Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0300-W/05
Werbeabgabepflicht von Einschaltungen in Reisekatalogen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0300-W/05vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden von den Geschäftspartnern eines Reisebüros Druckkostenbeiträge für die Aufnahme von Werbeeinschaltungen geleistet, so unterliegen diese der Werbeabgabe, ungeachtet des Umstandes, dass der Vertrieb der beworbenen Produkte den Geschäftsgegenstand des Reisebüros bildet. Dem Wortlaut des Werbeabgabegesetzes kann nicht entnommen werden, dass bei einem überwiegenden Interesse des Katalogherausgebers an der Einschaltung keine werbeabgabepflichtige Leistung erbracht wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Mag. Alfred Peschl und die weiteren Mitglieder Dr. Wolfgang Six, Mag.
Barbara Baumgartner und Walter Bilek über die Berufungen der A-AG, Adresse,
vertreten durch D., vom 21. November 2002, 13. November 2003 und
23. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23.
Bezirk vom 23. Oktober 2002, 23. Oktober 2003 und 30. November 2004
betreffend Werbeabgabe 2000 bis 2003 nach der am 22. September 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 3. Juli 2002 teilte die A-AG (im
folgenden Bw.) dem Finanzamt hinsichtlich einer allfällig bestehenden
Werbeabgabepflicht mit, dass sie Kataloge produziere, in denen Inserate von
Zulieferfirmen, beispielsweise Fluglinien veröffentlicht würden.
Fraglich sei nun, ob diese Anzeigen der neuen Werbeabgabe unterliegen
würden. Nach Ansicht der Bw. bestünde keine Werbeabgabepflicht,
insbesonders deshalb, weil es sich gegenständlich um Eigenwerbung handle.
Diesbezüglich werde auf den Durchführungserlass des BMF vom 15. Juni
2000 sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.6.1984, 84/17/0114
verwiesen.
In weiterer Folge wurden von der Bw. hinsichtlich der Jahre
2000 bis 2003 zwar Abgabenerklärungen über die Werbeabgabe
eingebracht, in diesen aber unter Hinweis auf die Steuerfreiheit nur die
Bemessungsgrundlagen bekannt gegeben ohne eine Werbeabgabe zu
berechnen.
Mit Bescheiden vom 23. Oktober 2002, 23. Oktober 2003 und
30. November 2004 setzte das Finanzamt entsprechend den mitgeteilten
Bemessungsgrundlagen die Werbeabgabe für die Jahre 2000 bis 2003 wie folgt
fest:
|
Jahr
|
Bemessungsgrundlage
|
Steuersatz
|
Steuer in ATS
|
Steuer in
€
|
2000
|
ATS
4.348.364,96
|
5%
|
217.418,-
|
15.800,38
|
2001
|
ATS
4.300.996,30
|
5%
|
215.050,-
|
15.628,29
|
2002
|
€
270.392,56
|
5%
|
|
13.519,63
|
2003
|
€
145.244,08
|
5%
|
|
7.262,20
Dagegen erhob die Bw. jeweils
Berufung. In den Berufungen und der Berufungsergänzung vom 29. Juli 2005
führte die Bw. folgendes aus:
Die Bw. bewerbe die von ihr angebotenen Einzel- und
Pauschalreisen mit Katalogen. Die Erstellungs- und Druckkosten würden
grundsätzlich von der Bw. getragen. Die Bw. erhalte von "Lieferanten"
Zuschüsse für die Erstellung der Kataloge (sog.
Druckkostenbeiträge). Bei den "Lieferanten" handle es sich z.B. um
Hotelketten, Fluglinien und andere touristische Anbieter.
(Werbe-)Einschaltungen von "fremden" Inserenten (z.B.
Nivea Sonnencreme, Kronenzeitung) würden nicht in die Kataloge
aufgenommen.
Die Beiträge würden den "Lieferanten" in
Rechnung gestellt. Die Fakturierung der "Druckkostenbeiträge" erfolge
unter verschiedenen Bezeichnungen, wie z.B. "Katalogzuschuss",
"Brochure Support", "Einschaltung", "Anbieterdarstellung",
"Verrechnung Katalogseite". Diese Bezeichnungen würden in der Regel
von den "Lieferanten" vorgegeben.
Nicht alle "Lieferanten" der Bw., die in die
Reisekataloge aufgenommen worden seien, würden auch
"Druckkostenbeiträge" - unter welcher Bezeichnung auch immer - an die
Bw. leisten. Auch die Höhe der "Druckkostenbeiträge" sei
verschieden und richte sich nach der wirtschaftlichen
Durchsetzbarkeit.
Das Interesse der Bw. liege jedoch nicht in der
Akquirierung von Werbeeinschaltungen, sondern richte sich primär auf die
Erzielung von Umsätzen aus dem Reisegeschäft. Die aufgelegten Kataloge
seien unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit eines
Reiseveranstalters, davon würden Umsatz und Einnahmen unmittelbar
abhängen.
Die von der Bw. herausgegebenen Kataloge seien
ausschließlich für potentielle Kunden (=Werbeadressaten) der Bw.
bestimmt. Die Kataloge würden anlässlich von Verkaufsgesprächen
persönlich an Kunden übergeben bzw. persönlich adressiert
übersendet und nicht unadressiert verteilt. Es handle sich daher
ausschließlich um Verkaufsunterlagen der Bw.
(Verkaufsinstrument).
Unternehmensgegenstand der Bw. sei der Verkauf von
Urlaubsaufenthalten. Die Aufnahme von Leistungen von Tourismusbetrieben und
anderen damit zusammenhängenden Leistungen (Flüge, Reiseversicherungen
usw.) in die Reisekataloge hänge ausschließlich davon ab, ob diese
Leistungen für die Bw. wirtschaftlich interessant seien und daher von der
Bw. angeboten und von dieser verkauft würden. Die Bw. bewerbe mit den
Katalogen somit ihre eigenen Produkte.
Die durch den Abschluss von Pauschal-Reiseverträgen
entstehende wirtschaftliche Beziehung bestehe zwischen den Urlaubern (Kunden)
und der Bw. (Reiseveranstalter). Die Bw. hafte ihren Kunden grundsätzlich
für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
landesgesetzlichen Anzeigenabgaben sei aber nicht jegliche Werbefunktion, die
eine Veröffentlichung einer Einschaltung in einem Druckwerk für andere
Unternehmer haben könne, als abgabepflichtige Verbreitung einer
Werbebotschaft zu qualifizieren. Vielmehr sei danach zu unterscheiden, in wessen
überwiegendem Interesse die Einschaltung erfolge. Liege die Einschaltung
überwiegend im eigenen Interesse des Herausgebers (im Folgenden kurz:
Eigenwerbung), ziele sie also nicht überwiegend auf die Verbreitung einer
Werbebotschaft für andere ab (im Folgenden kurz: Fremdwerbung), liege keine
Abgabepflicht nach dem Werbeabgabegesetz vor.
Auf Grund der bestehenden gesetzlichen Lage sowie der
einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien im Rahmen
der abgabenrechtlichen Würdigung des konkreten Sachverhaltes der Bw.
insbesondere folgende Punkte zu erörtern:
Es
bestünde keine relevante Unterscheidung zwischen dem landesgesetzlichen
Begriff "Anzeige" und dem werbeabgaberechtlichen Begriff
"Werbeeinschaltung". Die einschlägige Rechtsprechung des VwGH zu den
landesgesetzlichen Anzeigenabgaben sei daher diesbezüglich auch auf
"Werbeeinschaltungen" iSd Werbeabgabegesetzes 2000 anzuwenden.
Abgrenzung
Eigen- und Fremdwerbung: Die Herausgabe von Reisekatalogen der Bw. liege in der
Regel im überwiegenden Interesse der Bw. (Eigenwerbung).
Der VwGH habe sich in mehreren Erkenntnissen zum
Wiener Anzeigenabgabegesetz 1946 (vgl. VwGH vom 14.09.1981, 81/17/0066; VwGH vom
20.06.1986, 84/17/0114) und zum Kärntner Anzeigenabgabegesetz 1947 (VwGH
vom 21.05.2001, 99/17/0294; VwGH vom 26.06.2000, 95/17/0460) geäußert
und in diesen Erkenntnissen den landesgesetzlichen Begriff der "Anzeige"
ausgelegt.
Der Begriff der "Anzeige" sei im Werbeabgabegesetz
2000 nicht mehr enthalten, tatbestandlicher Anknüpfungspunkt sei nunmehr
der Begriff der "Werbeeinschaltung". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
sei aber nach Ansicht der Bw. für die Frage der Abgrenzung zwischen Eigen-
und Fremdwerbung keine relevante Unterscheidung zwischen einer "Anzeige"
und einer "Werbeeinschaltung" ersichtlich.
Beide Begriffe zielten auf die entgeltliche Verbreitung von
Werbebotschaften ab, die überwiegend im (fremden) Interesse des
Auftraggebers (Fremdwerbung) gelegen sei, und nicht auf die Besteuerung von
Eigenwerbung.
Eine Unterscheidung der beiden Begriffe "Anzeige" und
"Werbeeinschaltung" sei allerdings nach Ansicht des Gesetzgebers
insbesondere hinsichtlich des verwendeten Mediums bzw. der verwendeten Werbeform
gegeben. Der ältere Begriff der "Anzeige" betreffe vorrangig
Einschaltungen in Druckwerken (vgl. z.B. den "Anzeigenteil" einer
Zeitung). Die Entwicklung der Marketingwirtschaft in den letzten Jahren und
Jahrzehnten habe jedoch sowohl zu neuen Werbemedien als auch zur Entwicklung
neuer Werbeformen geführt. So würden z.B. Einschaltungen nicht mehr
nur im "Anzeigenteil" einer Druckschrift veröffentlicht, sondern
häufig im redaktionellen Teil. Auch neue Werbeformen, wie z.B.
"product placement", sollten durch den Begriff "Werbeeinschaltung"
erfasst werden (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, zu
§ 1 Abs. 2 Werbeabgabegesetz 2000).
Dieser Entwicklung habe der Gesetzgeber durch die
Einführung des allgemeineren und weiteren Begriffes der
"Werbeeinschaltung" Rechnung getragen. Die neue Terminologie sei daher vom
Gesetzgeber bewusst gewählt worden, um Werbeeinschaltungen verschiedener
Art und in verschiedenen Medien zu erfassen.
Durch die Verwendung des Begriffes
"Werbeeinschaltung" sei es daher zu einer Erweiterung der Tatbestände
hinsichtlich der Art der Werbeeinschaltungen und der erfassten Medien gekommen.
Hingegen könne dem Begriff "Werbeeinschaltung" kein geänderter
Bedeutungsgehalt hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Eigen- und
Fremdwerbung unterstellt werden. Hierfür würden sich weder in der
Judikatur noch in der Literatur irgendwelche Anhaltspunkte finden.
Der ursprüngliche Zweck der landesgesetzlichen
Anzeigenabgaben, nämlich die Besteuerung der entgeltlichen Verbreitung
einer Werbebotschaft in überwiegend fremdem Interesse, sei im
Werbeabgabegesetz unverändert erhalten geblieben.
Dafür spreche auch, dass der VwGH in seiner bisher
raren Judikatur zum Werbeabgabegesetz 2000 inhaltlich seine Rechtsprechung zu
den landesgesetzlichen Anzeigenabgaben (vgl. z.B. zum Wr AnzAbgG VwGH vom
12.08.2002, 2002/17/0199) auf Grund der Vergleichbarkeit der bundes- und
landesgesetzlichen Bestimmungen fortgesetzt habe.
Zur Frage der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdwerbung
habe der VwGH bereits mehrfach in Zusammenhang mit verschiedenen
landesgesetzlichen Anzeigenabgaben Stellung genommen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH bestünde in jenen Fällen, in welchen der
Unternehmer eine Veröffentlichung überwiegend im eigenen Interesse
tätigt, keine Anzeigenabgabepflicht.
Im Folgenden werde auf drei in besonderem Maße
einschlägige Erkenntnisse des VwGH zur Abgrenzung zwischen
abgabepflichtiger Fremd- und abgabefreier Eigenwerbung eingegangen. Die
Erkenntnisse beträfen die Präsentation von Produkten in verschiedenen
Katalogen. In allen drei Erkenntnissen sei der Gerichtshof zu eindeutigen
Abgrenzungen zwischen Eigen- und Fremdwerbung gekommen.
Versteigerungskatalog
(VwGH vom 14.09.1981,
81/17/0066)
In diesem
Erkenntnis bringe der VwGH deutlich zum Ausdruck, dass es für ein
"wesentliches eigenes Interesse" nicht darauf ankomme, dass der
Herausgeber eines derartigen Kataloges die dort beworbenen Produkte selbst
verkaufe. Vielmehr genüge für ein "wesentliches eigenes
Interesse" bereits, dass der Herausgeber des Kataloges als Vermittler der Ware
tätig werde und sein Interesse auf seinem Anspruch auf
Vermittlungsprovision beruhe. Daher hat die Bw. auch dann, wenn sie Leistungen
aus Katalogen lediglich vermittele, auf Grund ihres Provisionsanspruches ein
wesentliches eigenes Interesse an der Aufnahme dieser Leistungen in den
Reisekatalog.
Baustoffkatalog
(VwGH vom 20.06.1986,
84/17/0114)
Die
Konstellation in diesem Erkenntnis entspreche jener bei der Bw.: Die Bw.
wähle die Produkte für ihre Kataloge ausschließlich selbst aus.
Es würden nur Produkte in die Kataloge aufgenommen, die von der Bw.
vertrieben würden, für ihr eigenes Geschäft interessant und daher
potentielle Umsatzbringer seien.
Ein wesentliches eigenes
Interesse (Eigenwerbung) der Bw. an der Herausgabe von Katalogen sei somit
insbesondere dann gegeben, wenn sich der Herausgeber davon zusätzlichen
Umsatz und Erfolg erhoffen dürfe. Dem stehe nach dem obigen Erkenntnis der
Umstand nicht entgegen, dass die Veröffentlichung darüber hinaus eine
weitere allgemeine Werbefunktion für andere Unternehmer habe.
Die Rechtsprechung des VwGH zum
Baustoffkatalog stelle auch explizit klar, dass einer namentlichen Nennung der
Hersteller der einzelnen im Katalog vertretenen Produkte keine entscheidende
Bedeutung zukomme.
Reisekatalog
(VwGH vom 21.05.2001,
99/17/0294)
Diesem
Erkenntnis sei ein Sachverhalt zu Grunde gelegen, in dem ein Reisebüro
("yyy GmbH") die Druckwerke "Katalog Gasthöfe, Hotels,
Pensionen" und "Katalog Appartements, Ferienwohnungen, Ferienhäuser"
herausgab. In die Kataloge waren vor allem Beherbergungsunternehmen, aber auch
andere Tourismusbetriebe mit farbigen Abbildungen und ausführlichen
Beschreibungen aufgenommen. Von allen Unternehmen wurden
"Druckkostenbeiträge" eingehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof habe
in diesem Erkenntnis seine bisherige Rechtsprechung präzisiert: An Stelle
der bisher verwendeten Begriffe "wesentliches eigenes Interesse" bzw.
"in erster Linie im eigenen Interesse gelegen" sei nunmehr im Rahmen einer
Interessenabwägung auf das überwiegende Interesse abgestellt worden.
Liege daher im Verhältnis zu den "Lieferanten" ein überwiegendes
Interesse der Bw. an der Herausgabe der Reisekataloge vor, so liege abgabenfreie
Eigenwerbung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof habe daher insbesondere folgende
Sachverhaltselemente als maßgeblich für ein "überwiegendes
eigenes Interesse" (Eigenwerbung) des Reiseveranstalters erachtet:
Verkauf
der in Katalogen angebotenen "Produkte" im eigenen Namen
Verkauf
der in Katalogen angebotenen "Produkte" in fremdem Namen mit Anspruch auf
Provision
Der Verwaltungsgerichtshof habe auch
festgehalten, dass der Umstand, dass die "Lieferanten"
"Druckkostenbeiträge" für die Erstellung des Kataloges bezahlen
würden, nicht dazu geeignet sei, ein überwiegendes Interesse des
Herausgebers des Kataloges zu verneinen, anders ausgedrückt: Die
Entgeltlichkeit sei zwar ein grundlegendes Tatbestandsmerkmal der Anzeigen- bzw.
Werbeabgabe, sie sei jedoch kein relevantes Abgrenzungskriterium zwischen Eigen-
und Fremdwerbung.
Neben den in der Judikatur herausgearbeiteten
Abgrenzungskriterien würden auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes
folgende Umstände für ein überwiegendes eigenes Interesse der Bw.
(Eigenwerbung) an der Herausgabe ihrer Kataloge sprechen und damit für
keine Werbeabgabepflicht:
Die Bw. verkaufe in Reisekatalogen angebotene
"Produkte" im eigenen Namen (siehe dazu z.B. xxx). Die Bw."verkaufe"
daher diese Leistungen direkt an die Reisekunden. Es liege deshalb abgabenfreie
Eigenwerbung im Sinne des Werbeabgabegesetzes vor.
Die Bw. erbringe Vermittlungsleistungen (siehe dazu die
Darstellung von Tourismusbetrieben in eigenen Einschaltungen, wie z.B. xxxx).
Liege ein Provisionsanspruch der Bw. im Einzelfall vor, so bestehe ein
überwiegendes eigenes Interesse der Bw. an der Aufnahme dieses Angebotes in
den Katalog. Es liege daher abgabenfreie Eigenwerbung im Sinne des
Werbeabgabegesetzes vor.
Die Herausgabe eines Reisekataloges der Bw. ziele nicht
darauf ab, Werbebotschaften entgeltlich zu verbreiten. Vielmehr diene der
Reisekatalog ausschließlich als Verkaufsinstrument.
"Druckkostenbeiträge" für die Erstellung des Kataloges sind z.B.
mit Listungsentgelten oder Platzierungsprämien von Handelsketten
wirtschaftlich vergleichbar, wobei ebenfalls der Lieferant einen bestimmten
Betrag für die Platzierung des Produktes zu bezahlen habe, ohne dass damit
eine Mindestabnahmemenge verbunden wäre. Auch derartige Entgelte oder
Prämien würden nicht der Werbeabgabe unterliegen .
Bei den Kostenbeiträgen der "Lieferanten" handle
es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch um Rabatte bzw. Umsatzboni,
welche die "Lieferanten" der Bw. für den Einkauf von
Beherbergungsleistungen etc. gewähren würden. Hierbei gebe es in der
Praxis unterschiedliche Vereinbarungen. Die Bw. könne
"Druckkostenbeiträge" (oä. Bezeichnungen) leichter als Rabatte
gegenüber "Lieferanten" durchsetzen. So könnten die
"Lieferanten" ihre Produkte zu "höheren" Preisen an die Bw.
verkaufen, "Druckkostenbeiträge" würden separat
bezahlt.
Aus wirtschaftlicher Sicht bestehe aber kein Unterschied,
ob der Lieferant einen Nachlass auf seine Leistung gewährt (dh. der Einkauf
der Beherbergungsleistung wird für die Bw. "günstiger"), oder ob
er den Nachlass in Form eines "Druckkostenbeitrages" gewährt (bei
Verrechnung der Beherbergungsleistung zum "Listenpreis"). Die Bezeichnung
als "Druckkostenbeitrag" habe auf die werbeabgaberechtliche Beurteilung
keine Auswirkung.
Im Rahmen einer Vorsprache des Prokuristen der Bw. Herrn B.
und von Frau Mag. C. von der steuerlichen Vertretung wurden Reisekataloge der
Jahre 2000 bis 2003 im Original zur Einsicht vorgelegt. Es wurden Kopien im
Zusammenhang mit einigen für alle Kataloge repräsentative
Werbeeinschaltungen samt den dazu gehörenden Rechnungen vorgelegt. Herr
Freitag gab an, dass Bilder und Text (Hotelanlagen) bzw. fertige Vorlagen
(Fluglinien, Reiseversicherung) von den Geschäftspartnern zur
Verfügung gestellt werden, seitens der Bw. müsse gegebenenfalls noch
der Text übersetzt und das Layout vorgenommen werden.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde nochmals
betont, dass das primäre Interesse der Bw. nicht in der Erbringung von
Werbeleistungen bestehe sondern im Verkauf von Reiseleistungen.
Über Befragen wurde zum Sachverhalt ergänzend
ausgeführt, dass die Bw. jährlich mehrere Kataloge herausgebe, einen
Winter- und einen Sommerkatalog sowie mehrere Spezialkataloge. Die
Auflagenhöhe schwanke in etwa zwischen 10.000 und 50.000 Stück.
Insgesamt verfüge die Bw. über ca. xx Filialen in
Österreich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen
des Werbeabgabegesetzes (BGBl. I Nr. 29/2000) lauten:
§ 1 (1) Der Werbeabgabe unterliegen
Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht
werden.
§ 1 (2) Als Werbeleistung gilt:
1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in
Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes und
2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in
Rundfunk und Fernsehen.
3. Die Duldung der Benützung von Flächen und
Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften
§ 2. (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das
Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages
dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der
Bemessungsgrundlage ist.
§ 2 (2) Die Abgabe beträgt 5% der
Bemessungsgrundlage.
§ 3 (1) Abgabenschuldner ist derjenige, der
Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im
Sinne des § 1 hat. .............
Mit dem Werbeabgabegesetz (in Kraft getreten mit
1. Juni 2000) wurden die Ankündigungs- und Anzeigenabgaben der
Länder bzw. Gemeinden durch eine einheitliche gemeinschaftliche
Bundesabgabe ersetzt. Nach den Gesetzesmaterialien wurde damit die Besteuerung
der Werbung in zeitgemäßer Form neu geregelt. Gegenstand der
Werbeabgabe sind Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht
werden.
In dem von der Bw. zitierten Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen vom 15. Juni 2000, Zl. 14 0607/1-IV/14/00 wird unter anderem
folgendes ausgeführt:
Tz.
2.1 Steuergegenstand ist die Erbringung von Werbeleistungen durch einen
"Werbeleister" (zum Werbeleister siehe Tz 3.1).
Tz
2.2 Werbung ist die auf eine direkte oder indirekte Werbewirkung abzielende
besondere Anpreisung der Vorzüge von am Markt angebotenen Leistungen. Nicht
als Werbung im Sinne des Gesetzes sind Wortanzeigen im Fließtext zu
verstehen, wenn deren Abrechnung nach der Anzahl der Wörter oder Buchstaben
(einschließlich Firmenlogos) erfolgt. Wortanzeigen in Verbindung mit
Abbildungen jeder Art führen zu einer werbeabgabepflichtigen Leistung.
Raumanzeigen, die nach der Fläche verrechnet werden, sind unabhängig
von ihrem Inhalt jedenfalls als Werbung anzusehen, ausgenommen die
Veröffentlichung erfolgt auf Grund einer gesetzlichen oder gerichtlichen
Verpflichtung oder es handelt sich um Veröffentlichungen in der
höchstpersönlichen Sphäre (insbesondere Geburtsanzeigen,
Hochzeitsanzeigen, Todesanzeigen, nicht hingegen zB die Anzeige einer Kanzlei-
oder Ordinationseröffnung, Stellenanzeigen jeglicher Art).
Tz.2.3
Als Werbeleistung ist die Besorgung von Leistungen zu verstehen, die eine im
Sinne der Tz 2.2 gestaltete Werbewirkung in der Öffentlichkeit verbreiten.
Die steuerpflichtigen Werbeleistungen sind in § 1 WerbeAbgG 2000
abschließend geregelt (Tz 3). Allgemeine Voraussetzung für die
Abgabepflicht ist, dass es sich um die Verbreitung einer Werbebotschaft gegen
Entgelt handelt.
"
Eigenwerbung
"
fällt nicht unter die Werbeabgabe, das heißt, weder die Werbung
für das Medium im Medium selbst (zB Werbung des ORF im ORF, einer Zeitung
in der Zeitung selbst), noch die Firmenaufschrift am eigenen Firmenfahrzeug sind
abgabepflichtig.
Werbeleister sind lt. Tz. 3.1.1:
Die
Verleger von Printmedien im Sinne des Mediengesetzes (insbesondere
Zeitungsverlage).
Die
Betreiber von Medien im Bereich von Hörfunk und Fernsehen (insbesonders
ORF, Privatsender)
Personen
und Institutionen, die Flächen und Räume zur Verbreitung von
Werbebotschaften zur Verfügung stellen ("Vermieter" von Plakatflächen,
Transparenten uä.)
Ziel der
Werbeabgabe ist nach den Ausführungen des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes Zl. VfGH B 171/02 vom 28. September 2002 die
Verbreitung von Werbebotschaften, soweit hiebei Dritte (Auftragnehmer) dem
Werbeinteressenten gegenüber Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen,
einer Abgabe zu unterwerfen. Daraus ergibt sich, dass Werbeleistungen, für
die der Werbeinteressent nichts aufwenden muss, ebenso wenig der Abgabe
unterliegen wie die Eigenwerbung, die der Werbeinteressent ohne Einschaltung
Dritter für sich selbst macht.
Aufgrund des Vorbringens der Bw., den Ausführungen in
der Berufungsverhandlung und den vorgelegten Unterlagen geht der Berufungssenat
von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. betreibt ca. 90 Reisebüros in ganz
Österreich. Sie verkauft Einzel und Pauschalreisen und damit
zusammenhängende Nebenleistungen einerseits im eigenen Namen, andererseits
erbringt sie auch Vermittlungsleistungen für andere Touristikunternehmen
gegen Provision.
Die Bw. gibt jährlich mehrere Reisekataloge heraus,
einen Winter- und einen Sommerkatalog sowie mehrere Spezialkataloge, die die von
ihr vertriebenen Produkte enthalten. Die Auflagenhöhe schwankt in etwa
zwischen 10.000 und 50.000 Stück. Von den Geschäftspartnern (z.B.
Hotelketten, Fluglinien und andere touristische Anbieter) werden in der Regel
Bilder und Text (Hotelanlagen) bzw. fertige Vorlagen (Fluglinien,
Reiseversicherung) zur Verfügung gestellt. Seitens der Bw. muss
gegebenenfalls noch der Text übersetzt und das Layout vorgenommen werden.
Die Erstellungs- und Druckkosten werden an sich von der Bw. getragen, die Bw.
stellt den meisten Geschäftspartnern aber diese Beiträge in Rechnung.
Die Fakturierung der Druckkostenbeiträge erfolgt unter verschiedenen
Bezeichnungen, wie, z.B. "Katalogzuschuss", "Brochure Support", "Einschaltung",
"Anbieterdarstellung", "Verrechnung Katalogseite". Nicht alle
Geschäftspartner, deren Produkte in den Katalogen aufgenommen werden
leisten auch Druckkostenbeiträge. Die Höhe der
Druckkostenbeiträge ist verschieden und richtet sich nach der
wirtschaftlichen Durchsetzbarkeit. Werbeeinschaltungen von fremden
Interessenten, deren Produkte nicht von der Bw. verkauft oder vermittelt werden,
werden nicht in die Kataloge aufgenommen.
Die Kataloge liegen in den Reisbüros für die
Kunden der Bw. auf bzw. werden persönlich adressiert an Kunden
übersendet. Eine unadressierte Verteilung der Kataloge erfolgt
nicht.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Bw.
in der Berufung und der Berufungsergänzung, anlässlich der Vorsprache
der Vertreter der Bw. am 14. April 2005 und in der mündlichen
Berufungsverhandlung sowie aus den zur Einsicht vorgelegten Katalogen und
sonstigen Unterlagen.
Die an die Bw. von ihren Geschäftspartnern für
die Kataloge geleisteten Druckkostenbeiträge unterliegen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates gemäß
§ 1 Abs. 1 in Verbindung
mit § 1 Abs.2 Z 1 Werbeabgabegesetz der Werbeabgabe.
Bei den gegenständlichen Katalogen handelt es sich um
Druckwerke im Sinne des § 1 des Mediengesetzes (BGBl. Nr. 314/1981), also
um Medienwerke, durch die Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt
ausschließlich in Schrift und Standbildern an einen größeren
Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung
verbreitet werden.
Die in den Katalogen enthaltenen Darstellungen in Schrift
und Bild sind unter den Begriff Werbeeinschaltung zu subsumieren, gleichwohl
ihnen auch eine wesentliche Funktion hinsichtlich der Verkaufs- und
Vermittlungstätigkeit der Bw. zukommt. Sie haben aber auch eine
Werbewirkung für die Geschäftspartner. Einerseits entspricht das
Erscheinungsbild dieser Darstellungen, etwa bei den Fluglinien und der
Reiseversicherung dem bekannten Erscheinungsbild einer Werbung in Zeitschriften
(Ziel ist Verbreitung eines positiven Image und nicht so sehr eines detailliert
dargestellten Produktes), andererseits entsprechen die Darstellungen der
Hotelanlagen solchen Darstellungen, die Hotels auch wählen würden,
wenn sie unmittelbar ihre Anlage bewerben.
Das Tatbestandsmerkmal der "Veröffentlichung von
Werbeeinschaltungen" stellt auf die Verbreitung an einen größeren
Personenkreis ab. Nach der Judikatur des OGH ist die Erreichung eines
größeren Personenkreises schon mit 50 Exemplaren anzunehmen (siehe
Thiele, Werbeabgabegesetz, Kommentar Tz 40).
Im Hinblick auf die Auflagenhöhe der
gegenständlichen Kataloge ist daher das Tatbestandsmerkmal
Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen erfüllt.
Diese rechtliche Beurteilung ergibt sich aufgrund der
Interpretation nach dem Wortsinn. Es ist richtig, dass der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur zu den Anzeigenabgaben der
Länder in Fällen wie diesen auf ein überwiegendes Interesse
abgestellt hat und bei einem überwiegenden Interesse des
Katalogherausgebers eine Abgabenpflicht nach den Anzeigenabgabegesetzen verneint
hat.
Der Unabhängige Finanzsenat kann aus dem Wortlaut des
Werbeabgabegesetzes eine derartige Interessenabwägung nicht entnehmen.
Nicht steuerpflichtige Eigenwerbung kann nur insoweit vorliegen, als kein
Entgelt für die Veröffentlichung einer Werbeeinschaltung an einen
Dritten geleistet wird. bzw. wenn die Veröffentlichung durch den Werbenden
unmittelbar selbst erfolgt. Soweit die Bw. daher kein Entgelt für die
Werbeeinschaltungen erhält, liegt gegenständlich eine nicht
werbeabgabepflichtige Eigenwerbung vor. Soweit von den Geschäftspartnern
ein Entgelt, unter welcher Bezeichnung auch immer geleistet wird, liegt nicht
mehr ausschließlich eine Eigenwerbung der Bw. vor sondern erfolgt insofern
durch die Veröffentlichung auch eine werbeabgabepflichtige Leistung
für die Geschäftspartner.
Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass
Einschaltungen in Katalogen und Werbeprospekten unter den Tatbestand des §
1 Abs. 2 Z 3 Werbeabgabegesetz fallen (Karin Leithner, Kurzkommentar zur
Werbeabgabe, SWK 77, Linde Verlag 2001, S 56 und 63) so ist dem
entgegenzuhalten, dass § 1 Abs. 2 Z 1 leg.cit. als speziellere Norm dem
Tatbestand der Z 3 vorgeht.
Das Argument der Bw., dass die Druckkostenbeiträge in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise eigentlich Rabatte und Umsatzboni darstellen
würden, und es sich insofern gar nicht um Entgelte für die
Werbeeinschaltung handeln würde, sondern nur die Form der
Druckkostenbeiträge gewählt werde, weil diese gegenüber den
Geschäftspartnern leichter durchsetzbar sei, ist nicht stichhaltig. Es
zeigt nämlich vielmehr, dass sehr wohl ein eigenes Interesse der
Geschäftspartner an der Werbeeinschaltung besteht und derartige Entgelte
deshalb leichter gegenüber den Geschäftspartnern durchgesetzt werden
können als Umsatzboni und Rabatte. Durch die Gestaltung der Einschaltung
durch den jeweiligen Geschäftspartner, hat nämlich dieser (z.B. wenn
es sich um eine Hotelanlage handelt) sehr wohl ein Interesse und auch die
Möglichkeit seine Anlage innerhalb des Angebotes der Bw. im Katalog
besonders hervorzuheben und verfolgt damit eigene wirtschaftliche
Interessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0300-W/05
- Stammnummer
- 18712
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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