Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0160-F/05
Entstehung der Steuerschuld bei Geltendmachung des Pflichtteiles und Ausschlagungung eines Vermächtnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0160-F/05vom 02.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bf, vom 13. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 11. Juli 2005 betreffend
Erbschaftssteuer, ErfNr 102.175/2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Die Erbschaftssteuer beträgt
1.420,25 €.
Entscheidungsgründe
Mit Testament hat der Erblasser seine Kinder LP, EH und EZ
zu je einem Drittel als Erben eingesetzt. Seiner Ehegattin, der
Berufungsführerin, räumte der Erblasser als "Erbabfindung" die
Fruchtnutzung an der gesamten Verlassenschaft ein. Im Erbübereinkommen vom
4. Mai 2005 hat die Berufungsführerin das gesetzliche
Vorausvermächtnis, die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen
Sachen (Hausrat) in ihr Eigentum zu übernehmen, angenommen; das gesetzliche
Vorausvermächtnis der Ehewohnung und das ihr testamentarisch
eingeräumte Vermächtnis hat die Berufungsführerin ausgeschlagen;
als Abgeltung hiefür sowie als Abgeltung für ihr Pflichtteilsrecht
verpflichteten sich die Erben, nach erfolgtem Verkauf der erblichen
Liegenschaften, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, einen Betrag
in Höhe von 51.000,00 € an die Berufungsführerin zu leisten.
Mit Bescheid vom 11. Juli 2005 hat das Finanzamt Feldkirch
der Berufungsführerin Erbschaftssteuer in Höhe von
1.474,41 € vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage wurde
folgendermaßen ermittelt:
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Pflichtteil
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51.000,00 €
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Kosten der Bestattung
|
-5.752,91 €
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Kosten der Regelung des Nachlasses
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-920,43 €
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Freibetrag gemäß
§ 14 Abs 1
ErbStG
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-2.200,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
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42.126,66 €
In der Berufung vom 13. Juli 2005 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass es ungewiss sei, ob sie den
Pflichtteilsabgeltungsbetrag erhalte.
Das Finanzamt Feldkirch hat mittels
Berufungsvorentscheidung vom 26. Juli 2005 die Berufung als unbegründet
abgewiesen und unter Einbeziehung einer Forderung in Höhe von
1.547,93 € die Erbschaftsteuer mit 1.528,59 €
festgesetzt.
Im Vorlageantrag vom 29. Juli 2005 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen ergänzend vor, dass nicht ihr
Schulden in Höhe von 1.547,93 € erlassen worden seien, sondern
dass sie auf dieses Geld verzichtet habe. Die Kopie eines Schuldscheines war dem
Vorlageantrag beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 2 Abs 2 Z 4 ErbStG gilt auch als
vom Erblasser zugewendet was als Abfindung für einen Verzicht auf den
entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z1 lit b ErbStG entsteht
die Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z1 lit f ErbStG entsteht
die Steuerschuld in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 4 mit dem Zeitpunkt
des Verzichtes oder der Ausschlagung.
Die Steuerschuld ist daher mit der Geltendmachung des
Pflichtteils- bzw der Ausschlagung des Vermächtnisses im
Erbübereinkommen vom 4. Mai 2005 entstanden. Die Tatsache, dass dort
vereinbart wurde, dass die Ausbezahlung des vereinbarten Abgeltungsbetrages nach
dem Verkauf der erblichen Liegenschaften, spätestens jedoch am 31. Dezember
2005 zu erfolgen hat, hat auf die Entstehung der Steuerschuld keinen Einfluss.
Die Tatsache, dass im Erbübereinkommen die Verbindlichkeit des Erblassers
an die Berufungsführerin als Forderung ausgewiesen wurde ist insofern zu
berücksichtigen, als dass dieses Passivum die Bemessungsgrundlage nicht
erhöht, sondern vermindert. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich daher
folgendermaßen:
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Pflichtteil
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51.000,00 €
|
Forderung der Berufungsführerin
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-1.547,93
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Kosten der Bestattung
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-5.752,91 €
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
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-920,43 €
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Freibetrag gemäß
§ 14 Abs 1
ErbStG
|
-2.200,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
40.578,73 €
Der Berufung war daher teilweise
stattzugeben.
Feldkirch,
am 2. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0160-F/05
- Stammnummer
- 18168
- Gültig
- 02.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF