Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0484-I/04
Abzugsfähigkeit der Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium für das Veranlagungsjahr 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0484-I/04vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universtitätsstudium stellen gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 in der Fassung BGBl I 1996/106 im Jahr 2002 keine Betriebsausgaben dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Steuerberater, vom 3. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom
6. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
zu versteuerndes Einkommen
2002:
|
10.073,86 €
|
Einkommensteuer
2002:
|
841,05 €
Die
Fälligkeit der Abgabe erfährt keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielt als Dienstleister in der
elektronischen Datenverarbeitung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In Folge
Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 wurde vom
Finanzamt die Besteuerungsgrundlage gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt und dem Steuerpflichtigen die Einkommensteuer
für das Jahr 2002 in Höhe von 6.082,31 € vorgeschrieben
(vgl. Einkommensteuerbescheid 2002 mit Ausfertigungsdatum 6. Juli
2004).
In der fristgerecht eingereichten Berufung vom
3. August 2004 reichte der Steuerpflichtige seine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 nach, erklärte seine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2002 mit
9.720,30 € und beantragte eine erklärungsgemäße
Berichtigung der Einkommensteuervorschreibung. In einer Beilage führte der
Berufungswerber weiters aus, der Besuch der Universität Innsbruck,
Studienrichtung Geschichte, stelle für ihn eine Ausbildungsmaßnahme
dar, die mit seinem ausgeübten Beruf als Dienstleister in der
elektronischen Datenverarbeitung in einem engen Zusammenhang stehen würde.
Seine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung würden daher als Aus- und
Fortbildungskosten den Studienbeitrag für das Sommersemester 2002 in
Höhe von 413,56 € enthalten.
In der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2002 (mit Ausfertigungsdatum 17. August 2004) wurde der
Berufung dahingehend Folge gegeben, als dass die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb unter Zugrundelegung der nachgereichten
Einkommensteuererklärung mit 10.133,86 € festgesetzt wurden. Die
beantragten Studiengebühren fanden jedoch als Aus- und Fortbildungskosten
keine steuerliche Berücksichtigung, da diese erst ab der Veranlagung 2004
zu gewähren seien.
Mit Schreiben vom 3. September 2004 beantragte der
Berufungswerber fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte hierin aus, das ordentliche
Universitätsstudium der Geschichte diene ihm der Erlangung bzw. der
Vertiefung von Kenntnissen in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit. Der
gesetzliche Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in Zusammenhang
mit einem Universitätsstudium als Ausbildungs- bzw. Umschulungs- oder
Fortbildungskosten bis zum Jahr 2004 sei eine echte Ausnahmeregelung, deren
Rechtfertigung vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit
von Aufwendungen für Studien an Fachhochschulen, Akademien und sonstigen
Bildungseinrichtungen nicht nachvollziehbar sei. Die Differenzierung zwischen
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium und
Aufwendungen im Zusammenhang mit Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sei
fachlich nicht gerechtfertigt und das Abzugsverbot daher verfassungswidrig. Der
Verfassungsgerichtshof könne auch offensichtlich keine sachliche
Rechtfertigung dafür erkennen, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit
einem ordentlichen Universitätsstudium stehen würden, generell
steuerlich nicht abzugsfähig seien. Nach Meinung des
Verfassungsgerichtshofes dürfe von vornherein nicht ausgeschlossen werden,
dass ein ordentliches Universitätsstudium eine Aus- und
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
darstelle.
Mit Schreiben vom 1. Februar und 2. Februar 2005
zog die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers den Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG
1998 in der im strittigen Jahr geltenden Fassung BGBl I 1996/106 sind ab dem
Jahr 2000 Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit Betriebsausgaben. Nach dem letzten Absatz dieser Bestimmung
stellen jedoch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine Betriebsausgaben
dar.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung selbst dann bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden dürfen, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes
oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Unter dem Gesichtspunkt
hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH
28.10.1993, 90/14/0040; VwGH 10.5.1994, 93/14/0182; VwGH 23.5.1996, 95/15/0038;
VwGH 24.4.1997, 95/15/0175; VwGH 19.2.2002, 95/14/0002, 0003) herausgearbeitet,
dass die Aufwendungen für ein Hochschulstudium grundsätzlich der
Berufsausbildung dienen und daher den Aufwendungen für die
Lebensführung zuzuordnen sind, was deren Nichtsabzugsfähigkeit
bedingt. Dies selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einzelne
Teile der Ausbildung sehr wohl im engen Zusammenhang mit der ausgeübten
Tätigkeit stehen können und daher im Berufsleben zur Erhaltung der
Einnahmen dienen und grundsätzlich nicht zu bestreiten ist, dass die durch
ein Studium erworbenen (zusätzlichen) Kenntnisse und Fähigkeiten immer
dazu geeignet sein werden, die beruflichen Chancen im Allgemeinen zu
verbessern.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die im
Zusammenhang mit dem ordentlichen Studium an der Universität Innsbruck,
Studienrichtung Geschichte, dem Berufungswerber entstandenen Ausgaben auf Grund
der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei
den einzelnen Einnahmen nicht abgezogen werden können. Daran mag auch die
Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 in der im
Berufungsjahr geltenden Fassung nichts zu ändern, in welcher zwar Aus- und
Fortbildungskosten (in einem durch das Gesetz eingeschränkten Umfang) zum
Abzug als Betriebsausgaben zugelassen, sämtliche Aufwendungen für Aus-
und Fortbildung in Zusammenhang mit einem Universitätsstudium jedoch auf
Grund gesetzlicher Verankerung explizit dem generellem Abzugsverbot unterworfen
werden. Inwieweit hierdurch verfassungsmäßige Rechte des
Berufungswerbers verletzt werden, wie dieser in seinem Vorlageantrag vom
3. September 2004 ausführt, hat der Referent in der
gegenständlichen Entscheidung nicht zu beurteilen, da diesem die
Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung
nicht zusteht. Der Referent ist nach Art. 18 B-VG an die bestehenden und
ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden.
Hieran kann auch nichts der Umstand ändern, dass der
Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 15.6.2004, G 8/04, und
28.9.2004, G 89/04, die deckungsgleichen Worte "oder im Zusammenhang mit
einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988, BGBl. 400, in der Fassung BGBl. I 1999/106 bzw.
BGBl. I 2002/155 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die vorliegende Aufhebung
hat auf die streitgegenständliche Bestimmung keine Auswirkung, sondern
verbleibt diese weiterhin in Rechtskraft und war damit im
streitgegenständlichen Jahr anzuwenden. Des Weiteren entfällt das
Abzugsverbot im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 erst mit der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 (vgl. § 4 Abs. 4
Z 7 EStG 1988 in Verbindung mit § 124 b Z 107 EStG in
der Fassung BGBl I 2004/180), sodass auch diese Bestimmung im vorliegenden Fall
keine Anwendung finden kann.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2002
ist der Berufungsvorentscheidung vom 17. August 2004 zu entnehmen, die
insofern Bestandteil dieser Entscheidung ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 6. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0484-I/04
- Stammnummer
- 18249
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF