Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0179-L/05
Haftung gemäß § 12 BAO bei Abschluss eines Zwangsausgleichs im Insolvenzverfahren der primärschuldnerischen OEG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-L/05vom 14.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gesellschafter einer OHG bzw. OEG haften bei Abschluss eines Zwangsausgleichs im Insolvenzverfahren der Gesellschaft für die Gesellschaftsschulden, soweit sie Ausgleichsschulden sind, inhalts-, betrags- und fälligkeitsmäßig nur nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs. Durch die rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleichs wird die Haftung der Gesellschafter prozentuell auf die Quote herabgedrückt und kann nur durch den Eintritt des Wiederauflebens der Forderungen gegen die Gesellschaft wieder erhöht werden. Ein Verzug in der Erfüllung des Gesellschaftsausgleichs betrifft sowohl die Gesellschaft als auch ihre Gesellschafter (vgl. OGH 26.2.2003, 3 Ob 167/02h).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der DT, vertreten durch MK, vom
22. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
21. Jänner 2005 zu StNr. 000/0000, mit dem die Berufungswerberin
gemäß
§ 12 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa.
R-OEG in Liqu. im Ausmaß von € 59.350,91 in Anspruch genommen
wurde, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 25.4.2003 wurde die
primärschuldnerische OEG gegründet. Persönlich haftende
Gesellschafter waren RH und CT. Ab Jänner 2004 war die Berufungswerberin
persönlich haftende Gesellschafterin, CT schied aus dieser Funktion aus. In
weiterer Folge wurde die Gesellschaft aufgelöst. Die Berufungswerberin und
RH waren ab 2.8.2004 Liquidatoren der Gesellschaft.
In einem Ergänzungsersuchen vom 5.11.2004 wies das
Finanzamt die Berufungswerberin auf näher aufgegliederte offene
Gesellschaftsschulden in Höhe von 63.725,29 € hin. Es möge
dargelegt werden, welche konkreten Mittel oder Vermögenswerte die
Gesellschaft zur Verfügung habe, um diese Abgabenschulden zu entrichten
oder ob die Abgabenansprüche bei der Berufungswerberin im Haftungsweg
durchgesetzt werden müssten. Weiters wurde die Berufungswerberin um
Darstellung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ersucht.
In einem (undatierten) Formblatt zur Feststellung über
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners stellte die
Berufungswerberin ihre Einkommens- und Vermögenssituation dar. Weiters
wurde ausgeführt, dass aufgrund der "OEG-Situation" die finanzielle
Lage sehr angespannt sei. Mittels einer Kreditaufnahme werde "der Druck von der
Firma und Privat etwas genommen". Die OEG befinde sich derzeit in
Liquidation. Mittels Reorganisation solle die OEG "aus der Liquidation
genommen" und ein Fortbestand gesichert werden.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 17.1.2005 wurde
über das Vermögen der OEG das Konkursverfahren
eröffnet.
Das Finanzamt nahm die Berufungswerberin mit
Haftungsbescheid vom 21.1.2005 gemäß
§ 12 BAO für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten der OEG im Ausmaß von
59.350,91 € in Anspruch.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.2.2005
Berufung erhoben. Das im Konkurs befindliche primärschuldnerische
Unternehmen beabsichtige den Abschluss eines Zwangsausgleiches. Sollte dem
Zwangsausgleich die Zustimmung erteilt werden, so sei nach ständiger
Judikatur auch der persönlich haftende Gesellschafter von der Haftung
befreit. Das gegenständliche Haftungsverfahren möge daher bis zur
rechtskräftigen Annahme des Zwangsausgleiches oder der Ablehnung desselben
unterbrochen werden.
Mit Beschluss vom 8.7.2005 wurde der am 14.6.2005 im
Insolvenzverfahren der OEG abgeschlossene Zwangsausgleich bestätigt. Die
Konkursgläubiger erhalten eine Quote von 20 % in drei Raten, und zwar
10 % binnen 14 Tagen, die weitere Quote von 5 % binnen
12 Monaten und die restliche Quote von 5 % binnen 2 Jahren jeweils ab
Annahme des Zwangsausgleiches. Mit Beschluss vom 27.7.2005 wurde das
Konkursverfahren aufgehoben. Die erste Teilquote von 10 % wurde
entrichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die
Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht
voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der
Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 EGG sind auf
eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und
der Vierten Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die
offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter
Bedachtnahme auf die §§ 2 und 6 - die für diese
Gesellschaften geltenden Vorschriften über die Firma
anzuwenden.
Gemäß
§ 128 HGB haften die
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine
entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Die persönlich haftenden Gesellschafter der OEG haften
den Gläubigern der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich,
unbeschränkt und unmittelbar (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 153).
Die Berufungswerberin kam als persönlich haftende
Gesellschafterin daher grundsätzlich als Haftungspflichtige im Sinne des
§ 12 BAO in Betracht.
Im Insolvenzverfahren der OEG wurde ein Zwangsausgleich
abgeschlossen. Durch diesen rechtskräftig bestätigten Ausgleich wird
die Gesellschaft von der Verbindlichkeit befreit, ihren Gläubigern den
Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen (§ 156
Abs. 1 KO).
Ist der insolvente Schuldner eine Handelsgesellschaft, so
kann der Ausgleich gemäß
§ 164 Abs. 1 KO nur mit
Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter geschlossen
werden. Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts
anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern zustatten (§ 164 Abs. 2 KO).
Durch diese Bestimmung wird die Haftung des Gesellschafters
der OHG (bzw. OEG) abweichend von den sonstigen Mitschuldnern der
Gesellschaftsschuld durch Erfüllung des Zwangsausgleichs der Gesellschaft
überhaupt aufgehoben. Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs
kommen, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter
gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Wird die Forderung
des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der
Ausgleichsverbindlichkeit getilgt, bleibt dem Gesellschaftsgläubiger keine
Möglichkeit, auf § 128 HGB zurückzugreifen und für
seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen. Die Gesellschafter,
die bis zur Rechtskraft der Ausgleichs- oder Zwangsausgleichsbestätigung
nach § 128 HGB unbeschränkt hafteten, können sich somit auf
die Rechtswirkungen des Ausgleichs (Zwangsausgleichs) im Gesellschaftsverfahren
berufen, sodass sie für die Gesellschaftsschulden, soweit sie
Ausgleichsschulden sind, inhalts-, betrags- und fälligkeitsmäßig
nur nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs haften. Durch die
rechtskräftige Bestätigung des Ausgleichs bzw. Zwangsausgleichs wird
die Haftung der Gesellschafter prozentuell auf die Quote herabgedrückt und
kann nur durch den Eintritt des Wiederauflebens gegen die Gesellschaft wieder
erhöht werden. Ein Verzug in der Erfüllung des Gesellschaftsausgleichs
betrifft daher sowohl die Gesellschaft als auch ihre Gesellschafter (OGH
26.2.2003, 3Ob167/02h).
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen
erstinstanzlichen Haftungsbescheides vom 21.1.2005 lag noch kein
rechtskräftig bestätigter Zwangsausgleich vor, welcher der
Geltendmachung der Gesellschafterhaftung gemäß
§ 12 BAO
entgegen gestanden wäre.
Gemäß
§ 254 BAO wird durch die
Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht
gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe
nicht aufgehalten. Bescheide entfalten ihre volle Wirksamkeit daher bereits mir
ihrer Rechtskraft im materiellen Sinn, somit in der Regel mit Zustellung (Ritz,
BAO², § 254 Tz. 2).
Selbst wenn der Haftungsbescheid aber auch in formelle
Rechtskraft erwachsen, und nicht mit Berufung angefochten worden wäre,
somit im Zeitpunkt des Abschlusses des Zwangsausgleiches ein formell und
materiell rechtskräftiger Haftungsbescheid vorgelegen wäre, käme
die Bestimmung des § 164 Abs. 2 KO zur Anwendung.
Gemäß
§ 12 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des
finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens insofern Einwendungen erhoben
werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen,
die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden
Exekutionstitels eingetreten sind. Die Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches
kommen auch gemäß
§ 12 BAO bereits rechtskräftig zur
Haftung herangezogenen persönlich haftenden Gesellschaftern zugute (Liebeg,
AbgEO, § 12 Tz. 12). In einem solchen Fall wäre die
Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen
Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen (§ 16
Abs. 1 AbgEO).
Im vorliegenden Fall wurde gegen den Haftungsbescheid
Berufung erhoben. Im Rahmen der Berufungsentscheidung hat die
Berufungsbehörde von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer
Entscheidung auszugehen. Veränderungen des Sachverhaltes sind daher zu
berücksichtigen (Ritz, BAO², § 289 Tz. 11 mit
Judikaturnachweisen). Im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung ist daher
auf den zwischenzeitig im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin
abgeschlossenen Zwangsausgleich Bedacht zu nehmen. Nach der oben dargestellten
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes haften die Gesellschafter inhalts-,
betrags- und fälligkeitsmäßig dadurch nur mehr nach
Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs in Höhe der
Zwangsausgleichsquote. Hinsichtlich dieser Quote kommt daher grundsätzlich
auch nach Abschluss eines Zwangsausgleiches eine Haftungsinanspruchnahme
gemäß
§ 12 BAO in Betracht.
Die Gesellschafterhaftung zählt zu den
persönlichen Haftungen im Sinne des § 7 BAO, deren Geltendmachung
im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Gemäß
§ 20 BAO
müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. § 12 BAO normiert zwar keine
Ausfallshaftung, die Nachrangigkeit der Haftung ist aber auch hier zu
berücksichtigen (Ritz, BAO², § 12 Tz. 5). Bei der
Ermessensübung ist vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu
berücksichtigen. Haftungen sind Besicherungsinstitute. Daraus ergibt sich
eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme
des Hauptschuldners. Der Haftende darf daher in der Regel nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner
gefährdet oder wesentlich erschwert wäre oder wenn die Inanspruchnahme
des Hauptschuldners aus rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht
zulässig wäre (Ritz, BAO², § 7
Tz. 6).
Dass die Einbringung der Zwangsausgleichsquote bei der
Primärschuldnerin gefährdet oder wesentlich erschwert wäre, wurde
nicht näher dargelegt. Die erste Teilquote wurde bereits entrichtet. Wird
in weiterer Folge der Zwangsausgleich durch Bezahlung auch der restlichen
Teilquoten zur Gänze erfüllt, tritt vollständige
Restschuldbefreiung sowohl für die Gesellschaft als auch für die
Berufungswerberin ein. Würde demgegenüber die Berufungswerberin
hinsichtlich der derzeit offenen restlichen Teilquoten von insgesamt 10 % zur
Haftung herangezogen, könnten diese von der Berufungswerberin (zwangsweise)
eingebracht werden. Im Ergebnis würde damit die Berufungswerberin aber vor
der Primärschuldnerin für diese Teilquoten in Anspruch genommen. Dies
erscheint unbillig im Sinne des § 20 BAO und würde das Prinzip
der Nachrangigkeit der Haftung außer Acht lassen. Überdies ist zu
bedenken, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die
Gesellschafter inhalts-, betrags- und
fälligkeitsmäßig nur
nach Maßgabe des Gesellschaftsausgleichs haften. Die weiteren Teilquoten,
hinsichtlich derer zum gegenwärtigen Zeitpunkt allenfalls eine
Haftungsinanspruchnahme in Betracht käme, sind aber erst in den Jahren 2006
und 2007 fällig. Nach Lehre und Rechtsprechung gehen insolvenzrechtliche
Fälligkeiten den abgabenrechtlichen Fälligkeiten vor (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 2225 mit Judikaturnachweisen). Gehört eine Abgabenschuld zu
jenen Verbindlichkeiten, von denen der Schuldner durch den rechtskräftig
bestätigten Ausgleich gemäß
§ 53 Abs. 1 AO
befreit wird, so treten die Vorschriften der Bundesabgabenordnung in den
Hintergrund. Für die Einhebung einer vom Ausgleichsverfahren betroffenen
Abgabenschuld sind daher vorrangig die Vorschriften der Ausgleichsordnung
anzuwenden (VwGH 19.12.1990, 87/13/0070). Gleiches gilt für einen
Zwangsausgleich. Es spricht daher auch der Umstand, dass die ausständigen
Teilquoten noch nicht fällig sind, gegen eine Heranziehung der
Berufungswerberin zur Haftung. Schließlich wäre eine solche
Vorgangsweise auch wenig zweckmäßig. Sinnvoller erscheint es in
derartigen Fällen mit der Geltendmachung einer allfälligen
Gesellschafterhaftung zuzuwarten bis entweder der Zwangsausgleich zur Gänze
erfüllt ist, oder mangels Erfüllung gänzliches oder aliquotes
Wiederaufleben der Forderungen im Sinne des § 156 Abs. 5 KO
eingetreten ist. Wurde die Zwangsausgleichsquote in voller Höhe entrichtet,
erübrigt sich eine Haftungsinanspruchnahme des Gesellschafters. Wurde
hingegen die Quote nicht oder nicht zur Gänze entrichtet, ist die
Geltendmachung der Gesellschafterhaftung nicht auf die Quote beschränkt,
sondern kann im Umfang der wiederaufgelebten Forderungen geltend gemacht werden
(vgl. neuerlich OGH 26.2.2003, 3Ob167/02h). Sollte im vorliegenden Fall die
restliche Zwangsausgleichsquote (wider Erwarten) nicht von der
Primärschuldnerin entrichtet werden, könnte die Berufungswerberin
für den wiederaufgelebten Teil der Abgabenforderungen zur Haftung
herangezogen werden. Res iudicata stünde einer solchen neuerlichen
Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen, da eine wesentliche Änderung im
entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorläge.
Aus all den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 164 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-L/05
- Stammnummer
- 18466
- Gültig
- 14.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF