Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0054-W/03
Bescheidaufhebung, wenn trotz bereits entschiedener Sache der (Zweit)Antrag auf Duchführung einer ANV abgewiesen wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-W/03vom 06.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des MS, vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Abweisung der
2. Anträge zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
die Kalenderjahre 1996 bis 2000 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1. Der aus
Bosnien-Herzegowina stammende Berufungswerber (Bw) hat in den Streitjahren 1996
bis 2000 in Wien und in seinem Heimatland einen Wohnsitz. Materiell-rechtlich
steht in Streit, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer auf Dauer
angelegten doppelten Haushaltsführung erfüllt sind.
Der Bw reichte
für alle Streitjahre Anträge zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung ein, ohne dass irgendwelche Abschreibungen beantragt
worden waren. Die Amtspartei führte die
Einkommensteuerveranlagung-Arbeitnehmer durch und erließ entsprechende
Abgabenbescheide, die geringfügige Gutschriften bzw. Nachforderungen
ergaben. Es sind dies folgende Bescheide betreffend Einkommensteuer: -)
für das Jahr 1996 vom 22. April 1997; -) für das Jahr
1997 vom 29. Juli 1998; -) für das Jahr 1998 vom
12. Februar 1999; -) für das Jahr 1999 vom
14. März 2000 und -) für das Jahr 2000 vom
14. März 2001.
Diese Bescheide
erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
2. Am
9. Mai 2000 langten bei der Amtspartei nochmals für die Jahre 1996 bis
1999 (vom Bw unterschriebene) "2. Anträge zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung" ein, welchen Aufstellungen über
14-tägig zurückgelegte Familienheimfahrten von Wien nach S in Bosnien
einliegen. Mit verfahrensleitenden Bescheiden vom 20. Juli 2000 wies
die Amtspartei die Zweitanträge mit ausführlicher Begründung und
Hinweis auf Literatur und Judikatur wegen bereits entschiedener Sache
gemäß subsidiär anzuwendendem § 68 Abs. 1 AVG
zurück.
Auch diese
Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
3. Am
7. September 2001 langen bei der Amtspartei für jedes Streitjahr
(weder vom Bw noch von seinem Vertreter unterschriebene) nochmals als "2.
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung" ein
(idF Drittanträge), denen ebenfalls Aufstellungen über
Familienheimfahrten von Wien nach S einliegen.
Diesmal
erlässt die Amtspartei für den Streitzeitraum den
Ergänzungsauftrag vom 13. September 2001. Nach Einlangen der
Unterlagen und Beantwortung der Fragen weist die Amtspartei mit fünf
Bescheiden vom 18. Oktober 2001 die Drittanträge mit einer
materiell-rechtlichen Begründung ab.
4. Innerhalb
offener Rechtsmittelfrist langen vom Parteienvertreter unterfertigte
Viertanträge für jedes Streitjahr samt einem begleitenden Schriftsatz
vom 12. November 2001 (Blatt 103ff des vorgelegten Aktes) ein. Nach
dem begleitenden Schriftsatz wird primär der Antrag auf (nochmalige)
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1996 bis 2000
- bei Erforderlichkeit unter Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO
- unter jeweiliger Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten
für regelmäßige Familienheimfahrten im beantragten Ausmaß
gestellt und nur in eventu Berufung gegen die abweisenden Bescheide vom
18. Oktober 2001 betreffend ANV für die Jahre 1996 bis 2000
erhoben. Die Amtspartei entscheidet sich für die in eventu gestellte
Berufung. Mit Datum 28. Mai 2002 erlässt sie für jedes
Streitjahr eine Berufungsvorentscheidung und bezeichnet die unter Punkt 3
dargestellten Bescheide jeweils als: "Abweisungsbescheid des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1996" usw. Die Bescheidbegründung enthält
ausschließlich Ausführungen zur doppelten
Haushaltsführung.
5. Mit
fünf Schriftsätzen vom 26. Juni 2002 wird zum einen unter
materiellrechtlichem Vorbringen der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung, betreffend Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 usw. durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, gestellt und zum anderen die
(nochmalige) Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO in eventu auf Berichtigung gemäß
§ 293b BAO des jeweiligen Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens.
Abschließend wird in den Vorlageanträgen Folgendes ausgeführt:
"Da es sich im gegenständlichen Fall offenbar um Zweitanträge
zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr
1996 usw. handelt, welche formell richtig nicht ab-, sondern zurückzuweisen
gewesen wären, wird hiermit in einem, wie schon erkennbar mit Eingabe vom
12.11.2001, eventualiter nochmals angeregt, den seinerzeitigen,
rechtskräftigen ESt-Bescheid ..... aufgrund der nunmehr vorliegenden
Unterlagen und Urkunden gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO (in eventu
gemäß
§ 293b BAO)
von Amts wegen materiell richtig zu
stellen, zumal die steuerliche Anerkennung von (erhöhten) Werbungskosten
für Familienheimfahrten bei gegenständlichem Sachverhalt und den
nunmehr vorliegenden Unterlagen und Urkunden materiell wohl (lohnsteuer)richtig
wäre (Grundsatz der Steuerrichtigkeit vor der formellen Rechtskraft von
Bescheiden)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
§ 289. Abs.
1 BAO lautet: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder
als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
...
§
289 Abs. 2 BAO lautet: Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu
setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Erledigungen
einer Abgabenbehörde sind gemäß
§ 92 Abs. 1 BAO
als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne
Personen
a) Rechte oder Pflichten
begründen, abändern oder aufheben,
oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame
Tatsachen feststellen, oder
c)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
absprechen.
Gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer
den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der
Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die
Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den
Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache
zurückzuweisen.
2. rechtliche
Würdigung: Verfahrensgegenständliche Berufungen und
Vorlageanträge haben ihre Wurzel in den unter Punkt 3 dargestellten
Drittanträgen. Wie in den Vorlageanträgen zutreffend ausgeführt
wird, liegen Mehrfachanträge vor, die richtig nicht ab, sondern
zurückzuweisen gewesen wären, wie es die Amtspartei mit unter
Punkt 2 angeführten Bescheiden bezüglich der Zweitanträge
getan hat.
Soweit in den
Vorlageanträgen von angefochtenen Einkommensteuerbescheiden vom
18. Oktober 2001 die Rede ist und soweit in den
Berufungsvorentscheidungen vom 28. Mai 2002 von Abweisungsbescheiden
der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gesprochen wird, irren beide
Parteien: Nach der Aktenlage gibt es nur die unter Punkt 1 dargestellten
unangefochtenen Einkommensteuerbescheide und Wiederaufnahmsanträge
abweisende (Erst)Bescheide sind nach der Aktenlage überhaupt nicht
ergangen. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden hat die Amtspartei
nämlich nicht Wiederaufnahmsanträge abgewiesen, sondern die
Drittanträge. Wörtlich lautet der Spruch: "Das Ansuchen ...
betreffend 2. Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das KJ 1996" (bis 2000) wird abgewiesen." Von einer
Wiederaufnahme auf Antrag spricht die Amtspartei das erste Mal in ihren
Berufungsvorentscheidungen, nachdem dieser Terminus zuvor in der Eingabe vom
12. November 2001 verwendet worden war.
Indem die
Drittanträge auf Durchführung von Arbeitnehmerveranlagungen für
die Jahre 1996 bis 2000 mit den angefochtenen Bescheiden abgewiesen wurden,
erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig, denn einer solchen
Entscheidung steht die Rechtskraft der unter Punkt 1 dargestellten
Einkommensteuerbescheide infolge res iudicata entgegen, wie die Amtspartei in
den unter Punkt 2 dargestellten Bescheiden zuvor zutreffend ausgeführt
hatte, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Bescheiden
vom 20. Juli 2000 samt dargestellter Rechtsgrundlagen sowie Judikatur-
und Literaturhinweisen verwiesen werden kann.
Im Übrigen
wird klarstellend darauf hingewiesen, dass der Bw nicht Anträge nach
§ 303 Abs. 1 BAO eingebracht hat, sondern ausdrücklich die
amtswegige Wiederaufnahme nach Abs. 4 leg. cit. begehrt. Eine Anregung
auf Wiederaufnahme von Amts wegen unterliegt jedoch nicht der
Entscheidungspflicht (VwGH vom 24.1.1996, 95/13/0279), weshalb
Entscheidungspflicht ausschließlich zu dem in eventu gestellten Antrag
gemäß
§ 293b BAO gegeben wäre.
Wien, am 6.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 68 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-W/03
- Stammnummer
- 18235
- Gültig
- 06.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF