Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1238-L/02
Aufwendungen für eine Teichanlage als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus V&V?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1238-L/02vom 29.09.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
allem mit der zuständigen Beamtin Frau Ho bestanden.
Im April 2002 intensive Verhandlungen mit der Firma
La, H&M, T, Brauereianlagen und Bedarf, Do, Lo. Die Firmenvertreter seien im
April die Herren La und Ge gewesen, zwei Wochen später erfolgte eine genaue
Begehung, im Mai sei es bei der dritten Besichtigung zur Übergabe von
Unterlagen an den Architekten der Herren La gekommen. Eine weitere Besichtigung
wäre durch die Familien La im Juni erfolgt. Im Juli sei dann die
überraschende Absage gekommen. Geplant wäre eine Vermarktung von Bier
und Schnaps im noch ungenützten Teil der Liegenschaft Lstraße 5
samt Einbindung der strittigen Liegenschaft als Biergarten gewesen.
3. Beauftragung von Maklern
Bereits 1995 sei die Immobilien OEG MS mit der Verwertung
der Liegenschaft beauftragt worden. Es sei lediglich zu einer einzigen
Vermietung einer Wohnung im Haus Lstraße 5 gekommen. Als Beilage
angefügt wurde folgender Vermittlungsauftrag vom
27. Februar 1995:
"Ich, Herr Dr. Bw.
, wohnhaft in
Ed, beauftrage als
Verfügungsberechtigter über die
Lstraße 5,
Q, Sie, nämlich die Firma
MS Immobilien OEG,
Lstraße 2,
FF, mit der Vermittlung der Vermietung
der darin befindlichen Wohnungen zu den angeführten
Bedingungen:....."
Ebenfalls beigelegt wurde die Abschrift einer Abrechung
über eine Vermittlungsprovision.
Im Jahr 2000 sei die Firma Immobilien We (früher Re
GmbH) mit der Verwertung der Liegenschaft beauftragt worden. Dies sei jedoch
ergebnislos geblieben, sodass der Berufungswerber die Vereinbarung am
12. Dezember 2001 wieder aufkündigte. Beigelegt wurde folgendes
Schreiben der Firma Immobilien We vom 5. Dezember 2002:
"...Ich bestätige
Ihnen hiermit, mich um die Vermietung der
Geschäftslokale/Lagerräumlichkeiten in
X bemüht zu haben. Leider ist es
mir nicht gelungen einen Mieter zu finden bzw war die Nachfrage im Jahr 2000
nach derartigen Räumlichkeiten sehr gering!.."
4. Schaltung von Inseraten
Im Dezember 1994 sei in der Presse ein Inserat
geschaltet worden. Der Text des Inserates sei nicht mehr verfügbar, da der
Berufungswerber nicht annehmen hätte können, dass dies einmal eine
steuerliche Relevanz haben könne. Weitere Inserate wären nicht
geschaltet worden.
5. Schriftverkehr
Über die Verhandlungen gebe es keine schriftlichen
Unterlagen mehr, was von den Verhandlungspartnern auch bestätigt worden
wäre.
6. Objektive Vermietungsabsicht
Dass die Vermietungsabsicht mit nicht nur ziemlicher,
sondern absoluter Sicherheit festgestanden und über eine reine
Absichtserklärung weit hinausgegangen wäre, sei durch die bisher
getätigten und in der Folge aufgelisteten Aktivitäten wohl
bewiesen.
Zudem sei zu bemerken, dass keinerlei andere, vor allem
private Nutzung der Liegenschaft beabsichtigt sei und auch nicht
vorliege.
7. Aufteilung der Rechtsanwaltskosten
Dass die Rechtsanwaltskosten nur in dem Ausmaß
abgesetzt werden könnten, als sie das Gebäude Lstraße 5
betreffen, nehme der Berufungswerber zustimmend zur Kenntnis.
Nicht einverstanden sei der Berufungswerber jedoch mit dem
Aufteilungsschlüssel. Die Parzelle 4 werde noch immer als Bauland bewertet.
Sowohl aus dem beigelegten Schreiben des Stadtamtes X vom 14.
September 2000, als auch aus der Stellungnahme des Prüfers gehe
hervor, dass die Parzelle von Wohngebiet auf Grünland umgewidmet worden
sei.
Er schlage daher folgende Berechnung vor:
"Bewertung der als
Wohngebiete ausgewiesenen Parzellen mit einem m²-Preis von
ATS 1.000,00...und der Grünlandflächen mit ATS 50,00, wobei
die Parzelle 4 als
Grünlandfläche zu bewerten ist." Dadurch ergäben sich
abzugsfähige Kosten im Ausmaß von 27,36 Prozent.
In einem weiteren
Schreiben vom
19. Jänner 2004
übermittelte der Berufungswerber
folgenden Mietvertrag vom
22. Oktober 2003:
"..welcher am heutigen
Tage zwischen:
1. Herrn Dr.
Bw.,.. und 2. Herrn
MaH,
Vstraße 9,
FF als Mieter vereinbart und
abgeschlossen wurde, ....
I.
Dr. Heinz
Bw. ist Alleineigentümer der
Liegenschaft EZ xx Grundbuch
yyX, ob welcher unter anderem die
Grundstücke .mmm,
2 und
3 vorgetragen sind. Auf dieser
Liegenschaft ist das Haus
Lstraße 5
errichtet.
II.
Dr. Heinz Bw.
...vermietet an MaH
... und dieser mietet vom Erstgenannten, die
im Erdgeschoss des Hofgebäudes des Hauses
Lstraße 5 gelegenen
Räumlichkeiten, welche in der diesem Mietvertrag beiliegenden Skizze genau
eingezeichnet sind. Der Mieter mietet das gegenständliche Mietobjekt zum
Betrieb seiner Einzelfirma für Beschriftungen und Werbergestaltung. Der
Mieter ist berechtigt, die Grundstücke
2 und
3 Grundbuch
yyX zur betrieblichen Nutzung
mitzubenützen....
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Teichanlage auf dem
Grundstück GStNr. 2
Im gegenständlichen Berufungsfall steht unter anderem
ertragsteuerlich die Geltendmachung von Werbungskosten und umsatzsteuerlich die
Berücksichtigung von Vorsteuern aus einer Tätigkeit in Streit, zu
deren Ausübung es in den berufungsgegenständlichen Jahren nicht
gekommen ist.
Gemäß
§ 2 Abs 3
EStG 1988 unterliegen nur die unter den Ziffern 1 bis 7
angeführten Einkünfte der Einkommensteuer. Nach
§ 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung,
BGBl. 1993/33, liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer
Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht
unter Abs 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das
Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Im Rahmen der Beurteilung von Bestandsobjekten auf ihre
Eigenschaft als Einkunftsquelle im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung sind somit nach der Systematik des Einkommensteuerrechts in einem
ersten Schritt die Beurteilungseinheiten
festzustellen. Im nächsten Schritt ist sodann
jedes Mietobjekt (Beurteilungseinheit)
gesondert danach zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet oder nicht
(VwGH 24.04.1997, 94/15/0126).
Der Berufungswerber war in den streitgegenständlichen
Jahren Eigentümer zahlreicher Liegenschaften in Eferding, unter anderem der
Grundstücke GStNr. .mmm, 2, 3, 6, 10 und 4. Auf dem Grundstück
.mmm (Lstraße 5) befindet sich ein Gebäude, welches seit dem
Jahr 1995 der Vermietung dient, die restlichen genannten Grundstücke
sind unbebaut und nicht vermietet oder verpachtet. Aus dem vorliegenden Auszug
aus der Katastralmappe vom 21. Juni 2002 ist ersichtlich, dass das
Grundstück .mmm räumlich
getrennt vom zusammenhängenden Grundstückskomplex der
Grundstücksnummern 2, 3, 6, 10 und 4 liegt und diese nach Angaben des
Berufungswerbers über ein Wegerecht verbunden sind.
Im gegenständlichen Berufungsfall kann nun das Haus
Lstraße 5, X, GStNr. .mmm, als eine
eigene Beurteilungseinheit angesehen
werden. Der Berufungswerber erzielt bereits seit dem Jahr 1995 aus dieser
Einkunftsquelle Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die
Einkunftsquelleneigenschaft wurde weder von der Abgabenbehörde erster
Instanz noch vom Berufungswerber bestritten.
Hinsichtlich der anfänglich widersprüchlichen
Ausführungen des Berufungswerbers (siehe Berufungsschrift vom
21. November 2000), nämlich dass die getätigten Aufwendungen
für die Teichanlage einerseits als Werbungskosten der Einkunftsquelle
Lstraße 5 zuzuordnen wären, da den Bewohnern das Grundstück
auf dem sich der Teich befindet, als Erholungsfläche (Steigerung der
Lebensqualität der Mieter und damit ein Wettbewerbsvorteil) zur
Verfügung stehen würde (ohne jegliches Benützungsentgelt) bzw ein
Bewohner als Fotograf die Teichanlage beruflich nutzen könne und
andererseits auch der künftigen Einkunftsquelle "restliche
Grundstücke" zuzuordnen wären, ist festzuhalten, dass der
Berufungswerber im Schriftsatz vom 19. September 2002 von seiner
widersprüchlichen Argumentationslinie wiederum abgegangen ist und nunmehr
einen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle Lstraße 5
ausdrücklich verneint und diese Kosten ausschließlich im Zusammenhang
mit der geplanten Vermietung/Verpachtung der unbebauten Grundstücke
betrachtet.
Es besteht somit Einigkeit darüber, dass von der
Vermietungstätigkeit des Objektes Lstraße 5 die übrigen, im
Eigentum des Berufungswerbers befindlichen Liegenschaften zu trennen sind und
diese eigene Beurteilungseinheiten darstellen. Fraglich ist allerdings, ob die
behauptete Einkunftsquelleneigenschaft dieser Grundstücke in den
Streitjahren überhaupt gegeben war, da in diesen Jahren nachweislich kein
Bestandsverhältnis begründet und somit keine Betätigung entfaltet
wurde. Entscheidungswesentlich ist diese Frage deshalb, weil abzugsfähige
Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur dann anzunehmen sind, wenn ein
Objekt überhaupt als Einkunftsquelle angesehen werden kann. Aufwendungen
auf ein Objekt, welches nicht als Einkunftsquelle beurteilt wird, sind
demgegenüber steuerlich unbeachtliche
Kosten einer
Vermögensanlage.
Konkret sind die Aufwendung für eine Teichanlage auf
dem Grundstück GStNr. 2 in Höhe von insgesamt 408.039,- S
(1996 und 1997) strittig, die der Berufungswerber als vorweggenommene
Werbungskosten im Wege der Zehntelabsetzung gemäß
§ 28 Abs 2 EStG 1988 in Abzug gebracht
hat.
Der Werbungskostenbegriff findet seine Definition in
§ 16 Abs 1 EStG 1988:
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen."
Hinsichtlich der Abgrenzungsfrage, ob bloß
Aufwendungen auf eine Vermögensanlage oder Werbungskosten vorliegen, wenn
noch keine Miet- bzw Pachteinnahmen vorliegen, vertritt der VwGH in
ständiger Rechtsprechung (zB VwGH 31.03.2004, 2003/13/0151; 07.10.2003,
2001/15/0085; 04.06.2003, 99/13/0173) die Ansicht, dass Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs 1 EStG 1988 unter Umständen
bereits steuerliche Berücksichtigung finden können, bevor noch der
Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im einkommensteuerlichen Sinn
erzielt. Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten vor der
Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist allerdings, dass die
ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung entweder auf Grund
bindender Vereinbarungen oder auf Grund
sonstiger über eine bloße
Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen
angesehen werden kann, weil der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des
Steuerpflichtigen nach außen hin eindeutig in Erscheinung getreten ist.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage, ist im Folgenden zu
überprüfen, welche konkrete
Maßnahmen der Berufungswerber bis Ende des Veranlagungsjahres 1997
gesetzt hat, um den strengen Anforderungen eines vorweggenommenen
Werbungskostenabzuges zu entsprechen:
1.
Der Berufungswerber hat nach eigenen Angaben Gespräche
mit Baumschul- bzw Gärtnereibesitzern bezüglich Verpachtung der
Liegenschaft geführt, wobei einer der Befragten der Errichter der
Teichanlage war. Diese Angaben wurden im Zuge des Verfahrens von vier
beteiligten Personen bestätigt, erstaunlicherweise bei drei Personen mit
fast identischem Inhalt: Die etwa drei bis vier Gespräche seien im
Winter 1997/1998 durchgeführt
worden, die Kontaktaufnahme sei direkt vom Berufungswerber erfolgt, es gäbe
keine schriftlichen Unterlagen mehr, da
nur mündliche Gespräche
geführt worden wären und dass die Verhandlungen schlussendlich an der
Bodenqualität und der
Attraktivität (Zufahrt) gescheitert wären.
Diese übereinstimmenden Aussagen stehen im Widerspruch
zu den Ausführungen in der Berufungsschrift vom
21. November 2000. Darin wird die fehlende Einigkeit hinsichtlich des
Pachtzinses als Grund für das Scheitern der Verhandlungen angeführt
und nicht das Fehlen der unbedingt erforderlichen Voraussetzung für die
umworbene Branche der Gärtnereien und Baumschulen, nämlich das
Vorliegen einer geeigneten Bodenqualität, die nach Aussagen der
"Spezialisten" ja nicht gegeben sei. Damit war jedoch ein Vertragsabschluss mit
Unternehmungen dieser Branche spätestens im Winter 1997/1998 zum Scheitern
verurteilt.
Der Berufungsweber hat die Teichanlage in einem Zeitraum
(im Jahr 1996) errichten lassen, in dem laut Sachverhalt noch gar keine
Verhandlungen mit den von ihm bekannt gegebenen Baumschulbesitzern
durchgeführt wurden. Der Berufungswerber hat also "auf Verdacht", dass eine
Teichanlage mit Errichtungskosten von ungefähr einer halben Million
Schilling für Baumschulbesitzer, Christbaumverkäufer und
Gärtnereien als künftige Mieter von Interesse sein könnte, diese
Aufwendungen getragen (siehe Berufungsschrift vom 21. November 2000).
Dass die Wiederherstellung des Teiches ausschließlich aus freiwilligen
Motiven und nicht auf behördlicher Anordnung erfolgte, geht eindeutig aus
dem Sachverhalt hervor.
Diese Vorgangsweise widerspricht aus objektiver Sicht
jeglichen wirtschaftlichen Überlegungen und lässt sich nur mit
Verfolgung privater Interessen begründen. Bei Betrachtung dieses
behaupteten Sachverhalts stellt sich die berechtigte Frage, wieso ein
Steuerpflichtiger in eine Teichanlage investiert, bevor er mit potentiellen
Mietern Kontakt aufnimmt (die Kontaktaufnahme erfolgte nachweislich erst im
Winter 1997/1998) und sich nicht im Vorfeld darüber informiert, ob die
Existenz eines Teiches, für den immerhin beträchtliche Kosten
angefallen sind, für den zukünftigen Mieter überhaupt von
Interesse sein könnte.
Darüber hinaus konnte der Berufungswerber zu diesem
Zeitpunkt noch gar nicht wissen, ob die konkrete Positionierung des Teiches in
das Gesamtplanungskonzept einer Baumschule, Gärtnerei, etc. passen
würde. Unglaubwürdig sind die Darstellungen des Berufungswerbers auch
deshalb, weil die von ihm angesprochene Branche die Leistungen zur
Instandsetzung des vorhandenen Teiches um vieles günstiger selbst
(nämlich nur zu Herstellungskosten bzw Selbstkosten) und vor allem nach
eigenen Vorstellungen erbringen hätte können (eine der Interessenten
war im Übrigen die mit den Teicharbeiten betraute
Gartenfirma).
Aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen werden
derartig außergewöhnliche Investitionen, die im Übrigen schon
alleine aus der Perspektive Angebot und Nachfrage nicht mit Renovierungen von
Mietwohnungen verglichen werden können, vielmehr nur dann vorgenommen, wenn
mit dem konkreten Mieter/Pächter
Einigkeit über die Errichtung besteht und die dabei entstanden Kosten im
Wege von Einkünften wieder erwirtschaftet werden. Nur diese
Betrachtungsweise würde dem grundsätzlichen Konzept der steuerlichen
Akzeptanz von Werbungskosten entsprechen. Die vom Berufungswerber geschilderte
Begründung erscheint daher völlig unglaubwürdig und steht mit der
allgemeinen Lebenserfahrung in Widerspruch.
Wesentlich für die rechtliche Würdigung ist die
Tatsache, dass sich die von der Rechtsprechung geforderte ernsthafte Absicht zur
späteren Einnahmenerzielung im vorliegenden Fall weder auf Grund von
bindenden Vereinbarungen noch auf Grund sonstiger über bloße
Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen
werden kann. Das gilt gleichermaßen auch für die weiteren genannten
Interessenten (Hundezuchtverein, Firma La, etc.). Darüber hinaus wurden die
Verhandlungen mit der Firma La nicht in den streitgegenständlichen Jahren
geführt und sind somit für die zu treffende Beurteilung
unmaßgeblich.
Auch der mit Schreiben vom 19. Jänner 2004
vorgelegte Mietvertrag kann an der Beurteilung nichts ändern, weil nur
solche Maßnahmen einer Überprüfung unterzogen werden
können, die bis zum Ende des Veranlagungsjahres 1997 vorgenommen
wurden (VwGH 28.02.2002, 96/15/0219; 22.01.2004, 98/14/0003). Der Mietvertrag
wurde jedoch erst im Oktober 2003 geschlossen.
Dieser Bestandsvertrag hat ausdrücklich die Vermietung
der "im Erdgeschoss des Hofgebäudes des
Hauses Lstraße 5 gelegenen
Räumlichkeiten" zum Inhalt. Im letzten Satz wird ergänzend
darauf hingewiesen, dass der Mieter berechtigt sei, die unbebauten
Grundstücke 2 und 3 zur betrieblichen
Nutzung mitzubenützen (Anmerkung: diese Grundstücke sind vom
Gebäude Lstraße 5 räumlich getrennt). Dazu wird bemerkt,
dass einer betrieblichen Nutzung grundsätzlich die Widmung als Wohngebiet
entgegensteht. Außerdem wird vermutet, dass der wahre wirtschaftliche
Gehalt dieser "Mitbenützungsvereinbarung" auf einem anderen Aspekt beruht
und zwar den auf diese Grundstücke entfallenden Kosten eine steuerliche
Abzugsfähigkeit zu ermöglichen. Da der Mietvertrag schon aus
zeitlichen Gründen für die vorliegende Berufung nicht von Relevanz
ist, erübrigt sich auch eine weitere Auseinandersetzung mit dieser
Vereinbarung.
2.
Der Berufungsweber hat nach eigenen Angaben lediglich ein
Inserat (am 24. Dezember 1994) in der Tageszeitung "Die Presse"
geschaltet. Über den genauen Inhalt dieser Anzeige konnte weder ein
Nachweis erbracht noch konnte glaubhaft gemacht werden, dass sich das Inserat
auf die beabsichtigte Verpachtung der unbebauten Grundstücke bezogen
hätte. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass lediglich eine Anzeige
innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Jahren
nicht für eine ernsthafte Absicht zur
Einnahmenerzielung spricht.
3.
Im Schreiben vom 13. Jänner 2003 teilte der
Berufungsweber mit, dass bereits im Jahr 1995 die Firma Immobilien OEG MS
mit der Verwertung der Liegenschaften beauftragt worden wäre. Es wäre
jedoch lediglich zu einer einzigen Vermietung einer Wohnung im Hause
Lstraße 5 gekommen. Beigelegt wurde der Vermittlungsauftrag vom
27. Februar 1995, aus dem hervorgeht, dass obige Firma beauftragt
wurde, Vermittlungen der Vermietung der im Hause Lstraße 5
befindlichen Wohnungen durchzuführen. Die Vermittlung der Verpachtung der
streitgegenständlichen Grundstücke wurde
nicht Vertragsinhalt.
Auch das Schreiben der Firma Immobilien We enthält
keinen Hinweis darüber, dass die Vermittlung der Verpachtung der
Liegenschaften zum Vertragsgegenstand erhoben wurde. Ausdrücklich wird
darauf hingewiesen, dass sich obige Firma "um
die Vermietung der Geschäftslokale/Lagerräumlichkeiten in
X bemüht" hat und es ihr
leider nicht gelungen wäre einen Mieter zu finden bzw wäre die
Nachfrage im Jahr 2000 nach derartigen Räumlichkeiten sehr gering
gewesen.
Aus diesem Schreiben geht eindeutig hervor, dass der
Auftrag ausschließlich die Vermietung von
Geschäftsräumlichkeiten und Lagerräumlichkeiten umfasste und
somit nicht die Verpachtung der restlichen Liegenschaften zum Inhalt hatte.
Außerdem lässt sich daraus schließen, dass diese
Immobilienfirma erst im Jahr 2000 mit der Vermittlung beauftragt wurde und
dieser Sachverhaltsmoment für die berufungsgegenständlichen Jahre
nicht relevant ist.
4.
Festzuhalten ist zunächst, dass der zu beurteilende
Grundstückskomplex GStNr. 2, 3, 6, 10 und 4 nach dem für die
Berufungsjahre maßgeblichen Flächenwidmungsplan des Jahres 1977 (Die
Änderung des Flächenwidmungsplanes 1977 erfolgte erst im
Jahr 2001) ausschließlich als Bauland und zwar als
Wohngebiet nach
§ 22 Abs 1 Oö. Raumordnungsgesetzt 1994
(Oö. ROG 1994) ausgewiesen wurde. Für die
Grundstücke GStNr. 2 sowie 6 erfolgte mit Bescheid vom
20. Dezember 2000 bereits eine Vorschreibung von
Aufschließungsbeiträge gemäß
§§ 25 ff Oö. ROG 1994. Nach
§ 22 Abs 1 Oö. ROG 1994 sowie der
Auskunft des Stadtamtes X sind diese Flächen für die Errichtung von
Wohngebäuden bestimmt, die einem dauernden Wohnbedarf dienen. Eine
landwirtschaftliche oder gewerbliche
Nutzung war somit in den Streitjahren nachweislich
nicht
zulässig.
Die Ausführungen des Berufungswerbers, dass eine
Rückwidmung in Grünland jederzeit möglich wäre, gehen dabei
ins Leere, da zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes schon aus
gleichheitsrechtlichen Überlegungen, ausschließlich die bis zum Ende
des Veranlagungsjahres 1997 vorgenommenen Maßnahmen heranzuziehen
sind und nicht vage Behauptungen, die sich jeglicher
verwaltungsbehördlicher Überprüfung entziehen.
Eine Verpachtung der Grundstücke an Baumschulbesitzer,
Christbaumverkäufer und Gärtnereien scheitere somit schon allein auf
Grund zwingender landesgesetzlicher Vorgaben und konnte von vornherein gar nicht
in Betracht gezogen werden. Dass der Berufungswerber von diesen Tatsachen
gewusst haben muss, geht aus dem Schreiben vom 19. September 2002
hervor, worin der Abgabenbehörde auf die Frage, wie denn die Verhandlungen
mit den diversen Baumschulbesitzer zu verstehen seien, wenn doch eine Nutzung
der als Wohngebiet gewidmeten Grundstücke als Baumschule, etc. rechtlich
überhaupt nicht möglich gewesen wäre, geantwortet wird, dass die
Widmung der Grundstücke als Wohngebiet den Verhandlungen nicht
entgegengestanden wären, da eine Umwidmung jederzeit möglich gewesen
wäre.
Dieser Aussage ist entgegenzuhalten, dass auf
Änderungen im Flächenwidmungsplan kein Rechtsanspruch besteht, sondern
es einer Entscheidungsfindung durch demokratischen Beschluss des Gemeinderates
bedarf (§ 33 ff Oö. ROG 1994) und somit
keinesfalls vorhersehbar ist. Solche ungewisse Vorbringen sind nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats nicht geeignet, eine ernsthafte, nach außen
hin erkennbare Absicht des Berufungswerbers zur Erzielung von Einnahmen
glaubhaft zu machen, zumal eine Umwidmung der strittigen Grundstücke auch
in den Folgejahren nicht erfolgt ist.
Bei der vorliegenden Widmung der Grundstücke (für
das Grundstück GStNr. 2, auf dem sich die strittige Teichanlage
befindet, wurde bereits rechtskräftig ein Aufschließungsbeitrag
vorgeschrieben) kommen als mögliche Verwertungsmöglichkeiten nur der
Verkauf der Liegenschaften oder der Bau von Wohngebäuden
(§ 22 Abs 1 Oö. ROG 1994) in Betracht.
Dass ein Verkauf der Liegenschaften nicht gänzlich
ausgeschlossen und zumindest angedacht wurde, geht aus dem Schreiben vom
19. September 2002 hervor, worin der Berufungswerber die Entrichtung
der Aufschließungsbeiträge damit begründet, dass im Falle eines
Verkaufs der Liegenschaften keine
Werteinbußen in Kauf genommen werden müssen. Der VwGH vertritt
allerdings hiezu in ständiger Rechtsprechung (zB 20.09.2001, 96/15/0231;
30.04.2003, 98/13/0127; 04.06.2003, 99/13/0173; 07.10.2003, 2001/15/0085) die
Auffassung, dass der auf Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss des
Steuerpflichtigen klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten
müsse und es dabei nicht genüge, wenn die Vermietung als eines von
mehreren Verwertungsmöglichkeiten ins Auge gefasst werde und hiebei
sondiert werde, ob sich das Objekt günstiger durch Verkauf oder Vermietung
verwerten lasse.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass keinerlei
objektiven Umstände vorliegen, aus denen sich eindeutig ergäbe, die
oben geschilderte Teicherrichtung wäre von der erweislichen Absicht auf
künftige Verpachtung der Liegenschaften getragen. Eine ernsthafte Absicht
des Berufungswerbers zur künftigen Vermietung bzw Verpachtung der in Rede
stehenden Liegenschaften hat in den Streitjahren weder in bindenden
Vereinbarungen noch in sonstigen aussagekräftigen und vor allem
glaubwürdigen Umständen hinreichenden Niederschlag gefunden. Aus den
eben geschilderten Umständen muss vielmehr darauf geschlossenen werden,
dass der Berufungswerber gar nicht die ernste Absicht einer Verpachtung in
Erwägung gezogen hat, sondern die Liegenschaften als
Vermögensanlage betrachtet, die
aber gemäß
§ 20 Abs 1 EStG 1988
als steuerlich unbeachtlich anzusehen ist. Die getätigten Aufwendungen
konnten daher mangels Eigenschaft der geplanten Betätigung als Quelle von
Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 EStG 1988
als Werbungskosten nach § 16 Abs 1 EStG 1988 nicht
angesehen werden.
Entsprechendes gilt für die
umsatzsteuerliche Beurteilung einer
Betätigung in der Vorbereitungsphase. Grundsätzlich können
Vorsteuern bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der
Steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des
§ 2 Abs 1 UStG 1994 erzielt. So normiert
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994,
dass der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuern abziehen kann.
Wie bereits oben ausführlich begründet, reichen
für diese Berücksichtigung auch im Bereich der Umsatzsteuer weder
bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine
künftige unternehmerische Tätigkeit aus noch der Umstand, dass er die
Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften ins Auge fasst. Dem
Steuerpflichtigen obliegt der Nachweis, dass eine Vereinbarung vorliegt, aus der
eindeutig und klar hervorgeht, dass steuerpflichtig vermietet oder verpachtet
wird. Wie festgestellt, hatte der Berufungswerber diesen Nachweis nicht zu
erbringen vermocht und hat daher hinsichtlich der strittigen Liegenschaften
keine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit entfaltet.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten
nach
§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994
Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine
abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs 1 Z 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 sind. Lieferungen und sonstige Leistungen
gelten somit dann nicht als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie
im Zusammenhang mit einem dem Privatvermögen im Sinne der
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zuzurechnenden Wirtschaftsgut stehen
(VwGH 22.09.1992, 88/14/0058; 27.03.1996, 93/15/0210).
Aus diesen Gründen waren sowohl der Vorsteuer- als
auch der Werbungskostenabzug zu versagen.
2.
Rechtsanwaltskosten
Nach der Schenkung der gegenständlichen Liegenschaften
kam es zu einem Rechtsstreit mit dem seinerzeitigen Geschenkgeber bzw mit seinem
Rechtsnachfolger. Die aus diesem Rechtsstreit erwachsenen Rechtsanwaltkosten
betrugen im Jahr 1997 216.000,- S brutto (180.000,- S netto).
Diese Kosten wurden im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als
Instandsetzungsaufwand geltend gemacht und gemäß
§ 28 Abs 2 EStG 1988 auf zehn Jahre
abgeschrieben. Der Prüfer kürzte sodann die geltend gemachten Kosten
von 180.000,- S auf 59.400,- S mit der Begründung, dass eine
unternehmerische Veranlassung nur insoweit vorliege, als die
gegenständlichen Kosten das vermietete Grundstück GStNr. .mmm
(Lstraße 5) betreffen würden.
Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Ansicht des
Finanzamtes. Der Auffassung des Berufungswerbers, dass es sich dabei um einen
Liegenschaftskomplex handle, der als Einheit anzusehen sei und sich die
angefallenen Rechtsanwaltskosten auf den Gesamtkomplex beziehen würden
(siehe Schreiben vom 19. September 2002), ist grundsätzlich
zuzustimmen. Aber eben weil die Rechtsanwaltskosten für den Gesamtkomplex
angefallen sind, ist eine Aufteilung erforderlich, denn nur solche Aufwendungen
im Zusammenhang mit dem Vermögensstamm sind abzugsfähig, wenn sie
gleichzeitig auch mit den Einnahmen in Zusammenhang stehen (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz
Kommentar, § 16, Tz. 25). Lediglich der Teil der Kosten ist daher
abzugsfähig, welche das Gebäude Lstraße 5 betreffen, da nur
aus diesem Objekt Einkünfte erzielt wurden. Diese Rechtsmeinung nahm der
Berufungswerber schließlich auch im Schriftsatz vom
13. Jänner 2003 zustimmend zur Kenntnis, sodass nunmehr der
Aufteilungsprozentsatz der Kosten zur Debatte steht.
Hinsichtlich des Unverständnisses des
Berufungswerbers, dass zunächst im Prüfungs- bzw im
anschließenden Rechtsmittelverfahren unterschiedliche Quadratmeterpreise
der Aufteilung zu Grunde gelegt wurden, ist zu bemerken, dass der
Unabhängige Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 289 Abs 2 BAO berechtigt ist, sowohl
im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die
Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und
demgemäß die angefochtenen Bescheide nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Festzuhalten ist weiters, dass
die Rechtsanwaltskosten im
Jahr 1997 angefallen sind und daher
hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels ausschließlich die
in diesem Zeitraum bestehenden
Rechtsverhältnisse heranzuziehen
sind. Nachträgliche Widmungsänderungen im Flächenwidmungsplan,
die der Berufungswerber ins Treffen geführt hat, sind für die
Berufungsjahre als unbeachtlich zu werten. Für die
streitgegenständlichen Liegenschaften (ohne GStNr. .mmm und
Liegenschaft O) bestanden im Jahr 1997 folgende festgestellte
Widmungen:
|
Wohngebiet
|
GStNr. 1, 3, 4, .10, 6 und 2
|
Gewässer (Bach)
|
GStNr. 5, 7, 8 und 9
Nach
Auskunft der abgabenbehördlichen Bewertungsstelle ist für
Grundstücke in dieser Lage und mit Widmung als Wohngebiet ein Preis von
1.000,- S bis 1.400,- S als realistisch anzusehen. Im
Ergänzungsauftrag vom 13. November 2002 brachte die
Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz dem Berufungswerber ihre
Erwägungen zur Kenntnis. In Betracht gezogen wurde in diesem Vorhalt der
Ansatz eines Preises pro m² in Höhe von 1.000,- S für
Grundstücke mit Widmung als Wohngebiet. Dieser Wert wurde schließlich
vom Berufungswerber im Schreiben vom 13. Jänner 2003 zustimmend
zur Kenntnis genommen. Auch die Abgabenbehörde erster Instanz brachte im
Rahmen des Parteiengehörs keine weiteren Einwendungen gegen diesen
Wertansatz vor (Der Wert für Gewässer stand nie in Streit), sodass
sich eine Aufteilung der Rechtsanwaltskosten aus folgender Berechnung
ergibt:
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Gebäude
Lstraße
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4,640.000,00
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18,95 %
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Grund&Boden
Lstraße
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1,071.600,00
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Liegenschaft O
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546.080,00
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Rest
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18,233.550,00
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19,851.230,00
|
81,08
%
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Summe
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24,491.230,00
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100,00
%
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Rest:
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Grundstück
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m²
|
Widmung
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Preis/m²
|
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2
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5612
|
WG
|
1000
|
5,612.000,00
|
1
|
77
|
WG
|
1000
|
77.000,00
|
3
|
392
|
WG
|
1000
|
392.000
|
4
|
7931
|
WG
|
1000
|
7,931.000,00
|
5
|
280
|
Gewässer
|
50
|
14.000,00
|
10
|
315
|
WG
|
1000
|
315.000,00
|
6
|
3851
|
WG
|
1000
|
3,851.000,00
|
7
|
235
|
Gewässer
|
50
|
11.750,00
|
8
|
376
|
Gewässer
|
50
|
18.800,00
|
9
|
146
|
Gewässer
|
50
|
7.300,00
|
|
74
|
Gewässer
|
50
|
3.700,00
|
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18,233.550,00
Die Rechtsanwaltkosten in
Höhe von 34.110,- S (das sind
18,95 Prozent von 180.000,- S) sind somit als Prozesskosten zur
Verteidigung der Eigentumsrechts sofort als Werbungskosten abzugsfähig.
Hinsichtlich der Vorsteuern ergibt sich ein abzugsfähiger Betrag in
Höhe von
6.822,- S.
Auch diesem Berufungsbegehren war daher der Erfolg zu
versagen. Der Umsatz- als auch der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1997 waren zu Ungunsten des Berufungswerbers
abzuändern.
Insgesamt war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Linz, am 29.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BeurteilungseinheitEinkunftsquelleKosten einer Vermögensanlageernsthafte Absicht zur Einnahmenerzielung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1238-L/02
- Stammnummer
- 18785
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF