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UFSK RV/0231-K/03
Nur teilweise begünstigter einheitlicher Erwerbsvorgang - Frage des Überwiegens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0231-K/03vom 23.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden durch einen einheitlichen Vorgang sowohl Grundstücke, die dem begünstigten Zweck der Flurbereinigung durch Erweiterung einer beengten Hofstelle dienen, als auch nicht begünstigte Flächen erworben, ist für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG das Überwiegen nach dem flächenmäßigen Ausmaß erforderlich. Auf ein wertmäßiges Überwiegen kann dabei nicht abgestellt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Walter Zemrosser und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Wolfgang Ploner, Heinz Hengl und Horst Hoffmann im
Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Berufung des
Bw., vertreten durch Notar, vom 13. Mai 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 7. Mai 2003 betreffend Grunderwerbsteuer nach
der am 22. September 2005 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit notariell verfasstem und beurkundetem Kaufvertrag vom
10. Mai 2002 erwarben der Berufungswerber (in der Folge: Bw.) und dessen
Gattin je zur Hälfte von X.Y. die Liegenschaft EZ 123 KG A-Dorf,
bestehend aus den Grundstücken AA-1 Baufläche (Gebäude)/LN, A-2
und A-3 je Wald, sowie B-1, B-2 und B-3 je Wald und je KG B-Dorf, im
Gesamtausmaß von 6,0849 ha. Als Kaufpreis vereinbarten die
Vertragsparteien einen Betrag von € 106.000,00, wovon nach dem
Parteienwillen ein Betrag von € 65.000,00 auf das Grundstück 655
samt dem darauf befindlichen Gebäude entfallen sollte, der übrige
Kaufpreis von € 41.000,00 auf die restlichen
Grundstücke.
Nach ordnungsgemäßer Anzeige des
Erwerbsvorganges, mit der zugleich die Befreiung nach § 3 Abs. 1
Z 4 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) beantragt wurde, legte der Bw.
einen Bescheid der zuständigen Agrarbezirksbehörde, näher
erläutert und begründet durch ein diesem beigelegtes amtliches
Gutachten, vor. Mit diesem Bescheid wurde gemäß
§ 46 des
Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (K-FLG),
LGBl. Nr. 64/1979, in der damals geltenden Fassung, festgestellt, dass
der Erwerb des Grundstückes AA-1 unmittelbar zur Durchführung einer
Bodenreformmaßnahme diene, für eine Flurbereinigung erforderlich sei
und der Zielsetzung des § 1 des vorzitierten Gesetzes
entspreche.
Im bereits erwähnten Gutachten ist festgehalten, dass
die Größe des Grundstückes AA-1 Gebäude/LN
6.578 m2, sohin
etwa 10,8% der Gesamtkauffläche, betrage und auf dieses Grundstück ein
Anteil von rund 61% des Gesamtkaufpreises entfalle. Durch den Ankauf dieses
unmittelbar an den Altbestand der Erwerber angrenzenden Grundstückes
könnten die äußerst beengte Hofstelle der Antragsteller
erweitert und damit bestehende Bewirtschaftungsnachteile gemildert werden.
Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die restlichen
Kaufgrundstücke mit einem Gesamtausmaß von
54.271 m2, auf
die ein Teilkaufpreis von € 41.000,00 entfalle, nicht zur Beseitigung
eines Agrarstrukturmangels und zur Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit des
Altbesitzes der Erwerber dienen würden. Im Gegenteil würden diese
Waldgrundstücke noch zu einer weiteren Zersplitterung des Besitzstandes der
Antragsteller beitragen.
Nach den Feststellungen des Lagefinanzamtes bilden die vom
gegenständlichen Erwerb umfassten Grundstücke eine wirtschaftliche
Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid folgte das Finanzamt
dem Begehren des Bw., auf diesen Erwerbsvorgang die Befreiungsbestimmung nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG anzuwenden, indes nicht und setzte ihm
gegenüber für dessen Hälfteerwerb, ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage in Höhe von € 53.000,00, Grunderwerbsteuer
(GrESt) im Betrag von € 1.855,00 fest.
Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete der Bw. im Wesentlichen damit, dass bei der Beurteilung der
Frage, ob die beantragte Befreiung zu gewähren sei, auf das
wertmäßige, nicht aber auf das flächenmäßige
Überwiegen abzustellen wäre. Dass aber der überwiegende Kaufpreis
auf das begünstigte Grundstück entfalle, obwohl dies
flächenmäßig nur einen geringeren Teil des Kaufgegenstandes
darstelle, sei schon im Gutachten festgestellt worden.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
stellte der Bw., ohne weiteres Vorbringen zu erstatten, den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die einzelnen
Sachverhaltselemente, insbesondere also auch die Größe der einzelnen
Grundstücke, die von den Vertragsparteien diesen zugeordneten
Wertansätze, die Umstände, dass die Grundstücke als eine
wirtschaftliche Einheit bewertet wurden und sohin als ein einziges
Grundstück anzusehen sind sowie dass sich das von der
Agrarbezirksbehörde bescheidmäßig festgestellte Erfordernis
für eine Flurbereinigung nur auf das Grundstück AA-1 bezieht, von den
am Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien nicht bestritten wird. Nicht in
Zweifel gezogen sind weiters die Bemessungsgrundlage und die daraus abgeleitete
GrESt sowie die vom Finanzamt vertretene Ansicht, dass ein einheitlicher
Kaufvorgang wie im vorliegenden Fall nicht für Zwecke der Grunderwerbsteuer
in einen begünstigten und nicht begünstigten Teil aufgespalten werden
kann. Streit besteht lediglich darüber, ob bei der einheitlichen
Beurteilung eines sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte
Grundflächen umfassenden Erwerbsvorganges in grunderwerbsteuerlicher
Hinsicht auf das flächenmäßige oder wertmäßige
Überwiegen der eine Steuerbefreiung vermittelnden Grundflächen
abzustellen ist.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG
ist von der Besteuerung u.a. ausgenommen der Ewerb eines Grundstückes im
Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes
des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 (FlVfGG), BGBl. Nr. 103, in
der jeweils geltenden Fassung.
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des GrEStG
1987 (109 Blg NR 17.GP) ist zur angeführten Gesetzesstelle weiters
ausgeführt, dass sich die Ziele der Durchführung eines
Flurbereinigungsverfahrens mit denen eines Zusammenlegungsverfahrens decken.
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (und sohin auch der Flurbereinigung) sind
nach § 1 Abs. 1 FlVfGG (zusammengefasst) die Schaffung und
Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen
Landwirtschaft im Wege einer Verbesserung oder Neugestaltung der Besitz-,
Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen
Lebens- und Wirtschaftsraum. Nach Abs. 2 leg. cit. sind, ebenso wie
gemäß
§ 1 Abs. 1 lit a K-FLG, zur Erreichung
dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu
beheben, die verursacht werden durch Mängel der Agrarstruktur , wie etwa
eine beengte Orts- oder Hoflage (vgl. hiezu Arnold/Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz1987, Band I, Tz 153 zu
§ 3).
Im Lichte dieser Ausführungen gelangte der erkennende
Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Berufungsfall für die Anwendung der
begehrten Befreiungsbestimmung allein das Flächenausmaß des laut
Bescheid der Agrarbezirksbehörde für eine Flurbereinigung
erforderlichen und der Zielsetzung des § 1 K-FLG entsprechenden
Grundstückes AA-1 maßgeblich sein kann. Schon aus der Begründung
des den vorgenannten Bescheid tragenden Gutachtens, wo ausdrücklich auf die
äußerst "beengte" Hofstelle des Altbesitzes der Erwerber und die
durch den Erwerb ermöglichte "Erweiterung" derselben hingewiesen wird,
erhellt, dass damit im konkreten Fall nur eine flächenmäßige
Veränderung des Besitzstandes des Bw. und dessen Gattin gemeint sein kann.
Das Ausmaß der Beseitigung des vorhandenen Strukturmangels und damit der
Entsprechung der Zielsetzung sowohl des FlVfGG als auch des K-FLG in Form einer
Ausweitung der beengten Hofstelle definiert sich nun auf den
gegenständlichen Erwerbsvorgang bezogen eindeutig nur über eine
Flächenänderung, da der Bewirtschaftungsnachteil, welcher durch den
Erwerb gemildert werden konnte, eben nur in einer Beengtheit in
flächenmäßiger Hinsicht bestanden hatte. Folgte man indes der
Auffassung des Bw., würde sich - abhängig von der jeweiligen dem
bestimmten Grundstück beigemessenen wertmäßigen Größe
- auch ein unterschiedliches Ausmaß an Beseitigung des vorhandenen
Agrarstrukturmangels "beengte" Hofstelle ergeben. Eine derartige
Proportionalüberlegung, nämlich je wertvoller das für die
Beseitigung des Strukturmangels erforderliche Grundstück, umso
größer der Nutzen im Hinblick auf die "Erweiterung" der "beengten"
Hofstelle, verbietet sich schon aus rein logischen Erwägungen.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Fällen,
in denen die Gewährung einer grunderwerbsteuerlichen Begünstigung
für einen einheitlichen, sowohl begünstigte als auch nicht
begünstigte Grundstücke umfassenden, Erwerbsvorgang vom
Überwiegen abhängig war (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 23. Juni
1983, 3023/80, vom 27. Oktober 1983, 82/16/0062, oder vom 20. Februar
1992, 90/16/0170), immer dem flächenmäßigen Überwiegen
überragende Bedeutung zugemessen.
Nach der hier in Betracht kommenden Gesetzesnorm des
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG sollen Erwerbe von Grundstücken
für einen genau umschriebenen Zweck, im gegenständlichen Fall für
eine Flurbereinigung, begünstigt werden. Betrifft jedoch der Erwerbsvorgang
eine Grundfläche, von welcher für diesen Zweck nur ein deutlich
untergeordneter Teil (Anm.: im damalige Beschwerdeverfahren bloß rund ein
Fünftel der erworbenen Fläche) benötigt wird, "ist der genannte
Zweck damit verfehlt, denn es liegt auf der Hand, dass nicht
Grundstückserwerbe beliebigen Ausmaßes nur deshalb von der Steuer
ausgenommen bleiben, weil irgendein - auch noch so kleiner - Anteil
einen begünstigten Zweck erfüllt" (VwGH vom 27. Oktober 1983,
82/16/0062). In dieses Bild fügt sich noch, dass nach den
gutächtlichen Ausführungen der zuständigen
Agrarbezirksbehörde der Erwerb der - flächenmäßig
weitaus überwiegenden - Waldgrundstücke nicht nur nicht dem
begünstigten Zweck diente, sondern im Gegenteil noch zu einer weiteren
Zersplitterung des Besitzstandes der Antragsteller führte.
Da sohin der gegenständliche Erwerbsvorgang in
flächenmäßig überwiegendem Ausmaß weder den
Zielsetzungen des FlVfGG bzw. des K-FLG noch dem Zweck des § 3
Abs. 1 Z 4 GrEStG entsprach, konnte der vorliegenden Berufung ein
Erfolg nicht beschieden sein und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
BegünstigungBefreiungsbestimmungbegünstigter ZweckFlurbereinigungÜberwiegenflächenmäßiges Ausmaßeinheitlicher Erwerbsvorgang
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0231-K/03
- Stammnummer
- 18757
- Gültig
- 23.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF