Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0100-F/05
Ein freiwilliges Sozialpädagogisches Praktikum zählt nicht als Berufsausbildung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-F/05vom 01.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein freiwilliges Sozialpädagogisches Praktikum kann nur dann als Berufsausbildung im Sinne des FLAG anerkannt werden, wenn das gesamte Praktikum eine unabdingbare Aufnahmevoraussetzung für die weitere Berufsausbildung darstellt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vom 27. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 19. Juli 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 30. Juni 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Juli 2004 wurden von der
Berufungswerberin (Bw) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit
vom 1. Oktober 2002 bis 30. Juni 2004 in Höhe von € 7.070,70
gemäß
§ 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988
rückgefordert, da aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass die
Tochter der Bw bis 5. September 2002 in Berufsausbildung stand und
anschließend die Schule abgebrochen wurde. Daher sei von Oktober 2002 bis
Juni 2004 der Anspruch auf Familienbeihilfe, erhöhte Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben und somit in der genannten Höhe
rückzufordern.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw rechtzeitig und
führte aus, dass ihre Tochter aus gesundheitlichen Gründen ihrer
Ausbildung nicht dauerhaft nachkommen konnte. Die hohe Medikation habe dies
zusätzlich erschwert. Im Zuge der Therapie "Mll" habe man versucht, ihre
Tochter von den schweren Medikamenten wegzubringen und ihr wiederum einen
normalen "Alltag" zu lernen. An Schule in dieser Zeit sei nur wenig zu denken
gewesen. Trotzdem sei es erstmals gelungen mit Hilfe des Projektes ihrer Tochter
den Weg zum "Führerschein" zu ermöglichen, da dieses Lernen mit
schulischem Lernen nur schwer vergleichbar ist und über einen kürzeren
Zeitraum zum Abschluss führte. Danach habe man daran gearbeitet, die
Tochter zur Schulausbildungsfortsetzung hinzuführen. Bei positivem
gesundheitlichen Genesungsverlauf sei N mit Herbst 2003 ein Ausbildungsplatz an
der BF versprochen worden (was allerdings nicht eingehalten worden sei). Daher
hätten sie nach einer ähnlichen Schulform gesucht und die Tochter sei
mit September 2003 Schülerin der FL geworden. Die b Schulordnung schreibe
vor, vor Aufnahme ein sogenanntes SPS (sozialpädagogisches Schuljahr) zu
leisten, daher auch die Praxisstelle K (siehe Beilage). Derzeit arbeite N im
Zuge der Praxiserweiterung beim MH bis August 2004. Ab September werde sie fix
an der BF ihre Ausbildung in Österreich fortsetzen. Eine
Schulbesuchsbestätigung werde im Herbst 2004 nachgereicht.
Weiters müsse erwähnt werden, dass die Bw als
"Alleinverdienerin" für diverse Kosten wie Medikamente, die ihre Tochter
benötigte, Fahrtkosten Bg - W (AKH), Fahrtkosten Wt - LKH R
(tägliche Besuche über den Zeitraum des Spitalsaufenthaltes) -
drei Monate sowie zu Ärzten und Therapeuten alleine aufkommen musste. Seit
einem Spitalsverweis im August 2002 hätten im August 2002 auch die
Unterhaltseingänge von Seiten des Kindesvaters nicht mehr geklappt, was
zusätzliche psychische und finanzielle Probleme mit sich brachte. Erst im
Juli 2004 hätten sie diesbezüglich zu einer Verhandlung nach W
gemusst, was erneute Schwierigkeiten für die Familie brachte. aus diesen
genannten Gründen sei eine Rückforderung von € 7.070,70 nicht
gerechtfertigt. Darüberhinaus würde sich die Bw nicht in der Lage
sehen, eine derartige Summe in Zahlung zu bringen. Sie bitte dies zu
berücksichtigen und in ihrem "gesonderten" Fall die Rückforderung
einzustellen.
Zusätzlich gab die Bw einen kurzen Überblick
über den Zeitraum Juni 2002 bis Septemer 2004:
AKH
W vom 14. Juni bis 21. August 2002
BF
LKH
R vom 23. September bis Dezember 2002
Therapie
Projekt "Mll" (vom 10. März bis 16. Juni 2003)
Staatliche
Berufsfachschule Lu
Praktikum
K am Bs
Soziales
Praktikum MK (Bestätigung werde im September 2004 nachgereicht)
BF
September 2004 (Die Anmeldung sei bereits erfolgt, die Bestätigung werde im
September 2004 nachgereicht);
Im Akt befinden
sich folgende Bescheinigungen:
Ein
Jahreszeugnis der BK vom 3. September 2002
Eine
Aufenthaltsbestätigung des LKH R vom 23. September 2002
Ein
ärztliches Gutachten vom 7. April 2003
Eine
Bestätigung des Projektes GLL vom 21. Juli 2004, aus der hervorgeht, dass
die Tochter der Bw vom 10. März bis 16. Juni 2003 am Trainings- und
Therapieprogramm teilgenommen habe.
Laut
Bestätigung der FSML vom 10. September 2003 leiste die Tochter der Bw vom
1. September 2003 bis 31. August 2004 im Rahmen der Ausbildung zur staatlich
anerkannten Erzieherin ein einjähriges Sozialpädagogisches Seminar
(SPS) ab. Sie sei an der Schule angemeldet. Nach br Schulordnung sei vor
Aufnahme in die FS das SPS erfolgreich abzuleisten. Das SPS werde
gemäß der Schulordnung für die FS betreut. Nach erfolgreicher
Ableistung des SPS besuche sie vom September 2004 bis Juli 2006 die FS. Die
Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher sei erst nach Beendigung des noch
abzuleistenden einjährigen Berufspraktikums im August 2007 abgeschlossen.
Ein
Praktikantenvertrag vom 5. August 2003, aus dem hervorgeht, dass die Tochter ab
25. August 2003 bis 24. August 2004 als Vorpraktikantin im Parkkindergarten
für den Beruf der Erzieherin eingestellt werde.
Eine
Aufenthaltsbestätigung des AKH der Stadt W vom 21. August 2002, die
beinhaltet, dass sich die Tochter vom 14. Juni bis 21. August 2002 als Patientin
ohne Unterbrechung in Pflege der Anstalt befunden habe.
Eine
Bestätigung der BK vom 28. September 2004, die besagt, dass die Tochter im
Schuljahr 2004/05 die vierte Klasse der Schulform
besuche.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 gab die
Bw an, dass die BF das Praktikum nicht anrechnen könne, da es aus
organisatorischen Gründen nicht möglich ist. Die Ausbildung in
Österreich sei anders aufgebaut als in d. Daher könne aus
stundenplantechnischen Gründen ihrer Tochter nichts erlassen bzw
angerechnet werden. Weiters müsse erwähnt werden, dass ihre Tochter
aus "Platzgründen" nicht an die BP gehen konnte und sie trotz "Versprechen
auf einen Platz" keinen für sie bekommen habe, obwohl sie rechtzeitig
dafür gesorgt hätten. Aus diesem Grunde habe ihre Tochter nach Lu
ausweichen gemusst. Erst ab September 2004 habe sie erneut aufgenommen werden
können. Und sei jetzt Schülerin der 4. Klasse. Aus diesen Gründen
ersuche sie erneut um die Einstellung der Forderung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen, da sich die Tochter der Bw im Zeitraum
Oktober 2002 bis Juni 2004 nicht in Berufsausbildung befunden habe. Das im
Zeitraum September 2003 bis August 2004 absolvierte Praktikum hätte nur bei
anschließendem Besuch der FL als Teil der Berufsausbildung anerkannt
werden können, da zum Besuch dieser Schule
zwingend ein Pflichtpraktium zu
absolvieren ist. Da kein Nachweis vorliege, dass zum Besuch der BKF ebenfalls
ein derartiges Praktikum vorgeschrieben ist, bleibe die Rückforderung
für den genannten Zeitraum aufrecht. Ab September 2004 bestehe auf Grund es
Schulbesuches der Tochter wieder Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte
Familienbeihilfe.
Mit Eingabe vom 25. November 2004 wandte die Bw ein, dass
im Zuge der Therapie "Mll" auf die Notwendigkeit des "Arbeitsprozesses"
hingearbeitet worden sei. Da sich trotz "Bemühen" - wie bereits
mehrfach erwähnt - kein Schulplatz an der BF finden ließ, habe
man für die Tochter eine "alternative Beschäftigung" finden
müssen, da sich sonst ihr Genesungsprozess als rückläufig
erwiesen hätte. Weiters verfüge die Bw als Alleinverdienerin nicht
über die nötigen Mittel, eine Rückforderung in derartiger
Höhe in Zahlung zu bringen. Somit wäre ihre Existenz gefährdet.
Sie bitte daher, dies zu berücksichtigen, ansonsten sei sie mit der AF
diesbezüglich im Einvernehmen.
Mit Eingabe vom 5. Jänner 2005 stellte die Bw den
Antrag auf mündliche Anhörung, um die Situation erörtern zu
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
2Abs. 1
lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, idF. BGBl. 433/1996
(gültig ab Sommersemester 1997), besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Im Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 v. Dr.
Wittmann und Galletta zum § 2 FLAG heißt es,
dass der Besuch von im allgemeinen nicht auf
eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung
gewertet werden kann und zwar selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für
eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich
ist.
Die Rechtsprechung des VwGH stellt den Begriff
"Berufsausbildung" mit schulischer Ausbildung gleich. Es wird im Erkenntnis des
VwGH v. 18.11.1987, Z. 87/13/0135, der Begriff "Berufsausbildung " wie folgt
umschrieben:
Unter dem Begriff
"Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder
kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren
Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
So ist es auch Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen,
wobei das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ein wesentlicher Bestandteil
der Berufsausbildung ist (VwGH v. 15.12.1987, Z. 86/14/0059).
Als Zeiten einer Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse genügt
nicht.
Mit
Absolvierung der BKF, welche nach erfolgreichem Abschluss der dritten Klasse der
BK "MR" (Jahreszeugnis vom 3. September 2002) nach einer krankheitsbedingten
Unterbrechung (23. September bis Dezember 2002 LKH R, Auslandsaufenthalt vom 3.
Feber bis März 2003, 10. März bis 16. Juni 2003 Projekt Mll, etc) und
Absolvierung eines Sozialpädagogischen Praktikums (laut Praktikantenvertrag
vom 25. August 2003 bis 24. August 2004) ab September 2004 besucht wurde, ist
die Berufsausbildung abgeschlossen.
Strittig
ist im vorliegenden Fall, ob die Zeit des von der Tochter der Bw absolvierten
Praktikums, welches laut Bestätigung vom 10. September 2003
Aufnahmevoraussetzung an der FSML ist, sowie die obangeführten
Unterbrechungszeiten aufgrund der Krankheit der Tochter ebenfalls als
Berufsausbildungszeiten gelten und daher Familienbeihilfe weiter zu
gewähren gewesen wäre.
Festzuhalten
ist, dass das Sozialpädagogische Praktikum zwar Aufnahmevoraussetzung an
der FSML war, welche jedoch in der Folge nicht besucht wurde bzw werden konnte,
jedoch an der ab September 2004 besuchten BKF ein solches nicht erforderlich
war. Dies wurde auch von der Berufungswerberin in ihren Schriftsätzen
bestätigt.
Eine nach monatelanger krankheitsbedingter Unterbrechung
nach Abschluss der dritten Klasse der BK MR aufgenommene praktische Ausbildung
(SPS) ist nur dann als Berufsausbildung zu werten sein, wenn diese Praxis
für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist. Vorgeschrieben war
das Sozialpädagogische Praktikum einzig und allein betreffend Aufnahme an
der FSML, nicht jedoch betreffend Aufnahme an der schließlich ab September
2004 besuchten BKF. Damit ist betreffend dieses Zeitraumes jedenfalls keine
Berufungsausbildung vorgelegen. Auch während des Zeitraumes der
krankheitsbedingten Unterbrechung ist eine Berufsausbildung nicht vorgelegen.
Es ist unbestritten, dass ein Praktikum für die
weitere Berufsausbildung im sozialen Bereich von Vorteil ist. So wird
beispielsweise im Organisationsstatut der Lehranstalten für
heilpädagogische Berufe als Aufnahmevoraussetzung ua. eine mindest
zweimonatige einschlägige Vorpraxis gefordert. Auch in einem solchen Fall
kann aber die angeführte Tätigkeit (freiwilliges soziales Jahr) nur
dann als Berufsausbildung gewertet werden, wenn eine Bestätigung der
Lehranstalt vorliegt, dass die gesamte Tätigkeit als einschlägige
Vorpraxis unabdingbare
Aufnahmevoraussetzung ist.
Der Unabhängige Finanzsenat hält fest, dass die
Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 im
vorliegenden Berufungsfall nicht erfüllt sind und daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden ist.
Betreffend des von der Bw mit Eingabe vom 5. Jänner
2005 gestellten Antrages auf mündliche Anhörung ist folgendes
auszuführen:
Gemäß
§ 284 Abs 1 Z 1 BA0 setzt ein
Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
einen rechtzeitigen Antrag der Bw voraus. Anträge, die wie im vorliegenden
Fall erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden,
begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (zB VwGH 23. April
2001, 96/14/0091). Es erübrigt sich auch - wie von der Bw in ihrer
Eingabe vom 5. Jänner 2005 ausgeführt - eine mündliche
Anhörung zur Situationserörterung vorzunehmen, da weder das
Beweisthema konkretisiert noch bekanntgegeben wurde, was eine Aussage der Bw
konkret erweisen hätte können.
Die Frage einer möglichen Unbilligkeit bei der
Abstattung der zu Unrecht bezogenen Beträge wäre auf Antrag in einem
gesonderten Verfahren zu prüfen.
Feldkirch,
am 1. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-F/05
- Stammnummer
- 18130
- Gültig
- 01.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF