Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0022-S/05
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-S/05vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen S, in Sw, vertreten durch Gerhard Bernsdorf, Wirtschaftstreuhänder,
5020 Salzburg, Johannes-Filzer-Strasse 30, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 27. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 11. Juli 2005, SN 2004/00004-001, betreffend
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit
aufgehoben, als darin der Vorwurf erhoben wurde, es bestehe der Verdacht der
Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung für
August 2002 (iHv. € 2.082,82) eine Abgabenhinterziehung
begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 11. Juli 2005 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) S
zur SN 2004/00004-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Zeiträume 08/2002 und 07-09/2003 eine Verkürzung von
Umsatzsteuern insgesamt in Höhe von € 12.536,82 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Die Einleitung
hinsichtlich der objektiven Tatseite gründe sich auf die Ergebnisse der
abgabenbehördlichen Prüfungen über die inkriminierten
Zeiträume (Bericht vom 7. April 2003; AB Nr. 203028 und vom 10. Dezember
2003; AB Nr. 203139/03).
Unter Hinweis
dass eine Selbstanzeige ausgeschlossen sei wurde zur subjektiven Tatseite
ausgeführt, dass der Bf über einen langen Zeitraum hinweg den
grundsätzlichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie der zeitgerechten
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zeitgerechten Entrichtung von
Umsatzsteuern nicht nachkam. Dies lasse den Schluss zu, dass sich der Bf
zumindest ein längeres Zahlungsziel verschaffen wollte und dabei den
Eintritt von Abgabenverkürzungen für gewiss hielt.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die durch den Vertreter des Beschuldigten fristgerecht
eingebrachte Beschwerde vom 27. Juli 2005, in welcher im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Hinsichtlich
des Vorwurfes des Finanzvergehens bezüglich U 08/2002 werde
ausgeführt, dass, wie aus der Kopie der Niederschrift der UVA-Prüfung
2-12/2002 ersichtlich ist, für den Zeitraum 2-7/2002 um € 724,70 zu
viel belastet wurde, sodass der Saldo U 08/2002 € 2.082,82 abzüglich
724,70, somit nur € 1.358,12 betrug. Außerdem stand auf dem
Finanzamtskonto ein Guthaben von € 3.921,22 zur Verfügung, sodass nach
Belastung der restlichen U für 08/02 von € 1.358,12 immer noch ein
Guthaben von € 2.563,10 zur Verfügung gestanden wäre. Somit
könne wohl nicht ernsthaft der Vorwurf der Abgabenhinterziehung erhoben
werden.
Zur
U 07-09/2003 wurde ausgeführt, dass die Zahllast für U09/2003 nur
€ 3.578,92 betrage, die Belastung auf dem Finanzamtskonto aber aufgrund
einer Fehleintragung auf dem Überweisungsbeleg erfolgte (irrtümlich
wurde der Betrag in Höhe von € 3.982,60 für 08/03 auch für
09/03 gemeldet, anstatt wie richtig € 3.578,92, das Konto wurde somit um
€ 403,68 zu viel belastet). Dazu sei weiters festzuhalten, dass die
Beträge am 26. November 2003 gemeldet und eingezahlt wurden, somit mehr als
eine Woche vor Prüfungsbeginn am 4. Dezember 2003. Somit sei auch hier der
Vorwurf der Abgabenhinterziehung nicht aufrecht zu halten.
Es werde daher
die Aufhebung des Einleitungsbescheides beantragt.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Zum
Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldung für 08/2002 dem 15.
Oktober 2002 befand sich auf dem Abgabenkonto des Bf ein Guthaben von €
5.920,07. Dieses Guthaben verringerte sich in weitere Folge und betrug zum
Zeitpunkt der Verbuchung des Ergebnisses der Umsatzsteuerprüfung (für
02-12/2002) noch € 2.442,63. Nach Verbuchung des Ergebnisses dieser
UVA-Prüfung (nämlich Zahllast von € 4.715,29 und Gutschrift von
€ 1.880,16 zuzüglich bestehende Gutschrift von € 2.442,63)
verblieb eine Zahllast von € 392,57 (siehe dazu auch das Abgabenkonto des
Bf; Kontoausdruck im Finanzstrafakt).
Aus dem
Arbeitsbogen zur Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum
01-09/2003, AB Nr. 203139/03, ist zu ersehen, dass an den Bf eine
Verständigung über den Beginn einer Prüfung der Umsatzsteuern
gem. § 99 Abs. 2 FinStrG mit 17. November 2003 (nochmals in berichtigter
Form, mit richtigem Jahr 2003, datiert vom 20. November) zugestellt am 19.11.
2003 (an einen Mitbewohner) bzw. durch Hinterlegung am 25. November, erging.
Darin wird der konkrete Verdacht einer Abgabenhinterziehung für den
Zeitraum 07-09/2003 angeführt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82
Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem.
§§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3
leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen
genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Zur teilweisen
Stattgabe der Beschwerde bezüglich des Zeitraumes USt 08/2002 ist
auszuführen, dass, wie aus den Feststellungen des Akteninhaltes zu ersehen
ist, zum Fälligkeitszeitpunkt für diesen
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum (dem 15. Oktober 2002) auf dem Abgabenkonto
ein Guthaben von mehr als € 5.000,-- bestand. Auch nach Verbuchung des
Ergebnisses der Umsatzsteuerprüfung bestand lediglich eine Zahllast von
€ 392,57. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach ein Guthaben von €
2.563,10 bestanden habe, ist daher konkret nicht Nachvollziehbar. Dieses
Vorbringen übersieht offenbar, dass auch die Ust-Zahllast für 03/02
auf dem Abgabenkonto zu Belasten war, wobei die diesbezügliche Einzahlung
auf Saldo erfolgte. Unabhängig davon lässt sich aufgrund der
Tatsache, dass zum Fälligkeitszeitpunkt der USt 08/02 ein ausreichendes
Guthaben auf dem Abgabenkonto bestand der Verdacht einer Abgabenhinterziehung
nicht damit begründen, dass sich der Bf ein längeres Zahlungsziel
verschaffen wollte. Dazu wären weitere Ermittlungen und eine sich daraus
ergebende Begründung notwendig, die dem Akteninhalt nicht entnommen werden
kann. Der Beschwerde war diesbezüglich daher Folge zu
geben.
Betreffen des
Zeitraumes USt 07-09/2003 führt der Bf aus, dass er vor
Prüfungsbeginn, dem 4. Dezember 2003, am 26. November 2003 diese
Umsatzsteuerbeträge bekannt gegeben und einbezahlt habe (somit
Selbstanzeige erstattet habe). Dem ist entgegenzuhalten, dass gem. §
14 Abs. 3 FinStrG eine Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare
Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder eines im §
89 Abs. 2 genannten Organs ist, die sich gegen eine bestimmte Person als den
eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet,
und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ
zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht
erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis
erlangt hat. Die Verständigung vom 17. November 2003 über den
Beginn einer Prüfung der Umsatzsteuern gem. § 99 Abs. 2 FinStrG, in
der der konkrete Verdacht einer Abgabenhinterziehung für den Zeitraum
07-09/2003 angeführt wird, stellt eine Verfolgungshandlung dar, die eine
Straffreiheit der Selbstanzeige vom 26. November 2003 gemäß
§ 29
Abs. 3 lit. a FinStrG ausschließt.
Zur
betragsmäßigen Höhe für den Zeitraum 07-09/2003 führt
der Bf in der Beschwerde aus, dass für den Monat 09/2003 irrtümlich
€ 403,68 zu viel gemeldet wurde, sodass die Ust für diesen Zeitraum
€ 10.050,32 betragen würde. Das Finanzamt ging von den vom Bf selbst
gemeldeten Beträgen in Höhe von € 10.452,-- aus. Vom Bf wurden
anlässlich dieser Anmeldung € 10.085,62 einbezahlt. Laut
UVA-Prüfung wurden aufgrund der Buchhaltungsunterlagen € 10.140,55
(ohne Sicherheitszuschlag) ermittelt.
Dazu ist
auszuführen, dass der betragsmäßig richtige Abgabenbetrag
anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens noch nicht feststehen
muss. Die genaue Ermittlung des Abgabenbetrages, wobei lediglich
geringfügige Differenzen vorliegen, kann daher dem Untersuchungsverfahren
vorbehalten bleiben. Der Verdacht der Verwirklichung der objektiven
Tatseite ist daher als gegeben anzunehmen.
Bezüglich
der subjektiven Tatseite werden vom Bf keine Einwendungen erhoben. Der Bf ist
unbestritten langjährig als Unternehmer tätig, sodass von seiner
Kenntnis über die Verpflichtungen betreffend der Entrichtung und Meldung
von Umsatzsteuern auszugehen war. Zudem ist der Bf bereits im Jahr 2001 mit
Erkenntnis des Spruchsenates wegen Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG bestraft worden. Aufgrund dieser Tatsachen ist daher vom
Verdacht, der Bf habe eine Abgabenhinterziehung in der vom Finanzamt
vorgeworfenen Schuldform begangen, auszugehen.
Weiters ist
auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne
nach noch keine endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher
seitens der Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret
nachzuweisen.
Aufgrund der
vorliegenden Tatsachen ist für den Zeitraum 07-09/2003 der Verdacht der
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend begründet und ist
daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde
I. Instanz zu Recht erfolgt.
Der Beschwerde war daher, wie im Spruch dargestellt,
teilweise Folge zu geben.
Salzburg, am
16. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-S/05
- Stammnummer
- 18540
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF