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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 131

Konzerninterne Finanzierungen; angemessener Zinssatz

geltende FassungEAS-Auskunft04 3682/2-IV/4/92vom 20.05.1992

Wortlaut laut Findok

  Gewährt eine in den Niederlanden ansässige Muttergesellschaft ihrer österreichischen Tochtergesellschaft ein Darlehen, das als solches steuerlich anzuerkennen ist (und sonach nicht verdecktes Eigenkapital darstellt), ist darauf zu achten, dass die hiefür angesetzten Zinsen gemäß Artikel 9 DBA-Niederlande und gemäß § 6 Z 6 EStG dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechen. Im Allgemeinen wird hierbei von Zinssätzen auszugehen sein, zu denen Banken unter vergleichbaren Verhältnissen Fremden Kredite gewähren (Sollzins). Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere sind zugrunde zu legen Kredithöhe und Laufzeit; Art und Zweck des Kredites; Sicherheit und Kreditwürdigkeit des Schuldners (unter Berücksichtigung von Sonderkonditionen, die auch Fremde dem Schuldner im Hinblick auf dessen Zugehörigkeit zum Konzern einräumen würden); die Kreditwährung, die Wechselkursrisken und -chancen und etwaige Kurssicherungskosten; bei durchgeleiteten Krediten die Refinanzierungskosten; sonstige Umstände der Kreditgewährung, insbesondere die Verhältnisse auf den Kapitalmärkten. Ist der Kredit in ausländischer Währung gegeben worden, so sind für die Angemessenheitsbeurteilung die Zinssätze im Währungsgebiet der ausländischen Währung heranzuziehen, wenn auch Fremde den Kredit unter vergleichbaren Umständen in dieser Währung vereinbart hätten. Heranzuziehen sind ferner Maßnahmen, die Fremde zur Verteilung des Wechselkursrisikos getroffen hätten (zB durch Wertsicherungsklauseln oder Devisentermingeschäfte auf Kosten des Darlehensnehmers). Hätte der Steuerpflichtige den Kredit in der dem Kreditvertrag zugrunde liegenden Währung auf einem anderen Geld- oder Kapitalmarkt als dem des Währungsgebietes der Kreditgewährung zu einem für ihn günstigeren Zinssatz aufnehmen oder vergeben können, so sind diese Zinssätze mit heranzuziehen. Ob Zinsen in der Höhe des so genannten VIBOR-Satzes diesen Anforderungen genügen, kann derzeit nicht generell bejaht werden. 20. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

FremdüblichkeitFremdverhaltenskonformitätFremdvergleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 3682/2-IV/4/92
Stammnummer
18351
Gültig
20.05.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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