Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0218-F/04
Berufung gegen einen abgeleiteten Einkommensteuerbescheid mit Argumenten, die sich eigentlich gegen den Grundlagenbescheid richten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0218-F/04vom 20.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vertreten durch Dr. Dieter Klien,
6850 Dornbirn, Kapuzinergasse 4, vom 8. Juni 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Feldkirch vom 5. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr 2000 bei der PCCGmbH
unselbständig beschäftigt. Gleichzeitig war er an den
Personengesellschaften P und PPH beteiligt.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
verwies er unter den entsprechenden Kennzahlen auf seine Einkünfte mit dem
Hinweis, die genaue Höhe der Einkünfte möge amtswegig ermittelt
werden.
Dementsprechend setzte das Finanzamt mit Bescheid vom
5. Mai 2004 die Einkommensteuer aufgrund der im übermittelten
Lohnzettel angesetzten Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
(561.452 S) sowie der in den Mitteilungen über die gesonderte
Feststellung gemäß
§ 188 BAO ausgewiesenen Gewinnanteile
des Berufungswerbers (insgesamt 720.011 S) mit 25.235,13 € fest.
Gegen diesen Bescheid berief der Berufungswerber. Zur
Begründung führte er aus, die Höhe der Einkünfte sei nicht
richtig errechnet worden. Insbesondere die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
hätten keinesfalls 720.011 S betragen, vielmehr hätten sich diese
Einkünfte verlustig gestaltet, sodass von keinem steuerbaren Einkommen
gesprochen werden könne.
Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid 2000
insoweit, als es bei der Berechnung des Einkommens verrechenbare Verluste aus
den Vorjahren in Höhe von -185.595 S berücksichtigte und
die Einkommensteuer nunmehr mit 18.496,40 € festsetzte.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Nochmals wies er darauf hin, dass er im
Jahr 2000 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Auch sei ihm
keine Möglichkeit eingeräumt worden, ein Rechtsmittel gegen die
Grundlagenbescheide zu erheben.
Auf Vorhalt des Referenten ergänzte der rechtliche
Vertreter des Berufungswerber mit Schreiben vom 6. September 2005 die Berufung
wie folgt: Der Berufungswerber sei Gesellschafter der P gewesen.
Gemäß Aktenvermerk vom 5. Februar 2001 sei eine Vereinbarung
getroffen worden, wonach den Berufungswerber gegenüber den
Mitgesellschaftern S und H seinen Rücktritt als Gesellschafter erklärt
habe. Des Weiteren sei vereinbart worden, dass der Berufungswerber einen Betrag
von ATS 450.000 S aufzuwenden habe, welcher seinem Anteil am Verlust der
Gesellschaft per 5. Februar 2001 entsprochen habe. Zu keinem Zeitpunkt habe der
Berufungswerber Zahlungen seitens der P erhalten. Seiner Ansicht nach hätte
daher sein Verlustanteil bei der Bemessung der Einkommensteuer
berücksichtigt werden müssen, keinesfalls hätte er jedoch als
Einkommen gewertet werden dürfen. Weiters sei festzustellen, dass mit
Schreiben vom 4. Mai 2001 an eine Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt worden sei,
dass der Berufungswerber zu keiner Zeit Geschäftsführer der PCCGmbH
gewesen sei. Diese Angelegenheiten habe ausschließlich H wahrgenommen. Per
26. Juli 2001 sei beim LG Feldkirch das Konkursverfahren über die P
eröffnet worden und 208.280,35 S zu übernehmen gewesen. Seitens
der PPH habe der Berufungswerber kein Einkommen bezogen, sodass die Berechnung
der Einkommensteuer durch das Finanzamt nicht nachvollziehbar sei. Wie bereits
erwähnt, sei der Berufungswerber Gesellschafter der PCCGmbH gewesen, habe
aber kein Geld oder Arbeitseinkommen bezogen, sondern habe lediglich Haftungen
übernommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 BAO werden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitliche und gesondert festgestellt, wenn
an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Derartige Bescheide
stellen gemäß
§ 192 BAO Grundlagenbescheide z.B. für
die abgeleitete Einkommensteuer der Beteiligten dar. Das bedeutet, dass im
Einkommsteuerverfahren der Beteiligten eine Bindung an die in den
Feststellungsbescheiden gemäß
§ 188 BAO getroffenen
Feststellungen besteht.
§ 252 Abs. 1 und 3 BAO schränkt das
Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein: Einwendungen gegen die im
Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen können nur im Verfahren
betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Werden sie im Rechtsmittel
gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung gegen den
abgeleiteten Bescheid diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl.
etwa Verwaltungsgerichtshof vom 4.7.1995, 91/14/0199). Eine solche Abweisung
setzt allerdings voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des
abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 252, Rz 3 und
Verwaltungsgerichtshof vom 22.3.1983, 82/14/0210).
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO wirken
Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO gegenüber allen,
denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, wenn diese Bescheide
den Beteiligten zugestellt worden sind. Für die einheitliche und gesonderte
Feststellung gemäß
§ 188 BAO sieht § 101 Abs. 3 BAO
eine Zustellfiktion vor: danach gelten schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind, mit
der Zustellung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person an alle
Mitglieder der Personenvereinigung als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in
der Ausfertigung hingewiesen wird.
Wie bereits oben erwähnt, war der Berufungswerber im
Jahr 2000 an der PPH und der P beteiligt. Die von diesen Personengesellschaften
erzielten Einkünfte wurden entsprechend den Beteiligungen der
Gesellschafter bzw. entsprechend den Erklärungen der Personengesellschaften
vom Finanzamt mit Bescheiden einheitlich und gesondert festgestellt und diese
Bescheide den jeweiligen gemäß
§ 81 BAO vertretungsbefugten
Personen, das waren im Falle der P Gunter H und im Falle der PPH Herbert Ho,
zugestellt. Die in diesen Bescheiden festgestellten Einkünfte waren daher
aufgrund der oben erwähnten Zustellfiktion auch für den
Berufungswerber wirksam. Dass diese vertretungsbefugten Personen unter
Umständen den Berufungswerber von den Feststellungsbescheiden nicht oder
nicht rechtzeitig informiert haben, schadet der Wirksamkeit dieser Bescheide
für alle Beteiligte gerade nicht. Die in diesen Bescheiden gesondert
festgestellten Einkünfte des Berufungswerbers wurden in der Folge in den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 übernommen. Sämtliche
in der Ergänzung zur Berufung vorgebrachten Einwendungen betreffen die
Grundlagenbescheide und nicht den Einkommensteuerbescheid 2000. Derartige
Einwendungen können aber nach dem oben Gesagten im Wege der Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 nicht berücksichtigt
werden. Abgesehen davon betreffen diese Einwände das Jahr 2001, sodass auch
deren Berücksichtigung an der Festsetzung der Einkommensteuer für das
Jahr 2000 nichts ändern würde.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 20. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0218-F/04
- Stammnummer
- 18626
- Gültig
- 20.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF