Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1238-L/02
Aufwendungen für eine Teichanlage als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus V&V?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1238-L/02vom 29.09.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Treml und
Böhm Steuerberatungs- und Unternehmensberatungs KG, 4020 Linz,
Europaplatz 5A, vom 21. November 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Grieskirchen betreffend Einkommen- und
Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
Bescheide betreffend
Einkommen- und
Umsatzsteuer für das Jahr 1996
bleiben
unverändert
.
Die
Bescheide betreffend
Einkommen- und
Umsatzsteuer für das Jahr 1997
werden
abgeändert
.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Umsatzsteuer
1997:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Umsätze
|
1,217.333,44 S
|
Umsatzsteuer
|
219.766,98
S
|
|
|
|
abziehbare
Vorsteuer
|
-42.645,44
S
|
|
|
|
Festgesetzte
Umsatzsteuer
|
177.122,-
S
12.871,96
€
Einkommensteuer
1997:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
|
Einkommen
|
998.000,-
S
|
Einkommensteuer
|
392.000,--
S
28.487,75
€
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist praktischer Arzt in der Gemeinde X.
Darüber hinaus erzielte er in den berufungsgegenständlichen Jahren
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Zuge einer die Jahre
1996 bis 1998 umfassenden Prüfung der Aufzeichnungen stellte der
Prüfer hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
der Umsatzsteuer Folgendes fest (siehe Bericht über das Ergebnis der
Prüfung der Aufzeichnungen vom 13. Oktober 2000):
1)
Umsatzsteuer
Tz. 19 und 20 a /
Biotopanlage:
Eine unternehmerische
Veranlassung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
könne nicht festgestellt werden. Die Geltendmachung eines
Instandsetzungsaufwandes bzw einer Abschreibung gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1988 sei daher nicht
zulässig.
|
Datum
bez.
|
Lieferant
|
netto
S
|
Vorsteuer
S
|
06.09.1996
|
FirmaA
|
327.200,00
|
65.440,00
|
06.09.1996
|
FirmaA
|
22.800,00
|
4.560,00
|
09.08.1996
|
FirmaB
|
6.997,30
|
1.399,46
|
09.08.1996
|
FirmaC
|
3.462,00
|
692,40
|
|
Summe
|
360.459,30
|
72.091,86
|
|
Vorsteuerkürzung
1996
|
|
72.091,86
|
13.03.1997
|
FirmaD
|
2.580,00
|
516,00
|
10.02.1997
|
FirmaE
|
45.000,00
|
9.000,00
|
|
Summe
|
47.580,00
|
9.516,00
|
|
Vorsteuerkürzung
1997
|
|
9.516,00
Tz.
20 b / Rechtsanwaltskosten Dr.
D:
|
Datum
bez.
|
Lieferant
|
netto
S
|
Vorsteuer
S
|
22.01.1997
|
Dr. D
|
180.000,00
|
36.000,00
Laut
Notariatsakt vom 29. März 1993
habe Herr WS folgende Liegenschaften an den Berufungswerber
übergeben:
Liegenschaft
X , EZ. xx, Grundbuch yy X mit den Grundstücken: 1,2,3
Liegenschaft
X , EZ. gg, Grundbuch ss O mit dem einzigen Grundstück
tz LN
Von diesen Grundstücken werde das
Grundstück .mmm (Lstraße 5) im Rahmen der Vermietung und
Verpachtung unternehmerisch genutzt.
Nach dem unentgeltlichen Erwerb der gegenständlichen
Liegenschaften sei es zu einem Rechtsstreit mit dem seinerzeitigen
Übergeber gekommen. Dieser Rechtsstreit sei nach Ableben des
Übergebers mit Herrn Gerhard S weitergeführt worden.
Die bis zur Vergleichsausfertigung daraus erwachsenen
Rechtsanwaltskosten hätten laut Honorarnote von Dr. Erich D brutto
216.000,00 S (Vorsteuer: 36.000,00 S) betragen (Bezahlung am
22.01.1997). Diese Kosten seien bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung als Instandsetzungsaufwand geltend gemacht und
gemäß
§ 28 Abs. 2 EStG 1988
abgeschrieben worden.
Nach Ansicht des Prüfers
liege jedoch eine unternehmerische Veranlassung nur insoweit vor, als die
gegenständlichen Kosten das Grundstück .mmm (Lstraße 5)
betreffen. Die Berechnung der anteiligen, im Rahmen der Vermietung und
Verpachtung abschreibbaren Rechtsanwaltskosten, erfolge auf Basis eines durch
die Bewertungsstelle des Finanzamtes festgelegten Schätzwertes der
seinerzeit unentgeltlich erworbenen Liegenschaften:
|
|
Summe
in S
|
Schätzwert
Liegenschaft Lstraße
5
|
4,640.000
|
Grund und Boden
Lstraße 5
|
1,071.600
|
Schätzwert
Liegenschaft O
(verpachtet)
|
546.080
|
a)
Liegenschaften V & V
|
6,257.680
|
Schätzwert übrige
Liegenschaften:
|
|
GST-Nr.
|
m²
|
Schätzwert
in S
|
|
1
|
77
|
700
|
53.900
|
2
|
5.612
|
700
|
3,928.400
|
3
|
392
|
700
|
274.400
|
4
|
7.931
|
700
|
5,551.700
|
5
|
280
|
50
|
14.000
|
6
|
3.851
|
700
|
2,695.700
|
7
|
235
|
50
|
11.750
|
8
|
376
|
50
|
18.800
|
9
|
146
|
50
|
7.300
|
10
|
315
|
350
|
110.250
|
|
74
|
700
|
51.800
|
b)
übrige Liegenschaften:
|
19.289
|
|
12,718.000
|
Gesamt
|
|
|
18,975.680
Auf Basis dieser Wertermittlung
seien rund 33 Prozent der
Rechtsanwaltskosten dem Unternehmensbereich der Vermietung und Verpachtung
zuzuordnen. Abweichend vom Schlussbesprechungsprotokoll seien bei der Berechnung
des Aufteilungsprozentsatzes von unternehmerisch bzw nicht unternehmerisch noch
folgende Sachverhalte miteinbezogen worden:
Liegenschaft
O (Land- und Forstwirtschaft): verpachtet, dem Unternehmensbereich
zuzuordnen;
Schätzung
Grundwert: wie oben
angeführt
|
|
lt.
Erklärung
|
lt.
BP
|
Instandsetzungsaufwand
Rechtsanwaltskosten
|
180.000 S
|
59.400 S
|
Vorsteuerabzug
|
36.000 S
|
11.880 S
|
Vorsteuerkürzung
laut BP
|
|
24.120 S
2)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Tz.
41 / Zusammenfassung Instandsetzungsaufwand 1996 bis 1998, Abschreibung
gemäß
§
28 Abs. 2 EStG 1988
|
a)
Instandsetzungsaufwand 1996
, lt.
Erklärung
|
564.589,61
S
|
Kürzung lt. Tz. 38
a
|
-20.000,00
S
|
Kürzung Biotop lt. Tz.
38 b
|
-360.459,30
S
|
Instandsetzungsaufwand
1996, lt. BP
|
184.130,31
S
|
10tel
Abschreibung Instandsetzung 1996
|
1996
|
1997
|
1998
|
lt.
Erklärung
|
56.458,96
|
56.458,96
|
56.458,96
|
lt. BP
|
18.413,03
|
18.413,03
|
18.413,03
|
Erhöhte
Einkünfte aus V & V, lt. BP
|
38.045,93
|
38.045,93
|
38.045,93
|
b)
Instandsetzungsaufwand 1997
, lt.
Erklärung
|
330.235,00
S
|
Kürzung lt. Tz. 39 a
(Biotop)
|
-47.580,00
S
|
Kürzung lt. Tz. 39 b
(Rechtsanwaltskosten)
|
-180.000,00
S
|
Instandsetzungsaufwand
1997, lt. BP
|
102.655,00
S
|
10tel
Abschreibung Instandsetzung 1997
|
1997
|
1998
|
lt.
Erklärung
|
33.023,50
S
|
33.023,50
S
|
lt. BP
|
10.265,50
S
|
10.265,50
S
|
Erhöhte
Einkünfte aus V & V, lt. BP
|
22.758,00
S
|
22.758,00
S
c)
Instandhaltungsaufwand 1997
Die anteiligen Prozesskosten
betreffend die Liegenschaft
Lstraße 5 (Tz. 39 b)
seien als Instandhaltungsaufwand zu berücksichtigen (Erhöhung der
Werbungskosten 1997 um 59.400,- S).
Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht des Prüfers,
nahm das Verfahren gemäß
§ 303 Abs 4 BAO
wieder auf und erließ mit Datum jeweils vom
27. Oktober 2000 neue
Sachbescheide.
Gegen diese Sachbescheide erhob der Berufungswerber mit
Schriftsatz vom
21. November 2000 das
Rechtsmittel der Berufung. Diese richtet
sich gegen die Kürzungen bzw Hinzurechnungen folgender
Positionen.
Vorsteuerkürzung
Biotop iHv 72.091,86 S (Tz. 19)
Vorsteuerkürzung
iHv 9.516,- S (Tz. 20 a)
Vorsteuerkürzung
Rechtsanwaltskosten iHv 24.120,- S (Tz. 20 b)
Gewinnzurechnung
Biotop iHv 360.459,30 S (Tz. 38 b)
Gewinnzurechnung
iHv 47.580,- S (Tz. 39 a)
Gewinnzurechnung
Rechtsanwaltskosten iHv 120.600,- S
(Tz. 39 b)
Begründet wird
die Berufung folgendermaßen:
Der Berufungswerber habe von seinem Onkel mit Notariatsakt
vom 29. März 1993 die Liegenschaft laut Aufstellung im
Prüfungsbericht (Tz. 19 b) geschenkt bekommen. Diese Liegenschaft
umfasse ein Gebäude EZ mmm Lstraße 5, welches vermietet
werde und eine Reihe von landwirtschaftlichen Gründen, die mit dem
vermieteten Grundstück über ein Wegerecht verbunden seien. Diese
Landwirtschaftsgründe würden cirka 19.300 m² umfassen. Auf
dem Grundstück EZ 2 habe sich eine Teichanlage befunden.
Noch zu Lebzeiten des Onkels habe dieser die im
Jahr 1993 durchgeführte Schenkung rückgängig machen wollen
und diesbezüglich einen Prozess gegen den Berufungswerber geführt.
Nach dem Tod des Onkels hätte sein Bruder diesen Prozess
weitergeführt, aber schlussendlich verloren.
Der Berufungswerber habe dann den Entschluss gefasst, alles
zu vermieten bzw zu verpachten. Er habe daher damit
begonnen - obwohl der Prozess noch lief - das
Haus für die Vermietung zu sanieren und neu zu adaptieren. Das Haus sei
dann auch Wohnung für Wohnung vermietet worden. Die über das Wegerecht
erreichbaren Grundstücke seien nicht verpachtet worden, würden aber
von einem Bauern bearbeitet werden, der aber kein Entgelt für diese Nutzung
zahle. Dieses Grundstück stehe den Mietern als Erholungsfläche zur
Verfügung. Dies sei den Mietern zwar in den Mietverträgen nicht
ausdrücklich schriftlich zugestanden worden, sondern sei nur mündlich
bis auf Widerruf vereinbart worden, da man diese große landwirtschaftlich
gewidmete Fläche ebenfalls verpachten möchte, eventuell an eine
Gärtnerei oder eine Baumschule.
Ein Mieter des Hauses Lstraße 5 sei Fotograf,
der ausdrücklich die Nutzungserlaubnis für dieses Grundstück
habe, welches er für Aufnahmen nütze. Die Tatsache, dass er den Garten
und das Biotop für seine beruflichen Zwecke verwenden könne, habe
schon eine positive Auswirkung auf die Entscheidung des Fotografen gehabt, den
Standort weiter zu benützen und nicht zu wechseln.
Im vorderen Areal der EZ 2 wäre ein Teich
gewesen, der von einem vorbei fließenden Bach gespeist worden wäre.
Da die Gemeinde die Trockenlegung des Baches angeordnet habe, sei dieser auch
ausgetrocknet. Der Berufungswerber hätte nun die Möglichkeit gehabt,
dass tiefe Loch zuzuschütten oder den Teich neu erstellen zu lassen. Da er
geglaubt habe, mit dem Biotop das Areal von cirka 19.000 m² besser an
eine Gärtnerei bzw an eine Baumschule verpachten zu können, habe er
den Teich erneuern und sanieren lassen. Hätte die Behörde den Bach
nicht trocken gelegt, wäre der Teich noch heute da. Der Berufungswerber
habe viel Geld aufwenden müssen, um den vorherigen Zustand wieder
herzustellen. Da der Teich schon vorhanden gewesen sei, sei dies keine
Neuanlage, sondern nur die Erhaltung des bereits Vorhandenen. Da die Widmung des
Grundstückes die Verpachtung gewesen wäre und auch noch immer sei, sei
diese Anlage auch zu diesem Zweck rekonstruiert worden. So lange diese
Grundstücke aber nicht verpachtet seien, hätten die Mieter des Hauses
Lstraße das Recht der Nutzung in ihrer Freizeit.
Der Werbungskostenbegriff habe sich bei der Vermietung und
Verpachtung in den letzten Jahren grundlegend gewandelt (siehe
Quantschnigg, RdW 1992, 384ff).
Der Begriff der Werbungskosten sei nicht mehr so eng auszulegen wie früher,
sondern er habe sich dem Betriebsausgabenbegriff angepasst. Werbungskosten seien
daher absetzbar, wenn sie "betrieblich veranlasst sind" und nicht wenn sie
unmittelbar mit Einnahmen verbunden sind.
Es sei daher auch hier nicht mehr zu überprüfen,
ob die betriebliche Notwendigkeit adäquat ist, sondern es müsse nur
eruiert werden, ob betrieblich veranlasst oder privat genutzt werde. Es entfalle
daher auch die Angemessenheitsprüfung. Bei der Vermietung und Verpachtung
gebe es seit diesem Zeitpunkt auch noch verlorene Aufwendungen, die als
Werbungskosten abgesetzt werden könnten, wenn sie nur betrieblich
veranlasst wären. Der Zeitpunkt, dass dort jene Werbungskosten abgesetzt
werden könnten, die in einem direkten Zusammenhang mit Einnahmenerzielung
stünden, würde der Vergangenheit angehören.
Der Berufungswerber habe in Eferding ein Privathaus mit
Gartenanlage. Er benützte daher das durch Schenkung erworbene Areal nicht
privat. Auch das Biotop werde nicht privat genützt. Er besuche es nur zur
Kontrolle bzw zur Pflege. Dass dieses Areal tatsächlich zur Verpachtung
vorgesehen sei, beweise die Tatsache, dass schon Verhandlungen mit einer
Baumschule stattgefunden hätten. Die Sache sei aber gescheitert, da man
sich über die Höhe des Pachtzinses nicht einigen haben können.
Weiters beweise es die Tatsache, dass eben mit dieser Baumschule heute wiederum
Verhandlungen geführt würden, da diese Firma an diesen
19.000 m² sehr interessiert sei.
Hinsichtlich der Aufteilung der Rechtsanwaltskosten
führt der Berufungswerber aus:
Um bei der Bewertung der Grundstücke die
Rechtsanwaltskosten aufteilen zu können, sei die Bewertung der
landwirtschaftlichen Gründe mit 700,- S durchgeführt worden,
obwohl die übrigen landwirtschaftlichen Grundstücke mit 50,- S
bewertet seien. 700,- S sei die Bewertung für Baugründe, nicht
für landwirtschaftlich genutzte Gründe. Würden diese Gründe
regulär bewertet werden, wäre der Aufstellungsschlüssel nicht
33 Prozent sondern anders.
Zu diesen Ausführungen der Berufung nahm der
Betriebsprüfer mit
Schriftsatz vom 21. Mai 2001
wie folgt Stellung:
"1.
Mitbenutzung der Liegenschaft
2 von den Mietern
der Liegenschaft
Lstraße 5:
In eingesehenen
Mietverträgen wird im Rahmen der Mietverhältnisse niemals exquisit die
Mitbenutzung jener Liegenschaft angeführt, auf der die Biotopanlage
errichtet worden ist. Auch die vereinbarten Mieten sind durchwegs als
ortsüblich einzustufen und müssten nach Ansicht der
Betriebsprüfung jedenfalls in einem höheren Bereich angesiedelt seien,
wenn tatsächlich eine Nutzung der Liegenschaft samt Biotopanlage
möglich gewesen wäre (siehe Mietverträge im Dauerakt, z.B.
Mietvertrag MR, 100 m²,
5.000,00 S monatlich; Mietvertrag
GP, gesamter erster Stock,
3.500,00 S monatlich, etc.). Nur in einem einzigen Fall wird einer Mieterin
im Rahmen des Mietvertrages die Errichtung von Gemüsebeten auf dieser
Liegenschaft auch schriftlich im Mietvertrag zugesagt (Ausmaß:
50 m², Mieter V,
Reinigungskraft Ordination
Dr. Bw.). Bei der im Zuge der
Berufungserledigung durchgeführten Begehung der Liegenschaft am
11. April 2001 waren jedoch Anzeichen für einen Gemüsegarten
nicht feststellbar.
Abschließend wird
angemerkt, dass keinerlei schriftliche Vereinbarungen über die
Mitbenützung der Biotopanlage sowie den angrenzenden Grundstücken als
Erholungsfläche mit den Mietern der Liegenschaft
Lstraße 5 existieren und
weder im Prüfungsverfahren noch im Berufungsverfahren derartige Nachweise
vorgelegt worden sind. Lt. Angaben des Bw. stützt sich die
Benützungsbewilligung der Erholungsflächen durch die Mieter
ausschließlich auf jederzeit mündlich widerrufbare Zusagen. Warum
eine schriftliche Vereinbarung über die Anlage von Gemüsebeten mit
einer Mieterin und keine schriftlichen Vereinbarungen mit anderen Mietern
über die Benützung der Liegenschaft als
Erholungsfläche?
Von einer
tatsächlichen Nutzung des Biotops durch die Wohnungsmieter bzw. einem
Zusammenhang der gegenständlichen Aufwendungen mit der
Gebäudevermietung ist daher nicht auszugehen.
2.
Beabsichtigte Verpachtung der lt. Berufungsschrift landwirtschaftlich gewidmeten
Flächen:
Lt.
Stadtamt X (Bauamt) stellt sich die
baurechtliche Qualifizierung der im Jahr 1993 erworbenen Grundstücke
wie folgt dar (Widmung nach dem Flächenwidmungsplan 1977 und den
aktuellen Flächenwidmungsplan (Fortentwicklungskonzept) aus dem
Jahr 2001).
|
Grundstück
|
m²
|
FLWP
1977
|
FLWP
2001
|
2
|
5.612
|
WG
|
WG
|
1
|
77
|
M
|
M
|
3
|
392
|
WG
|
WG
|
4
|
7.931
|
WG
|
GL
|
5
|
280
|
GZB
|
GZB
|
10
|
315
|
WG
|
WG
|
6
|
3.851
|
WG
|
WG
|
7
|
235
|
GZB
|
GZB
|
8
|
376
|
GZB
|
GZB
|
9
|
146
|
WG
|
WG
Legende:
FLWP: Flächenwidmungsplan, M: Mischgrund, WG: Wohngebiet, GZB:
Grünlandzone Bach, GL: Grünland
Wie aus dieser
Aufstellung ersichtlich ist, waren die im Jahr 1993 erworbenen
Liegenschaften zu diesem Zeitpunkt baurechtlich überwiegend als Wohngebiet
gewidmet. Unrichtigerweise werden in der Berufungsschrift sämtliche im
Jahr 1993 erworbenen Grundstücke (mit Ausnahme des Gebäudes
Lstraße 5) als
landwirtschaftliche Gründe bezeichnet. Überdies kommt in der Berufung
zum Ausdruck, dass jenes Grundstück, auf dem die Biotopanlage errichtet
worden ist, baurechtlich als landwirtschaftliche Fläche gewidmet ist.
Einzig alleine für
die als "Grünlandzone Bach" gewidmeten Grundstücke kann in weiterem
Sinne eine Qualifizierung als landwirtschaftliche Fläche angenommen werden.
Für die im Flächenwidmungsplan 2001 als "Wohngebiet"
ausgewiesenen Grundstücke wurden lt. Stadtamt
X die Aufschließungsbeiträge
bezahlt und ein Rechtsmittel nicht eingebracht.
Weiters ist anzumerken,
dass auf Grund der Ausführungen in der Berufungsschrift
fälschlicherweise der Eindruck entsteht, als das es sich bei den im
Jahr 1993 erworbenen Grundstücken um eine zusammenhängende
Einheit handelt. Dem ist aber nicht so. Wie aus dem beiliegenden Lageplan der
Stadtgemeinde X ersichtlich ist,
besteht die Liegenschaft X,
EZ xx, im Wesentlichen aus drei
Hauptgrundstücken, die räumlich von einander getrennt sind
(Grundstücke 2,
6 und
4).
Zur
lt. Berufungsschrift angegebenen beabsichtigten Verpachtung dieser
Grundstücke wird Folgendes festgestellt:
Sowohl in der Berufung
vom 21. November 2000 als auch in der Niederschrift vom
11. April 2001 wird die beabsichtigte Verpachtung der im
Jahr 1993 erworbenen Grundstücke bzw. konkret in der Niederschrift vom
11. April 2001, die beabsichtigte Verpachtung des
Grundstückes 2
angegeben.
Lt. Niederschrift wurden
diesbezüglich bereits seit dem Jahr 1994 Verhandlungen mit diversen
Interessenten geführt (siehe Niederschrift). Als jährlicher Pachtzins
für das Grundstück 2
entspräche dem Bw. ein Betrag von 10.000,00 S. Die Erhebungen, die zur
eingebrachten Berufung angestellt wurden, ergaben folgenden
Sachverhalt:
Lt. Stadtamt
X war und ist nach wie vor auf Grund
rechtlicher Bestimmungen (OÖ. Raumordnungsgesetz 1994) einen
landwirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung von Grundstücken, die als
Wohngebiet gewidmet sind, nicht zulässig. Auch eine Nutzung als
Hundeabrichteplatz ist nicht möglich. Dies erklärt auch, warum sich
bis dato kein Pächter dieser Grundstücke (Wohngebiet) gefunden hat,
der diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines
Gewerbebetriebes nutzen könnte. Abgesehen davon, könnte es sich
- was sich auch auf Grund der Sachverhaltsdarstellung immer mehr und mehr
aufdrängt - bei den aufgestellten Behauptungen zur Vermietungsabsicht
um reine Schutzbehauptungen handeln, deren einziges Ziel die Erreichung eines
steuerlichen Vorteils war bzw. ist. Die lt. Berufungsschrift immer wieder
zitierte Verpachtungsabsicht dieser Grundstücke zu angeführten Zwecken
(Gärtnerei, Baumschule) ist aus rechtlichen Gründen nämlich gar
nicht möglich (siehe auch beiliegenden Auszug aus dem
OÖ. Raumordnungsgesetz). Lt. OÖ. Raumordnungsgesetz
(§ 22) sind als Wohngebiete solche Flächen vorgesehen, die
für Wohngebäude bestimmt sind, die einen dauernden Wohnbedarf dienen;
andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur dann
errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen
Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre
ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile
oder Belästigungen für die Bewohner mit sich
bringt.
....Auf Grund der
eingebrachten Berufung wurden weitere Ermittlungen zur Feststellung des
Sachverhaltes vorgenommen, welche jedoch nach Ansicht der Betriebsprüfung
zu keiner anderen steuerrechtlichen Beurteilung des bereits im Rahmen der
Prüfung festgestellten Sachverhaltes führen.
Lediglich ein
mögliches Recht der Nutzung des Grundstückes durch die Wohnungsmieter
in der Freizeit, welches weder in den schriftlichen Mietverträgen noch bei
den Mietentgelten ihren Niederschlag gefunden hat und welches im Übrigen
lt. den durchgeführten Erhebungen entgegen der lt. Berufung dargelegten
Behauptung nicht allen Mietern eingeräumt wurde, erfüllt nicht die vom
Gesetz geforderte Voraussetzung, um die errichtete Biotopanlage als
Werbungskosten anzuerkennen. Bei diesen Aufwendungen iHv. mehr als
400.000,00 S ist nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht einmal ein
mittelbarer Zusammenhang mit den Mieteinnahmen zu erblicken. Es erscheint im
Wirtschaftsleben auch nicht üblich, dass ein Vermieter derartige
Aufwendungen tätigt, um von einem Wohnungsmieter lediglich zu hoffen, den
Standort weiter zu benützen und nicht zu wechseln. Dieses Argument wurde
vom Bw. im Zusammenhang mit einem Wohnungsmieter angeführt, welcher als
Fotograf tätig ist und das Biotop angeblich für berufliche Zwecke
benützen darf. Eine mögliche gelegentliche unentgeltliche Nutzung des
Biotops durch einen Mieter erfüllt nach Ansicht der Betriebsprüfung
jedoch nicht die Voraussetzung, die Errichtungskosten als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Die Behauptung des
Berufungswerbers, er beabsichtige bereits seit 1994 die Grundstücke an
einen Gärtner bzw. an eine Baumschule zu verpachten, konnte nicht
entsprechend untermauert werden. Aus der nachträglich vorgelegten
Anzeigenrechnung "Die Presse" ist der Anzeigentext bzw. ein Zusammenhang mit dem
gegenständlichen Grundstück nicht ersichtlich. Weitere konkrete
Grundlagen für die im Zuge der Prüfung bzw. lt. Berufung dargelegte
Behauptung der Vermietungsabsicht wurden nicht vorgelegt.
Tatsache ist, dass eine
Verpachtung bzw. Einnahmenerzielung trotz Errichtung der aufwändigen
Biotopanlage bis heute nicht erfolgt ist. Die Vorgangsweise des
Berufungswerbers, ohne konkrete bzw. realisierbare wirtschaftliche und
einnahmenorientierte Verwertungsmöglichkeiten zu haben, vorweg derartige
Aufwendungen zu tätigen, erscheint nach den Erfahrungen im Wirtschaftsleben
nicht üblich, es sei denn, es verbergen sich dahinter andere, nicht mit
einer Einnahmenerzielungsabsicht im Zusammenhang stehende Aspekte.
Im Übrigen steht der
Realisierbarkeit einer Nutzung im Rahmen einer Gärtnerei oder Baumschule,
wie oben angeführt, die raumordnungsmäßige Widmung des
Grundstückes entgegen. Die vom Gesetz vorgegebenen Kriterien für die
Beurteilung der gegenständlichen Biotopanlage als Werbungskosten sind daher
nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht erfüllt. Bei den geltend
gemachten Aufwendungen handelt es sich um gem. § 20 EStG nicht
abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung.
...Weiters
hat sich auf Grund der angestellten Erhebungen ergeben, dass bei der Festlegung
des Schätzwertes der gegenständlichen Grundstücke im Rahmen des
Betriebsprüfungsverfahrens von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen
worden ist. Nach Rücksprache mit dem Leiter der Bewertungsstelle des
Finanzamtes G werden nachstehend
angeführte Grundstückspreise vorgeschlagen (Bewertung zum
Anschaffungszeitpunkt):
|
Grundstück
|
m²
|
FLWP
1977
|
Wert/m²/ÖS
|
Gesamt/ÖS
|
2
|
5.612
|
WG
|
1.300,-
|
7,295.600,-
|
1
|
77
|
M
|
1.300,-
|
100.100,-
|
3
|
392
|
WG
|
1.300,-
|
509.600,-
|
4
|
7.931
|
WG
|
1.300,-
|
10,310.300,-
|
5
|
280
|
GZB
|
50,-
|
14.000,-
|
10
|
315
|
WG
|
1.300,-
|
409.500,-
|
6
|
3.851
|
WG
|
1.300,-
|
5,006.300,-
|
7
|
235
|
GZB
|
50,-
|
11.750,-
|
8
|
376
|
GZB
|
50,-
|
18.800,-
|
9
|
146
|
WG
|
1.300,-
|
189.800,-
|
|
74
|
WG
|
1.300,-
|
96.200,-
Der
Schätzwert der übrigen Liegenschaften lt. BP (ursprüngliche Werte
siehe BP-Bericht vom 6. Juni 2000, Tz 39b) beträgt demnach
23.961.950,00 S. Der Gesamtwert der Liegenschaft
EZ tt Grundbuch
X und
EZ gg Grundbuch
O daher 30.219.630,00 S. Der Wert
der Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaften beträgt
6.257.680,00 S (unverändert gegenüber
Betriebsprüfungsbericht).
Auf Basis dieser neuen
Wertermittlung wären nunmehr rund 21 % der Rechtsanwaltskosten dem
Unternehmensbereich der Vermietung und Verpachtung
zuzuordnen."
Am
11. April 2001 wurde auf Grund
einer Besprechung im Finanzamt G mit dem Berufungswerber, seiner Gattin US und
mit Herrn ML eine Niederschrift mit
folgendem Inhalt verfasst:
"Sie führen im
Berufungsbegehren unter anderem an, dass die Verpachtung der Liegenschaft
EZ 2, die sie laut
Berufungsschrift im Schenkungswege erworben haben, von Anfang an beabsichtigt
war. Auch die im vorderen Bereich dieser Liegenschaft befindliche Biotopanlage
sollte Gegenstand dieser beabsichtigten Verpachtung sein. Mit der Errichtung der
Biotopanlage wurde im Jahr 1994 begonnen.
Welche konkreten und nach
außen hin auch nachweislich dokumentierbaren Handlungen haben sie seit dem
Erwerb dieser Liegenschaft vorgenommen, um diese einschließlich der
Biotopanlage zu verpachten?
Über Inserate in
Medien wurde eine Verpachtung der gegenständlichen Liegenschaft bis dato
nicht angeboten. Einmal wurde die Verpachtung der Liegenschaft doch über
ein Inserat (Presse) angeboten. Ein entsprechender Nachweis wird
nachgereicht.
Verhandlungen über
die Verpachtung der Liegenschaft wurden mit folgenden Interessenten
geführt:
1.
ER,
W, Gartengestaltung, Jahr
1994
2. Baumschule
M, X
, Jahr 1997 und 1999
3
MW, Gastwirt,
St,
Jänner 2001
4.
AM, Baumschule,
H, Jahr 2000
5.
Hundeabrichteverein P (Vermittlung
über Herrn A)
Meinen Vorstellungen
entsprach ein Pachtzins von jährlich cirka
10.000,- S"
In der Niederschrift vom
18. April 2001 mit Frau KG, Friseurin, wird Folgendes
festgehalten:
"Die Benützung der
Erholungsfläche bei der Liegenschaft
Lstraße 5 war möglich,
ich habe diese aber nicht benützt. Ob die Mitbenützung im Mietvertrag
angeführt war, kann ich nicht sagen.....Zum Zeitpunkt des
Mietverhältnisses wurde das Biotop erst errichtet.
In der am 18.
April 2001 verfassten
Niederschrift mit Frau EK, Arbeiterin,
wird festhalten, dass - soviel sie wisse - das Biotop bzw
die Erholungsfläche beim Objekt Lstraße 5 nicht benützt
hätte werden dürfen. Sie habe die Fläche auch nie benützt.
Ob im Mietvertrag davon etwas angegeben gewesen wäre, könne sie nicht
sagen, da der Mietvertrag von ihrem ehemaligen Lebensgefährten
abgeschlossen worden sei.
Im Ergänzungsauftrag
vom 9. Juli 2001 ersuchte die Behörde um Stellungnahme zu
nachstehenden Ausführungen:
Bei
ergänzenden Erhebungen betreffend das Biotop habe sich ergeben, dass bei
der Festlegung des Schätzwertes der gegenständlichen Grundstücke
im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens von unrichtigen Voraussetzungen
ausgegangen worden sei. Unrichtigerweise wären die erworbenen
Grundstücke - mit Ausnahme des Gebäudes
Lstraße 5 - als landwirtschaftliche Gründe
bezeichnet worden. Tatsächlich wären die im Jahr 1993 erworbenen
Liegenschaften zu diesem Zeitpunkt baurechtlich überwiegend als Wohngebiet
gewidmet gewesen.
Nach
Rücksprache mit dem Leiter der Bewertungsstelle wären die
Grundstückspreise mit den Werten laut Beilage anzusetzen sein (Bewertung
zum Anschaffungszeitpunkt). In der Beilage wurden folgende Werte
angegeben:
|
Grundstück
|
m²
|
FLWP
1977
|
Wert/m²/ÖS
|
Gesamt/ÖS
|
2
|
5.612
|
WG
|
1.300,-
|
7,295.600,-
|
1
|
77
|
M
|
1.300,-
|
100.100,-
|
3
|
392
|
WG
|
1.300,-
|
509.600,-
|
4
|
7.931
|
WG
|
1.300,-
|
10,310.300,-
|
5
|
280
|
GZB
|
50,-
|
14.000,-
|
10
|
315
|
WG
|
1.300,-
|
409.500,-
|
6
|
3.851
|
WG
|
1.300,-
|
5,006.300,-
|
7
|
235
|
GZB
|
50,-
|
11.750,-
|
8
|
376
|
GZB
|
50,-
|
18.800,-
|
9
|
146
|
WG
|
1.300,-
|
189.800,-
|
|
74
|
WG
|
1.300,-
|
96.200,-
Anmerkung: M: Mischgrund,
WG: Wohngebiet, GZB: Grünlandzone Bach, FLWP:
Flächenwidmungsplan
Der
Schätzwert der übrigen Liegenschaften laut Betriebsprüfung
(ursprüngliche Werte siehe Prüfungsbericht vom 6. Juni 2000,
Tz. 39 b) betrage demnach 23,961.950,- S. Der Gesamtwert der
Liegenschaft EZ tt Grundbuch X und EZ gg Grundbuch O daher
30,219.630,- S. Der Wert der der Vermietung und Verpachtung dienenden
Liegenschaften betrage 6,257.680,- S (unverändert gegenüber
Prüfungsbericht).
Auf
Basis dieser neuern Wertermittlung wären nunmehr rund 21 Prozent der
Rechtsanwaltskosten dem Unternehmensbereich der Vermietung und Verpachtung
zuzuordnen.
Zu diesen Ausführungen bezog der
Berufungswerber im Schriftsatz vom
20. August 2001 wie folgt
Stellung:
Im Zuge der Betriebsprüfung wären von der
Bewertungsstelle des Finanzamtes die Grundstücke geschätzt worden.
Dass die Bewertungsstelle dabei von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei,
sei unrichtig. Die Grundstücke (ausgenommen Haus Lstraße 5)
seien landwirtschaftlich genutzt, allerdings mit Ausnahme des Grundstückes
O, das als Wohngebiet gewidmet sei. Diese Widmung wäre bereits bei der
Betriebsprüfung bekannt gewesen, denn nicht anders sei es zu erklären,
das die so genannten übrigen Liegenschaften mit einem m²-Preis von
700,- S bewertet wurden. Dieser m²-Preis könne keinesfalls
für ein landwirtschaftliches Grundstück gelten (siehe Bewertung
Grundstück O).
Die Wertvermehrung von 700,- S auf 1.300,-S pro
m² sei nicht erklärbar und auch nicht nachvollziehbar. Abgesehen
davon, sei die Aufteilung der Rechtsanwaltskosten aus den in der Berufung
angeführten Gründen überhaupt entbehrlich. Der Berufungswerber
habe im Schenkungsweg den gesamten Liegenschaftskomplex erworben und ihn in
seinen wesentlichen Teilen Wohnhaus und Liegenschaft O bereits zur
Einnahmenerzielung genutzt. Der strittige Teil des Komplexes werde ebenfalls zur
Einnahmenerzielung genutzt werden, sobald sich ein Pächter oder Mieter
findet. Die bisherigen Bemühungen wären jedoch erfolglos
geblieben.
Die Rechtsanwaltskosten seien durch einen Rechtsstreit
angefallen, der den gesamten Liegenschaftskomplex betroffen habe. Die
anfallenden Kosten würden Kosten für die Abwehr von
Besitzansprüchen darstellen und seien daher als Werbungskosten zu
qualifizieren, auch wenn ein Teil des Liegenschaftskomplexes noch keine
Einnahmen bringen würde.
Die gegenständliche Berufung wurde sodann am
25. Oktober 2001 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz - ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung - zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Auskunftsersuchen
gemäß
§ 143 BAO vom 14. bzw
18. Oktober 2002 wurden folgende Firmen um Beantwortung
nachstehender Fragen gebeten:
Baumschule
A
RE
WM
WoM
1. Wurden mit
Herrn Dr. Bw., ....Verhandlungen
über die Vermietung, Verpachtung oder den Verkauf von Grundstücken
geführt? Wenn ja, geben Sie an, wann und welche Art von Verhandlungen,
bezogen auf welche(s) Grundstück(e).
2. Beschreiben Sie den
Verlauf der Verhandlungen, wie oft Treffen stattgefunden haben, weshalb es zu
keinem Geschäftsabschluss gekommen ist.
3. Reichen Sie
sämtliche Schriftstücke ein, die Angebot, Annnahme oder anderen
Schriftverkehr diesbezüglich darstellen.
4. Wie wurden Sie auf die
Möglichkeit der Nutzung obiger Grundstücke
aufmerksam?"
Antwortschreiben
der Firma AM, Gartengestaltung, vom 24. Oktober 2002: Zu Punkt 1: Es
wären im Winter 1997/98 mündliche Verhandlungen über einen
Pachtvertrag der Grundstücke hinter dem Möbelhaus E geführt
worden. Zu Punkt 2: In etwa drei bis viermaligen Gesprächen sei die
Möglichkeit einer Baumschulfläche oder Christbaumfläche
erörtert worden. Letztlich sei es an den Bodenverhältnissen und der
Attraktivität des Grundstückes (Zufahrt etc.). Zu Punkt 3: Es
wäre lediglich mündlich verhandelt worden, daher seien keine
Schriftstücke vorhanden. Zu Punkt 4: Er sei vom Berufungswerber direkt
darauf angesprochen worden.
Antwortschreiben
von Herrn RE vom 28.Oktober 2002: Zu Punkt 1: Er sei an der Anmietung
eines Grundstückes bei Herrn Dr. Bw., RRR, interessiert gewesen. Um
welche Parzelle es sich dabei gehandelt habe, könne er nicht mehr
mitteilen. Nach seiner Information sei es jene Parzelle gewesen, wo er das
Biotop errichtet habe. Zu Punkt 2: Es habe dann kein Interesse mehr an der
Anmietung bestanden, da der Standort nicht richtig gewesen wäre. Zu
Punkt 3: Es würde hiezu keinen Schriftverkehr bzw Unterlagen geben. Zu
Punkt 4: Im Zuge der Errichtung des Biotops sei er auf das Grundstück
aufmerksam geworden.
Antwortschreiben
von Herrn WM vom 29. Oktober 2002: Zu Punkt 1: Er habe etwa im
Winter 1997/98 mündliche Verhandlungen mit dem Berufungswerber über
einen Pachtvertrag der Grundstücke hinter dem Möbelhaus E
geführt. Zu Punkt 2: In etwa drei bis viermaligen Gesprächen sei
die Möglichkeit einer Baumschule bzw einer Christbaumkultur auf diesem
Grundstück erörtert worden. Letztlich sei es an der Bodenqualität
und an der Attraktivität des Pachtgrundes (Zufahrt etc.) gescheitert. Zu
Punkt 3: Er habe keine schriftlichen Unterlagen. Die Gespräche wären
nur mündlich geführt worden. Zu Punkt 4: Er sei direkt vom
Berufungswerber auf eine mögliche Nutzung der Grundstücke angesprochen
worden.
Antwortschreiben
von der Firma Gartengestaltung WoM vom 4. November 2002: Zu
Punkt 1: Es habe im Winter 1997/98 mündliche Verhandlungen über
eine eventuelle Verpachtung der Grundstücke hinter der Firma E
geführt. Zu Punkt 2: In etwa drei bis vier Gesprächen sei die
Möglichkeit einer Baumschule erörtert worden. Letztlich sei es an der
Bodenqualität und der Attraktivität (Zufahrt) gescheitert. Zu
Punkt 3: Es gebe keine schriftlichen Unterlagen, da nur jeweils
Gespräche mit dem Berufungswerber geführt wurden. Zu Punkt 4: Er
sei direkt vom Berufungswerber angesprochen
worden.
Im
Schreiben vom 18. Juni 2002
wurde das Stadtamt X ersucht bekannt zu geben, welche Widmungen zum Zeitpunkt
März 1993 laut Flächenwidmungsplan für die Grundstücke
(Liegenschaft X , EZ xx, Grundbuch yy X, 1,2,3,4,..) bestanden hätten,
welche Änderung seither vorgenommen worden wären sowie wann den
Eigentümern Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben und wann sie
bezahlt worden wären.
In Beantwortung dieses Schreibens teilte das Stadtamt X mit
Schriftsatz von 24. Juni 2002
mit, dass die Grundstücke 1, 3, 4, .10, 6 und 2 als Wohngebiet gewidmet
seien und die Grundstücke 5, 7, 8 und 9 eine Widmung als Gewässer
(Bach) aufweisen würden.
Aufschließungsbeiträge seien gemäß
§§ 25 ff des OÖ Raumordnungsgesetz 1994 idgF
für die Grundstücke Nr. 2 und 6 mit Bescheid vom
20. Dezember 2000 vorgeschrieben worden. Die Aufschließungsraten
seien in fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten
zu je 20 Prozent fällig.
Der Berufungswerber habe die erste und zweite Rate des
Aufschließungsbeitrages für die oben angeführten
Grundstücke bereits bezahlt.
Mit Schriftsatz vom
9. Juli 2002
übermittelte die Berufungsbehörde dem
Berufungswerber die schriftliche Stellungnahme des Betriebsprüfers vom
21. Mai 2001 zur Kenntnisnahme. Außerdem wurde der
Berufungswerber ersucht folgende Fragen zu beantworten bzw die angeforderten
Unterlagen vorzulegen:
Laut
Berufungsschrift vom 21. November 2000 seien Grundstücke von
einem Bauern bearbeitet worden, wobei dieser kein Entgelt für diese Nutzung
zahlen würde. Um welche Grundstücke handle es sich dabei und von wem
würden diese bearbeitet werden? Habe sich an der Art der Nutzung seit
November 2000 eine Änderung ergeben?
In
der Berufungsschrift werde darauf verwiesen, dass den Mietern der Liegenschaft
Lstraße 5 ein Nutzungsrecht der Biotopanlage zugesagt worden
wäre. Dieses wäre jedoch mit einem jederzeitigen Widerrufsrecht
verbunden gewesen. Es sei daher nach Ansicht der Berufungsbehörde diese
eventuelle Nutzung jedenfalls nicht als entgeltlich anzusehen.
Aus
dem Schreiben des Stadtamtes X gehe eindeutig die Widmung der
berufungsgegenständlichen Grundstücke hervor. Die in der Berufung und
im Schreiben vom 20. August 2001 gemachten Angaben seien daher nicht
richtig. Vielmehr wären vom Betriebsprüfer die als Wohngebiet
gewidmeten Grundstücke mit 1.300,- S pro m², die als
Gewässer (Bach) gewidmeten Grundstücke mit 50,- S pro m²
bewertet worden.
Fest
stehe, dass nicht sämtliche Rechtsanwaltskosten abzugsfähig seien und
bereits im Zuge der Erstellung der Überschussrechnung eine Aufteilung
hätte vorgenommen werden müssen. Auf Grund des Fehlens einer solchen
Aufteilung wäre diese vom Betriebsprüfer im Schätzungswege
durchgeführt worden. Sowohl in der Berufung, als auch im Schreiben vom
20. August 2001 fänden sich keinerlei substanzielle Einwendungen,
die ein Abgehen von der Schätzung auslösen könnten.
In
der Stellungnahme der Betriebsprüfung werde ausgeführt, dass eine
Nutzung der als Wohngebiet gewidmeten Grundstücke als Baumschule,
Gärtnerei oder Hundeabrichteplatz rechtlich nicht möglich wäre.
Wie seien daher die vom Berufungswerber eingewendeten Verhandlungen über
eine Verpachtung zu verstehen?
Mit
Schreiben vom 19. September 2002
erfolgte die Beantwortung des obigen Vorhaltes:
1.
Grundsätzliches
Der Sachverhalt sei, wie er von der Betriebsprüfung
dargestellt wurde, korrekt. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass der
Berufungswerber den gesamten Liegenschaftskomplex nicht käuflich erworben,
sondern geschenkt bekommen habe. Damit würden sich hinsichtlich der
Verwertung erhebliche Unterschiede. Im Falle eines entgeltlichen Erwerbs
bestünden klare Vorstellungen der wirtschaftlichen Nutzung, während im
Falle einer Schenkung zuerst einmal die Verwertungsmöglichkeiten zu
untersuchen seien und zur nutzbringenden Verwertung seien entsprechende
Vorkehrungen zu treffen. Dabei spiele die Zeitkomponente (wie in der
Liebhabereiverordnung festgelegt) eine entsprechende Rolle.
Der Berufungswerber habe vom gesamten Liegenschaftskomplex
bisher verwertet:
Haus
Lstraße 5: Die vorhandenen Wohnungen wären saniert und zur Gänze
vermietet worden;
Grundstück
O : Landwirtschaftlich verpachtet
Bisher nicht
gewinnbringend verwertet (trotz Bemühungen) seien die Grundstücke
Nr. 2, 3, 6, 10 (Gesamtkomplex) und 4. Diese zwei Komplexe würden
bisher von Landwirten ohne Entgelt bearbeitet werden. Dem Berufungswerber
würden dadurch allerdings auch keine Kosten für die Instandhaltung
(Wiese mähen, Hecke schneiden, etc.) anfallen. Die Versuche, diese
Liegenschaften zu verwerten seien bisher gescheitert. Die Absicht, die
Liegenschaften zu verwerten, bestünde aber weiter.
Der Berufungswerber besitze ein Wohnhaus mit Garten, cirka
15 Gehminuten vom Liegenschaftskomplex entfernt und könne daher dieses
Areal nicht in seinen privaten Bereich einbinden. Eine private Nutzung liege
nicht vor.
Der Betriebsprüfer spreche von der "Errichtung" eines
Biotops und übersehe aber dabei, dass bereits ein Teich vorhanden war, der
von einem Teich gespeist, der aber von der Gemeinde trocken gelegt worden
wäre. Dadurch sei der Teich ausgetrocknet. Der Berufungswerber habe um das
Grundstück besser verwerten zu können, nur den früheren Zustand
(nach moderner Technik) als Biotop wieder hergestellt.
Zu Punkt 1 der
Stellungnahme des Betriebsprüfers
Die Nutzungsmöglichkeit der Grünflächen
für Erholungszwecke sei den Mietern deshalb nur mündlich zugesagt
worden, um bei einer anderen (gewinnbringenden) Nutzung keine schriftliche
Bindung, die Schwierigkeiten bringen könnte, zu haben. Der Mietzins sei
deshalb auch nicht höher als in X ortsüblich, die mündliche
Zusage bedeute allerdings eine mögliche Steigerung der Lebensqualität
der Wohnungen für die Mieter und sei damit ein nicht unwesentlicher
Wettbewerbsvorteil.
Zum Gemüsegarten sei Folgendes
festzuhalten:
Die Nutzung eines Teils der Liegenschaft als
Gemüsegarten gehe über die der Nutzung als Erholungsfläche hinaus
und sei daher schriftlich fixiert worden. Dass der Prüfer bei der Begehung
der Liegenschaft keine Anzeichen für das Vorhandensein eines
Gemüsegartens festgestellt habe, sei sehr verwunderlich. Der
Gemüsegarten habe eine eigene Grundstücksnummer innerhalb der Parzelle
2, nämlich 3 und sei mit einem Maschendrahtzaun umgeben. Auf dem Areal 3
befinde sich ein kleiner Geräteschuppen, die Beete seien mit Betonplatten
begrenzt, ein Hochbeet sei ausgebaut und ein Brunnen sei vorhanden.
Zu Punkt 2 der
Stellungnahme
Bei der Auflistung der Flächen nach den einzelnen
Grundstücksnummern sei darauf hinzuweisen, dass das Grundstück 4 im
Ausmaß von 7.931 m² vom Flächenwidmungsplan 1977 auf
Flächenwidmungsplan 2001 von Wohngebiet auf Grünland umgewidmet
wurde, was bei der Aufteilung der Rechtsanwaltskosten unberücksichtigt
geblieben wäre.
Die in der Berufung als landwirtschaftliche Gründe
bezeichneten Liegenschaften seien selbstverständlich nur landwirtschaftlich
genutzt, auch wenn sie der Flächenwidmungsplan teilweise als Wohngebiet
ausweise. Diese als Wohngebiet ausgewiesenen Flächen könnten nach
Auskunft des Stadtamtes X im Bedarfsfall ohne große Mühe auf
Grünflächen umgewidmet werden. Die Widmung von Wohngebiet auf
Grünland sei wesentlich leichter zu erreichen als umgekehrt.
Hinsichtlich Vorschreibung der
Aufschließungsbeiträge gebe es zwei Gründe: Zum einen sei damit
vermieden, dass im Falle eines Verkaufs der Liegenschaft Werteinbußen in
Kauf genommen werden müssten und zum zweiten hatten Berufungen gegen die
Vorschreibung der Beiträge (mit Ausnahme von rückgewidmeten
Grundstücken) keinen Erfolg.
Die Feststellung des Prüfers, dass es sich bei den
Grundstücken um nicht Zusammenhängende handle, sei nur teilweise
richtig. Die Parzelle 2, 3, 6 (nach Trockenlegung des Baches) und 10 würden
eine Einheit bilden. Lediglich die Parzelle 4 sei räumlich
abgetrennt.
Zur beabsichtigten Verpachtung der Grundstücke habe
der Prüfer festgestellt, dass aus rechtlichen Bestimmungen
(Raumordnungsgesetz) eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung von
Grundstücken, die als Wohngebiet gewidmet wären, nicht zulässig
sei. Der Prüfer habe daraus den Schluss gezogen, dass sich dadurch kein
Pächter für dieses Grundstück gefunden hätte. Der
Prüfer übersehe dabei allerdings, dass eine Rückwidmung in
Grünland durchaus möglich wäre, womit sein Argument, dass aus
rechtlichen Gründen eine Nutzung als Baumschule, Gärtnerei, etc.
völlig ins Leere gehe.
Der Prüfer habe jedoch keine Angaben darüber
gemacht, wie der Berufungswerber diese Grundstücke tatsächlich nutze.
Eine Privatnutzung sei von der Betriebsprüfung bisher nicht behauptet
worden und sei auch nicht gegeben. Somit bleibe nur die Möglichkeit, die
Grundstücke so zu verwerten, dass Einnahmen erzielt werden. Um die
Grundstücke in ordentlichen Zustand zu halten, würden sie von
Landwirten unentgeltlich bearbeitet werden und somit in Stand
gehalten.
Zum Abzugsverbot gemäß
§ 20 EStG
sei anzumerken, dass die Werbungskosten sehr wohl zur Erwerbung von Einnahmen
getätigt worden wären und noch dazu den Berufungswerber unfreiwillig
getroffen hätten, da er gezwungen gewesen wäre, eine durch
Trockenlegung eines Zuflusses durch die Gemeinde verursachte Austrocknung des
vorhandenen Teiches entsprechende Aufwendungen zur Herstellung des bisherigen
Zustandes zu tätigen.
Der Werbungskostenbegriff hänge nicht davon ab, ob man
tatsächlich Einnahmen erziele, sondern dass sie mit einer möglichen
zukünftigen Einnahmeerzielung im Zusammenhang stehe. Es sei nie behauptet
worden, dass das "mögliche Recht der Nutzung durch die Wohnungsmieter in
der Freizeit" eine Abzugsberechtigung der Werbungskosten auslöse,
vordergründig werde diese Abzugsberechtigung von dem Willen zur
Einnahmenerzielung (durch Verpachtung) abgeleitet. Und nur deshalb wären
die Werbungskosten für das Biotop getätigt worden und keines falls
für die Nutzungsmöglichkeit der Mieter. Die von der
Betriebsprüfung getätigten Erhebungen bei den Mietern seien dem
Berufungswerber nicht bekannt, daher sei eine Stellungnahme auch nicht
möglich.
Weiters könne der Ansicht des Prüfers, dass
Aufwendungen üblicherweise nicht vor einer tatsächlichen
Nutzungsmöglichkeit getätigt werden, nicht gefolgt werden. Bei
Vermietungsabsicht sei gerade der umgekehrte Fall das Übliche, was durch
die Renovierung der Wohnungen hinlänglich bewiesen sei. Auch in diesem Fall
wären noch keine konkreten Mietverträge in Sicht gewesen und trotzdem
wären erhebliche Aufwendungen zur Sanierung der Wohneinheiten getätigt
worden. Deshalb auch die Wiederherstellung des Teiches in Form des Biotops um
die Verwertungsmöglichkeiten zu verbessern.
Für die Aufteilung der Rechtsanwaltskosten sei von der
Betriebsprüfung ein Aufteilungsschlüssel auf Grund der Verkehrswerte
der Liegenschaften herangezogen worden. Im Zuge der Schlussbesprechung
wären die Wohngebiete mit einem m²-Preis von 700,- S bewertet worden,
in der Stellungnahme des Prüfers steige der Wert plötzlich auf
1.300,- S. Die Begründung dafür laute, dass er im
Betriebsprüfungsverfahren von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei.
Bei der Aufteilung wäre zudem die Parzelle 4 (Grünfläche) als
Wohngebiet bewertet worden. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die
Grundstücke extrem Hochwasser gefährdet seien.
Zum Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz
Pächter (Bearbeiter)
der Grundstücke:
Grundstück
O (verpachtet): Herr L, Wö
Grundstück
4: Fritz K, Wa (unentgeltlich)
Grundstück
2, 10 und 6: Maschinenring
Eferding
Nutzungsrecht
der Mieter:
Die getätigten Aufwendungen wären nicht dazu
gemacht worden, um den Wohnungsmietern eine Freizeitanlage zur Verfügung zu
stellen, sondern um das Grundstück in einem verwertbaren (vermietbaren)
Zustand zu bringen.
Rechtsanwaltskosten und
Grundstückspreis:
Der Meinung der Abgabenbehörde zweiter Instanz,
nämlich dass die Rechtsanwaltskosten bereits bei der Erstellung der
Überschussrechnung hätte aufgeteilt werden müssen, könne
sich der Berufungswerber nicht anschließen, da er den Liegenschaftskomplex
im Schenkungswege erworben habe und als Einheit anzusehen ist. Die angefallenen
Rechtsanwaltskosten würden sich auf diesen Gesamtkomplex
beziehen.
Verhandlungen über
Verpachtung:
Die Verhandlungen mit einem Gärtner und einem
Baumschulbesitzer habe es tatsächlich gegeben. Die Widmung der
Grundstücke als Wohngebiet wäre den Verhandlungen nicht im Wege
gestanden, da eine Umwidmung jederzeit möglich wäre.
Im Vorhalt vom 13.
November 2002 wurde der Berufungswerber aufgefordert, folgende
Fragen zu beantworten bzw die angeforderten Unterlagen
einzureichen:
1.
Biotopanlage
Dem
Berufungswerber werde zur Wahrung des Parteiengehörs der Inhalt der
Auskunftsersuchen (an die Herren WoM, WM, AM und RE) mitgeteilt sowie die
jeweiligen Antwortschreiben übermittelt. Hinsichtlich des in der
Niederschrift angeführten Hundezuchtvereins P werde der Berufungswerber
ersucht, den Namen, Adresse und Ansprechperson bekannt zu geben.
Nach
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nur dann von
einer Vermietungsabsicht ausgegangen werden, wenn diese in bindenden
Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden habe oder auf Grundlage sonstiger,
über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit ziemlicher
Sicherheit feststehe. Der Berufungswerber werde aufgefordert darzulegen, wodurch
sich seine Vermietungsabsicht objektiv manifestiert habe. Weiters werde er
ersucht bekannt zu geben, ob Makler beauftragt worden wären (Belegung durch
Schriftverkehr), ob Inserate geschaltet wurden (abgesehen von dem Inserat in der
Presse vom Dezember 1994: diesbezüglich sei das Inserat samt Text
einzureichen) und ob Schriftverkehr mit eventuellen Mietern oder Käufern
geführt worden
wären.
2.
Rechtsanwaltskosten
Da gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 Aufwendungen für den
Erwerb von Wirtschaftgütern nur dann Werbungskosten darstellen würden,
wenn sie in Form von AfA geltend gemacht werden könnten, sei von einer
eventuellen Abzugsfähigkeit im gegenständlichen Fall nur im Hinblick
aus das Gebäude Lstraße 5 auszugehen. Der prozentuelle
wertmäßige Anteil des Gebäudes am gesamten Komplex sei daher zu
schätzen. Ausgehend von den Berechnungen der Betriebsprüfung werde
folgender Ansatz in Erwägung gezogen:
|
Gebäude
Lstraße
|
4,640.000,00
|
18,95 %
|
|
|
|
|
|
|
|
Grund&Boden
Lstraße
|
1,071.600,00
|
|
|
|
Liegenschaft O
|
546.080,00
|
|
|
|
Rest
|
18,233.550,00
|
|
|
|
|
19,851.230,00
|
81,08
%
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe
|
24,491.230,00
|
100,00
%
|
|
|
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|
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Rest:
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Grundstück
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m²
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Widmung
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Preis/m²
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2
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5612
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WG
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1000
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5,612.000,00
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1
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77
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WG
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1000
|
77.000,00
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3
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392
|
WG
|
1000
|
392.000
|
4
|
7931
|
WG
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1000
|
7,931.000,00
|
5
|
280
|
Gewässer
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50
|
14.000,00
|
10
|
315
|
WG
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1000
|
315.000,00
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6
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3851
|
WG
|
1000
|
3,851.000,00
|
7
|
235
|
Gewässer
|
50
|
11.750,00
|
8
|
376
|
Gewässer
|
50
|
18.800,00
|
9
|
146
|
Gewässer
|
50
|
7.300,00
|
|
74
|
Gewässer
|
50
|
3.700,00
|
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18,233.550,00
Die Widmung der jeweiligen
Grundstücke sei dem bereits übermittelten Schreiben der Gemeinde X zu
entnehmen. Eine Auskunft des Leiters der Bewertungsstelle des zuständigen
Finanzamtes habe ergeben, dass für als Wohngebiet gewidmete
Grundstücke mit einem Preis von 1.000,- S bis 1.400,- S pro
m² zu rechnen sei.
Das Antwortschreiben des
Berufungswerbers vom 13. Jänner 2003 enthält folgende
Ausführungen:
1. Auskunftsersuchen:
Die Antworten auf die behördlichen Auskunftsersuchen
würden die Kontakte und Verhandlungen mit den Interessenten
bestätigen. Die Verhandlungen hätten jedoch zu keinem Ergebnis
geführt.
Die Ansprechperson für den Hundezuchtverein P sei Herr
RoM gewesen. Der Kontakt sei von dem bereits befragten MaA hergestellt worden.
Die Verhandlungen hätten sich aber deshalb zerschlagen, weil der Verein
nach Bekanntwerden seiner Absiedlungsabsichten in die Lage versetzt worden
wäre, das bisher genutzte Grundstück käuflich zu
erwerben.
2. Weitere Kontaktaufnahmen mit Interessenten:
Nach Beendigung des Rechtsstreites seien neben den bereits
angeführten Interessenten weitere Kontakte aufgenommen worden:
Zuerst mit den Bewohnern der neu errichteten Gebäude
in der Vogelhausgartenstraße (gegenüber dem Bach gelegen) im Hinblick
auf die Errichtung von Schrebergärten (Ansprechpartnerin Frau
Hem).
1998 nach großen Schwierigkeiten mit dem benachbarten
Möbelhaus E hätten Kontakte bestanden zu Vizebürgermeister R
hinsichtlich der Möglichkeit des Baues eines Großmarktes
(Fa. Hofer, Spar, etc.).
Es hätten weitere regelmäßige Kontakte mit
der Stadtgemeinde (der Berufungswerber sei Wohnbaustadtrat in Eferding) vor
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BeurteilungseinheitEinkunftsquelleKosten einer Vermögensanlageernsthafte Absicht zur Einnahmenerzielung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1238-L/02
- Stammnummer
- 18785
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF