Findok · EAS-Auskünfte
EAS 117
Doppelte Treuhandschaft im Verhältnis zu Spanien
geltende FassungEAS-AuskunftB 3244/1/1-IV/4/92vom 09.04.1992
Wortlaut laut Findok
Erwerben in Österreich
ansässige Personen Miteigentumsanteile an spanischen Liegenschaften und
werden diese Miteigentumsanteile in der Folge veräußert, so steht
gemäß Artikel 6 DBA-Spanien das ausschließliche
Besteuerungsrecht daran Spanien zu; derartige Gewinne sind sonach in
Österreich - gegebenenfalls unter Progressionsvorbehalt - von der
Besteuerung freizustellen.
Der Umstand, dass die Miteigentumsanteile von einer
spanischen Gesellschaft treuhändig für eine schweizerische
Gesellschaft gehalten werden, die ihrerseits wieder als Treuhänder der
österreichischen Investoren auftritt, führt zu keiner anderen
rechtlichen Auswirkung des DBA-Spanien, wenn diese doppelte Treuhandschaft von
allen betroffenen Steuerverwaltungen (Spanien-Schweiz-Österreich) anerkannt
wird. Probleme könnten insbesondere dann auftreten, wenn in der doppelten
Treuhandkonstruktion von einer oder von mehreren der beteiligten
Steuerverwaltungen ein mit dem Missbrauchsvorwurf belastetes Steuersparmodell
gesehen würde.
9. April
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 6 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
LiegenschaftsvermögenFreistellungSteuerfreistellungSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltAnteilsveräußerungVeräußerungsgewinnVeräußerungserlösVeräußerungsvorgangTreuhandfunktionTreuhandunternehmenMissbrauchMissbrauchsverdacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3244/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18547
- Gültig
- 09.04.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF