Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2473-W/02
1. Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung: Veräußerung vor Gesamtüberschuss , 2. Krankenversicherungsprämien: Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2473-W/02vom 14.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kann der Vermieter der Abgabenbehörde gegenüber nicht nachweisen, dass er die Absicht zur Weitervermietung seiner nach Delogierung des bisherigen Mieters veräußerten Eigentumswohnung gehabt hatte, so liegt eine abgeschlossene Betätigung vor, die bei Vorliegen eines negativen Gesamterfolges als Liebhaberei zu beurteilen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ am 14. September 2005
über die Berufung des Bw., vertreten durch Yvonne Taborsky-Nitsch, gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk, vertreten durch
Oberrätin Mag. Christa Dürr, betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1992 bis 1995, die Nichtveranlagung der Einkommensteuer für die Jahre
1992 und 1993 sowie die Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997 nach in
Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1992
und 1993 sowie die Nichtveranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 1992
und 1993 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die Bescheide
betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 werden
aufgehoben.
Die Bescheide
betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der hauptberuflich als Angestellter tätige Bw.
erklärte in den Jahren 1992 bis 1997 nachstehende
Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung einer in ME gelegenen
Eigentumswohnung:
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Jahr
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Werbungskostenüberschuss
in ATS
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1992
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16.643.-
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1993
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24.773.-
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1994
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88.488.-
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1995
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37.797.-
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1996
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187.061.-
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1997
|
140.459.-
Für den Bereich der Umsatzsteuer wurden seitens des
Bw. für das Jahr 1992 und 1993 Vorsteuern in der Höhe von ATS
18.455,39 (1992) bzw. von ATS 11.844,08 (1993) geltend gemacht, während
(offensichtlich) ob des Inkrafttretens neuer Bestimmungen betreffend
Kleinunternehmer den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1994 und
1995 auf § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1972 bzw. 1994 beruhende
Vorsteuerberichtigungen im Ausmaß von ATS 3.634,40 (1994) bzw. ATS
4.064,90 (1995) entnommen werden konnten.
Der am 16. April 1998
überreichten Einkommensteuererklärung 1996 (der
Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung lautete auf ATS
187.061.-) wurde ein Schriftstück beigelegt, welches die am 25. September
1996 gegenüber dem Mieter angestrengte Räumungsklage wegen
Nichtbegleichung der Mietzinse (im Gesamtbetrag von rund ATS 180.000.-)
beinhaltete.
Ergänzend wurde seitens des
Bw. ausgeführt, dass vorgenannte Klage Beweis für die Nichterzielung
positiver Einkünfte biete.
Dessen ungeachtet werde der Bw.
danach trachten einen neuen Mieter zu finden und stelle demzufolge den Antrag
auf erklärungsgemäße Veranlagung der Einkommensteuer
1996.
In einer Beilage zu der am 31.
März 1999 gelegten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 gab
die steuerliche Vertreterin des Bw. bekannt, dass die Eigentumswohnung in ME am
10. September 1997 um den Betrag von ATS 1.250.000.- veräußert worden
sei.
Das Finanzamt folgte zunächst
den Angaben des Bw. und legte oben angeführte Werte vorläufig
erlassenen Umsatzsteuerbescheiden 1992 bis 1995, respektive-
Einkommensteuerbescheiden 1992 bis 1997 zugrunde.
Mit Bescheiden vom 16. Mai 2001
erfolgte die endgültige Veranlagung zur Umsatzsteuer 1992 bis 1995 bzw. zur
Einkommensteuer 1992 bis 1997, wobei das Finanzamt die Ansicht vertrat, dass die
Vermietung der Wohnung nicht als ertragsteuerlich relevante Betätigung,
sondern als Voluptuar zu qualifizieren sei.
Nämliche Schlussfolgerung
liege darin begründet, als in den Jahren 1992 bis zum Zeitpunkt der im
September 1997 erfolgten Veräußerung des Wohnobjekts ein (bis dato
anerkannter) Werbungskostenüberschuss von rund ATS 500.000.- erwirtschaftet
worden sei.
Darüber hinaus sei die
Inbestandgabe der Wohnung auf den Zeitraum von vier Jahren beschränkt
gewesen und gehe das Argument der Nichterwirtschaftung höherer Einnahmen
wegen Zahlungsverzuges des Mieters insoweit ins Leere, als auch bei
Unterstellung der Lukrierung des vertragsmäßig bedungenen Zinses ein
Werbungskostenüberschuss von rund ATS 300.000.- erzielt worden
wäre.
Unter Hinweis auf die
Widersprüchlichkeit der am 16. April 1998 abgegebenen Erklärung einen
neuen Mieter ausfindig machen zu wollen, zu der bereits am 10. September 1997
erfolgten Veräußerung der Immobilie vertrat das Finanzamt
abschließend die Ansicht, dass seitens des Bw. niemals die Absicht auf
Erzielung eines Gesamtüberschusses bestanden habe.
Mit Schriftsatz vom 20 Juni 2001
wurde gegen die Bescheide betreffend die Nichtveranlagung der Einkommensteuer
für die Jahre 1992 und 1993, die Einkommensteuer 1994 bis 1997 sowie die
Umsatzsteuer 1992 bis 1995 Berufung erhoben.
Hierbei wurde begründend
ausgeführt, dass der Bw. die Wohnung am 17. Juli 1992 um den Kaufpreis von
ATS 1.800.000.- angeschafft habe, wobei sich der Eigenkapitalanteil auf ATS
400.000.- belaufen habe und der Rest mittels Kredit (laut beiliegendem
Tilgungsplan umfasst dieser eine Laufzeit von 24. Jahren) finanziert worden
sei.
Es sei niemals Absicht des Bw.
gewesen die Wohnung selbst zu nutzen, sondern habe dieser danach getrachtet das
Objekt gewinnbringend zu vermieten.
Die Variante des Abschlusses eines
befristeten Mietvertrages sei deshalb gewählt worden, da zu dieser Zeit der
Vermietungsmarkt einer Stagnation unterworfen gewesen sei und sich der monatlich
erzielbare Mietzins auf höchstens ATS 10.000.- belaufen habe.
Der Mietvertrag habe eine
Indexklausel beinhaltet wobei diese erstmals im Oktober 1994 schlagend geworden
sei. In Ansehung dieser Tatsache und unter Annahme einer Erhöhung der
Mietzinse von 3 % per anno sei der Bw. davon ausgegangen, dass sich die in den
ersten sechs bis sieben Jahren erzielten Verluste in Gewinne wandeln
würden.
Aus der beiliegenden
Prognoserechnung (diese enthält auf der Aufwandseite die Posten Absetzung
für Abnutzung sowie Zinsen!) würden unter Annahme eines
Beobachtungszeitraumes von 26 Jahren (Liebhaberei VO Punkt 12 zu § 2 Abs.
3) die Überschüsse über die Werbungskosten stetig steigend
ausfallen.
Tatsächlich sei es dem Bw.
nicht vergönnt gewesen nämliche Prognose zu bestätigen, da der
Mieter bereits ab 2. Oktober 1993 in Zahlungsverzug geraten sei.
In der Folge sei es aufgrund von
Urgenzen des Bw. zu sporadischen Mietzinszahlungen gekommen und habe sich der
Bw. um einen anderen Mieter bemüht wobei sich niemand bereit erklärt
habe die damals üblichen Mietzinse von Ats 12.000.- bis 13.000.- bezahlen
zu wollen.
Schließlich sei der Bw. im
Jahr 1996 gezwungen gewesen gegen den Mieter eine Räumungsklage
anzustrengen, welcher seitens des Gerichtes auch Erfolg beschieden gewesen
sei.
Ungeachtet dessen sei aus dem
Titel "rückständige Mietzinse" vom nunmehr Notstandshilfe beziehenden
ehemaligen Mieter kein einziger Schilling exekutierbar gewesen.
Trotz laufender Bemühungen
habe der Bw. keinen neuen Mieter finden können und sich deshalb
entschlossen die Wohnung zu veräußern. Anzumerken sei, dass der
Verkaufsentschluss auch auf dem finanziell bedingten Umstand der beabsichtigten
Verehelichung, respektive Hausstandsgründung des Bw. beruht
habe.
Die Wohnung sei schließlich
um den Betrag von ATS 1.250.000.- (unter dem Einstandspreis verkauft worden) und
habe der Bw. im September 1997 geheiratet.
Zusammenfassend habe der Bw. im
Jahre 1992 sehr wohl von der Wirtschaftlichkeit der Vermietung ausgehen
können und sei die Tätigung des guten Geschäftes ohne sein
Verschulden vereitelt worden, weswegen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von
einer Liebhaberei gesprochen werden könne.
Für den Fall der Vorlage des
Rechtsmittels wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat beantragt.
In weiterer Folge wurde das
Rechtsmittel ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 29.
Jänner 2003 wurde ein auf § 323 Abs. 12 BAO basierender Antrag auf
Entscheidung des Rechtsmittels durch den gesamten Berufungssenat unter
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
In einem fernmündlichen
Gespräch wurde die steuerliche Vertreterin seitens der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ersucht den Mietvertrag betreffend die Wohnung in ME, den
Verkaufsvertrag sowie Unterlagen, welche das im Rechtsmittel ins Treffen
geführte Bemühen, einen neuen Mieter zu finden, dokumentiert
nachzureichen.
Desweiteren wurde seitens des
Rechtsmittelsachbearbeiters auf den Umstand verwiesen, dass die Bestätigung
der AC über Personenversicherungsverträge
(Krankenversicherungsvertrag) Herrn JW ausweisen, wiewohl die Prämien der
Jahre 1992 bis 1997 als Sonderausgaben des Bw. beantragt, respektive seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz als solche anerkannt worden seien und um
entsprechende Aufklärung gebeten.
Abschließend erfolgte der Hinweis, dass die
endgültig erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995
in betragsmäßiger Hinsicht den erklärungsgemäß
erlassenen vorläufigen Umsatzsteuerbescheiden vorgenannten Zeitraumes
entsprechen.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2005 wurde einerseits der mit
28. September 1992 datierte Mietvertrag, andererseits ein undatierter und nicht
unterfertigter Vertragsentwurf über den Verkauf der Wohnung in ME
vorgelegt.
Aus der ebenfalls nachgereichten Bestätigung der AC
war zu entnehmen, dass zwischen dem Versicherungsunternehmen sowie Herrn JW ein
Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen worden sei, wobei der Bw. als
versicherte Person ausgewiesen war.
Was nun die Festsetzung der Umsatzsteuer anlange, so habe
das Finanzamt für die Jahre 1992 und 1993 die Vorsteuern nachträglich
nicht anerkannt, ungeachtet dessen jedoch die seitens der steuerlichen
Vertretung in den Jahren 1994 bis 1996 vorgenommenen Vorsteuerberichtigungen
(aus Anlass der Neuregelung der Kleinunternehmerbestimmung) mit den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1994 und 1995
bestätigt.
Demzufolge stehe die Klärung der Umsatzsteuerfrage in
Abhängigkeit zur Lösung des Hauptberufungspunktes, nämlich dem
Vor-, respektive Nichtvorliegen einer Liebhabereibetätigung und werde das
Rechtsmittel demzufolge in vollem Umfang aufrechterhalten.
In einem Telefax vom 15. Juli 2005 gab die steuerliche
Vertreterin die Aufstellungen der Vorsteuern für die Jahre 1992 und 1993
sowie Berechnungsmodalitäten der in den Jahren 1995 und 1996 vorgenommenen
Vorsteuerberichtigungen bekannt. Abschließend wurde ausgeführt, dass
die Aufzeichnungen betreffend die Berichtigungen für das Jahr 1994 nicht
auffindbar seien.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung legte die
steuerliche Vertreterin des Bw. einen ergänzenden Schriftsatz vor, worin
unter nochmaliger Bezugnahme auf das bisherige - den Inhalt dieser
Berufungsentscheidung bildende - Verwaltungsgeschehen ausgeführt wurde,
dass der Bw. laufend bemüht gewesen sei, einen neuen Mieter zu suchen.
Ungeachtet der Tatsache, dass der Markt bereits rückläufig gewesen
sei, sei der Bw. zusätzlich mit dem Problem konfrontiert gewesen, dass der
delogierte Mieter die Wohnung in einem devastierten Zustand zurückgelassen
habe. Aufgrund dieses Umstandes hätte der Bw. letztendlich wiederum "viel
Geld in die Wohnung stecken" müssen, um marktübliche Mietzinse
erzielen zu können.
Es sei wohl richtig, dass im Zeitraum 1992 bis zum Verkauf
der Immobilie tatsächlich kein Gesamtüberschuss erzielt worden sei,
ungeachtet dessen aber anzumerken, dass - bei ordnungsgemäßen
Mietzinszahlungen - ein Überschuss bereits im Jahr 1996 möglich
gewesen wäre.
Wie aus der rechnerischen Darstellung der Jahre 1992 bis
1996 ersichtlich, laute das Ergebnis für letztgenanntes Jahr auf einen
Überschuss von ATS 1.299,81 (nämlicher Betrag stellt die Differenz
zwischen den Mietzinsen einerseits sowie den Kreditzinsen und des Betrages der
Absetzung für Abnutzung dar).
Zusammenfassend biete diese Tabelle im Zusammenwirken mit
der bereits der Abgabenbehörde vorgelegten Prognoserechnung betreffend die
Folgezeiträume, Beweis dafür, dass die Erzielung eines
Gesamtüberschusses innerhalb eines absehbaren Zeitraumes möglich
gewesen wäre, mit der Folge, dass die Werbungskostenüberschüsse
der Jahre 1992 bis 1997 Berücksichtigung zu finden haben.
Der Bw. betonte, dass seine Absicht von vorneherein darin
bestanden habe, die Wohnung gewinnbringend zu vermieten, wobei dieser Umstand
bereits insoweit dokumentiert gewesen sei, als der Bw. für den Ankauf der
Wohnung neben der Verwendung seiner Ersparnisse auch einen Kredit aufgenommen
habe.
Auf Grund der Mietausfälle seien bereits vor
Einbringung der Räumungsklage innerhalb des Freundes- und Bekanntenkreises
Versuche unternommen worden, einen Nachmieter zu finden.
Erst ab Sommer 1996 sei es zu weiteren Anstrengungen
hinsichtlich der Mietersuche gekommen und sei letztendlich ein Inserat
aufgegeben worden, wobei es dem Bw. nicht möglich sei, diesbezügliche
Unterlagen vorzulegen.
Nachdem der Mietersuche für die äußerst
desolate Wohnung kein Erfolg beschieden gewesen sei, sei diese durch
Einschaltung eines Maklers zum Verkauf angeboten worden.
Nach Feststellung, dass über die in den Einnahmen-
Ausgabenrechnungen ausgewiesenen Aufwandspositionen hinausgehende Ausgaben, wie
für Wohnungsversicherung oder angefallene Instandhaltung nicht geltend
gemacht worden seien, verwies die Vertreterin der Abgabenbehörde erster
Instanz auf den Umstand, dass im Falle der Erwirtschaftung von Verlusten
innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes vom Vorliegen von Liebhaberei
auszugehen sei.
Außerdem werde im Vorlageantrag zum Ausdruck
gebracht, dass der Verkauf der Wohnung anlässlich der Eheschließung
bzw. der beabsichtigten Hausstandsgründung erfolgt sei.
Die steuerliche Vertreterin des Bw. replizierte, dass es
nach der Liebhabereiverordnung der Einstufung als Einkunftsquelle nicht
abträglich sei, wenn Verluste auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten des
Mieters anfallen.
Der im Jahr 1997 erfolgte Verkauf der Wohnung habe der
Schadensminimierung gedient und sei im Zusammenhang mit der bevorstehenden
Verehelichung bzw. des dafür erforderlichen Geldbedarfs
gestanden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Sonderausgaben für
die Krankenversicherung wurde vom Bw. erläutert, dass es sich beim
Versicherungsnehmer um seinen Vater handle, die Prämien jedoch der Bw als
versicherte Person bezahle.
Der
Senat hat erwogen:
Einleitend sei angemerkt, dass die Beurteilung, ob die
Vermietungstätigkeit des Bw. als Einkunftsquelle, respektive
ertragsteuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren ist für das
Jahr 1992 anhand der Rechtsvorschriften der LVO 1990, BGBl. Nr. 322/1990 sowie
für die Jahre 1993 bis 1997 nach jenen der LVO 1993, BGBl. Nr. 33/1993 zu
erfolgen hatte.
Nach § 1 Abs. 2 vorgenannter Verordnungen ist
Liebhaberei unter anderem bei einer Betätigung (zu vermuten) anzunehmen,
wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die
der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses
dienen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
eine Eigentumswohnung unter den Wirtschaftgutbegriff im Sinne vorgenannter
Verordnungsstelle zu subsumieren, wobei der Verordnungsgeber selbst nicht auf
die Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses des sich
Betätigenden abstellt. Mit anderen Worten ausgedrückt, bildet es
folglich kein Hindernis für die Einstufung als Wirtschaftsgut im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO, dass der Bw. die Wohnung nicht selbst bewohnt hat bzw.
niemals vorgehabt hat diese zu bewohnen (VwGH vom 30. 1. 2003, 99/15/0040 unter
Verweis auf VwGH v. 5. 5. 1992, 92/14/0027).
In den Erkenntnissen vom 23.3. 2000, 97/15/0009 und vom 24.
2. 2000, 97/15/0166 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine
Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der
konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von
ca. 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw. ein Gesamteinnahmenüberschuss erzielt
wird. Nämlicher Zeitraum, welcher gleichsam als Faustregel sowohl im
zeitlichen Anwendungsbereich der LVO 1990, BGBl. Nr. 322/1990 als auch jenem der
LVO 1993, BGBl. Nr. 33/1993 Gültigkeit besitzt, kommt allerdings nur dann
zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung
zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses
fortzusetzen.
Ist hingegen seitens des Steuerpflichtigen die Vermietung
auf einen begrenzten Zeitraum intendiert, so muss das positive Ergebnis
innerhalb dieses Zeitraumes erzielt werden.
In den Erkenntnissen vom 24.6. 1999, 97/15/0082 bzw. vom
23.3. 2000, 97/15/0009 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht,
dass es grundsätzlich der Annahme der Ertragsfähigkeit einer
Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen muss, wenn die Liegenschaft vor
der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnis übertragen
wird.
Diesfalls ist es - da die Abgabenbehörde im
Regelfall keine Kenntnis davon haben kann, ob die Vermietung unbegrenzt bzw.
zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses geplant war, oder
nicht von vorneherein die Betätigung auf einen begrenzten Zeitraum
intendiert war, - im Falle der vorzeitigen Einstellung der Betätigung am
Steuerpflichtigen gelegen, den Nachweis dafür zu führen, dass die
Vermietung nicht auf einen begrenzten Zeitraum geplant worden ist, sondern sich
die Beendigung erst nachträglich durch den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten ergeben hat.
Würde eine solche Betätigung jedoch aus anderen
Gründen (privaten Motive oder gewöhnlichen Risiken) vor Erzielung
eines Gesamtgewinnes bzw. Gesamtüberschusses eingestellt, so ist sie als
Liebhaberei zu beurteilen.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten vorstehende
Ausführungen, dass ausgehend von dem der Anschaffung der Eigentumswohnung
zugrunde liegenden Fremdfinanzierungsanteil in der Höhe von ATS 1.400.000.-
(nahezu 78 % der gesamten Anschaffungskosten) und der damit verbundene
Zinsbelastung der Betätigung bereits die objektive Ertragsfähigkeit
abzusprechen ist.
Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens,
dass im Falle einer fast 80 %- igen Fremdfinanzierung ein Gesamtüberschuss
innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes im Regelfall nicht erzielt werden
kann.
Gerät- wie im vorliegenden Fall- zudem der Mieter
bereits im zweiten Jahr der Vermietung in Zahlungsverzug und werden bloß
sporadische Mietzinszahlungen entrichtet, dann ist ein solcher Überschuss
noch weniger zu erwarten.
Was die beigelegte Prognoserechnung (nach dieser würde
sich im 15. Jahr ab Beginn der Vermietung ein Gesamtüberschuss ergeben) des
Bw. anlangt, so ist diese nach Rechtsansicht des Berufungssenates obiger
Schlussfolgerung keineswegs abträglich, als in dieser - wie bereits in der
Sachverhaltsschilderung ausgeführt - lediglich die Aufwandspositionen
Zinsen und Absetzung für Abnutzung ausgewiesen wurden, ohne dem Umstand
etwaiger Mietzinsausfälle infolge von Leerstehungen und bezogen auf den
prognostizierten Zeitraum naturgemäß anfallender sonstiger
Wohnungsinvestitionen (wie Reparaturen, Aufwendungen für Instandhaltungen
etc.) Rechnung zu tragen.
Das Fehlen einer Position Instandsetzungsaufwand bzw.
Instandhaltungsaufwand in den Zeiträumen nach dem Verkauf bot -
angesichts der Ausführungen des Bw., wonach sich die Wohnung nach der
Zwangsräumung in einem desolaten Zustand befunden habe - nunmehr umsomehr
Grundlage für deren Unvollständigkeit, bzw. Unschlüssigkeit der
prognostizierten Ergebnisse.
Nämliche Betrachtung war auch bei der, der
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung vorgelegten rechnerischen Darstellung der- unter
Voraussetzung vollständiger Entrichtung der Mietzinse - zu
erzielenden Einkünfte geboten, als diese aufwandsseitig lediglich Zinsen
sowie Absetzung für Abnutzung beinhaltete.
Ungeachtet dessen, dass die vom Bw. gelegte
Prognoserechnung als unvollständig und sohin als nicht tragfähiges
Element des Nachweises des Erwirtschaftens eines Gesamtüberschusses
innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren zu erachten ist, erfüllt die
Betätigung des Bw. insoweit bereits den Tatbestand der Liebhaberei, als ob
der Veräußerung der Wohnung im September 1997 vom Vorliegen eines
abgeschlossenen Beobachtungszeitraum (1992- 1997) auszugehen war, innerhalb
dessen ein Werbungskostenüberschuss von rund ATS 500.000.- erwirtschaftet
worden ist.
Zu dieser Schlussfolgerung gelangte der Senat, als entgegen
der Aussage des an oberer Stelle zitierten Erkenntnisses des
Verwaltungsgerichtshofes, dem Bw. der Beweis, dass die Betätigung nicht von
vorneherein auf einen bestimmten Zeitraum geplant, respektive diese ob des
Eintrittes konkreter Unwägbarkeiten eingestellt worden ist, nicht gelungen
ist.
Einerseits hat der Bw. mehrmals geäußert, sich
auf die Suche nach einem neuen Mieter begeben zu haben (wobei sich diese
zunächst ausschließlich auf den Freundes- und Bekanntenkreis und in
der Folge auf die Aufgabe eines einzigen Inserates beschränkt hat), ohne
die von der Rechtsmittelbehörde angeforderten Unterlagen (Nachweis der
Aufgabe des Inserates) tatsächlich vorgelegt zu haben, andererseits ist im
Rechtsmittel selbst seitens der steuerlichen Vertretung eingeräumt worden,
dass der Entschluss, die Wohnung zu veräußern, auf der Tatsache der
Gründung eines Hausstandes verbunden mit der Notwendigkeit der Aufbringung
finanzieller Mittel gefußt hat.
Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass
in der mündlichen Berufungsverhandlung seitens der steuerlichen
Vertreterin der Zusammenhang des Verkaufes der Immobilie mit der beabsichtigten
Verehelichung, respektive Hausstandsgründung wiederum bekräftigt
wurde.
Was das Argument des Geldbedarfs auf Grund der
beabsichtigten Verehelichung anlangt (diese erfolgte aktenkundig 3 Tage nach dem
Verkauf der Wohnung), ist dieses unzweifelhaft in der Privatsphäre des Bw.
angesiedelt und demzufolge nicht als konkrete, die Einstellung der
Betätigung bedingende Unwägbarkeit zu erachten.
Ausgehend von obigen Ausführungen gelangte der
Berufungssenat zur Überzeugung, dass der von der Abgabenbehörde erster
Instanz abgegebenen Qualifikation die Betätigung des Bw. als unbeachtliche
Liebhaberei einzustufen Berechtigung zukam, weswegen die gegen die
Nichtveranlagungsbescheide zur Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993
eingebrachte Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Darüber hinaus war im Zuge der Rechtsmittelerledigung
die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997 insoweit zu
Ungunsten des Bw. abzuändern, als die bis dato als Sonderausgaben
anerkannten Prämien für die Krankenversicherung bei der AC außer
Betracht zu bleiben hatten.
Wie schon aus der Sachverhaltsschilderung ersichtlich
wurden die Bestätigungen obgenannten Versicherungsunternehmens für die
Person des Versicherungsnehmers Herrn JW ausgestellt, als begünstigte
(versicherte) Person jedoch der Bw. ausgewiesen.
Was nun die Abzugsfähigkeit von
Versicherungsprämien anlangt ist - abgesehen vom im vorliegenden Fall nicht
Anwendung zu findenden § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 (Prämienzahlungen
innerhalb des begünstigten Familienkreis, welcher den nicht dauernd
getrennt lebenden (Ehe)Gatten sowie Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988
umfasst) - nur der Versicherungsnehmer zum Abzug derselben- das heißt Herr
JW- berechtigt (auf die Ausführungen in Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Band II, TZ 73 zu § 18 bzw. auf das Erkenntnis des VwGH v. 8.11.
1988, 87/14/0188 wird verwiesen).
In diesem Zusammenhang ist es für die
Abzugsberechtigung des Herrn JW völlig unerheblich, dass der Bw. als
versicherte Person ausgewiesen ist.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst
im Fall - so die Ausführungen des Bw. in der Berufungsverhandlung - des
Ersatzes der Prämien durch die begünstigte Person (Bw.) diese nicht in
den Genuss der Abzugsberechtigung gelangt (VwGH v. 8. 11 1988,
87/14/0188).
In Ansehung vorstehender Ausführungen war seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz dem Umstand der Nichtabzugsfähigkeit
der Versicherungsprämien im Zuge der Festsetzung der Einkommensteuer 1994
bis 1997 Rechnung zu tragen.
Nach der Bestimmung des auf die Umsatzsteuerbescheide 1992
bis 1994 anzuwendenden § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1972 bzw. UStG 1994
(betreffend das Jahr 1995) gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen
Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt, nicht als
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Die Subsumtion einer Tätigkeit unter vorgenannte
Gesetzesbestimmung hat zur Folge, dass die Umsätze aus nämlicher
Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegen, korrespondierend damit aber
auch die mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht
abzugsfähig sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
besitzt der im Ertragsteuerecht entwickelte Begriff der Liebhaberei auch im
Umsatzsteuerrecht Gültigkeit (VwGH v. 20. 5. 1987,
86/13/0088).
In Ansehung obiger Ausführungen, respektive der
ertragsteuerlichen Erwägungen gelangte der Senat zur Überzeugung, dass
die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1992 und 1993
völlig rechtens ergangen sind, weswegen die Berufung als unbegründet
abzuweisen war.
Eine andere Sichtweise war jedoch für die
bekämpften Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995
geboten.
Ausgehend von der Tatsache, dass in den
Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1992 und 1993 sämtliche
Umsätze und Vorsteuern nämlicher Zeiträume seitens des
Finanzamtes "rückverrechnet" worden sind, verbleibt für die vom Bw.
für die Jahre 1994 und 1995 erklärten Berichtigungen der Vorsteuern
kein Anwendungsbereich, widrigenfalls es zu einer doppelten Nacherfassung
derselben käme.
Insoweit waren - in Ansehung der Gesamtbeurteilung
des Rechtsmittels, respektive der steuerlichen Konsequenzen - die
angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995 aufzuheben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 8
Berechnungsblätter
Wien,
14. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LiebhabereiVoluptuarEinkunftsquelleVermietungEigentumswohnungabgeschlossener Betätigungszeitraumabgeschlossene BetätigungPrognoserechnungSonderausgabeneigenschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2473-W/02
- Stammnummer
- 18638
- Gültig
- 14.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF