Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0186-G/05
Antrag auf Nachsicht einer Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-G/05vom 20.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B., Adresse, vertreten durch V., vom
6. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom
17. September 2004 betreffend Nachsicht der Zwangsstrafe gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2004 wurde die
Berufungswerberin (in der Folge Bw.) ersucht, die Einreichung der ausstehenden
Abgabenerklärungen für das Jahr 2002 bis 9. Feber 2004
nachzuholen unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe von
€ 150,00 im Falle der Nichteinreichung. Die angedrohte Zwangsstrafe
wurde mit Bescheid vom 1. März 2004 festgesetzt, da die
Abgabenerklärungen nicht fristgerecht eingelangt waren. Gleichzeitig wurde
die Bw. aufgefordert, die ausstehenden Abgabenerklärungen für das
Jahr 2002 bis 22. März 2004 beim Finanzamt einzureichen. Mit
22. März 2004 wurden die Abgabenerklärungen für 2002
eingereicht. Mit Antrag vom 14. September 2004 brachte der
Vertreter der Bw. einen Antrag auf Nachsicht der Zwangsstrafe idHv
€ 150,00 ein und führte begründend dazu aus, dass die
Einhebung der Nebengebühren unbillig sei, weil die Steuererklärung
2002 zeitnahe der gewährten Frist am 22. März 2004 abgegeben
worden sei, jedoch bis dato keine Veranlagung erfolgt sei. Als Begründung
für die Gewährung der Frist Ende Feber 2004 sei der kontinuierliche
Fortgang der Veranlagung angeführt worden, jedoch vom Amt nicht eingehalten
worden.
Mit Bescheid vom 17. September 2004 wurde der
Nachsichtsantrag abgewiesen mit der Begründung, dass gemäß
§ 236 BAO auf Antrag fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil
nachgesehen werden könnten, wenn ihre
Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre. Voraussetzung sei also das Vorliegen einer auf die Einhebung
abgestellte Unbilligkeit. Im gegenständlichen Antrag seien lediglich die
Umstände aufgezeigt worden, die zur Vorschreibung der Zwangsstrafe
geführt hätten. Diese hätten jedoch mit dem hier allein in
Betracht zu ziehenden Vorgang der Einhebung der rechtskräftig festgesetzten
Abgabe nichts zu tun. Gründe, welche die Unbilligkeit der Einhebung iSd
§ 236 BAO rechtfertigen würden, seien nicht geltend gemacht
worden.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde begründend
ausgeführt: Laut Telefonat vom 13. September 2004 sei im
Gespräch klargestellt worden, dass die Vorschreibung der Zwangsstrafe
für die Steuererklärung 2002 unbillig gewesen sei, weil bis dato noch
keine Veranlagung durchgeführt worden sei.
Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung
abgewiesen und zusätzlich ausgeführt, dass der Umstand, dass die
Vorschreibung der Zwangsstrafe deshalb unbillig erscheine, weil bis dato noch
keine Veranlagung für das betreffende Jahr 2002 durchgeführt worden
sei, für sich allein eine Nachsicht nicht zu begründen vermöge.
Der Unbilligkeitstatbestand stelle nicht auf die Vorschreibung sondern auf die
Einhebung ab. Gründe, welche die Unbilligkeit der Einhebung rechtfertigen
würden, seien im Antrag nicht geltend gemacht worden bzw. sei die
Entrichtung der Abgabe angesichts ihrer Höhe zumutbar.
In einer neuerlich eingebrachten Berufung, welche vom
Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde, führte der Vertreter der Bw.
aus, dass ihm telefonisch zugesagt worden sei, dass nach Einbringen eines
Nachsichtsantrages der Betrag von € 150,00 wieder abgeschrieben werde.
Diese gegebene Zusage sei nicht eingehalten worden. Weiters sei es rechtlich
bedenklich, dass eine Zwangsstrafe verhängt werde, mit der Begründung,
dass der kontinuierliche Fortgang der Veranlagung nicht gewährleistet sei
und bis dato (ein Jahr später) noch immer keine Veranlagung 2002 erfolgt
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage
des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 28.4.2001, 2001/14/0022) setzt
Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich
aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den
Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder
"sachlich" bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere
dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer
Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der
Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und
Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur unter Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und zusätzlich diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen
ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls
muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen
Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. (vgl. VwGH vom
26.2.2003, 98/13/0091). Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es, im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
das Vorliegen jener Umstände
darzutun, auf welche die Nachsicht
gestützt werden kann (vgl. VwGH 26.2.2003, 98/13/0091; 24.9.2002,
2002/14/0082). Die Behörde hat nicht von Amts wegen Nachsichtsgründe
zu ermitteln oder aufzugreifen, wenn der Nachsichtswerber selbst nichts in
dieser Richtung vorbringt (VwGH 10.5.1995, 92/13/0125). Vor diesem
Hintergrund ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
sein Nachsichtsansuchen vom 14. September 2004 damit begründet hat, dass
die Einhebung der Zwangsstrafe unbillig sei, weil die Steuererklärung 2002
zeitnahe der gewährten Frist am 22. März 2004 abgegeben
worden sei, jedoch keine zeitnahe Veranlagung erfolgt sei, bzw. das Finanzamt
einen kontinuierlichen Fortgang der Veranlagung selbst nicht eingehalten habe.
Wie das Finanzamt bereits zutreffenderweise ausgeführt hat (auf die
Gründe der Berufungserledigung und Berufungsvorentscheidung wird hier
ausdrücklich verwiesen), ist in diesem Vorbringen kein Umstand erkennbar,
auf die eine Nachsicht gestützt werden kann. Weder ist daraus ein
persönlicher noch ein sachlicher Unbilligkeitsgrund ableitbar. Das
Vorbringen betrifft ausschließlich Gründe, welche zur
Vorschreibung der Zwangsstrafe
geführt haben bzw. die nachfolgende Veranlagung. Nicht ableitbar ist daraus
aber, inwiefern die Einhebung unbillig
sein soll, was aber nach § 236 BAO einzig und allein entscheidend sein
kann. Insbesondere dient das Nachsichtsverfahren nicht dazu, Argumente für
ein unterlassenes Rechtsmittel die Abgabenvorschreibung betreffend nachzuholen
(VwGH 19.3.1998, 96/15/0067). Obwohl hier nicht entscheidungsrelevant
wird zur Behauptung der zeitnahen Abgabeneinreichung auf die Aktenlage
verwiesen, wonach die Bw. die ausstehenden Abgabenerklärungen erst
innerhalb des nach der
Zwangsstrafenfestsetzung bestimmten Termins (22. März 2004)
eingereicht hat, und den zuvor gesetzten Termin (9. Feber 2004)
ungenutzt verstreichen ließ. Ebenso ist aus der Aktenlage ersichtlich,
dass die von der Bw. beanstandete späte Veranlagung auf die nicht
zeitgerecht eingereichten, vom Finanzamt benötigten und nachgeforderten
Unterlagen zurückzuführen ist, das Finanzamt also sehr wohl um einen
zeitnahen und kontinuierlichen Veranlagungsfortgang bemüht war. Was
das Vorbringen anbelangt, dem Vertreter der Bw. sei telefonisch die Abschreibung
der Zwangsstrafe nach Einbringung eines Nachsichtsantrages zugesichert worden,
ist auf die Aktenlage zu verweisen, wonach in einem Aktenvermerk festgehalten
wurde, dass in Gesprächen keine Zugeständnisse gemacht worden seien.
Aber selbst wenn man hier die Anwendung des offensichtlich angesprochenen
Grundsatzes von "Treu und Glauben" bejahen würde, ist darauf zu verweisen,
dass dieser Grundsatz nicht das "Erfüllungsinteresse" schützen soll,
sondern einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gewähren soll
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2.Auflage, Wien 1999, § 114,
Rz 13 mwN). Ein solcher Vertrauensschaden in steuerlicher Hinsicht wäre
hier aber nicht erkennbar.
Es war somit angesichts der Sach- und Rechtslage
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 20.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
NachsichtsansuchenBeweislastNachsichtsvoraussetzungenUnbilligkeit der EinhebungNachsicht einer Zwangsstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-G/05
- Stammnummer
- 18597
- Gültig
- 20.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF