Findok · EAS-Auskünfte
EAS 131
Konzerninterne Finanzierungen; angemessener Zinssatz
geltende FassungEAS-Auskunft04 3682/2-IV/4/92vom 20.05.1992
Wortlaut laut Findok
Gewährt eine in den Niederlanden ansässige
Muttergesellschaft ihrer österreichischen Tochtergesellschaft ein Darlehen,
das als solches steuerlich anzuerkennen ist (und sonach nicht verdecktes
Eigenkapital darstellt), ist darauf zu achten, dass die hiefür angesetzten
Zinsen gemäß Artikel 9 DBA-Niederlande und gemäß
§ 6
Z 6 EStG dem Fremdverhaltensgrundsatz entsprechen.
Im Allgemeinen wird hierbei von Zinssätzen auszugehen
sein, zu denen Banken unter vergleichbaren Verhältnissen Fremden Kredite
gewähren (Sollzins). Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Insbesondere sind zugrunde zu legen
Kredithöhe
und Laufzeit;
Art
und Zweck des Kredites;
Sicherheit
und Kreditwürdigkeit des Schuldners (unter Berücksichtigung von
Sonderkonditionen, die auch Fremde dem Schuldner im Hinblick auf dessen
Zugehörigkeit zum Konzern einräumen würden);
die
Kreditwährung, die Wechselkursrisken und -chancen und etwaige
Kurssicherungskosten;
bei
durchgeleiteten Krediten die Refinanzierungskosten;
sonstige
Umstände der Kreditgewährung, insbesondere die Verhältnisse auf
den Kapitalmärkten.
Ist der Kredit in
ausländischer Währung gegeben worden, so sind für die
Angemessenheitsbeurteilung die Zinssätze im Währungsgebiet der
ausländischen Währung heranzuziehen, wenn auch Fremde den Kredit unter
vergleichbaren Umständen in dieser Währung vereinbart hätten.
Heranzuziehen sind ferner Maßnahmen, die Fremde zur Verteilung des
Wechselkursrisikos getroffen hätten (zB durch Wertsicherungsklauseln oder
Devisentermingeschäfte auf Kosten des Darlehensnehmers). Hätte der
Steuerpflichtige den Kredit in der dem Kreditvertrag zugrunde liegenden
Währung auf einem anderen Geld- oder Kapitalmarkt als dem des
Währungsgebietes der Kreditgewährung zu einem für ihn
günstigeren Zinssatz aufnehmen oder vergeben können, so sind diese
Zinssätze mit heranzuziehen.
Ob Zinsen in der Höhe des so genannten VIBOR-Satzes
diesen Anforderungen genügen, kann derzeit nicht generell bejaht
werden.
20. Mai
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3682/2-IV/4/92
- Stammnummer
- 18351
- Gültig
- 20.05.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF