Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0765-W/05
Wiederaufnahme des Verfahrens bei einem Feuerwehrmann
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0765-W/05vom 26.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch Senat2 über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid
des Finanzamtes W., vom 24. März 2005 betreffend Abweisung der
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß § 303 BAO betreffend
Einkommensteuer 1995 - 2002, nach der am
21. September 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
betreffend Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 1995 - 2002 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Anträgen
auf
Wiederaufnahme des
Verfahrens vom 20. August 2003
betreffend Arbeitnehmerveranlagung 1995 - 1999 führte der
Berufungswerber (Bw), der Mitglied der Berufsfeuerwehr Wien ist, aus, dass er
seine Tätigkeit im so genannten Wechseldienstschema ausübe. Er habe am
10. Juli 2003 durch ein Mitglied des unabhängigen Finanzsenates
von einem Wiederaufnahmsgrund erfahren.
An der Nichtgeltendmachung der Begünstigung
gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 trage er
kein Verschulden, weil er die Anträge auf Rückzahlung von zu Unrecht
entrichteter Lohnsteuer rechtzeitig an das Finanzamt Wien 23
(Betriebsstättenfinanzamt) gestellt habe. Die Auslegung dieses Finanzamtes
sei nicht haltbar und habe zu einer Irreführung beim VwGH
geführt.
Aus einer Beilage zu den Wiederaufnahmsanträgen (siehe
Schreiben der Feuerwehrdirektion Wien vom 9. Juli 2003) geht hervor,
dass die im 24 - stündigen Wechseldienst stehenden Beamten seit dem
Jahre 1967 eine Zulage in Form einer Wechseldienstentschädigung
erhielten. Diese Wechseldienstentschädigung stelle grundsätzlich eine
Abgeltung der von den Beamten der Wiener Feuerwehr im Vergleich zu den im
allgemeinen Verwaltungsdienst stehenden Beamten geleisteten Mehr- und
Nachtarbeitsstunden dar. Mit der Wechseldienstentschädigung erfolge auch
eine pauschale Abgeltung jener Mehrarbeitszeiten, die sich aus der Besonderheit
der Dienstübergabe, welche üblicherweise je nach dienstlicher
Verwendung ca. 5 bis 15 Minuten dauere, von einer zur anderen
Mannschaft ergibt. Die faktische Dienstzeit der im 24 - stündigen
Wechseldienst stehenden Beamten betrage somit regelmäßig
24 Stunden plus die Zeit der Dienstübergabe.
In einer weiteren Beilage zu den
Wiederaufnahmsanträgen führte der Bw. schließlich aus, dass er
im 24 Stunden - Wechseldienst tätig sei und zwar in der Zeit
von 7.25 Uhr bis nächsten Tag 7.25 Uhr, wobei die Ablöse in
der Zeit zwischen 6.00 Uhr bis 7.25 Uhr erfolge. Somit erreiche er von
7.25 Uhr (Dienstbeginn) bis 19.00 Uhr 11:35 Stunden am Tag und
von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr früh 12 Stunden in der
Nacht.
Die durchschnittlichen Diensttage im Monat, bei einer
Grundlage 365 Kalendertage pro Jahr, ermittelte er auf folgende Weise:
182,5 Diensttage pro Dienstgruppe pro Jahr
-40 zusätzliche dienstfreie Tage im Jahr
142,5 Diensttage pro Jahr : 12 Monate = 11,875 Diensttage /
Monat.
11:35 Stunden x 11,875 Tage = 134,78 Tagstunden
12:00 Stunden x 11,875 Tage = 142,5 Nachtstunden
Dies ergäbe 7,71 Stunden mehr in der Nacht pro
Jahr.
Durch diese Berechnung sei ersichtlich, dass die
Voraussetzungen des § 68 Abs. 6 EStG 1988
erfüllt seien.
In weiteren Eingaben, ebenfalls datiert mit
20. August 2003, stellte der Bw Anträge auf Rückzahlung von
zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3
BAO für die Jahre 2000 - 2002, die seitens des
Wohnsitzfinanzamtes als Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO für die
Jahre 2000 - 2002 gewertet wurden.
Mit Bescheid des
Finanzamtes vom 24. März 2005 wurden die Anträge
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für
die Jahre 1995 - 1999 und die Anträge betreffend Rückzahlung von
zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer hinsichtlich Einkommensteuer für die
Jahre 2000 - 2002 (vom Finanzamt als Wiederaufnahmsanträge gewertet)
mit der Begründung abgewiesen, dass keine Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht
worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten.
Weiters legte das Finanzamt die rechtlichen Grundlagen im
Bezug auf die Begünstigung gemäß
§ 68 Abs. 1
und § 68 Abs. 6 EStG 1988 dar und stellte fest,
dass der Bw für die über 173 Stunden im Monat hinausgehenden 24
Stunden Wechseldienste eine Wechseldienstentschädigung erhalten
habe.
Für die Zeit der Dienstübergabe sei keine
separate Abgeltung bezahlt worden. Mit der Wechseldienstentschädigung seien
die über 173 Stunden hinausgehenden 24 Stunden Wechseldienste
abgegolten worden, jedoch nicht die Zeit der Dienstübergabe.
Die Zeit der Dienstübergabe sei nicht Teil der
Normalarbeitszeit im Sinne des
§ 68 Abs. 6 EStG 1988, da die Dienstübergabe
im Anschluss an das Ende des 24 Stunden Wechseldienstes, also nach
Dienstende erfolge.
Die Normalarbeitszeit (= der 24stündige Wechseldienst)
liege nicht überwiegend in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr
und die Zeit der Dienstübergabe sei nicht Teil der
Normalarbeitszeit.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung vom 5. April 2005
gegen den Bescheid betreffend Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für die
Jahre 1995 - 2002 führte der Bw aus, dass die von den
Beamten der Wiener Feuerwehr im Zuge ihres Wechseldienstes geleisteten Mehr- und
Nachtarbeitsstunden, sowie die Mehrarbeitszeiten, die sich aus der Besonderheit
der Dienstübergabe von einer Mannschaft zur anderen Mannschaft
ergäben, durch eine so genannte Wechseldienstentschädigung neben dem
Grundgehalt abgegolten worden seien. Diese Wechseldienstzulage habe jedenfalls
den Charakter einer begünstigten Zulage im Sinne des
§ 68 Abs. 1 EStG 1988.
Auf Grund der zeitlichen Umstände des
Wechseldienstschemas der Wiener Berufsfeuerwehr, ununterbrochene 24 -
stündige Dienstzeit zuzüglich einer mittels Dienstanweisung
angeordneten Dienstübergabezeit im Ausmaß von
ca. 5 bis 15 Minuten, fallweise zu leistende
Veranstaltungsdienste (Theaterdienste) in der Zeit von 19 bis 23 Uhr,
träfen auch die Voraussetzungen zur Geltendmachung des
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 zu, weil die in den
Dienstanweisungen für die Beamten der Wiener Feuerwehr festgesetzte
Normalarbeitszeit auf Grund betrieblicher Erfordernisse überwiegend in der
Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr falle.
Zur Erläuterung dieser Tatsache sei ein typisches
Beispiel dargestellt:
Dienstbeginn 6:25 Uhr
Dienstende 6:40 Uhr
Tagstunden 12:00 h
Nachtstunden 12:15 h
Im Übrigen sei die Dienstübergabe auf Grund des
Gebührenkataloges der Gemeinde Wien (Wechseldienstentschädigung und
Dienstübergabe) sehr wohl von seinem Dienstgeber bezahlt worden.
Der Bw. stellte einen Antrag gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO auf Erledigung der Berufung durch
einen Berufungssenat der Abgabenbehörde zweiter Instanz und
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Seitens des
Unabhängigen
Finanzsenates (UFS) wurde der Bw.
ersucht mittels Vorhalt vom 19. Mai 2005 bekannt zu geben, welcher
Wiederaufnahmsgrund vorliege, welche Aussagen das von ihm in seinen
Wiederaufnahmsanträgen angesprochene Mitglied des UFS getroffen habe und
wer in die Irre geführt worden sei. Ebenso wurde um Stellungnahme
betreffend das beigelegte Schreiben der Magistratsabteilung 68 (Feuerwehr
und Katastrophenschutz) vom 11. November 1999 ersucht.
In Beantwortung
des
Fragenvorhaltes gab der Bw. an,
anlässlich einer Vorsprache beim UFS sei ihm mitgeteilt worden, dass nicht
mehr das Betriebsfinanzamt, sondern das Wohnsitzfinanzamt zuständig und
nicht über Überstunden, sondern über die lange Dauer verhandelt
worden sei.
In der am 21. September 2005 abgehaltenen
mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens des
Vertreters des Bw. noch ausgeführt, dass die Entscheidung (die abweisliche
Entscheidung des Finanzamtes betreffend die Wiederaufnahmsanträge für
die Jahre 1995 - 2002) im weitesten Sinne mit dem strittigen
Sachverhalt betreffend § 68 Abs. 1
und Abs. 6 EStG 1988 zusammenhänge. Im Wesentlichen
wurde jedoch durch den Bw. kein neues Vorbringen zur strittigen Wiederaufnahme
des Verfahrens getätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1
ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat
(§ 303 Abs. 2 BAO).
Im vorliegenden Berufungsfall wurde der Bw. vergeblich um
Bekanntgabe der Gründe ersucht, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtfertigen.
Der Bw. führte lediglich in seinen Anträgen auf
Wiederaufnahme des Verfahrens aus, dass er um Wiederaufnahme
gemäß § 303 Abs. 1 lit. c) BAO
ersuche. Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. c) BAO ist
jedoch ua., dass ein Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde anders entschieden wurde. Inwieweit im
vorliegenden Fall die Bescheide von einer Vorfrage abhängig gewesen
wären, lässt sich aus dem gegenständlichen Akt nicht entnehmen.
Wenn der Bw. in dem Zusammenhang die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
15. November 2002, RV/469-15/18/02 und des UFS vom
24. Juli 2003, RV/1044-W/03 betreffend Rückzahlung von zu Unrecht
einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 1994 bis 1999 meint, wird
entgegengehalten, dass Gegenstand dieser Verfahren die Eigenschaft bzw.
Zulässigkeit der Erstattungsverfahren nach
§ 240 Abs. 3 BAO war. Auch der VwGH hat mit
Entscheidung vom 4. Juni 2003, Zl. 2002/13/0241 festgestellt, dass der
durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete
ergänzende Rechtsschutz lediglich subsidiären Charakter aufweist und
eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr
in Betracht kommen kann, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag
betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus
welchen Gründen die Entscheidungen dieser Verfahren als Vorfrage für
das gegenständliche Verfahren relevant sein sollen, ist für den
Berufungssenat nicht nachvollziehbar.
Würde hingegen der Wiederaufnahmsantrag auf neu
hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel gestützt, die der Bw. im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend machen konnte, so wäre zu
prüfen, ob Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO bei Beendigung des
wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren. Ein diesbezügliches
Vorbringen hat der Bw. jedoch nicht getätigt, sodass diese Bestimmung
(§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) nicht zur Anwendung
gelangt.
Soweit der Bw. vermeint, in der rechtlichen Beurteilung des
Sachverhaltes sei eine Änderung eingetreten, wird entgegengehalten, dass
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, ob diese nun nach vorangehender Fehlbeurteilung oder
Unkenntnis der Gesetzeslage gewonnen worden sind, keine neuen Tatsachen im Sinne
des § 303 BAO darstellen (VwGH_19.5.1993, 91/13/0224).
Der Bw. bringt weiters vor, er trage an der
Nichtgeltendmachung kein Verschulden. Hiezu wird angemerkt, dass die
Verschuldensfrage lediglich bei Prüfung der Voraussetzungen betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
entscheidungswesentlich ist, infolge des - wie oben bereits festgestellten -
Fehlens solcher neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel, ist ein
zusätzliches Eingehen auf diese Frage allerdings entbehrlich.
Soweit der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
im weitesten Sinne einen Zusammenhang zwischen den Wiederaufnahmeverfahren und
dem Verfahren betreffend Beurteilung der Wechseldienstentschädigung als
begünstigte Zulage gemäß
§ 68 Abs. 1 und Abs. 6 EStG 1988
erblickt, wird darauf hingewiesen, dass ein Bescheid betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens ein gesondert anfechtbarer Bescheid ist, der auch gesondert mit
einem Rechtsmittel bekämpft werden kann. Eben dieser Sachverhalt liegt dem
gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde. Der Ansicht des Bw.,
zwischen dem berufungsgegenständlichen Wiederaufnahmsbescheid und den
Sachbescheiden, welche betreffend Einkommensteuer 1995 am
10. Mai 1996, Einkommensteuer 1996 am 3. Juni 1997,
Einkommensteuer 1997 am 23. März 1998,
Einkommensteuer 1998 am 15. Dezember 1999,
Einkommensteuer 1999 am 4. Dezember 2001,
Einkommensteuer 2000 am 12. Dezember 2001,
Einkommensteuer 2001 am 9. Juli 2002 und
Einkommensteuer 2002 am 14. Oktober 2003 erlassen wurden,
läge eine Verbindung vor, kann sich der Unabhängige Finanzsenat somit
nicht anschließen.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung der
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 1995 - 2002 war demnach als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 26.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0765-W/05
- Stammnummer
- 18723
- Gültig
- 26.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF