Findok · EAS-Auskünfte
EAS 26
Gründung polnischer Busunternehmen durch Österreicher
geltende FassungEAS-AuskunftJ 517/1/1-IV/4/91vom 27.09.1991
Wortlaut laut Findok
Wird von einem in Österreich ansässigen
Unternehmer in Polen eine Einzelfirma gegründet, deren
Unternehmensgegenstand die grenzüberschreitende Personenbeförderung
mit Autobussen ist, so handelt es sich hierbei für Zwecke der Besteuerung
gemäß Artikel 3 Abs. 1 lit. d des österreichisch-polnischen
Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl. Nr. 384/1975, um ein
österreichisches Unternehmen; dies
selbst dann, wenn sich der registrierte Hauptsitz in Polen befinden sollte. Die
Gewinne dieses Unternehmens unterliegen grundsätzlich der
österreichischen Besteuerung. Nur soweit diese Gewinne nachweisbar der
Tätigkeit einer in Polen unterhaltenen Betriebstätte zurechenbar sind,
sind sie nach Artikel 7 des Abkommens in Österreich - unter
Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freigestellt und der polnischen
Besteuerung zugewiesen.
Wird bei diesem Unternehmen ein in Österreich
ansässiger Buslenker als
Dienstnehmer angestellt, so unterliegt sein Arbeitslohn nach Artikel 15 Abs. 1
des Abkommens grundsätzlich in Österreich der Besteuerung. Eine
Besteuerung in Polen - und korrespondierend dazu eine Steuerfreistellung unter
Progressionsvorbehalt in Österreich - kann nur insoweit stattfinden, als
die Tätigkeit in Polen ausgeübt wird (Arbeitszeiten, die auf
polnischem Staatsgebiet zugebracht werden). Ob die Wahrnehmung der Steuerpflicht
in Österreich nur im Veranlagungsweg oder auch im Lohnsteuerabzugsweg zu
erfolgen hat, hängt davon ab, ob in Österreich eine Betriebstätte
des Unternehmens unterhalten wird. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Wohnung des
Unternehmers gegebenenfalls als Betriebstätte anzusehen ist (VwGH
25.2.1987, 84/13/0053).
Mit Polen ist auf reziproker Basis eine
Umsatzsteuerbefreiung im Autobusverkehr
(Gelegenheitsverkehr und Linienverkehr) vorgesehen, die allerdings den
Ausschluss vom Vorsteuerabzug zur Folge hat (unechte Steuerbefreiung). Ein
Verzicht auf diese unechte Steuerbefreiung zwecks Vornahme einer
Umsatzsteuerveranlagung mit Vorsteuerabzug ist nicht ausgeschlossen, da das
Reziprozitätsverhältnis mit Polen auf § 48 BAO gestützt ist
und diese Bestimmung nur eine Verringerung nicht aber eine Erhöhung der
sich nach den österreichischen Steuergesetzen ergebenden Steuerbelastung
zulässt.
27.
September 1991 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
- Art. 15 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
steuerliche ZurechnungZurechnungSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltFreistellungSteuerfreistellungAuslandsbetriebstätteDienstverhältnisVeranlagungLohnsteuerLohnsteuerabzugReziprozität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- J 517/1/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18615
- Gültig
- 27.09.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF