Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0368-G/05
Familienbeihilfe bei geringfügiger Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0368-G/05vom 13.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau L. in XY., vom 23. Mai 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 18. Mai 2005 betreffend
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. September 2004
bis 30. Dezember 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Mai 2005 wurde vom
Finanzamt Graz-Stadt die Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe für die Tochter der Berufungswerberin (Bw.)
abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass C. zwar als
Arbeit suchend beim AMS vorgemerkt, aber in diesem Zeitraum teilweise als
geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig war.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Bw.
rechtzeitig mit Schreiben vom 23. Mai 2005 das Rechtsmittel der
Berufung erhoben und ersucht, wenn dem Begehren nicht Folge gegeben werden kann,
die Berufung an den unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Sie sei auch der
Meinung, dass die geringfügige Beschäftigung keine Beschäftigung
im herkömmlichen Sinn darstelle, weil die Tochter bei Fußballspielen
den Ordnerdienst versieht und dafür pro Spiel nur ca. 18,00 € erhalten
hat.
Die Berufung wurde mit Bericht vom
24. Juni 2005 an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben
gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung des Berufes nicht möglich ist
(§ 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 haben
Anspruch auf Familienbeihilfe volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und
weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609 haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservices
nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall war die Tochter der Bw. beim
AMS als Arbeit suchend gemeldet. Sie war aber auch in den strittigen Monaten
tageweise geringfügig beschäftigt. Ihre Tätigkeit lag darin, dass
sie bei Fußballspielen der T-Mobile Bundesliga (GAK und Sturm Graz) den
Ordnerdienst versah und dafür pro Tag 18,00 € brutto erhielt.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG
1988) für ein Kalenderjahr den Betrag von 8.725,00 €
übersteigt,
wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist.
Der § 10 Abs. 2 FLAG 1967 normiert, dass die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren ist, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.
Die Tochter der Bw. ist mit
9. August 2004 als Arbeit suchend gemeldet. Somit ist nach obiger Norm
die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe ab
September erfüllt.
Im § 10 Abs. 2, zweiter Satz FLAG 1967 wird
weiters ausgeführt: Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf
des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzu kommt.
Der § 2 Abs. 1 lit. f schließt eine
Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt
wird.
Das Finanzamt hat in seiner Begründung
angeführt, dass die Familienbeihilfe deshalb nicht gewährt werden
kann, weil die Tochter der Bw., während sie als Arbeit suchend gemeldet
war, eigene Einkünfte bezogen hat. Diese Ansicht des Finanzamtes
findet ihre Begründung im Erlass des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit und Generationen, FB 100 vom 6. April 2001, GZ 51 0104/6-V/1/01,
worin ausgeführt wird, dass Familienbeihilfe nach § 2 Abs.1 lit f FLAG
1967 ausschließlich dann zu gewähren ist, wenn ein Kind keinen
Arbeitsplatz findet und keinerlei Beschäftigung ausübt. Es
wird auch darauf verwiesen, dass mit der Änderung der Einkommensgrenze des
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 dies insofern problematisch
ist, als Arbeit suchend gemeldete Jugendliche, die Anspruch auf das
Arbeitslosengeld haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Im
Gegensatz dazu könnten nun jene Arbeit suchend gemeldeten Jugendliche, die
keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben, die Familienbeihilfe in
Anwendung des
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 beziehen,
und durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967
zusätzlich bis 8.725 € im Jahr dazuverdienen. Dies würde zu
einer extremen Schlechterstellung/Ungleichbehandlung dieser Gruppe
führen.
Der § 2 Abs. 1 lit. f schließt eine
Familienbeihilfengewährung nur dann aus, wenn ein Anspruch auf eine
Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 besteht und wenn eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt
wird.
Gemäß
§ 5 Abs. 2 ASVG gilt eine
Beschäftigung als geringfügig, wenn die Höhe des Entgelts einen
bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigt. Diese Entgeltsgrenze
betrug im Kalenderjahr 2004 monatlich 316,19 €. Wird die Beschäftigung
für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart, beträgt
die Geringfügigkeitsgrenze 24,28 € pro Arbeitstag.
Wird die Einkommensgrenze überstiegen, liegt
eine Vollversicherung im Sinne des § 4 ASVG vor und damit besteht
auch Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
(AlVG).
Gemäß
§ 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch
auf Arbeitslosengeld, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer
noch nicht erschöpft hat.
Als besondere Voraussetzungen gelten:
Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) Arbeitswilligkeit (§
9 AlVG) Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG)
Laut telefonischer Auskunft beim
Arbeitsmarktservice Graz beträgt der niedrigste Tagessatz des
Arbeitslosengeldes im Jahr 2004 täglich 6,25 € (monatlich 187,50
€) im Jahr 2004 bei einer Bemessungsgrundlage von monatlich 317,00
€.
In Analogie zur Rechtsmeinung des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen kann daraus auch
abgeleitet werden, dass bei einem monatlichen Bezug von weniger als 187,50
€ die Familienbeihilfe zusteht und es dadurch zu keiner
Schlechterstellung/Ungleichbehandlung der Gruppe der arbeitslosen Jugendlichen
führen wird.
Weiters ist anzumerken, dass nach der
ständigen Rechtssprechung des VwGH Erlässe und Richtlinien, denen
nicht der Charakter von Rechtsverordnungen zukommt, keine verbindlichen
Rechtsquellen darstellen (VwGH v. 18.9.2002, 2001/07/0172; 22.4.2004,
2004/07/0042 und 8.11.2004, 2001/12/0080).
Der Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
stattzugeben.
Graz, am 13.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0368-G/05
- Stammnummer
- 18434
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF