Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1450-L/02
Sind Aufwendungen für einen Teich Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1450-L/02vom 29.09.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Treml
Steuerberatung KEG, 4020 Linz, Europaplatz 5A, vom 8. Februar 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom 15. Jänner 2002
betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der angefochtene vorläufige
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wird
gemäß
§ 200 Abs 2 BAO für
endgültig
erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im streitgegenständlichen
Jahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der am
30. November 2000 eingereichten Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 1999, wies der Berufungswerber zur
Position Instandsetzungen gemäß
§ 28 Abs 2 EStG 1988 einen Betrag in Höhe von
499.053,- S aus. Im vorläufig
erlassenen Einkommensteuerbescheid vom
15. Jänner 2002 wurden die geltend gemachten
Abschreibungen gemäß
§ 28 Abs 2 EStG 1988 um 40.796,67 S
gekürzt.
In der gesondert ergangenen
Bescheidbegründung vom
15. Jänner 2002 begründet das Finanzamt die
Abweichung von den erklärten Werten folgendermaßen:
In Anlehnung an die
getroffenen Prüferfeststellungen der Betriebsprüfung (siehe BP Bericht
vom 13.10.2000. Tz. 41 lit. a bis c) sei die Geltendmachung der
Abschreibung gemäß
§ 28 Abs 2 EStG 1988
in nachstehend angeführter Höhe zulässig:
|
Zehntelabschreibung
1996:
|
in
S
|
lt.
Erklärung
|
54.458,96
|
lt. BP
|
18.413,03
|
Kürzung Werbungskosten
lt. BP
|
36.045,93
|
Zehntelabschreibung
1997:
|
|
lt.
Erklärung
|
15.023,50
|
lt. BP
|
10.267,50
|
Kürzung Werbungskosten
lt. BP
|
4.756,00
|
Zehntelabschreibung
1998:
|
|
lt.
Erklärung
|
62.183,99
|
lt. BP
|
62.189,25
|
Erhöhung
Werbungskosten lt. BP
|
5,26
Der Überschuss der
Werbungskosten über die Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung der
Liegenschaft Lstraße 5 betrage auf Grund der vorstehend angeführten
Änderungen 426.767,22 S. Der Gesamtbetrag der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung betrage laut Betriebsprüfung
-430.906,00 S.
Der Betriebsprüfer stellte hinsichtlich der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
1996 bis 1998 Folgendes fest:
1)
Umsatzsteuer
Tz. 19 und 20 a /
Biotopanlage:
Eine unternehmerische
Veranlassung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
könne nicht festgestellt werden. Die Geltendmachung eines
Instandsetzungsaufwandes bzw einer Abschreibung gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1988 sei daher nicht
zulässig.
|
Datum
bez.
|
Lieferant
|
netto
S
|
Vorsteuer
S
|
06.09.1996
|
GF
|
327.200,00
|
65.440,00
|
06.09.1996
|
GF
|
22.800,00
|
4.560,00
|
09.08.1996
|
EH
|
6.997,30
|
1.399,46
|
09.08.1996
|
Ma
|
3.462,00
|
692,40
|
|
Summe
|
360.459,30
|
72.091,86
|
|
Vorsteuerkürzung
1996
|
|
72.091,86
|
13.03.1997
|
Sg
|
2.580,00
|
516,00
|
10.02.1997
|
Lei
|
45.000,00
|
9.000,00
|
|
Summe
|
47.580,00
|
9.516,00
|
|
Vorsteuerkürzung
1997
|
|
9.516,00
2)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Tz.
41 / Zusammenfassung Instandsetzungsaufwand 1996 bis 1998, Abschreibung
gemäß
§
28 Abs. 2 EStG 1988
|
a)
Instandsetzungsaufwand 1996
, lt.
Erklärung
|
564.589,61
S
|
Kürzung lt. Tz. 38
a
|
-20.000,00
S
|
Kürzung Biotop lt. Tz.
38 b
|
-360.459,30
S
|
Instandsetzungsaufwand
1996, lt. BP
|
184.130,31
S
|
10tel
Abschreibung Instandsetzung 1996
|
1996
|
1997
|
1998
|
lt.
Erklärung
|
56.458,96
|
56.458,96
|
56.458,96
|
lt. BP
|
18.413,03
|
18.413,03
|
18.413,03
|
Erhöhte
Einkünfte aus V & V, lt. BP
|
38.045,93
|
38.045,93
|
38.045,93
|
b)
Instandsetzungsaufwand 1997
, lt.
Erklärung
|
330.235,00
S
|
Kürzung lt. Tz. 39 a
(Biotop)
|
-47.580,00
S
|
Kürzung lt. Tz. 39 b
(Rechtsanwaltskosten)
|
-180.000,00
S
|
Instandsetzungsaufwand
1997, lt. BP
|
102.655,00
S
|
10tel
Abschreibung Instandsetzung 1997
|
1997
|
1998
|
lt.
Erklärung
|
33.023,50
S
|
33.023,50
S
|
lt. BP
|
10.265,50
S
|
10.265,50
S
|
Erhöhte
Einkünfte aus V & V, lt. BP
|
22.758,00
S
|
22.758,00
S
Das Finanzamt folgte der
Rechtsansicht des Prüfers, nahm das Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wieder auf und erließ mit Datum
jeweils vom 27. Oktober 2000
neue Sachbescheide (Einkommensteuer- und
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997). Gegen diese
Sachbescheide erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom
21. November 2000 das
Rechtsmittel der Berufung. Diese
Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenats vom 29. September 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Die gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 erhobene
Berufung vom 8. Februar 2002
enthält folgende Begründung:
Der Berufungswerber habe von seinem Onkel mit Notariatsakt
vom 29. März 1993 die Liegenschaft laut Aufstellung im
Prüfungsbericht (Tz. 19 b) geschenkt bekommen. Diese Liegenschaft
umfasse ein Gebäude EZ 1 Lstraße 5, welches vermietet werde
und eine Reihe von landwirtschaftlichen Gründen, die mit dem vermieteten
Grundstück über ein Wegerecht verbunden seien.
Im vorderen Areal der EZ 2 wäre ein Teich
gewesen, der von einem vorbei fließenden Bach gespeist worden wäre.
Da die Gemeinde die Trockenlegung des Baches angeordnet habe, sei dieser auch
ausgetrocknet. Der Berufungswerber hätte nun die Möglichkeit gehabt,
dass tiefe Loch zuzuschütten oder den Teich neu erstellen zu lassen. Da er
geglaubt habe, mit dem Biotop das Areal von cirka 19.000 m² besser an
eine Gärtnerei bzw an eine Baumschule verpachten zu können, habe er
den Teich erneuern und sanieren lassen. Hätte die Behörde den Bach
nicht trocken gelegt, wäre der Teich noch heute da. Der Berufungswerber
habe viel Geld aufwenden müssen, um den vorherigen Zustand wieder
herzustellen. Da der Teich schon vorhanden gewesen sei, sei dies keine
Neuanlage, sondern nur die Erhaltung des bereits Vorhandenen. Da die Widmung des
Grundstückes die Verpachtung gewesen wäre und auch noch immer sei, sei
diese Anlage auch zu diesem Zweck rekonstruiert worden. So lange diese
Grundstücke aber nicht verpachtet seien, hätten die Mieter des Hauses
Lstraße das Recht der Nutzung in ihrer Freizeit. Darüber hinaus
verweise er auf die Ausführungen der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 und auf das Schreiben vom
20. August 2001.
Die Berufung gegen die
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 wird
folgendermaßen begründet:
Der Berufungswerber habe nach erfolgter Schenkung der
Grundstücke den Entschluss gefasst, alles zu vermieten bzw zu verpachten.
Er habe daher damit begonnen das Haus für die Vermietung zu sanieren und
neu zu adaptieren. Das Haus sei dann auch Wohnung für Wohnung vermietet
worden. Die über das Wegerecht erreichbaren Grundstücke seien nicht
verpachtet worden, würden aber von einem Bauern bearbeitet werden, der aber
kein Entgelt für diese Nutzung zahle. Dieses Grundstück stehe den
Mietern als Erholungsfläche zur Verfügung. Dies sei den Mietern zwar
in den Mietverträgen nicht ausdrücklich schriftlich zugestanden
worden, sondern sei nur mündlich bis auf Widerruf vereinbart worden, da man
diese große landwirtschaftlich gewidmete Fläche ebenfalls verpachten
möchte, eventuell an eine Gärtnerei oder eine Baumschule.
Ein Mieter des Hauses Lstraße 5 sei Fotograf,
der ausdrücklich die Nutzungserlaubnis für dieses Grundstück
habe, welches er für Aufnahmen nütze. Die Tatsache, dass er den Garten
und das Biotop für seine beruflichen Zwecke verwenden könne, habe
schon eine positive Auswirkung auf die Entscheidung des Fotografen gehabt, den
Standort weiter zu benützen und nicht zu wechseln.
Der Berufungswerber habe in E ein Privathaus mit
Gartenanlage. Er benützte daher das durch Schenkung erworbene Areal nicht
privat. Auch das Biotop werde nicht privat genützt. Er besuche es nur zur
Kontrolle bzw zur Pflege. Dass dieses Areal tatsächlich zur Verpachtung
vorgesehen sei, beweise die Tatsache, dass schon Verhandlungen mit einer
Baumschule stattgefunden hätten. Die Sache sei aber gescheitert, da man
sich über die Höhe des Pachtzinses nicht einigen haben können.
Weiters beweise es die Tatsache, dass eben mit dieser Baumschule heute wiederum
Verhandlungen geführt würden, da diese Firma an diesen
19.000 m² sehr interessiert sei.
Zu diesen Ausführungen der Berufung nahm der
Betriebsprüfer mit
Schriftsatz vom 21. Mai 2001
wie folgt Stellung:
"1.
Mitbenutzung der Liegenschaft
85/1 von den Mietern
der Liegenschaft
Lstraße 5:
In eingesehenen
Mietverträgen wird im Rahmen der Mietverhältnisse niemals explizit die
Mitbenutzung jener Liegenschaft angeführt, auf der die Biotopanlage
errichtet worden ist. Auch die vereinbarten Mieten sind durchwegs als
ortsüblich einzustufen und müssten nach Ansicht der
Betriebsprüfung jedenfalls in einem höheren Bereich angesiedelt seien,
wenn tatsächlich eine Nutzung der Liegenschaft samt Biotopanlage
möglich gewesen wäre (siehe Mietverträge im Dauerakt, z.B.
Mietvertrag MR, 100 m²,
5.000,00 S monatlich; Mietvertrag
GP, gesamter erster Stock,
3.500,00 S monatlich, etc.). Nur in einem einzigen Fall wird einer Mieterin
im Rahmen des Mietvertrages die Errichtung von Gemüsebeten auf dieser
Liegenschaft auch schriftlich im Mietvertrag zugesagt (Ausmaß:
50 m², Mieter V,
Reinigungskraft Ordination Bw.). Bei
der im Zuge der Berufungserledigung durchgeführten Begehung der
Liegenschaft am 11. April 2001 waren jedoch Anzeichen für einen
Gemüsegarten nicht feststellbar.
Abschließend wird
angemerkt, dass keinerlei schriftliche Vereinbarungen über die
Mitbenützung der Biotopanlage sowie den angrenzenden Grundstücken als
Erholungsfläche mit den Mietern der Liegenschaft
Lstraße 5 existieren und
weder im Prüfungsverfahren noch im Berufungsverfahren derartige Nachweise
vorgelegt worden sind. Lt. Angaben des Bw. stützt sich die
Benützungsbewilligung der Erholungsflächen durch die Mieter
ausschließlich auf jederzeit mündlich widerrufbare Zusagen. Warum
eine schriftliche Vereinbarung über die Anlage von Gemüsebeten mit
einer Mieterin und keine schriftlichen Vereinbarungen mit anderen Mietern
über die Benützung der Liegenschaft als
Erholungsfläche?
Von einer
tatsächlichen Nutzung des Biotops durch die Wohnungsmieter bzw. einem
Zusammenhang der gegenständlichen Aufwendungen mit der
Gebäudevermietung ist daher nicht auszugehen.
2.
Beabsichtigte Verpachtung der lt. Berufungsschrift landwirtschaftlich gewidmeten
Flächen:
Lt.
Stadtamt E (Bauamt) stellt sich die
baurechtliche Qualifizierung der im Jahr 1993 erworbenen Grundstücke
wie folgt dar (Widmung nach dem Flächenwidmungsplan 1977 und den
aktuellen Flächenwidmungsplan (Fortentwicklungskonzept) aus dem
Jahr 2001).
|
Grundstück
|
m²
|
FLWP
1977
|
FLWP
2001
|
2
|
5.612
|
WG
|
WG
|
3
|
77
|
M
|
M
|
4
|
392
|
WG
|
WG
|
5
|
7.931
|
WG
|
GL
|
6
|
280
|
GZB
|
GZB
|
7
|
315
|
WG
|
WG
|
8
|
3.851
|
WG
|
WG
|
9
|
235
|
GZB
|
GZB
|
10
|
376
|
GZB
|
GZB
|
11
|
146
|
WG
|
WG
Legende:
FLWP: Flächenwidmungsplan, M: Mischgrund, WG: Wohngebiet, GZB:
Grünlandzone Bach, GL: Grünland
Wie aus dieser
Aufstellung ersichtlich ist, waren die im Jahr 1993 erworbenen
Liegenschaften zu diesem Zeitpunkt baurechtlich überwiegend als Wohngebiet
gewidmet. Unrichtigerweise werden in der Berufungsschrift sämtliche im
Jahr 1993 erworbenen Grundstücke (mit Ausnahme des Gebäudes
Lstraße 5) als
landwirtschaftliche Gründe bezeichnet. Überdies kommt in der Berufung
zum Ausdruck, dass jenes Grundstück, auf dem die Biotopanlage errichtet
worden ist, baurechtlich als landwirtschaftliche Fläche gewidmet ist.
Einzig alleine für
die als "Grünlandzone Bach" gewidmeten Grundstücke kann in weiterem
Sinne eine Qualifizierung als landwirtschaftliche Fläche angenommen werden.
Für die im Flächenwidmungsplan 2001 als "Wohngebiet"
ausgewiesenen Grundstücke wurden lt. Stadtamt
E die Aufschließungsbeiträge
bezahlt und ein Rechtsmittel nicht eingebracht.
Weiters ist anzumerken,
dass auf Grund der Ausführungen in der Berufungsschrift
fälschlicherweise der Eindruck entsteht, als das es sich bei den im
Jahr 1993 erworbenen Grundstücken um eine zusammenhängende
Einheit handelt. Dem ist aber nicht so. Wie aus dem beiliegenden Lageplan der
Stadtgemeinde E ersichtlich ist,
besteht die Liegenschaft E,
EZ xx, im Wesentlichen aus drei
Hauptgrundstücken, die räumlich von einander getrennt sind
(Grundstücke 2,
8 und 5
).
Zur
lt. Berufungsschrift angegebenen beabsichtigten Verpachtung dieser
Grundstücke wird Folgendes festgestellt:
Sowohl in der Berufung
vom 21. November 2000 als auch in der Niederschrift vom
11. April 2001 wird die beabsichtigte Verpachtung der im
Jahr 1993 erworbenen Grundstücke bzw. konkret in der Niederschrift vom
11. April 2001, die beabsichtigte Verpachtung des
Grundstückes 2
angegeben.
Lt. Niederschrift wurden
diesbezüglich bereits seit dem Jahr 1994 Verhandlungen mit diversen
Interessenten geführt (siehe Niederschrift). Als jährlicher Pachtzins
für das Grundstück 2
entspräche dem Bw. ein Betrag von 10.000,00 S. Die Erhebungen, die zur
eingebrachten Berufung angestellt wurden, ergaben folgenden
Sachverhalt:
Lt. Stadtamt
E war und ist nach wie vor auf Grund
rechtlicher Bestimmungen (OÖ. Raumordnungsgesetz 1994) einen
landwirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung von Grundstücken, die als
Wohngebiet gewidmet sind, nicht zulässig. Auch eine Nutzung als
Hundeabrichteplatz ist nicht möglich. Dies erklärt auch, warum sich
bis dato kein Pächter dieser Grundstücke (Wohngebiet) gefunden hat,
der diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines
Gewerbebetriebes nutzen könnte. Abgesehen davon, könnte es sich
- was sich auch auf Grund der Sachverhaltsdarstellung immer mehr und mehr
aufdrängt - bei den aufgestellten Behauptungen zur Vermietungsabsicht
um reine Schutzbehauptungen handeln, deren einziges Ziel die Erreichung eines
steuerlichen Vorteils war bzw. ist. Die lt. Berufungsschrift immer wieder
zitierte Verpachtungsabsicht dieser Grundstücke zu angeführten Zwecken
(Gärtnerei, Baumschule) ist aus rechtlichen Gründen nämlich gar
nicht möglich (siehe auch beiliegenden Auszug aus dem
OÖ. Raumordnungsgesetz). Lt. OÖ. Raumordnungsgesetz
(§ 22) sind als Wohngebiete solche Flächen vorgesehen, die
für Wohngebäude bestimmt sind, die einen dauernden Wohnbedarf dienen;
andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur dann
errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen
Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre
ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile
oder Belästigungen für die Bewohner mit sich
bringt.
....Auf Grund der
eingebrachten Berufung wurden weitere Ermittlungen zur Feststellung des
Sachverhaltes vorgenommen, welche jedoch nach Ansicht der Betriebsprüfung
zu keiner anderen steuerrechtlichen Beurteilung des bereits im Rahmen der
Prüfung festgestellten Sachverhaltes führen.
Lediglich ein
mögliches Recht der Nutzung des Grundstückes durch die Wohnungsmieter
in der Freizeit, welches weder in den schriftlichen Mietverträgen noch bei
den Mietentgelten ihren Niederschlag gefunden hat und welches im Übrigen
lt. den durchgeführten Erhebungen entgegen der lt. Berufung dargelegten
Behauptung nicht allen Mietern eingeräumt wurde, erfüllt nicht die vom
Gesetz geforderte Voraussetzung, um die errichtete Biotopanlage als
Werbungskosten anzuerkennen. Bei diesen Aufwendungen iHv. mehr als
400.000,00 S ist nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht einmal ein
mittelbarer Zusammenhang mit den Mieteinnahmen zu erblicken. Es erscheint im
Wirtschaftsleben auch nicht üblich, dass ein Vermieter derartige
Aufwendungen tätigt, um von einem Wohnungsmieter lediglich zu hoffen, den
Standort weiter zu benützen und nicht zu wechseln. Dieses Argument wurde
vom Bw. im Zusammenhang mit einem Wohnungsmieter angeführt, welcher als
Fotograf tätig ist und das Biotop angeblich für berufliche Zwecke
benützen darf. Eine mögliche gelegentliche unentgeltliche Nutzung des
Biotops durch einen Mieter erfüllt nach Ansicht der Betriebsprüfung
jedoch nicht die Voraussetzung, die Errichtungskosten als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Die Behauptung des
Berufungswerbers, er beabsichtige bereits seit 1994 die Grundstücke an
einen Gärtner bzw. an eine Baumschule zu verpachten, konnte nicht
entsprechend untermauert werden. Aus der nachträglich vorgelegten
Anzeigenrechnung "Die Presse" ist der Anzeigentext bzw. ein Zusammenhang mit dem
gegenständlichen Grundstück nicht ersichtlich. Weitere konkrete
Grundlagen für die im Zuge der Prüfung bzw. lt. Berufung dargelegte
Behauptung der Vermietungsabsicht wurden nicht vorgelegt.
Tatsache ist, dass eine
Verpachtung bzw. Einnahmenerzielung trotz Errichtung der aufwändigen
Biotopanlage bis heute nicht erfolgt ist. Die Vorgangsweise des
Berufungswerbers, ohne konkrete bzw. realisierbare wirtschaftliche und
einnahmenorientierte Verwertungsmöglichkeiten zu haben, vorweg derartige
Aufwendungen zu tätigen, erscheint nach den Erfahrungen im Wirtschaftsleben
nicht üblich, es sei denn, es verbergen sich dahinter andere, nicht mit
einer Einnahmenerzielungsabsicht im Zusammenhang stehende Aspekte.
Im Übrigen steht der
Realisierbarkeit einer Nutzung im Rahmen einer Gärtnerei oder Baumschule,
wie oben angeführt, die raumordnungsmäßige Widmung des
Grundstückes entgegen. Die vom Gesetz vorgegebenen Kriterien für die
Beurteilung der gegenständlichen Biotopanlage als Werbungskosten sind daher
nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht erfüllt. Bei den geltend
gemachten Aufwendungen handelt es sich um gem. § 20 EStG nicht
abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung.
Am
11. April 2001 wurde auf Grund
einer Besprechung im Finanzamt G mit dem Berufungswerber, seiner Gattin US und
mit Herrn ML eine Niederschrift mit
folgendem Inhalt verfasst:
"Sie führen im
Berufungsbegehren unter anderem an, dass die Verpachtung der Liegenschaft
EZ 2, die sie laut
Berufungsschrift im Schenkungswege erworben haben, von Anfang an beabsichtigt
war. Auch die im vorderen Bereich dieser Liegenschaft befindliche Biotopanlage
sollte Gegenstand dieser beabsichtigten Verpachtung sein. Mit der Errichtung der
Biotopanlage wurde im Jahr 1994 begonnen.
Welche konkreten und nach
außen hin auch nachweislich dokumentierbaren Handlungen haben sie seit dem
Erwerb dieser Liegenschaft vorgenommen, um diese einschließlich der
Biotopanlage zu verpachten?
Über Inserate in
Medien wurde eine Verpachtung der gegenständlichen Liegenschaft bis dato
nicht angeboten. Einmal wurde die Verpachtung der Liegenschaft doch über
ein Inserat (Presse) angeboten. Ein entsprechender Nachweis wird
nachgereicht.
Verhandlungen über
die Verpachtung der Liegenschaft wurden mit folgenden Interessenten
geführt:
1.
ER,
W, Gartengestaltung, Jahr
1994
2. Baumschule
M, E
, Jahr 1997 und 1999
3
MW, Gastwirt,
St,
Jänner 2001
4.
AM, Baumschule,
H, Jahr 2000
5.
Hundeabrichteverein P (Vermittlung
über Herrn A)
Meinen Vorstellungen
entsprach ein Pachtzins von jährlich cirka
10.000,- S"
In der Niederschrift vom
18. April 2001 mit Frau KG, Friseurin, wird Folgendes
festgehalten:
"Die Benützung der
Erholungsfläche bei der Liegenschaft
Lstraße 5 war möglich,
ich habe diese aber nicht benützt. Ob die Mitbenützung im Mietvertrag
angeführt war, kann ich nicht sagen.....Zum Zeitpunkt des
Mietverhältnisses wurde das Biotop erst errichtet.
In der am 18.
April 2001 verfassten
Niederschrift mit Frau EK, Arbeiterin,
wird festhalten, dass - soviel sie wisse - das Biotop bzw
die Erholungsfläche beim Objekt Lstraße 5 nicht benützt
hätte werden dürfen. Sie habe die Fläche auch nie benützt.
Ob im Mietvertrag davon etwas angegeben gewesen wäre, könne sie nicht
sagen, da der Mietvertrag von ihrem ehemaligen Lebensgefährten
abgeschlossen worden sei.
Im Ergänzungsauftrag
vom 9. Juli 2001 ersuchte die Behörde um Stellungnahme zu
nachstehenden Ausführungen:
Bei ergänzenden Erhebungen betreffend das Biotop habe
sich ergeben, dass bei der Festlegung des Schätzwertes der
gegenständlichen Grundstücke im Rahmen des
Betriebsprüfungsverfahrens von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen
worden sei. Unrichtigerweise wären die erworbenen
Grundstücke - mit Ausnahme des Gebäudes
Lstraße 5 - als landwirtschaftliche Gründe
bezeichnet worden. Tatsächlich wären die im Jahr 1993 erworbenen
Liegenschaften zu diesem Zeitpunkt baurechtlich überwiegend als Wohngebiet
gewidmet gewesen.
Zu diesen Ausführungen bezog der Berufungswerber im
Schriftsatz vom
20. August 2001 wie folgt
Stellung:
Im Zuge der Betriebsprüfung wären von der
Bewertungsstelle des Finanzamtes die Grundstücke geschätzt worden.
Dass die Bewertungsstelle dabei von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei,
sei unrichtig. Die Grundstücke (ausgenommen Haus Lstraße 5)
seien landwirtschaftlich genutzt, allerdings mit Ausnahme des Grundstückes
O, das als Wohngebiet gewidmet sei. Diese Widmung wäre bereits bei der
Betriebsprüfung bekannt gewesen, denn nicht anders sei es zu erklären,
das die so genannten übrigen Liegenschaften mit einem m²-Preis von
700,- S bewertet wurden. Dieser m²-Preis könne keinesfalls
für ein landwirtschaftliches Grundstück gelten (siehe Bewertung
Grundstück O).
Die Wertvermehrung von 700,- S auf 1.300,-S pro
m² sei nicht erklärbar und auch nicht nachvollziehbar. Abgesehen
davon, sei die Aufteilung der Rechtsanwaltskosten aus den in der Berufung
angeführten Gründen überhaupt entbehrlich. Der Berufungswerber
habe im Schenkungsweg den gesamten Liegenschaftskomplex erworben und ihn in
seinen wesentlichen Teilen Wohnhaus und Liegenschaft O bereits zur
Einnahmenerzielung genutzt. Der strittige Teil des Komplexes werde ebenfalls zur
Einnahmenerzielung genutzt werden, sobald sich ein Pächter oder Mieter
findet. Die bisherigen Bemühungen wären jedoch erfolglos
geblieben.
Die gegenständliche Berufung wurde sodann am
25. Oktober 2001 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz - ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Auskunftsersuchen
gemäß
§ 143 BAO vom 14. bzw
18. Oktober 2002 wurden folgende Firmen um Beantwortung
nachstehender Fragen gebeten:
Baumschule
A
RE
WMe
WoM
1. Wurden mit
Herrn Bw., ....Verhandlungen über
die Vermietung, Verpachtung oder den Verkauf von Grundstücken geführt?
Wenn ja, geben Sie an, wann und welche Art von Verhandlungen, bezogen auf
welche(s) Grundstück(e).
2. Beschreiben Sie den
Verlauf der Verhandlungen, wie oft Treffen stattgefunden haben, weshalb es zu
keinem Geschäftsabschluss gekommen ist.
3. Reichen Sie
sämtliche Schriftstücke ein, die Angebot, Annnahme oder anderen
Schriftverkehr diesbezüglich darstellen.
4. Wie wurden Sie auf die
Möglichkeit der Nutzung obiger Grundstücke
aufmerksam?"
Antwortschreiben
der Firma AM, Gartengestaltung, vom 24. Oktober 2002: Zu Punkt 1: Es
wären im Winter 1997/98 mündliche Verhandlungen über einen
Pachtvertrag der Grundstücke hinter dem Möbelhaus e geführt
worden. Zu Punkt 2: In etwa drei bis viermaligen Gesprächen sei die
Möglichkeit einer Baumschulfläche oder Christbaumfläche
erörtert worden. Letztlich sei es an den Bodenverhältnissen und der
Attraktivität des Grundstückes (Zufahrt etc.). Zu Punkt 3: Es
wäre lediglich mündlich verhandelt worden, daher seien keine
Schriftstücke vorhanden. Zu Punkt 4: Er sei vom Berufungswerber direkt
darauf angesprochen worden.
Antwortschreiben
von Herrn RE vom 28.Oktober 2002: Zu Punkt 1: Er sei an der Anmietung
eines Grundstückes bei Herrn Bw., zz, interessiert gewesen. Um welche
Parzelle es sich dabei gehandelt habe, könne er nicht mehr mitteilen. Nach
seiner Information sei es jene Parzelle gewesen, wo er das Biotop errichtet
habe. Zu Punkt 2: Es habe dann kein Interesse mehr an der Anmietung
bestanden, da der Standort nicht richtig gewesen wäre. Zu Punkt 3: Es
würde hiezu keinen Schriftverkehr bzw Unterlagen geben. Zu Punkt 4: Im
Zuge der Errichtung des Biotops sei er auf das Grundstück aufmerksam
geworden.
Antwortschreiben
von Herrn WMe vom 29. Oktober 2002: Zu Punkt 1: Er habe etwa im
Winter 1997/98 mündliche Verhandlungen mit dem Berufungswerber über
einen Pachtvertrag der Grundstücke hinter dem Möbelhaus e
geführt. Zu Punkt 2: In etwa drei bis viermaligen Gesprächen sei
die Möglichkeit einer Baumschule bzw einer Christbaumkultur auf diesem
Grundstück erörtert worden. Letztlich sei es an der Bodenqualität
und an der Attraktivität des Pachtgrundes (Zufahrt etc.) gescheitert. Zu
Punkt 3: Er habe keine schriftlichen Unterlagen. Die Gespräche wären
nur mündlich geführt worden. Zu Punkt 4: Er sei direkt vom
Berufungswerber auf eine mögliche Nutzung der Grundstücke angesprochen
worden.
Antwortschreiben
von der Firma Gartengestaltung WoM vom 4. November 2002: Zu
Punkt 1: Es habe im Winter 1997/98 mündliche Verhandlungen über
eine eventuelle Verpachtung der Grundstücke hinter der Firma e
geführt. Zu Punkt 2: In etwa drei bis vier Gesprächen sei die
Möglichkeit einer Baumschule erörtert worden. Letztlich sei es an der
Bodenqualität und der Attraktivität (Zufahrt) gescheitert. Zu
Punkt 3: Es gebe keine schriftlichen Unterlagen, da nur jeweils
Gespräche mit dem Berufungswerber geführt wurden. Zu Punkt 4: Er
sei direkt vom Berufungswerber angesprochen
worden.
Im
Schreiben vom 18. Juni 2002
wurde das Stadtamt E ersucht bekannt zu geben, welche Widmungen zum Zeitpunkt
März 1993 laut Flächenwidmungsplan für die Grundstücke
(Liegenschaft E , EZ xx , Grundbuch 33333 E, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 2
) bestanden hätten, welche Änderung seither vorgenommen worden
wären sowie wann den Eigentümern Aufschließungsbeiträge
vorgeschrieben und wann sie bezahlt worden wären.
In Beantwortung dieses Schreibens teilte das Stadtamt E mit
Schriftsatz von 24. Juni 2002
mit, dass die Grundstücke 3, 4, 5, .7, 8 und 2 als Wohngebiet gewidmet
seien und die Grundstücke 6, 9, 10 und 11 eine Widmung als Gewässer
(Bach) aufweisen würden.
Aufschließungsbeiträge seien gemäß
§§ 25 ff des OÖ Raumordnungsgesetz 1994 idgF
für die Grundstücke Nr. 2 und 8 mit Bescheid vom
20. Dezember 2000 vorgeschrieben worden. Die Aufschließungsraten
seien in fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten
zu je 20 Prozent fällig.
Der Berufungswerber habe die erste und zweite Rate des
Aufschließungsbeitrages für die oben angeführten
Grundstücke bereits bezahlt.
Mit Schriftsatz vom
9. Juli 2002
übermittelte die Berufungsbehörde dem
Berufungswerber die schriftliche Stellungnahme des Betriebsprüfers vom
21. Mai 2001 zur Kenntnisnahme. Außerdem wurde der
Berufungswerber ersucht folgende Fragen zu beantworten bzw die angeforderten
Unterlagen vorzulegen:
Laut
Berufungsschrift vom 21. November 2000 seien Grundstücke von
einem Bauern bearbeitet worden, wobei dieser kein Entgelt für diese Nutzung
zahlen würde. Um welche Grundstücke handle es sich dabei und von wem
würden diese bearbeitet werden? Habe sich an der Art der Nutzung seit
November 2000 eine Änderung ergeben?
In
der Berufungsschrift werde darauf verwiesen, dass den Mietern der Liegenschaft
Lstraße 5 ein Nutzungsrecht der Biotopanlage zugesagt worden
wäre. Dieses wäre jedoch mit einem jederzeitigen Widerrufsrecht
verbunden gewesen. Es sei daher nach Ansicht der Berufungsbehörde diese
eventuelle Nutzung jedenfalls nicht als entgeltlich anzusehen.
Aus
dem Schreiben des Stadtamtes E gehe eindeutig die Widmung der
berufungsgegenständlichen Grundstücke hervor. Die in der Berufung und
im Schreiben vom 20. August 2001 gemachten Angaben seien daher nicht
richtig. Vielmehr wären vom Betriebsprüfer die als Wohngebiet
gewidmeten Grundstücke mit 1.300,- S pro m², die als
Gewässer (Bach) gewidmeten Grundstücke mit 50,- S pro m²
bewertet worden.
Fest
stehe, dass nicht sämtliche Rechtsanwaltskosten abzugsfähig seien und
bereits im Zuge der Erstellung der Überschussrechnung eine Aufteilung
hätte vorgenommen werden müssen. Auf Grund des Fehlens einer solchen
Aufteilung wäre diese vom Betriebsprüfer im Schätzungswege
durchgeführt worden. Sowohl in der Berufung, als auch im Schreiben vom
20. August 2001 fänden sich keinerlei substanzielle Einwendungen,
die ein Abgehen von der Schätzung auslösen könnten.
In
der Stellungnahme der Betriebsprüfung werde ausgeführt, dass eine
Nutzung der als Wohngebiet gewidmeten Grundstücke als Baumschule,
Gärtnerei oder Hundeabrichteplatz rechtlich nicht möglich wäre.
Wie seien daher die vom Berufungswerber eingewendeten Verhandlungen über
eine Verpachtung zu verstehen?
Mit
Schreiben vom 19. September 2002
erfolgte die Beantwortung des obigen Vorhaltes:
1.
Grundsätzliches
Der Sachverhalt sei, wie er von der Betriebsprüfung
dargestellt wurde, korrekt. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass der
Berufungswerber den gesamten Liegenschaftskomplex nicht käuflich erworben,
sondern geschenkt bekommen habe. Damit würden sich hinsichtlich der
Verwertung erhebliche Unterschiede. Im Falle eines entgeltlichen Erwerbs
bestünden klare Vorstellungen der wirtschaftlichen Nutzung, während im
Falle einer Schenkung zuerst einmal die Verwertungsmöglichkeiten zu
untersuchen seien und zur nutzbringenden Verwertung seien entsprechende
Vorkehrungen zu treffen. Dabei spiele die Zeitkomponente (wie in der
Liebhabereiverordnung festgelegt) eine entsprechende Rolle.
Der Berufungswerber habe vom gesamten Liegenschaftskomplex
bisher verwertet:
Haus
Lstraße 5: Die vorhandenen Wohnungen wären saniert und zur Gänze
vermietet worden;
Grundstück
O : Landwirtschaftlich verpachtet
Bisher nicht
gewinnbringend verwertet (trotz Bemühungen) seien die Grundstücke
Nr. 2, 4, 8, 7 (Gesamtkomplex) und 5 . Diese zwei Komplexe würden
bisher von Landwirten ohne Entgelt bearbeitet werden. Dem Berufungswerber
würden dadurch allerdings auch keine Kosten für die Instandhaltung
(Wiese mähen, Hecke schneiden, etc.) anfallen. Die Versuche, diese
Liegenschaften zu verwerten seien bisher gescheitert. Die Absicht, die
Liegenschaften zu verwerten, bestünde aber weiter.
Der Berufungswerber besitze ein Wohnhaus mit Garten, cirka
15 Gehminuten vom Liegenschaftskomplex entfernt und könne daher dieses
Areal nicht in seinen privaten Bereich einbinden. Eine private Nutzung liege
nicht vor.
Der Betriebsprüfer spreche von der "Errichtung" eines
Biotops und übersehe aber dabei, dass bereits ein Teich vorhanden war, der
von einem Teich gespeist, der aber von der Gemeinde trocken gelegt worden
wäre. Dadurch sei der Teich ausgetrocknet. Der Berufungswerber habe um das
Grundstück besser verwerten zu können, nur den früheren Zustand
(nach moderner Technik) als Biotop wieder hergestellt.
Zu Punkt 1 der
Stellungnahme des Betriebsprüfers
Die Nutzungsmöglichkeit der Grünflächen
für Erholungszwecke sei den Mietern deshalb nur mündlich zugesagt
worden, um bei einer anderen (gewinnbringenden) Nutzung keine schriftliche
Bindung, die Schwierigkeiten bringen könnte, zu haben. Der Mietzins sei
deshalb auch nicht höher als in E ortsüblich, die mündliche
Zusage bedeute allerdings eine mögliche Steigerung der Lebensqualität
der Wohnungen für die Mieter und sei damit ein nicht unwesentlicher
Wettbewerbsvorteil.
Zum Gemüsegarten sei Folgendes
festzuhalten:
Die Nutzung eines Teils der Liegenschaft als
Gemüsegarten gehe über die der Nutzung als Erholungsfläche hinaus
und sei daher schriftlich fixiert worden. Dass der Prüfer bei der Begehung
der Liegenschaft keine Anzeichen für das Vorhandensein eines
Gemüsegartens festgestellt habe, sei sehr verwunderlich. Der
Gemüsegarten habe eine eigene Grundstücksnummer innerhalb der Parzelle
2, nämlich 4 und sei mit einem Maschendrahtzaun umgeben. Auf dem Areal 4
befinde sich ein kleiner Geräteschuppen, die Beete seien mit Betonplatten
begrenzt, ein Hochbeet sei ausgebaut und ein Brunnen sei vorhanden.
Zu Punkt 2 der
Stellungnahme
Bei der Auflistung der Flächen nach den einzelnen
Grundstücksnummern sei darauf hinzuweisen, dass das Grundstück 5 im
Ausmaß von 7.931 m² vom Flächenwidmungsplan 1977 auf
Flächenwidmungsplan 2001 von Wohngebiet auf Grünland umgewidmet
wurde, was bei der Aufteilung der Rechtsanwaltskosten unberücksichtigt
geblieben wäre.
Die in der Berufung als landwirtschaftliche Gründe
bezeichneten Liegenschaften seien selbstverständlich nur landwirtschaftlich
genutzt, auch wenn sie der Flächenwidmungsplan teilweise als Wohngebiet
ausweise. Diese als Wohngebiet ausgewiesenen Flächen könnten nach
Auskunft des Stadtamtes E im Bedarfsfall ohne große Mühe auf
Grünflächen umgewidmet werden. Die Widmung von Wohngebiet auf
Grünland sei wesentlich leichter zu erreichen als umgekehrt.
Hinsichtlich Vorschreibung der
Aufschließungsbeiträge gebe es zwei Gründe: Zum einen sei damit
vermieden, dass im Falle eines Verkaufs der Liegenschaft Werteinbußen in
Kauf genommen werden müssten und zum zweiten hatten Berufungen gegen die
Vorschreibung der Beiträge (mit Ausnahme von rückgewidmeten
Grundstücken) keinen Erfolg.
Die Feststellung des Prüfers, dass es sich bei den
Grundstücken um nicht Zusammenhängende handle, sei nur teilweise
richtig. Die Parzelle 2, 4, 8 (nach Trockenlegung des Baches) und 7 würden
eine Einheit bilden. Lediglich die Parzelle 5 sei räumlich
abgetrennt.
Zur beabsichtigten Verpachtung der Grundstücke habe
der Prüfer festgestellt, dass aus rechtlichen Bestimmungen
(Raumordnungsgesetz) eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung von
Grundstücken, die als Wohngebiet gewidmet wären, nicht zulässig
sei. Der Prüfer habe daraus den Schluss gezogen, dass sich dadurch kein
Pächter für dieses Grundstück gefunden hätte. Der
Prüfer übersehe dabei allerdings, dass eine Rückwidmung in
Grünland durchaus möglich wäre, womit sein Argument, dass aus
rechtlichen Gründen eine Nutzung als Baumschule, Gärtnerei, etc.
völlig ins Leere gehe.
Der Prüfer habe jedoch keine Angaben darüber
gemacht, wie der Berufungswerber diese Grundstücke tatsächlich nutze.
Eine Privatnutzung sei von der Betriebsprüfung bisher nicht behauptet
worden und sei auch nicht gegeben. Somit bleibe nur die Möglichkeit, die
Grundstücke so zu verwerten, dass Einnahmen erzielt werden. Um die
Grundstücke in ordentlichen Zustand zu halten, würden sie von
Landwirten unentgeltlich bearbeitet werden und somit in Stand
gehalten.
Zum Abzugsverbot gemäß
§ 20 EStG
sei anzumerken, dass die Werbungskosten sehr wohl zur Erwerbung von Einnahmen
getätigt worden wären und noch dazu den Berufungswerber unfreiwillig
getroffen hätten, da er gezwungen gewesen wäre, eine durch
Trockenlegung eines Zuflusses durch die Gemeinde verursachte Austrocknung des
vorhandenen Teiches entsprechende Aufwendungen zur Herstellung des bisherigen
Zustandes zu tätigen.
Der Werbungskostenbegriff hänge nicht davon ab, ob man
tatsächlich Einnahmen erziele, sondern dass sie mit einer möglichen
zukünftigen Einnahmeerzielung im Zusammenhang stehe. Es sei nie behauptet
worden, dass das "mögliche Recht der Nutzung durch die Wohnungsmieter in
der Freizeit" eine Abzugsberechtigung der Werbungskosten auslöse,
vordergründig werde diese Abzugsberechtigung von dem Willen zur
Einnahmenerzielung (durch Verpachtung) abgeleitet. Und nur deshalb wären
die Werbungskosten für das Biotop getätigt worden und keines falls
für die Nutzungsmöglichkeit der Mieter. Die von der
Betriebsprüfung getätigten Erhebungen bei den Mietern seien dem
Berufungswerber nicht bekannt, daher sei eine Stellungnahme auch nicht
möglich.
Weiters könne der Ansicht des Prüfers, dass
Aufwendungen üblicherweise nicht vor einer tatsächlichen
Nutzungsmöglichkeit getätigt werden, nicht gefolgt werden. Bei
Vermietungsabsicht sei gerade der umgekehrte Fall das Übliche, was durch
die Renovierung der Wohnungen hinlänglich bewiesen sei. Auch in diesem Fall
wären noch keine konkreten Mietverträge in Sicht gewesen und trotzdem
wären erhebliche Aufwendungen zur Sanierung der Wohneinheiten getätigt
worden. Deshalb auch die Wiederherstellung des Teiches in Form des Biotops um
die Verwertungsmöglichkeiten zu verbessern.
Zum Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz
Pächter (Bearbeiter)
der Grundstücke:
Grundstück
O (verpachtet): Herr Leib., Wö
Grundstück
5: Fritz K., Wa. (unentgeltlich)
Grundstück
2, 7 und 8 : Maschinenring E
Nutzungsrecht
der Mieter:
Die getätigten Aufwendungen wären nicht dazu
gemacht worden, um den Wohnungsmietern eine Freizeitanlage zur Verfügung zu
stellen, sondern um das Grundstück in einem verwertbaren (vermietbaren)
Zustand zu bringen.
Verhandlungen über
Verpachtung:
Die Verhandlungen mit einem Gärtner und einem
Baumschulbesitzer habe es tatsächlich gegeben. Die Widmung der
Grundstücke als Wohngebiet wäre den Verhandlungen nicht im Wege
gestanden, da eine Umwidmung jederzeit möglich wäre.
Im Vorhalt vom 13.
November 2002 wurde der Berufungswerber aufgefordert, folgende
Fragen zu beantworten bzw die angeforderten Unterlagen
einzureichen:
Dem
Berufungswerber werde zur Wahrung des Parteiengehörs der Inhalt der
Auskunftsersuchen (an die Herren WoM, WMe, AM und RE) mitgeteilt sowie die
jeweiligen Antwortschreiben übermittelt. Hinsichtlich des in der
Niederschrift angeführten Hundezuchtvereins P werde der Berufungswerber
ersucht, den Namen, Adresse und Ansprechperson bekannt zu geben.
Nach
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nur dann von
einer Vermietungsabsicht ausgegangen werden, wenn diese in bindenden
Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden habe oder auf Grundlage sonstiger,
über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit ziemlicher
Sicherheit feststehe. Der Berufungswerber werde aufgefordert darzulegen, wodurch
sich seine Vermietungsabsicht objektiv manifestiert habe. Weiters werde er
ersucht bekannt zu geben, ob Makler beauftragt worden wären (Belegung durch
Schriftverkehr), ob Inserate geschaltet wurden (abgesehen von dem Inserat in der
Presse vom Dezember 1994: diesbezüglich sei das Inserat samt Text
einzureichen) und ob Schriftverkehr mit eventuellen Mietern oder Käufern
geführt worden wären.
Das
Antwortschreiben des Berufungswerbers vom
13. Jänner 2003 enthält folgende
Ausführungen:
1. Auskunftsersuchen:
Die Antworten auf die behördlichen Auskunftsersuchen
würden die Kontakte und Verhandlungen mit den Interessenten
bestätigen. Die Verhandlungen hätten jedoch zu keinem Ergebnis
geführt.
Die Ansprechperson für den Hundezuchtverein P sei Herr
RM. gewesen. Der Kontakt sei von dem bereits befragten MA. hergestellt worden.
Die Verhandlungen hätten sich aber deshalb zerschlagen, weil der Verein
nach Bekanntwerden seiner Absiedlungsabsichten in die Lage versetzt worden
wäre, das bisher genutzte Grundstück käuflich zu
erwerben.
2. Weitere Kontaktaufnahmen mit Interessenten:
Nach Beendigung des Rechtsstreites seien neben den bereits
angeführten Interessenten weitere Kontakte aufgenommen worden:
Zuerst mit den Bewohnern der neu errichteten Gebäude
in der Vstraße (gegenüber dem Bach gelegen) im Hinblick auf die
Errichtung von Schrebergärten (Ansprechpartnerin Frau He.).
1998 nach großen Schwierigkeiten mit dem benachbarten
Möbelhaus e hätten Kontakte bestanden zu Vizebürgermeister ER.
hinsichtlich der Möglichkeit des Baues eines Großmarktes
(Fa. Hofer, Spar, etc.).
Es hätten weitere regelmäßige Kontakte mit
der Stadtgemeinde (der Berufungswerber sei Wohnbaustadtrat in Eferding) vor
allem mit der zuständigen Beamtin Frau Ho. bestanden.
Im April 2002 intensive Verhandlungen mit der Firma L,
H&M, Tb, Brauereianlagen und Bedarf, L.. Die Firmenvertreter seien im April
die Herren L und G. gewesen, zwei Wochen später erfolgte eine genaue
Begehung, im Mai sei es bei der dritten Besichtigung zur Übergabe von
Unterlagen an den Architekten der Herren L gekommen. Eine weitere Besichtigung
wäre durch die Familien L im Juni erfolgt. Im Juli sei dann die
überraschende Absage gekommen. Geplant wäre eine Vermarktung von Bier
und Schnaps im noch ungenützten Teil der Liegenschaft Lstraße 5
samt Einbindung der strittigen Liegenschaft als Biergarten gewesen.
3. Beauftragung von Maklern
Bereits 1995 sei die Immobilien OEG M&S mit der
Verwertung der Liegenschaft beauftragt worden. Es sei lediglich zu einer
einzigen Vermietung einer Wohnung im Haus Lstraße 5 gekommen. Als
Beilage angefügt wurde folgender Vermittlungsauftrag vom
27. Februar 1995:
"Ich, Herr
Bw., wohnhaft in Dstraße,
E., beauftrage als Verfügungsberechtigter
über die Lstraße 5,
E., Sie, nämlich die Firma
M&S Immobilien OEG,
Lstraße 2,
E., mit der Vermittlung der Vermietung
der darin befindlichen Wohnungen zu den angeführten
Bedingungen:....."
Ebenfalls beigelegt wurde die Abschrift einer Abrechung
über eine Vermittlungsprovision.
Im Jahr 2000 sei die Firma Immobilien W. (früher R.
GmbH) mit der Verwertung der Liegenschaft beauftragt worden. Dies sei jedoch
ergebnislos geblieben, sodass der Berufungswerber die Vereinbarung am
12. Dezember 2001 wieder aufkündigte. Beigelegt wurde folgendes
Schreiben der Firma Immobilien W. vom 5. Dezember 2002:
"...Ich bestätige
Ihnen hiermit, mich um die Vermietung der
Geschäftslokale/Lagerräumlichkeiten in
E bemüht zu haben. Leider ist es
mir nicht gelungen einen Mieter zu finden bzw war die Nachfrage im Jahr 2000
nach derartigen Räumlichkeiten sehr gering!.."
4. Schaltung von Inseraten
Im Dezember 1994 sei in der Presse ein Inserat
geschaltet worden. Der Text des Inserates sei nicht mehr verfügbar, da der
Berufungswerber nicht annehmen hätte können, dass dies einmal eine
steuerliche Relevanz haben könne. Weitere Inserate wären nicht
geschaltet worden.
5. Schriftverkehr
Über die Verhandlungen gebe es keine schriftlichen
Unterlagen mehr, was von den Verhandlungspartnern auch bestätigt worden
wäre.
6. Objektive Vermietungsabsicht
Dass die Vermietungsabsicht mit nicht nur ziemlicher,
sondern absoluter Sicherheit festgestanden und über eine reine
Absichtserklärung weit hinausgegangen wäre, sei durch die bisher
getätigten und in der Folge aufgelisteten Aktivitäten wohl
bewiesen.
Zudem sei zu bemerken, dass keinerlei andere, vor allem
private Nutzung der Liegenschaft beabsichtigt sei und auch nicht
vorliege.
In einem weiteren
Schreiben vom
19. Jänner 2004
übermittelte der Berufungswerber
folgenden Mietvertrag vom
22. Oktober 2003:
"..welcher am heutigen
Tage zwischen:
1. Herrn Bw.
,.. und 2. Herrn Marco
He.,
Vstraße 9,
E. als Mieter vereinbart und
abgeschlossen wurde, ....
I.
Bw. ist
Alleineigentümer der Liegenschaft
EZ xx Grundbuch
33333E, ob welcher unter anderem die
Grundstücke .1,
2 und
4 vorgetragen sind. Auf dieser
Liegenschaft ist das Haus
Lstraße 5
errichtet.
II.
Bw. ...vermietet an
Marco He. ... und dieser mietet vom
Erstgenannten, die im Erdgeschoss des Hofgebäudes des Hauses
Lstraße 5 gelegenen
Räumlichkeiten, welche in der diesem Mietvertrag beiliegenden Skizze genau
eingezeichnet sind. Der Mieter mietet das gegenständliche Mietobjekt zum
Betrieb seiner Einzelfirma für Beschriftungen und Werbergestaltung. Der
Mieter ist berechtigt, die Grundstücke
2 und
4 Grundbuch
33333E zur betrieblichen Nutzung
mitzubenützen....
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsfall steht
ertragsteuerlich die Geltendmachung von Werbungskosten aus einer Tätigkeit
in Streit, zu deren Ausübung es weder im berufungsgegenständlichen
noch in den vorherigen Jahren gekommen ist. Hinsichtlich der Jahre 1996 und 1997
hat der Unabhängige Finanzsenat in seiner Berufungsentscheidung vom
29. September 2005 bereits seine Rechtsansicht bezüglich des
Berufungsbegehrens bekundet. In dieser Entscheidung kam die Behörde zu
folgender rechtlichen Würdigung:
"Gemäß
§ 2 Abs 3
EStG 1988 unterliegen nur die unter den Ziffern 1 bis 7
angeführten Einkünfte der Einkommensteuer. Nach
§ 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung,
BGBl. 1993/33, liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer
Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht
unter Abs 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das
Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Im Rahmen der Beurteilung von Bestandsobjekten auf ihre
Eigenschaft als Einkunftsquelle im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung sind somit nach der Systematik des Einkommensteuerrechts in einem
ersten Schritt die Beurteilungseinheiten
festzustellen. Im nächsten Schritt ist sodann
jedes Mietobjekt (Beurteilungseinheit)
gesondert danach zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet oder nicht
(VwGH 24.04.1997, 94/15/0126).
Der Berufungswerber war in den streitgegenständlichen
Jahren Eigentümer zahlreicher Liegenschaften in E, unter anderem der
Grundstücke GStNr. .1, 2, 4, 8, 7 und 5. Auf dem Grundstück .1
(Lstraße 5) befindet sich ein Gebäude, welches seit dem
Jahr 1995 der Vermietung dient, die restlichen genannten Grundstücke
sind unbebaut und nicht vermietet oder verpachtet. Aus dem vorliegenden Auszug
aus der Katastralmappe vom 21. Juni 2002 ist ersichtlich, dass das
Grundstück .1 räumlich
getrennt vom zusammenhängenden Grundstückskomplex der
Grundstücksnummern 2, 4, 8, 7 und 5 liegt und diese nach Angaben des
Berufungswerbers über ein Wegerecht verbunden sind.
Im gegenständlichen Berufungsfall kann nun das Haus
Lstraße 5, E, GStNr. .1, als eine
eigene Beurteilungseinheit angesehen
werden. Der Berufungswerber erzielt bereits seit dem Jahr 1995 aus dieser
Einkunftsquelle Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die
Einkunftsquelleneigenschaft wurde weder von der Abgabenbehörde erster
Instanz noch vom Berufungswerber bestritten.
Hinsichtlich der anfänglich widersprüchlichen
Ausführungen des Berufungswerbers (siehe Berufungsschrift vom
21. November 2000), nämlich dass die getätigten Aufwendungen
für die Teichanlage einerseits als Werbungskosten der Einkunftsquelle
Lstraße 5 zuzuordnen wären, da den Bewohnern das Grundstück
auf dem sich der Teich befindet, als Erholungsfläche (Steigerung der
Lebensqualität der Mieter und damit ein Wettbewerbsvorteil) zur
Verfügung stehen würde (ohne jegliches Benützungsentgelt) bzw ein
Bewohner als Fotograf die Teichanlage beruflich nutzen könne und
andererseits auch der künftigen Einkunftsquelle "restliche
Grundstücke" zuzuordnen wären, ist festzuhalten, dass der
Berufungswerber im Schriftsatz vom 19. September 2002 von seiner
widersprüchlichen Argumentationslinie wiederum abgegangen ist und nunmehr
einen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle Lstraße 5
ausdrücklich verneint und diese Kosten ausschließlich im Zusammenhang
mit der geplanten Vermietung/Verpachtung der unbebauten Grundstücke
betrachtet.
Es besteht somit Einigkeit darüber, dass von der
Vermietungstätigkeit des Objektes Lstraße 5 die übrigen, im
Eigentum des Berufungswerbers befindlichen Liegenschaften zu trennen sind und
diese eigene Beurteilungseinheiten darstellen. Fraglich ist allerdings, ob die
behauptete Einkunftsquelleneigenschaft dieser Grundstücke in den
Streitjahren überhaupt gegeben war, da in diesen Jahren nachweislich kein
Bestandsverhältnis begründet und somit keine Betätigung entfaltet
wurde. Entscheidungswesentlich ist diese Frage deshalb, weil abzugsfähige
Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur dann anzunehmen sind, wenn ein
Objekt überhaupt als Einkunftsquelle angesehen werden kann. Aufwendungen
auf ein Objekt, welches nicht als Einkunftsquelle beurteilt wird, sind
demgegenüber steuerlich unbeachtliche
Kosten einer
Vermögensanlage.
Konkret sind die Aufwendung für eine Teichanlage auf
dem Grundstück GStNr. 2 in Höhe von insgesamt 408.039,- S
(1996 und 1997) strittig, die der Berufungswerber als vorweggenommene
Werbungskosten im Wege der Zehntelabsetzung gemäß
§ 28 Abs 2 EStG 1988 in Abzug gebracht
hat.
Der Werbungskostenbegriff findet seine Definition in
§ 16 Abs 1 EStG 1988:
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen."
Hinsichtlich der Abgrenzungsfrage, ob bloß
Aufwendungen auf eine Vermögensanlage oder Werbungskosten vorliegen, wenn
noch keine Miet- bzw Pachteinnahmen vorliegen, vertritt der VwGH in
ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 31.03.2004, 2003/13/0151; 07.10.2003,
2001/15/0085; 04.06.2003, 99/13/0173) die Ansicht, dass Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs 1 EStG 1988 unter Umständen
bereits steuerliche Berücksichtigung finden können, bevor noch der
Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im einkommensteuerlichen Sinn
erzielt. Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der
Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist allerdings, dass die
ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung entweder auf Grund
bindender Vereinbarungen oder auf Grund
sonstiger über eine bloße
Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen
angesehen werden kann, weil der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des
Steuerpflichtigen nach außen hin eindeutig in Erscheinung getreten ist.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, ist im Folgenden zu
überprüfen, welche konkrete
Maßnahmen der Berufungswerber bis Ende des Veranlagungsjahres 1997
gesetzt hat, um den strengen Anforderungen eines vorweggenommenen
Werbungskostenabzuges zu entsprechen:
1. Der
Berufungswerber hat nach eigenen Angaben Gespräche mit Baumschul- bzw
Gärtnereibesitzern bezüglich Verpachtung der Liegenschaft
geführt, wobei einer der Befragten der Errichter der Teichanlage war. Diese
Angaben wurden im Zuge des Verfahrens von vier beteiligten Personen
bestätigt, erstaunlicherweise bei drei Personen mit fast identischem
Inhalt: Die etwa drei bis vier Gespräche seien im
Winter 1997/1998 durchgeführt
worden, die Kontaktaufnahme sei direkt vom Berufungswerber erfolgt, es gäbe
keine schriftlichen Unterlagen mehr, da
nur mündliche Gespräche
geführt worden wären und dass die Verhandlungen schlussendlich an der
Bodenqualität und der
Attraktivität (Zufahrt) gescheitert wären.
Diese übereinstimmenden Aussagen stehen im Widerspruch
zu den Ausführungen in der Berufungsschrift vom
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BeurteilungseinheitEinkunftsquelleKosten einer Vermögensanlageernsthafte Absicht zur Einnahmenerzielung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1450-L/02
- Stammnummer
- 18823
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF