Findok · EAS-Auskünfte
EAS 118
Österreichische Opernsänger auf Italiengastspiel
geltende FassungEAS-AuskunftW 2131/1/1-IV/4/92vom 23.04.1992
Wortlaut laut Findok
In Österreich ansässige
Opernsänger, die an italienischen Opernhäusern gastieren, unterliegen
mit den hiefür bezogenen Gagen der italienischen Besteuerung; die Höhe
der italienischen Besteuerung richtet sich ausschließlich nach den
innerstaatlichen italienischen Abgabenvorschriften. Wird diese italienische
Quellensteuer in Höhe von 30% erhoben, so ist sie solange nicht "verloren",
als sie in der österreichischen Einkommensteuer - auf die sie nach Artikel
23 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens anzurechnen
ist - Deckung findet.
Es mag sein, dass sich Italien in
Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber anderen EG-Staaten bei der Besteuerung
von Künstlern zu einer Einschränkung der Quellenbesteuerung
verpflichtet hat. Doch weder die bevorstehende Errichtung des EWR noch auch ein
österreichischer Beitritt zur EG wird in dieser Hinsicht in Bezug auf
Österreich eine Änderung herbeiführen. Eine solche könnte
nur durch eine Revision des Doppelbesteuerungsabkommens realisiert
werden.
23. April
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
MusikerGastspielGastspielvergütungKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitUnterhaltungsdarbietungAnrechnungAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungsverpflichtungAnrechnungsmethode
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 2131/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18548
- Gültig
- 23.04.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF