Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0027-I/05
Schmuggel einer Uhr; subjektive Tatseite bestritten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-I/05vom 12.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, Oberrat Mag. Peter Maurer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
14. Juli 2005 gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 10. Juni
2005 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), X1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juni 2005 hat das Zollamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur Zahl X2 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am
15. März 2005 anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der
Europäischen Union am Flimsattel (Schigebiet von Ischgl-Samnaun) eine
Herrenarmbanduhr der Marke A mit Stahlband, ausländischer Herkunft, auf
welche Eingangsabgaben in Höhe von € 893,07 entfallen
würden, vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Europäischen Union verbracht und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Juli 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Im angefochtenen Bescheid werde
gegen Vorschriften des materiellen Rechts und Verfahrensvorschriften dadurch
verstoßen, dass der Tatbestand nicht richtig festgestellt sei und die dem
Vorfall unangemessene Strafe verwendet werde. Der Beschwerdeführer
beantrage die Aufhebung des Bescheides, die Befreiung von der Beschlagnahme der
Herrenarmbanduhr der Marke A mit Stahlband und die Veranlagung der
Eingangsabgaben gemäß den geltenden Vorschriften. Mit dem
angefochtenen Bescheid habe das Zollamt Innsbruck gegen den
Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet. Das heiße, es sei
seinen Aussagen und den Aussagen seiner Frau nicht geglaubt worden. Er sei mit
solchem Tatbestand nicht einverstanden und deswegen werde Beschwerde eingelegt.
Die Aussagen seien kohärent und logisch, obwohl sie ohne Beratung gemacht
worden seien. Vor allem aber seien sie wahr und würden dem wirklichen
Tatbestand entsprechen. Aus der Analyse der gemachten Aussagen ergebe sich klar,
dass er nicht beabsichtigt habe, der Pflicht auszuweichen, die eingekauften
Gegenstände zu gestellen. Aber wegen des Zusammentreffens von zwei
Umständen habe er, nicht aus seiner Schuld, das nicht richtig und
gemäß den in diesem Bereich geltenden Zollvorschriften machen
können. Die Umstände seien: kein Wissen darüber, dass er die
schweizerische und österreichische Grenze passiert habe und das Anhalten
seiner Person von den nicht uniformierten Zollbeamten, bevor er die
Möglichkeit gehabt habe, die gekauften Waren zu gestellen. Zu dieser ganzen
Situation sei es ohne seine und seiner Frau Schuld gekommen, weshalb sie
für diesen Vorfall nicht bestraft werden sollten. Die Beschlagnahme der
Herrenarmbanduhr A mit Stahlband sei eine zu strenge Sanktion im Vergleich mit
dem Gewicht dieses ganzen Ereignisses. Eine richtige Lösung scheine die
Bezahlung der Eingangsabgaben zu sein, was hiermit beantragt werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig
zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm
zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu
verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Am 15. März 2005 um 16.15 Uhr wurde der
Beschwerdeführer in Begleitung seiner Ehegattin NN aus dem Samnauntal
kommend (Zollgrenze Schweiz-Österreich) am Flimsattel auf
österreichischem Hoheitsgebiet von einem österreichischem Zollbeamten
angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er
eine Armbanduhr der Marke A mit Stahlband am Handgelenk trug, welche bislang
keiner zollrechtlichen Behandlung zugeführt worden war. Die Gattin des
Beschwerdeführers führte eine Herrenarmbanduhr B sowie eine
Damenarmbanduhr C mit sich. Weiters wurden bei der Revision eine leere
Uhrenschachtel der Marke D sowie ein Herrenanorak der Marke E vorgefunden. Diese
angeführten Gegenstände, welche Schweizer Herkunft sind, wurden bis zu
diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer bzw. seiner Ehegattin nicht
gestellt.
Das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
I. Instanz hat die drei angeführten Uhren, die Uhrenschachtel und den
Anorak sowie fünf Kassa- und Kreditkartenbelege mit Beschlagnahmeanordnung
gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG vom 15. März 2005,
Zahl: X3, zur Sicherung des Verfalls und zu Beweiszwecken beschlagnahmt. Diese
Beschlagnahmeanordnung ist unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Am 17. März 2005 erging hinsichtlich der
Herrenarmbanduhr B und der Damenarmbanduhr C sowie des Anoraks eine Erledigung
gemäß
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG (WE-Nr. X4). Weiters wurde
mit Ausfolgeanordnung ebenfalls vom 18. März 2005, GZ. X5, angeordnet,
diese beiden Uhren, den Anorak und die leere Uhrschachtel D an NN
auszufolgen.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
"Gestellung" bedeutet die Mitteilung an die
Zollbehörde, dass sich die Waren bei der Zollbehörde oder bei einem
anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort befinden. Wer
eingangsabgabepflichtige Waren von Zollorganen unbemerkt in das Zollgebiet
einbringt, verletzt die Gestellungspflicht. Vorschriftswidriges Verbringen ist
jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter
Gedankenstrich ZK (Art. 202 Abs. 1 Satz 2 ZK). Die
Einfuhrzollschuld entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig
in das Zollgebiet verbracht wird (Art. 202 Abs. 2 ZK); zu diesem
Zeitpunkt ist der Schmuggel vollendet, weil dies den Zeitpunkt des
Verstoßes gegen die entsprechenden Zollvorschriften
(Gestellungsmodalitäten, Zollstraßenzwang,
Öffnungszeitenregelungen) darstellt. Hierbei handelt es sich um ein
objektives Fehlverhalten beim Verbringen, sodass es auf die Vorstellungen,
persönlichen Fähigkeiten oder ein schuldhaftes Verhalten des
vorschriftswidrig Verbringenden nicht ankommt.
Der Beschwerdeführer hat die Armbanduhr der Marke A
mit Stahlband vorschriftswidrig in das Zollgebiet eingebracht und damit dem
Zollverfahren bzw. der zollamtlichen Überwachung entzogen. Es bestehen
damit hinreichende Verdachtsmomente, dass er dadurch den objektiven Tatbestand
des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der
Beschwerdeführer habe beim Anhalten durch die Zollbeamten keine
Möglichkeit gehabt, die gekauften Waren zu gestellen, so ist darauf zu
verweisen, dass zu diesem Zeitpunkt der objektive Tatbestand des Schmuggels
bereits verwirklicht war.
Im Wesentlichen ist das Beschwerdevorbringen darauf
gerichtet, dass der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt habe.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet. Nach dem Wortlaut des
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG genügt es, dass sich der
Vorsatz des Täters darauf richtet, dass die Ware in das Zollgebiet
verbracht wird; ein Hinterziehungsvorsatz wird nicht vorausgesetzt. Auch eine
genaue und detaillierte Kenntnis der zollrechtlichen Bestimmungen ist für
das Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins bei der Vereitelung eines
Zollverfahrens nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen Angaben
zufolge in der EDV-Branche unternehmerisch tätig und hat in seinem
Geschäftsleben viel mit dem Handel zwischen der Europäischen Union und
Drittländern zu tun. Es war ihm auch bekannt, dass er sich beim Erwerb der
Uhr, deren Warenwert ein Vielfaches der Zollfreigrenze im Reiseverkehr
darstellt, in der Schweiz befunden hat und dass die Schweiz kein Mitgliedsland
der Europäischen Union ist. Auch kann es als Allgemeingut angesehen werden,
dass im Drittland erworbene Gegenstände über einem bestimmten Wert
- geschenkt, gekauft oder sonst wie erworben - anlässlich der
Verbringung in das Zollgebiet einem Zollverfahren zuzuführen sind (vgl.
dazu VwGH 29.1.1996, 96/16/0014). Schon aufgrund dieser Umstände bestehen
hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer die zollrechtliche
Gestellungspflicht zumindest bedingt vorsätzlich verletzt hat. Dem
Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er die Grenze
passiert habe, ist zu entgegnen, dass er schon aufgrund der auf Schweizer
Franken (CHF) lautenden Rechnungsbeträge wusste, dass die Einkäufe in
der Schweiz getätigt wurden und dass er bei seiner Rückkehr daher die
österreichisch-schweizerische Grenze zu überscheiten hatte. Es darf
auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
weitere Waren eingekauft hat, unter anderem die beiden oben angeführten
Uhren B und C, welche zugleich mit der hier gegenständlichen Uhr von der
Gattin des Beschwerdeführers in das Zollgebiet eingebracht wurden und
hinsichtlich derer am 17. März 2005 eine Erledigung im Sinne des
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG erfolgte. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer somit in der Schweiz (neben weiteren Waren) insgesamt drei
kostspielige Uhren erworben hat und diese Gegenstände unter Verletzung
zollrechtlicher Vorschriften in das Zollgebiet verbracht wurden, bestärkt
den Verdacht, dass bei der vom Beschwerdeführer verbrachten Uhr eine
vorsätzliche Vorgangsweise vorlag.
Es bestehen damit jedenfalls hinreichende Verdachtsmomente,
dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt) vorsätzlich im Sinne des
§ 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt und damit auch die subjektiven
Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens des Schmuggels verwirklicht
hat.
Wenn in der Beschwerde schließlich vorgebracht wurde,
die Beschlagnahme der gegenständlichen Uhr stelle eine zu strenge "Strafe"
bzw. "Sanktion" und es werde die "Befreiung" von der Beschlagnahme beantragt, so
ist darauf zu verweisen, dass die Uhr mit der Beschlagnahmeanordnung
gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG des Zollamtes Innsbruck vom
15. März 2005, Zahl: X3, zur Sicherung des Verfalls und zu
Beweiszwecken beschlagnahmt wurde. Diese am 15. März 2005 dem
Beschwerdeführer zugestellte Beschlagnahmeanordnung ist mittlerweile
rechtskräftig (die Rechtsmittelfrist ist bereits am 15. April 2005
abgelaufen) und nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens. Der
Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Beschlagnahme keine
Strafe darstellt, sondern eine Art vorläufiges Verfahren zur Entziehung der
Gewahrsame an einer Sache zum Zwecke ihrer Verwahrung ist. Als vorläufige
Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw. Rückgabe des
beschlagnahmten Gegenstandes oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des
Verfalls (vgl. VwGH 4.9.1986, 86/16/0103). Diese Entscheidung obliegt dem
Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz. Auch die
Festsetzung von Eingangsabgaben ist Sache des Zollamtes Innsbruck und nicht
Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob hinreichende
Verdachtsmomente für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben waren. Die
endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das
Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat,
bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115
ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 12. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-I/05
- Stammnummer
- 18363
- Gültig
- 12.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF