Diese Vorgangsweise widerspricht aus objektiver Sicht
jeglichen wirtschaftlichen Überlegungen und lässt sich nur mit
Verfolgung privater Interessen begründen. Bei Betrachtung dieses
behaupteten Sachverhalts stellt sich die berechtigte Frage, wieso ein
Steuerpflichtiger in eine Teichanlage investiert, bevor er mit potentiellen
Mietern Kontakt aufnimmt (die Kontaktaufnahme erfolgte nachweislich erst im
Winter 1997/1998) und sich nicht im Vorfeld darüber informiert, ob die
Existenz eines Teiches, für den immerhin beträchtliche Kosten
angefallen sind, für den zukünftigen Mieter überhaupt von
Interesse sein könnte.
Darüber hinaus konnte der Berufungswerber zu diesem
Zeitpunkt noch gar nicht wissen, ob die konkrete Positionierung des Teiches in
das Gesamtplanungskonzept einer Baumschule, Gärtnerei, etc. passen
würde. Unglaubwürdig sind die Darstellungen des Berufungswerbers auch
deshalb, weil die von ihm angesprochene Branche die Leistungen zur
Instandsetzung des vorhandenen Teiches um vieles günstiger selbst
(nämlich nur zu Herstellungskosten bzw Selbstkosten) und vor allem nach
eigenen Vorstellungen erbringen hätte können (eine der Interessenten
war im Übrigen die mit den Teicharbeiten betraute
Gartenfirma).
Aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen werden
derartig außergewöhnliche Investitionen, die im Übrigen schon
alleine aus der Perspektive Angebot und Nachfrage nicht mit Renovierungen von
Mietwohnungen verglichen werden können, vielmehr nur dann vorgenommen, wenn
mit dem konkreten Mieter/Pächter
Einigkeit über die Errichtung besteht und die dabei entstanden Kosten im
Wege von Einkünften wieder erwirtschaftet werden. Nur diese
Betrachtungsweise würde dem grundsätzlichen Konzept der steuerlichen
Akzeptanz von Werbungskosten entsprechen. Die vom Berufungswerber geschilderte
Begründung erscheint daher völlig unglaubwürdig und steht mit der
allgemeinen Lebenserfahrung in Widerspruch.
Wesentlich für die rechtliche Würdigung ist die
Tatsache, dass sich die von der Rechtsprechung geforderte ernsthafte Absicht zur
späteren Einnahmenerzielung im vorliegenden Fall weder auf Grund von
bindenden Vereinbarungen noch auf Grund sonstiger über bloße
Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen
werden kann. Das gilt gleichermaßen auch für die weiteren genannten
Interessenten (Hundezuchtverein, Firma L, etc.). Darüber hinaus wurden die
Verhandlungen mit der Firma L nicht in den streitgegenständlichen Jahren
geführt und sind somit für die zu treffende Beurteilung
unmaßgeblich.
Auch der mit Schreiben vom 19. Jänner 2004
vorgelegte Mietvertrag kann an der Beurteilung nichts ändern, weil nur
solche Maßnahmen einer Überprüfung unterzogen werden
können, die bis zum Ende des Veranlagungsjahres 1997 vorgenommen
wurden (VwGH 28.02.2002, 96/15/0219; 22.01.2004, 98/14/0003). Der Mietvertrag
wurde jedoch erst im Oktober 2003 geschlossen.
Dieser Bestandsvertrag hat ausdrücklich die Vermietung
der "im Erdgeschoss des Hofgebäudes des
Hauses Lstraße 5 gelegenen
Räumlichkeiten" zum Inhalt. Im letzten Satz wird ergänzend
darauf hingewiesen, dass der Mieter berechtigt sei, die unbebauten
Grundstücke 2 und 4 zur betrieblichen
Nutzung mitzubenützen (Anmerkung: diese Grundstücke sind vom
Gebäude Lstraße 5 räumlich getrennt). Dazu wird bemerkt,
dass einer betrieblichen Nutzung grundsätzlich die Widmung als Wohngebiet
entgegensteht. Außerdem wird vermutet, dass der wahre wirtschaftliche
Gehalt dieser "Mitbenützungsvereinbarung" auf einem anderen Aspekt beruht
und zwar den auf diese Grundstücke entfallenden Kosten eine steuerliche
Abzugsfähigkeit zu ermöglichen. Da der Mietvertrag schon aus
zeitlichen Gründen für die vorliegende Berufung nicht von Relevanz
ist, erübrigt sich auch eine weitere Auseinandersetzung mit dieser
Vereinbarung.
2. Der
Berufungsweber hat nach eigenen Angaben lediglich ein Inserat (am
24. Dezember 1994) in der Tageszeitung "Die Presse" geschaltet.
Über den genauen Inhalt dieser Anzeige konnte weder ein Nachweis erbracht
noch konnte glaubhaft gemacht werden, dass sich das Inserat auf die
beabsichtigte Verpachtung der unbebauten Grundstücke bezogen hätte.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass lediglich eine Anzeige innerhalb eines
Zeitraumes von mehreren Jahren nicht für
eine ernsthafte Absicht zur Einnahmenerzielung spricht.
3. Im Schreiben vom
13. Jänner 2003 teilte der Berufungsweber mit, dass bereits im
Jahr 1995 die Firma Immobilien OEG M&S mit der Verwertung der
Liegenschaften beauftragt worden wäre. Es wäre jedoch lediglich zu
einer einzigen Vermietung einer Wohnung im Hause Lstraße 5 gekommen.
Beigelegt wurde der Vermittlungsauftrag vom 27. Februar 1995, aus dem
hervorgeht, dass obige Firma beauftragt wurde, Vermittlungen der Vermietung der
im Hause Lstraße 5 befindlichen Wohnungen durchzuführen. Die
Vermittlung der Verpachtung der streitgegenständlichen Grundstücke
wurde nicht Vertragsinhalt.
Auch das Schreiben der Firma Immobilien W. enthält
keinen Hinweis darüber, dass die Vermittlung der Verpachtung der
Liegenschaften zum Vertragsgegenstand erhoben wurde. Ausdrücklich wird
darauf hingewiesen, dass sich obige Firma "um
die Vermietung der Geschäftslokale/Lagerräumlichkeiten in
E bemüht" hat und es ihr
leider nicht gelungen wäre einen Mieter zu finden bzw wäre die
Nachfrage im Jahr 2000 nach derartigen Räumlichkeiten sehr gering
gewesen.
Aus diesem Schreiben geht eindeutig hervor, dass der
Auftrag ausschließlich die Vermietung von
Geschäftsräumlichkeiten und Lagerräumlichkeiten umfasste und
somit nicht die Verpachtung der restlichen Liegenschaften zum Inhalt hatte.
Außerdem lässt sich daraus schließen, dass diese
Immobilienfirma erst im Jahr 2000 mit der Vermittlung beauftragt wurde und
dieser Sachverhaltsmoment für die berufungsgegenständlichen Jahre
nicht relevant ist.
4. Festzuhalten ist
zunächst, dass der zu beurteilende Grundstückskomplex GStNr. 2,
4, 8, 7 und 5 nach dem für die Berufungsjahre maßgeblichen
Flächenwidmungsplan des Jahres 1977 (Die Änderung des
Flächenwidmungsplanes 1977 erfolgte erst im Jahr 2001)
ausschließlich als Bauland und zwar als
Wohngebiet nach
§ 22 Abs 1 Oö. Raumordnungsgesetzt 1994
(Oö. ROG 1994) ausgewiesen wurde. Für die
Grundstücke GStNr. 2 sowie 8 erfolgte mit Bescheid vom
20. Dezember 2000 bereits eine Vorschreibung von
Aufschließungsbeiträge gemäß
§§ 25 ff Oö. ROG 1994. Nach
§ 22 Abs 1 Oö. ROG 1994 sowie der
Auskunft des Stadtamtes E sind diese Flächen für die Errichtung von
Wohngebäuden bestimmt, die einem dauernden Wohnbedarf dienen. Eine
landwirtschaftliche oder gewerbliche
Nutzung war somit in den Streitjahren nachweislich
nicht
zulässig.
Die Ausführungen des Berufungswerbers, dass eine
Rückwidmung in Grünland jederzeit möglich wäre, gehen dabei
ins Leere, da zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes schon aus
gleichheitsrechtlichen Überlegungen, ausschließlich die bis zum Ende
des Veranlagungsjahres 1997 vorgenommenen Maßnahmen heranzuziehen
sind und nicht vage Behauptungen, die sich jeglicher
verwaltungsbehördlicher Überprüfung entziehen.
Eine Verpachtung der Grundstücke an Baumschulbesitzer,
Christbaumverkäufer und Gärtnereien scheitere somit schon allein auf
Grund zwingender landesgesetzlicher Vorgaben und konnte von vornherein gar nicht
in Betracht gezogen werden. Dass der Berufungswerber von diesen Tatsachen
gewusst haben muss, geht aus dem Schreiben vom 19. September 2002
hervor, worin der Abgabenbehörde auf die Frage, wie denn die Verhandlungen
mit den diversen Baumschulbesitzer zu verstehen seien, wenn doch eine Nutzung
der als Wohngebiet gewidmeten Grundstücke als Baumschule, etc. rechtlich
überhaupt nicht möglich gewesen wäre, geantwortet wird, dass die
Widmung der Grundstücke als Wohngebiet den Verhandlungen nicht
entgegengestanden wären, da eine Umwidmung jederzeit möglich gewesen
wäre.
Dieser Aussage ist entgegenzuhalten, dass auf
Änderungen im Flächenwidmungsplan kein Rechtsanspruch besteht, sondern
es einer Entscheidungsfindung durch demokratischen Beschluss des Gemeinderates
bedarf (§ 33 ff Oö. ROG 1994) und somit
keinesfalls vorhersehbar ist. Solche ungewisse Vorbringen sind nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats nicht geeignet, eine ernsthafte, nach außen
hin erkennbare Absicht des Berufungswerbers zur Erzielung von Einnahmen
glaubhaft zu machen, zumal eine Umwidmung der strittigen Grundstücke auch
in den Folgejahren nicht erfolgt ist.
Bei der vorliegenden Widmung der Grundstücke (für
das Grundstück GStNr. 2, auf dem sich die strittige Teichanlage
befindet, wurde bereits rechtskräftig ein Aufschließungsbeitrag
vorgeschrieben) kommen als mögliche Verwertungsmöglichkeiten nur der
Verkauf der Liegenschaften oder der Bau von Wohngebäuden
(§ 22 Abs 1 Oö. ROG 1994) in Betracht.
Dass ein Verkauf der Liegenschaften nicht gänzlich
ausgeschlossen und zumindest angedacht wurde, geht aus dem Schreiben vom
19. September 2002 hervor, worin der Berufungswerber die Entrichtung
der Aufschließungsbeiträge damit begründet, dass im Falle eines
Verkaufs der Liegenschaften keine
Werteinbußen in Kauf genommen werden müssen. Der VwGH vertritt
allerdings hiezu in ständiger Rechtsprechung (zB 20.09.2001, 96/15/0231;
30.04.2003, 98/13/0127; 04.06.2003, 99/13/0173; 07.10.2003, 2001/15/0085) die
Auffassung, dass der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des
Steuerpflichtigen klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten
müsse und es dabei nicht genüge, wenn die Vermietung als eines von
mehreren Verwertungsmöglichkeiten ins Auge gefasst werde und hiebei
sondiert werde, ob sich das Objekt günstiger durch Verkauf oder Vermietung
verwerten lasse.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass keinerlei
objektiven Umstände vorliegen, aus denen sich eindeutig ergäbe, die
oben geschilderte Teicherrichtung wäre von der erweislichen Absicht auf
künftige Verpachtung der Liegenschaften getragen. Eine ernsthafte Absicht
des Berufungswerbers zur künftigen Vermietung bzw Verpachtung der in Rede
stehenden Liegenschaften hat in den Streitjahren weder in bindenden
Vereinbarungen noch in sonstigen aussagekräftigen und vor allem
glaubwürdigen Umständen hinreichenden Niederschlag gefunden. Aus den
eben geschilderten Umständen muss vielmehr darauf geschlossenen werden,
dass der Berufungswerber gar nicht die ernste Absicht einer Verpachtung in
Erwägung gezogen hat, sondern die Liegenschaften als
Vermögensanlage betrachtet, die
aber gemäß
§ 20 Abs 1 EStG 1988
als steuerlich unbeachtlich anzusehen ist. Die getätigten Aufwendungen
konnten daher mangels Eigenschaft der geplanten Betätigung als Quelle von
Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 EStG 1988
als Werbungskosten nach § 16 Abs 1 EStG 1988 nicht
angesehen werden."
Der Unabhängige Finanzsenat hat in dieser Entscheidung
seine Rechtsansicht dargelegt. Aufbauend auf diese Entscheidung sind daher die
Abschreibungsbeträge für das Jahr 1999 gemäß
§ 28 Abs 2 EStG 1988 in der erklärten
Höhe nicht anzuerkennen.
Dem Berufungsbegehren war somit der Erfolg zu
versagen.
Da die Ungewissheit des Umfangs der Abgabepflicht beseitigt
wurde, war die nach § 200 Abs. 1 BAO erfolgte
vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1999
gemäß Abs. 2 leg.cit. durch eine endgültige zu
ersetzen.
Linz, am 29.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BeurteilungseinheitEinkunftsquelleKosten einer Vermögensanlageernsthafte Absicht zur Einnahmenerzielung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1450-L/02
- Stammnummer
- 18823
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF