Findok · EAS-Auskünfte
EAS 88
US-Büroeröffnung einer österreichischen Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftK 2402/16/1-IV/4/92vom 10.02.1992
Wortlaut laut Findok
Eröffnet eine österreichische Gesellschaft in den
USA ein Büro mit einem Büroraum (eine Angestellte), das der
Informationsbeschaffung und der Geschäftsanbahnung dient, so spricht vieles
dafür, dass eine solche Geschäftsstelle als Betriebstätte im Sinn
des Artikels II Abs. 1 lit. f des DBA-USA anzusehen ist. Denn anders als in den
dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten österreichischen DBAs werden im
DBA-USA Einrichtungen mit bloßer Hilfsfunktion nicht generell aus dem
DBA-Betriebstättenbegriff herausgelöst.
Aus Abschnitt 8 Abs. 2 des Durchführungserlasses zum
DBA-USA ist im gegebenen Zusammenhang nichts zu gewinnen; der dort enthaltene
Hinweis, dass ständige Vertretungen nur dann zur Betriebstätte werden,
wenn ein Vertreter oder Angestellter über eine allgemeine Vollmacht
für Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse für das
Unternehmen verfügt, bezieht sich nur auf
Personen, nicht aber
auf räumliche
Unternehmenseinrichtungen.
10. Februar
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 2402/16/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18428
- Gültig
- 10.02.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF