RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 118

Österreichische Opernsänger auf Italiengastspiel

geltende FassungEAS-AuskunftW 2131/1/1-IV/4/92vom 23.04.1992

Wortlaut laut Findok

In Österreich ansässige Opernsänger, die an italienischen Opernhäusern gastieren, unterliegen mit den hiefür bezogenen Gagen der italienischen Besteuerung; die Höhe der italienischen Besteuerung richtet sich ausschließlich nach den innerstaatlichen italienischen Abgabenvorschriften. Wird diese italienische Quellensteuer in Höhe von 30% erhoben, so ist sie solange nicht "verloren", als sie in der österreichischen Einkommensteuer - auf die sie nach Artikel 23 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens anzurechnen ist - Deckung findet. Es mag sein, dass sich Italien in Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber anderen EG-Staaten bei der Besteuerung von Künstlern zu einer Einschränkung der Quellenbesteuerung verpflichtet hat. Doch weder die bevorstehende Errichtung des EWR noch auch ein österreichischer Beitritt zur EG wird in dieser Hinsicht in Bezug auf Österreich eine Änderung herbeiführen. Eine solche könnte nur durch eine Revision des Doppelbesteuerungsabkommens realisiert werden. 23. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

MusikerGastspielGastspielvergütungKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitUnterhaltungsdarbietungAnrechnungAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungsverpflichtungAnrechnungsmethode

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
W 2131/1/1-IV/4/92
Stammnummer
18548
Gültig
23.04.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF