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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 88

US-Büroeröffnung einer österreichischen Gesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftK 2402/16/1-IV/4/92vom 10.02.1992

Wortlaut laut Findok

  Eröffnet eine österreichische Gesellschaft in den USA ein Büro mit einem Büroraum (eine Angestellte), das der Informationsbeschaffung und der Geschäftsanbahnung dient, so spricht vieles dafür, dass eine solche Geschäftsstelle als Betriebstätte im Sinn des Artikels II Abs. 1 lit. f des DBA-USA anzusehen ist. Denn anders als in den dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten österreichischen DBAs werden im DBA-USA Einrichtungen mit bloßer Hilfsfunktion nicht generell aus dem DBA-Betriebstättenbegriff herausgelöst. Aus Abschnitt 8 Abs. 2 des Durchführungserlasses zum DBA-USA ist im gegebenen Zusammenhang nichts zu gewinnen; der dort enthaltene Hinweis, dass ständige Vertretungen nur dann zur Betriebstätte werden, wenn ein Vertreter oder Angestellter über eine allgemeine Vollmacht für Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse für das Unternehmen verfügt, bezieht sich nur auf Personen, nicht aber auf räumliche Unternehmenseinrichtungen. 10. Februar 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

AbschlussvollmachtHilfseinrichtungHilfsstützpunktHilfscharakterHilfstätigkeitenständiger Vertreter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 2402/16/1-IV/4/92
Stammnummer
18428
Gültig
10.02.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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