Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0229-Z3K/04
Ausfuhrerstattung betreffend die Ausfuhr von Rindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0229-Z3K/04vom 31.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Säumnisbeschwerde des Bf., Viehhandel und
Viehexport, Fü, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt,
6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, vom
2. November 1999 betreffend die Berufung vom
25. Februar 1998 gegen den Bescheid des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen, vertreten durch HR Dr. Karl Windbichler, vom
24. Jänner 1998, GZ. 1234, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Die Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe des Ausfuhrerstattungsbetrages finden
sich am Ende der folgenden Entscheidungsgründe und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bf. hat mit Antrag vom 26. September 1996
Ausfuhrerstattung für 31 Stück Rinder der Warennummer
01029061/9000 mit einer erklärten Eigenmasse von 17.266,00 kg und
einer amtlich ermittelten Eigenmasse von 17.181,00 kg, die Gegenstand der
Ausfuhranmeldung vom 25. September 1996 mit der WE-Nr. 2345
waren, beantragt. Dem Bf. wurde in der Folge aufgrund seines Antrages
mit Bescheid vom 24. Jänner 1998, Zl. 1234,
Ausfuhrerstattung nach § 2 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG) i.V.m.
Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 für 29 Stück
Rinder in der amtlich ermittelten Eigenmasse von 15.998,00 kg in der
Höhe von S 80.915,00 (€ 5.880,32) gewährt und eine
Sanktion im Betrage von S 11.967,00 (€ 869,68) verhängt,
sodass ein Betrag von S 68.948,00 (€ 5.010,65) tatsächlich
zur Auszahlung gelangte. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat in der
Begründung des Bescheides nach dem Hinweis auf Art. 13 Abs. 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 805/68, auf die Art. 3, 11 Abs. 1
lit. b und auf Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 im Wesentlichen festgehalten, bei einer Prüfung des Bf.
durch die Betriebsprüfung/Zoll sei gemäß dem Prüfbericht
vom 2. Oktober 1997, Zl. 3456, festgestellt worden, der
Schlussschein für die Rinder mit der Ohrmarkennummer aa und bb sei
offensichtlich manipuliert worden. Es sei demnach der Ursprung im Sinne
des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 nicht nachgewiesen und ein
Erstattungsanspruch nicht gegeben. Da die von der Betriebsprüfung
festgestellten Manipulationen nur willentlich und wissentlich, demnach
vorsätzlich vorgenommen werden können und vorgenommen worden seien,
sei eine Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anzuwenden gewesen. Es bestehe
für diese Tiere kein Erstattungsanspruch, für die übrigen Tiere
sei dem Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung stattgegeben
worden.
Dagegen wendet sich die Berufung vom
25. Februar 1998, die der Bf. auch als Stellungnahme zum
Prüfbericht der Betriebsprüfung/Zoll versteht. Der Bf.
beschäftigt sich darin in der Folge ua. mit Ausführungen zur
Reinrassigkeit, zum Ursprung, zur Identität der Rinder, zu den
Unstimmigkeiten zwischen dem Besitzer laut Abstammungsnachweis und
Schlussschein, zur Manipulation der Schlussscheine, zur Sanktion und mit
Ausführungen zum Thema Schlachtrinder.
Für die Tiere mit der Ohrmarkennummer aa und bb wurden
in der Folge eidesstättige Erklärungen des Herrn Jo.M., Tu, und des
Herrn Jo.B., Ho, vorgelegt.
Mit Eingabe vom 2. November 1999 hat der Bf.
Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
eingebracht.
Der Berufungssenat V der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz hat am
31. Jänner 2000 den Beschluss gefasst, die Eingabe vom
2. November 1999 habe mit Ablaufen des 24. November 1999 den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung vom
25. Februar 1998 bewirkt.
Der Berufungssenat V der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz hat
über die Säumnisbeschwerde mit Berufungsentscheidung vom
21. Dezember 2001 entschieden. Der Berufungssenat hat der
Säumnisbeschwerde stattgegeben und den Ausfuhrerstattungsbetrag bzw. den
Sanktionsbetrag neu festgesetzt.
Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes und nach
allgemeinen Ausführungen hat der Berufungssenat in der Sache selbst
zunächst festgehalten, der Bf. habe am 25. September 1996 beim
Hauptzollamt Innsbruck unter der WE-Nr. 2345 durch Angabe des
Verfahrenscodes 1000 9 in der schriftlichen Anmeldung das
Ausfuhrerstattungsverfahren für 31 Stück Rinder lebend, andere,
Kühe zum Schlachten, mit dem Produktcode 01029061/9000 beantragt. Den
Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung habe er am 1. Oktober 1996
eingebracht. Es sei aufgrund der von der Betriebsprüfung
festgestellten Manipulation am Schlussschein für die Rinder mit der
Ohrmarkennummer aa und bb die beantragte Ausfuhrerstattung für diese Tiere
nicht gewährt und eine Sanktion im Sinne des Art. 11 Abs. 1
lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 verhängt worden. Dies sei
mit Bescheid vom 24. Jänner 1998, Zl. 1234, erfolgt.
Dagegen habe der Bf. frist- und formgerecht berufen und am
2. November 1999 eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde eingebracht.
Hinsichtlich des Rindes mit der Ohrmarkennummer bb sei dem Senat neben
dem auf Jo.B. lautenden manipulierten Schlussschein Nr. 1364 vom
21. September 1996 auch eine eidesstättige Erklärung vom
6. Juli 1998 des Jo.B. vorgelegen, in der erklärt worden sei, das
gegenständliche aus dem Besitz des Herrn Jo.B. stammende Rind mit der
Ohrmarkennummer bb sei im September 1996 an den Bf. verkauft worden. Im
Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn Jo.B. im Zuge des Amtshilfe- und
Beweisverfahrens (Niederschrift vom 31. Juli 2000) habe dieser
erklärt, das Rind stamme aus seinem Besitz und sei im September 1996 an den
Bf. über dessen Einkäufer, Herrn R., veräußert worden. Die
eidesstättige Erklärung habe der Zeuge nach Durchsicht des
Bestandsverzeichnisses unterzeichnet. Aufgrund der Ausführungen des
Zeugen und unter Berücksichtigung der eidesstättigen Erklärung
sei mit einem größeren Grad der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
das gegenständliche Tier habe den Ursprung in der Gemeinschaft gehabt und
sei an den Bf. verkauft worden. Hinsichtlich des Rindes mit der
Ohrmarkennummer aa sei dem Senat neben dem auf Al.U. lautenden manipulierten
Schlussschein Nr. 1365 vom 24. September 1996 auch eine
eidesstättige Erklärung vom 6. Juli 1998 des Herrn Jo.M.
vorgelegen, in der erklärt worden sei, dass die gegenständliche Kuh
aus seinem Besitz stamme und am 9. September 1996 an Herrn Ja.G., As,
verkauft worden sei. Die eidesstättige Erklärung habe er
unterzeichnet, da er davon ausgegangen sei, die Kuh sei in der Folge an den Bf.
verkauf worden. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn Ja.G. im Zuge
des Amtshilfe- und Beweisverfahrens (Niederschrift vom
17. Oktober 2000) habe dieser angegeben, gegenständliche Kuh,
soweit er sich erinnern könne, von Herrn Jo.M. in Tx gekauft und direkt an
den Bf. weiterverkauft zu haben. Aufgrund der Ausführungen des
Zeugen und unter Berücksichtigung der eidesstättigen Erklärung
sei mit einem größeren Grad der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
das gegenständliche Tier habe den Ursprung in der Gemeinschaft gehabt und
sei an den Bf. verkauft worden. Der Beschwerde wurde in mündlicher
Verhandlung vollinhaltlich stattgegeben.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Präsidenten der
Finanzlandesdirektion für Salzburg an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), in
der er Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des
Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
geltend macht.
Der VwGH hat über die Beschwerde mit Erkenntnis vom
13. September 2004, Zl. 2002/17/0141, zu Recht erkannt und den
angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt: A.17) in Ansehung der Rinder mit den
Ohrmarkennummern aa und bb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Anlässlich der Erörterung der Sache am
11. März 2005 hat der Bf. eröffnet, er werde innerhalb von
drei Monaten weitere Beweise für den Ursprung der
verfahrensgegenständlichen Tiere in der Gemeinschaft
beibringen.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2005 hat der Bf. um
Erstreckung der Frist zur Beibringung der verbleibenden erforderlichen
Ursprungsnachweise bis zum 11. August 2005 mit der Begründung
ersucht, der damit verbundene Aufwand sei umfangreich.
Der Bf. hat mit Eingabe vom 5. August 2005
hinsichtlich der Rinder mit der Ohrmarkennummer aa und bb einen Datenbankauszug
des Landeskontrollverbandes Tirol nachgereicht.
Dem Zollamt Salzburg/Erstattungen wurde diesbezüglich
mit Schreiben vom 9. August 2005 Parteingehör gegeben. Das
Zollamt Salzburg/Erstattungen hat dazu mit Schreiben vom
16. August 2005 im Wesentlichen bemerkt, die eingesehenen
Erklärungen seien auf den ersten Blick durchaus geeignet, als
Ursprungsnachweise anerkannt zu werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Berufungssenat V der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz hat
über die Säumnisbeschwerde vom 2. November 1999 mit
Berufungsentscheidung vom 21. Dezember 2001 entschieden. Der
Berufungssenat hat der Beschwerde stattgegeben und den Ausfuhrerstattungsbetrag
bzw. den Sanktionsbetrag neu festgesetzt.
Der VwGH hat über die Beschwerde mit Erkenntnis vom
13. September 2004, Zl. 2002/17/0141, zu Recht erkannt und den
angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt: A.17) wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der VwGH hat im
Wesentlichen festgehalten, bezüglich jener von der Amtsbeschwerde nicht im
Einzelnen behandelten Rinder, in denen eine Ermittlung von Vorbesitzern bis zur
Geburt nicht stattgefunden habe, erweise sich der angefochtene Bescheid in
Ansehung der Rinder mit der Ohrmarkennummer bb und aa infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften belastet.
Durch die Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidung
ist die gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
24. Jänner 1998, Zl. 1234, erhobene Säumnisbeschwerde
vom 2. November 1999 wiederum unerledigt.
Der VwGH hat im Erkenntnis zunächst den im Gegenstand
relevanten rechtlichen Rahmen erwogen und ua. Art. 3 Abs. 1 und 5
sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
wiedergegeben, auf die am 13. Mai 1997 in Kraft getretene Verordnung
(EG) Nr. 815/97 verwiesen [durch diese wurde Art. 10 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/987 neu gefasst] und sich mit Art. 23
(natürlicher Ursprungserwerb durch vollständige Gewinnung oder
Herstellung in einem Land) und Art. 24 ZK (nichtpräferentieller
Ursprungserwerb durch Herstellung in zwei oder mehr Ländern)
beschäftigt. Nicht zuletzt hat er auf Art. 13 Abs. 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in der Fassung dieses Artikels nach der
Verordnung (EWG) Nr. 3219/94, auf die Art. 6 und 7 der Verordnung (EG)
Nr. 3108/94 sowie auf aus der Sicht der Beschwerde relevante Bestimmungen
des ZollR-DG hingewiesen.
Dieser rechtliche Rahmen ist auch jener des nunmehr
fortgesetzten Verfahrens. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 lautet: Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine
höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, so entspricht die
für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die
tatsächliche Ausfuhr geschuldeten Erstattung, vermindert um einen Betrag in
der Höhe a) des halben Unterschiedes zwischen der beantragten
Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden
Erstattung, b) des doppelten Unterschiedes zwischen der beantragten und
der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche
Angaben gemacht hat. Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der
anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2
berechnet wird. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Bestimmung,
während ihr variabler Teil anhand der Angabe gemäß Art. 47
zu berechnen ist. Die Sanktionen finden unbeschadet zusätzlicher
Sanktionen Anwendung, die nach dem nationalen Recht
gelten. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 gilt als Tag der Ausfuhr der Zeitpunkt, an dem die
Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung
beantragt wird, annehmen. Gemäß Abs. 5 leg. cit.
muss das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung
verwendete Dokument alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrages
erforderlichen Angaben enthalten; insbesondere: a) die Bezeichnung der
Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten
Nomenklatur, b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die
zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und in den
entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge.
Der Bf. hat im Zuge der durch die Betriebsprüfung/Zoll
durchgeführten Einsichtnahme in die in dessen Buchhaltung liegenden
Einkaufsbelege den Prüfern als Nachweis für den Ankauf des Rindes mit
der Ohrmarkennummer bb den auf Jo.B. lautenden Schlussschein mit der
Nr. 1364 vorgelegt. Der Schlussschein wurde am
21. September 1996, damit einige Tage vor der Annahme der
gegenständlichen Ausfuhranmeldung in Hf ausgestellt. Er ist von Herrn Jo.B.
und von einem Einkäufer des Bf., Herrn R., gefertigt. Aus der Sicht
des Schlussscheines wurde eine Kuh verkauft. In der ersten Zeile wurde im Feld
Ohrmarke die Ohrmarkennummer bb nachträglich eingefügt. Im
Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn Ja.G. im Zuge des Amtshilfe- und
Beweisverfahrens (Niederschrift vom 17. Oktober 2000) hat dieser
angegeben, er habe die Kuh, soweit er sich erinnern könne, von Herrn Jo.M.
in Tx gekauft und direkt an den Bf. weiterverkauft. Der Bf. hat im Zuge
der durch die Betriebsprüfung/Zoll durchgeführten Einsichtnahme in die
in dessen Buchhaltung liegenden Einkaufsbelege den Prüfern als Nachweis
für den Ankauf des Rindes mit der Ohrmarkennummer aa den auf Al.U.
lautenden Schlussschein mit der Nr. 1365 vorgelegt. Der Schlussschein wurde
am 24. September 1996, damit einen Tag vor der Annahme der
gegenständlichen Ausfuhranmeldung in St ausgestellt. Er ist von Herrn Al.U.
und von einem Einkäufer des Bf., Herrn R., im Auftrag des Bf. gefertigt.
Aus der Sicht des Schlussscheines wurde eine Kuh verkauft. In der ersten
Zeile wurde im Feld Ohrmarke die Ohrmarkennummer durchgestrichen und in der
zweiten Zeile im Feld Ohrmarkennummer durch die Ohrmarkennummer aa
ersetzt. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn Jo.B. im Zuge des
Amtshilfe- und Beweisverfahrens (Niederschrift vom 31. Juli 2000) hat
dieser erklärt, das Rind mit der gegenständlichen Ohrmarkennummer
stamme aus seinem Besitz und sei im September 1996 an den Bf. über dessen
Einkäufer, Herrn R., veräußert worden. Die eidesstättige
Erklärung habe er nach Durchsicht seines Bestandsverzeichnisses
unterzeichnet.
Der Bf. hat als Beilage zu seiner Eingabe vom
5. August 2005 hinsichtlich der Rinder mit der Ohrmarkennummer bb und
aa einen Datenbankauszug des Landeskontrollverbandes Tirol vom
4. August 2005 nachgereicht. Im Begleitschreiben bemerkt der
Landeskontrollverband Tirol, die Datenbank des Rinderdatenverbundes der
zentralen Arbeitsgemeinschaft (ZAR) sei am 11. November 1999 und die
Datenbank der AMA am 1. Jänner 1998 in Betrieb genommen worden.
Da sich die verlangten Informationen auf die Zeit vor den eingeführten
Datenbanken beziehen würden, sei darauf hinzuweisen, dass vor diesem
Zeitpunkt keine Gegenprüfung zu den Angaben der Kontrollorgane und der
Bauern möglich gewesen sei und es somit zu geringen Differenzen bei den
Tagesangaben kommen könne. Aus dem Datenbankauszug seien die
Ohrmarkennummer, Rasse, Geburtsdatum, Abgangs- und Zugangsdaten, die Exportdaten
des Bf., der Geburtsbetrieb und die weiteren Besitzer bis zum Verkauf an den Bf.
ersichtlich. Alle in der beigelegten Liste erfassten Tiere seien in
Österreich geboren worden und so lange beim Landeskontrollverband Tirol
unter Leistungskontrolle gewesen, solange der Besitzer Mitglied bei der
Zuchtorganisation gewesen sei.
In der Liste ist das Tier mit der Lebensnummer bb als
Fleckvieh erfasst. Es wurde am 19. Oktober 1985 auf dem Hof des Herrn
An.L., Jo, geboren und laut Liste am 2. November 1993 an Herrn Jo.B.
verkauft. Dieser hat es am 2. November 1993 als Zugang erfasst und am
26. November 1996 verkauft. Vom Bf. wurde das Tier auch laut Liste am
25. September 1996 exportiert. Hier ist auf die Ausführungen des
Landeskontrollverbandes Tirol zu verweisen, wonach vor dem Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Datenbanken keine Gegenprüfung zu den Angaben der
Kontrollorgane und der Bauern möglich gewesen seien und es somit zu
geringen Differenzen bei den Tagesangaben kommen könne.
In der Liste ist das Tier mit der Lebensnummer aa als
Braunvieh erfasst. Es wurde am 14. März 1987 auf dem Hof des
Jo.M. in Tx geboren und laut Liste am 19. September 1996 verkauft. Der
Bf. hat das Tier laut Liste am 25. September 1996 exportiert.
Der Bf. hat damit hinsichtlich dieser beiden Tiere im
Zusammenhalt mit den Ausführungen der Zeugen Ja.G. und Jo.B. den
innergemeinschaftlichen Ursprung und weiteren Aufenthalt bei den Vorbesitzern
bis hin zur Geburt im Sinne der Ausführungen im gegenständlichen
Erkenntnis des VwGH zu Spruchpunkt A.2. erwiesen. Damit ist auch hinsichtlich
dieser beiden Tiere von einem Ursprung derselben in der Europäischen
Gemeinschaft auszugehen.
Dem Bf. wurde aufgrund seines Antrages vom
26. September 1996 mit Bescheid vom 24. Jänner 1998,
Zl. 1234, für 29 Stück Rinder Ausfuhrerstattung nach
§ 2 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG) i.V.m. Art. 11 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 für die amtlich ermittelten Eigenmasse in
der Höhe von 15.998,00 kg im Betrage von S 80.915,00
(€ 5.880,32) gewährt und eine Sanktion in der Höhe von
S 11.967,00 (€ 869,68) verhängt, sodass ein Betrag von
S 68.948,00 (€ 5.010,65) tatsächlich zur Auszahlung
gelangte.
Als beantragte Ausfuhrerstattung gilt der Betrag, der
anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2
der VO (EWG) Nr. 3665/87 berechnet wird. Gemäß Art. 3
leg. cit. gilt als Tag der Ausfuhr der Zeitpunkt, an dem die
Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine
Ausfuhrerstattung beantragt wird, annehmen. Der Zeitpunkt der Annahme der
Ausfuhranmeldung ist ua. maßgebend für den anzuwendenden
Erstattungssatz, für die Feststellung der Menge, Art und Eigenschaft des
ausgeführten Erzeugnisses.
Enthält eine Ausfuhranmeldung mehrere verschiedene
Codes der Erstattungsnomenklatur oder der Kombinierten Nomenklatur, so gelten
die Angaben für jeden dieser Codes als getrennte Anmeldung. Im Gegendstand
ist nur eine Positionszeile mit einem Code Inhalt der Anmeldung.
Gemäß
§ 3a der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des
Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG-DV; BGBl. I Nr. 83/1999) ist auf die
Anwendung der Sanktion zu verzichten, wenn sie sich auf 60 € oder
weniger je Ausfuhranmeldung beläuft. Ebenso ist auf die Wiedereinziehung
von zu Unrecht gezahlten Beträgen, zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten
und die Vorschreibung von Zinsen und Negativbeträgen zu verzichten, wenn
sich der je Ausfuhranmeldung ergebende Gesamtbetrag auf höchstens
60 € beläuft.
Aus der Sicht des Erkenntnisses des VwGH und im Hinblick
auf die nachgereichten Erklärungen und Ursprungsnachweise ist die Ursache
für die teilweise Stattgabe darin zu erblicken, dass der Bf.
Ausfuhrerstattung für eine von ihm angegebene höhere Eigenmasse als
die amtlich ermittelte Eigenmasse beantragt hat. Es waren daher der
diesbezügliche Ausfuhrerstattungsbetrag und die diesbezügliche
Sanktion - dies, auch wenn sie nicht eingezogen wird, in Beachtung der
zuletzt genannten Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3665/87 und der AEG-DV - zu
berichtigen.
Die Gewichtsdifferenz beträgt 85,00 kg. Es wurden
17.266,00 kg Eigenmasse angemeldet und 17.181,00 kg Eigenmasse amtlich
ermittelt. Der sich aus der Gewichtsdifferenz ergebende Ausfuhrerstattungs- und
Sanktionsbetrag beträgt jeweils weniger als 60 €.
Der Bf. hat eine höhere als die ihm zustehende
Erstattung beantragt. Weil dem Bf. im Hinblick auf die angemeldete
Gewichtsdifferenz Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte, hat die für die
Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr
geschuldeten Erstattung, vermindert um einen Betrag in der Höhe des halben
Unterschiedes zwischen der beantragten Erstattung und der für die
tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, zu entsprechen.
|
Berechnung
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Schilling
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Euro
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Mit Bescheid vom 24. Jänner 1998 wurde dem
Bf. für 29 Stück Rinder für die amtlich ermittelte
Eigenmasse von insgesamt 15.998,00 kg Ausfuhrerstattung gezahlt in der
Höhe von
|
68.948,00
|
5.010,65
|
Dem Bf. steht für 31 Stück Rinder in der
amtlich ermittelten Eigenmasse von insgesamt 17.181,00 kg Ausfuhrerstattung
zu in der Höhe von
|
86.898,00
|
6.315,12
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Der Sanktionsbetrag von 50% für 85,00 kg
Eigenmasse beträgt
|
215,00
|
15,62
|
Differenz
|
17.950,00
|
1.304,47
Graz, am
31. August 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 3 Abs. 5 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0229-Z3K/04
- Stammnummer
- 18081
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF