Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0772-L/05
Fortbildungskosten, Kilometergeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0772-L/05vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JO SC, Beamter, Adr, vom
1. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes M L vom 24. März
2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wohnt in ST im U, HO 7.
Der Bw. beantragte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2003 - neben nicht strittigen Fortbildungs- und
Ausbildungskosten - unter der Kennzahl 721 (Reisekosten, ohne Fahrtkosten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) den Betrag von 1.134,00 € als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung legte
er eine Aufstellung über die Fahrten zum Bilanzbuchhalterkurs zum WIFI in
BS vor, wobei die Hin- und Rückfahrt jeweils 105 km betrug und er das
amtliche Kilometergeld von 0,36 € ansetzte.
Im
Einkommensteuerbescheid 2003 vom
24. März 2004 wurde dieser Betrag von 1.134,00 €
nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit (Arbeitgeber OP) anerkannt. Zur Begründung führte das Finanzamt
dazu an:
Die von Ihnen geltend
gemachten Aufwendungen waren um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse bzw.
Förderungsmittel zu kürzen.
Die Fahrtstrecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung ist mit dem Verkehrsabsetzbetrag und bei
Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Pendlerpauschale abgegolten. Es konnte
daher das Kilometergeld nur für die Mehrkilometer zum Kursort steuerlich
anerkannt werden.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom
24. März 2004 erhob der
Abgabepflichtige Berufung, welche sich gegen die Nichtanerkennung des
zusätzlichen Kilometergeldes richtet. Begründend führte er an,
dass seine tägliche Arbeitszeit um 15.00 Uhr ende. Danach fahre er
immer zu seinem Wohnsitz in G im U. Da der Bilanzierungskurs beim WIFI BS um
18.00 Uhr beginne und um 22.00 Uhr ende (zweimal die Woche, fallweise
dreimal die Woche) sei es notwendig, dass er mit seinem Privatauto an diesen
Tagen ein zweites Mal nach BS fahre. Diese Fahrten würden nicht unter das
Pendlerpauschale fallen und deshalb würden dafür Kilometergelder
geltend gemacht.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
26. August 2004 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt an:
Besucht jemand am
Arbeitsort (BS) einen Fortbildungskurs,
so können daraus keine zusätzlichen Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte für die Fortbildung am Arbeitsort geltend
gemacht werden. Es entspricht nämlich nicht den Erfahrungen des
täglichen Lebens, dass jemand nach der Arbeit nach Hause fährt und
anschließend wieder an den Arbeitsort zum Besuch eines Fortbildungskurses
zurückkehrt. Die Strecke
G-BS
-G
beträgt lt. Ihren Angaben 105 km. Der Bilanzbuchhalterkurs wird auch
am WIFI L angeboten. Die Strecke
G
-L
retour liegt bei ungefähr 50 km. Es ist daher anzunehmen, dass sie in
der Zeit zwischen Arbeitsende um 15.00 Uhr und Kursbeginn um 18.00 Uhr
keine 105 km fahren und keine zusätzlichen Kosten angefallen sind.
Mit Schriftsatz vom 29. September 2004 stellte
der Abgabepflichtige den Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Begründend führte er aus, dass lt. Bescheid vom
26. August 2004, zugestellt am 30. August 2004, die
Kilometergelder für die Fortbildung nicht gewährt worden seien.
Begründung sei gewesen, dass auch in L der Bilanzbuchhalterkurs angeboten
werde. Diese Tatsache sei ihm nicht bewusst gewesen. Da er viele Bekannte habe,
die bereits diesen Kurs in BS gebucht hätten und vom Vortragenden
dermaßen begeistert gewesen wären, hätte er keine Veranlassung
gehabt, sich bei einem anderen WIFI über die Abhaltung des Kurses zu
erkundigen. Er habe sofort den Kurs in BS gebucht.
Wie bereits in seiner Berufung vom 1. April 2004
erwähnt, ende seine Arbeitszeit täglich um 15.00 Uhr. Der Kurs
habe im September 2003 begonnen und im April 2004 geendet und sei
zweimal, fallweise dreimal in der Woche abgehalten worden. Es könne nicht
von ihm erwartet werden, dass er zwei- bis dreimal je drei Stunden in einem
Gasthaus verbringe. Auch wenn die Fahrzeit pro Strecke von BS nach HO ca. eine
halbe Stunde betrage, habe er für andere Tätigkeiten zwei Stunden pro
Kurstag zur Verfügung gehabt. Da es ihm auf Grund des Kursangebotes des
WIFI L die Kilometergelder von G nach BS nicht anerkannt worden wären,
stünden ihm jedoch zumindest als Entschädigung Basis:
Kilometerberechnung L -HO iHv. 490,32 € zu. Die entsprechende
Aufstellung würde er per Fax übermitteln.
Lt. Aktenlage wurde diese erwähnte Aufstellung bis
dato nicht übermittelt.
Mit Vorlagebericht vom
31. August 2005 wurde die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen, die der Steuerpflichtige deshalb tätigt
um seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern,
und dadurch seinen Beruf besser ausüben zu können, sind als
Fortbildungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988
abzugsfähig. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Teilnahme an
dem Bilanzbuchhalterkurs der beruflichen Fortbildung diente und auch die damit
in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten grundsätzlich als Werbungskosten in
Betracht kommen.
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind -
unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer
tatsächlichen Höhe gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 als
Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen
Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt
(vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 28. März 2000,
Zl. 97/14/0103).
Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer
tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält
§ 16 Abs. 1 Z 6 leg.cit. für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus
Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw.
gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese
Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte
aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren.
Grundsätzlich trifft dies auf die behaupteten Fahrten
unstrittig nicht zu. Dem Umstand, dass eine Fortbildungseinrichtung auf dem Weg
zur Arbeitsstätte gelegen ist oder von der Arbeitsstätte aus in
kürzerer Entfernung als vom Wohnort aus erreicht werden kann, kommt jedoch
im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zu. Nämlich für die
Frage, ob die Fahrten zusätzlich
angefallen sind oder mit dem Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. der
Heimfahrt von dieser verbunden wurden.
Der Unabhängige Finanzsenat kommt in Anbetracht der
Entfernung G -BS -G von 105 km zu der Ansicht, dass es nicht allgemeiner
Lebenserfahrung entspricht, dass jemand bei einer so langen Wegstrecke und einem
Zeithorizont von drei Stunden, der zwischen Ende der Arbeit und Beginn der
Fortbildungsveranstaltung besteht, nach der Arbeit nach Hause fährt und
anschließend wieder an den Arbeitsort zum Besuch des Fortbildungskurses
zurückkehrt.
Gem. § 167 BAO geht der Unabhängige
Finanzsenat daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der
Berufungswerber in dieser kurzen Zeit nicht an den Wohnort zurück und
anschließend neuerlich an den Arbeitsort gefahren ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass keine zusätzlichen
Fahrtkosten, welche nicht schon durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten
wären, angefallen sind.
Auch eine Berücksichtigung von fiktiven Aufwendungen,
die angefallen wären, falls er den Buchhalterkurs in L besucht hätte,
kommt nicht in Betracht, da eben für Fahrten zu dieser
Fortbildungsveranstaltung mangels Besuch derselben tatsächlich keine
Werbungskosten angefallen sind.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben
werden.
Linz, am 29.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0772-L/05
- Stammnummer
- 18798
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF