Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0143-S/03
Gesamtschuldverhältnis bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-S/03vom 12.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vom 3. April 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 1. April 2003
betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) schloss am
26. Mai 1999 über eine 2-Zimmerwohnung für die Dauer von
drei Jahren mit Herrn A einen "Hauptmietvertrag" ab. Die Vertragsurkunde
wurde vom Bw als Vermieter und von Herrn A als Mieter unterzeichnet und dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg (im Folgenden
kurz: Finanzamt) zur Vergebührung angezeigt.
Im Punkt 10. des Vertrages wurde vereinbart, dass der
Mieter die mit der Vergebührung des Vertrages verbundenen Kosten
trägt.
Daraufhin wurde mit Bescheid vom 9. Juli 1999 dem
Mieter Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG vorgeschrieben.
Da das Finanzamt in der Folge davon ausging, dass die
Gebührenschuld beim Mieter offenbar uneinbringlich ist, wurde mit Bescheid
vom 1. April 2003 die Gebühr dem Bw als Gesamtschuldner
vorgeschrieben (36 Monate x S 7.859 ergibt S 282.924, davon 1
%).
In der dagegen erhobenen Berufung verwies der Bw auf
Punkt 10. des Mietvertrages. Der damalige Mieter habe sicher im Jahr 1999
eine Vorschreibung erhalten. Es sei nicht einzusehen, dass er nach fast 4 Jahren
als Wohnungseigentümer mit der Gebühr belastet werde. Das
Mietverhältnis sei wegen ausstehender Mieten mit 31. Oktober 2000
vorzeitig beendet worden. Herr A sei nach Beendigung des Mietverhältnisses
in der Stadt Salzburg gemeldet gewesen, habe aber auf keine Postzusendung
reagiert, über sein Mobiltelefon sei er ebenfalls nicht erreichbar gewesen
und eine Klage bei Gericht hätte nur mehr unnötige Kosten
verursacht.
Die belangte Behörde wies die Berufung als
unbegründet ab, wobei sie sich auf
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG
stützte.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
ergänzend vorgebracht:
Das Finanzamt habe den Bw über drei volle Jahre (2000,
2001 und 2002) hinaus in Unkenntnis gelassen, dass die fällige Gebühr
nicht entrichtet wurde. Schon nach Überschreiten des ersten Zahlungstermins
hätte das Finanzamt dem Bw die Gebühr vorschreiben können, dann
wäre diese noch vor Ende 1999 bezahlt gewesen. Etwa ein Jahr habe der
Mieter die Mieten nur unter regelmäßiger Androhung einer
Kündigung bezahlt. Wäre der Bw frühzeitig in Kenntnis gesetzt
worden, hätte der Bw mit der Beendigung des Mietverhältnisses nicht so
lange zugewartet. Zumindest bis September 2000 sei der Mieter im Besitz eines
Kfz, mehrer Handys, einer nicht zu verachtenden Stereoanlage, eines hochwertigen
TV-Gerätes und einer repräsentablen Garderobe gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z. 1
lit. a GebG sind zur Entrichtung der Gebühr bei zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen
unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde verpflichtet.
Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe
abgabenrechtliche Leistung schulden, sind gemäß
§ 6
Abs. 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand,
§ 891 ABGB).
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses
hängt es gemäß
§ 891 zweiter Satz ABGB vom
Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder
nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen
fordern will. Der Gläubiger kann daher jeden der Mitschuldner nach seinem
Belieben in Anspruch nehmen, bis er die Leistung vollständig erhalten hat.
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in Abgabensachen steht daher
der Abgabenbehörde - dem Gläubiger - die Wahl zu, ob sie
alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall, welche der
Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen
will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen
Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat
(vgl. die bei Fellner, Gebühren
und Verkehrssteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, in Rz 28 zu
§ 28 GebG referierte hg. Judikatur).
Haften für eine Abgabenschuld zwei oder mehrere
Gesamtschuldner, so wird sich die Behörde im Rahmen ihrer
Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten
dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast
nicht tragen sollte (vgl. die bei
Fellner, Gebühren und
Verkehrssteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, in Rz 30 zu
§ 28 GebG referierte hg. Judikatur).
Liegen Umstände vor, die eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe erkennen lassen, wird die Vorschreibung an den
Gesamtschuldner, der nach dem Innenverhältnis die Abgabe nicht tragen
sollte, nahe liegen. Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist auch
dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest
mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. die bei
Fellner, Gebühren und
Verkehrssteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, in Rz 31 zu
§ 28 GebG referierte hg. Judikatur).
Ein Spielraum für eine Ermessensübung liegt aber
nicht mehr vor, wenn die Finanzbehörde die Steuer wegen offenbarer
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem zunächst herangezogenen
Gesamtschuldner dem - weiteren noch verbliebenen - Gesamtschuldner
vorschreibt. Im Hinblick darauf, dass in diesem Zeitpunkt kein anderer
zahlungspflichtiger Gesamtschuldner mehr vorhanden ist, ist die
Abgabenbehörde gar nicht mehr in der Lage, im Rahmen eines
Ermessensspielraumes eine andere Entscheidung zu treffen, um ihrer
Verpflichtung, für die Einbringung der ausstehenden Abgaben zu sorgen,
nachzukommen (vgl. die bei Fellner,
Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, Stempel- und
Rechtsgebühren, in Rz 33 zu § 28 GebG referierte
hg. Judikatur).
Der Bw erachtet sich in seinen Rechten im Wesentlichen
dadurch verletzt, dass ihn die Finanzbehörde erst 2003 als verbleibender
Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat.
Vor dem Hintergrund der oben angeführten
Rechtsprechung erweisen sich die Berufungsargumente nicht als stichhältig.
Nachdem die Außendienstbegehungen erfolglos geblieben sind, versuchte das
Finanzamt mittels Lohnpfändung den Abgabenbetrag einzubringen. Im Juli 2000
stellte sich endgültig heraus, dass auch eine Pfändung von Forderungen
erfolglos sein wird. Dies wird auch durch das Berufungsvorbringen
bestätigt. Der Bw bringt selbst vor, dass das Mietverhältnis wegen
ausstehender Mieten mit 31. Oktober 2000 vorzeitig beendet wurde und
der Mieter auf keinerlei Postzusendung reagierte. Der Bw hat von einer
gerichtlichen Geltendmachung Abstand genommen, um nur mehr unnötige Kosten
zu vermeiden.
Das ist aber insgesamt ein Vorgang, bei dem von einer
raschen Einbringung ohne Schwierigkeiten im Sinne der oben erwähnten
Rechtsprechung von vornherein nicht mehr gesprochen werden kann. Aus diesem
Grund war die Annahme der Finanzbehörde erster Instanz, die Forderung sei
beim Mieter uneinbringlich, richtig.
Damit lag aber ein Spielraum für eine
Ermessensübung nicht mehr vor. Das Finanzamt war daher verpflichtet dem
noch verbliebenen Gesamtschuldner die Rechtsgeschäftsgebühr
gemäß
§ 33 TP 5 GebG vorzuschreiben. Diese
Abgabenfestsetzung erfolgte innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist
(vgl. § 207 BAO).
Der Bescheid entspricht daher der Rechtslage, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
12. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 28 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-S/03
- Stammnummer
- 18392
- Gültig
- 12.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF