Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0224-Z3K/04
Ausfuhrerstattung betreffend die Ausfuhr von Rindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0224-Z3K/04vom 30.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Säumnisbeschwerde des Bf., Viehhandel und
Viehexport, Fü, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt,
6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, vom
2. November 1999 betreffend die Berufung vom
25. Februar 1998 gegen den Bescheid des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen, vertreten durch HR Dr. Karl Windbichler, vom
24. Jänner 1998, GZ. 1234, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe des Ausfuhrerstattungsbetrages finden
sich am Ende der folgenden Entscheidungsgründe und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bf. hat mit Antrag vom 26. September 1996
Ausfuhrerstattung für 31 Stück Rinder der Warennummer
01029061/9000 mit einer erklärten Eigenmasse von 17.327,00 kg bzw. einer
amtlich ermittelten Eigenmasse von 17.802,00 kg, die Gegenstand der
Ausfuhranmeldung vom 25. September 1996 mit der WE-Nr. 2345
waren, beantragt. Dem Bf. wurde in der Folge aufgrund seines Antrages
mit Bescheid vom 24. Jänner 1998, Zl. 1234,
Ausfuhrerstattung nach § 2 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG) i.V.m.
Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 für 30 Stück
Rinder mit der amtlich ermittelten Eigenmasse von insgesamt 17.222,00 kg
(17.802 kg amtlich ermittelte Eigenmasse gesamt minus 580,00 kg amtlich
ermittelte Eigenmasse für das Rind mit der Ohrmarkennummer aa) in der
Höhe von insgesamt S 87.105,00 (€ 6.330,17) gewährt und
eine Sanktion im Betrage von S 5.867,00 (€ 426,37) verhängt,
sodass ein Betrag von S 81.238,00 (€ 5.903,80) tatsächlich
zur Auszahlung gelangte. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat in der
Begründung des Bescheides nach dem Hinweis auf Art. 13 Abs. 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 805/68, auf die Art. 3, 11 Abs. 1
lit. b und auf Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 im Wesentlichen festgehalten, bei einer Prüfung des Bf.
durch die Betriebsprüfung/Zoll sei gemäß dem Prüfbericht
vom 2. Oktober 1997, Zl. 3456, festgestellt worden, der
Schlussschein für das Rind mit der Ohrmarkennummer aa sei offensichtlich
manipuliert worden. Es sei demnach der Ursprung im Sinne des
Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 nicht nachgewiesen und ein
Erstattungsanspruch nicht gegeben. Da die von der Betriebsprüfung
festgestellten Manipulationen nur willentlich und wissentlich, demnach
vorsätzlich vorgenommen werden können und vorgenommen worden seien,
sei eine Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anzuwenden gewesen. Es bestehe
für dieses Tier kein Erstattungsanspruch, für die übrigen Tiere
sei dem Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung stattgegeben
worden.
Dagegen wendet sich die Berufung vom
25. Februar 1998, die der Bf. auch als Stellungnahme zum
Prüfbericht der Betriebsprüfung/Zoll versteht. Der Bf.
beschäftigt sich darin in der Folge ua. mit Ausführungen zur
Reinrassigkeit, zum Ursprung, zur Identität der Rinder, zu den
Unstimmigkeiten zwischen dem Besitzer laut Abstammungsnachweis und
Schlussschein, zur Manipulation der Schlussscheine, zur Sanktion und mit
Ausführungen zum Thema Schlachtrinder.
Für das Tier mit der Ohrmarkennummer aa wurde eine
eidesstättige Erklärung des Herrn Jo.B., Ai, vorgelegt.
Mit Eingabe vom 2. November 1999 hat der Bf.
Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
eingebracht.
Der Berufungssenat V der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz hat am
31. Jänner 2000 den Beschluss gefasst, die Eingabe vom
2. November 1999 habe mit Ablaufen des 24. November 1999 den
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung vom
25. Februar 1998 bewirkt.
Der Berufungssenat V der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz hat
über die Säumnisbeschwerde mit Berufungsentscheidung vom
21. Dezember 2001 entschieden. Der Berufungssenat hat der
Säumnisbeschwerde stattgegeben und den Ausfuhrerstattungsbetrag bzw. den
Sanktionsbetrag neu festgesetzt. Nach geraffter Wiedergabe des
Sachverhaltes und nach allgemeinen Ausführungen hat der Berufungssenat in
der Sache selbst zunächst festgehalten, der Bf. habe am
25. September 1996 beim Hauptzollamt Innsbruck unter der
WE-Nr. 2345 durch Angabe des Verfahrenscodes 1000 9 in der
schriftlichen Anmeldung das Ausfuhrerstattungsverfahren für
31 Stück Rinder lebend, andere, Kühe zum Schlachten, mit dem
Produktcode 01029061/9000 beantragt. Den Antrag auf Zahlung von
Ausfuhrerstattung habe er am 1. Oktober 1996 eingebracht. Es sei
aufgrund der von der Betriebsprüfung festgestellten Manipulation am
Schlussscheinen für das Rind mit der Ohrmarkennummer aa die beantragte
Ausfuhrerstattung für dieses Tier nicht gewährt und eine Sanktion im
Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 verhängt worden. Dies sei mit Bescheid vom
24. Jänner 1998, Zl. 1234, erfolgt. Dagegen habe der
Bf. frist- und formgerecht berufen und am 2. November 1999 eine
Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die
Berufungsbehörde eingebracht. Hinsichtlich des Rindes mit der
Ohrmarkennummer aa sei dem Senat neben dem manipulierten Schlussschein
Nr. 1047 vom 11. August 1996 auch eine eidesstättige
Erklärung vom 6. Juli 1998 des Herrn Jo.B. vorgelegen, in der
dieser erklärt habe, das gegenständliche Rind mit der Ohrmarkennummer
aa stamme aus seinem Besitz und sei im September 1996 an den Bf. verkauft
worden. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn Jo.B. im Zuge des
Amtshilfe- und Beweisverfahrens (Niederschrift vom 18. Oktober 2000)
habe dieser erklärt, die eidesstättige Erklärung anhand der ihm
damals noch vorliegenden Unterlagen unterzeichnet zu haben. Er sei im Zeitpunkt
der Unterzeichnung aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen überzeugt
gewesen, die Kuh in seinem Besitz gehabt und an den Bf. veräußert zu
haben. Aufgrund der Ausführungen des Zeugen sei daher mit einem
größeren Grad der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, das
gegenständliche Tier habe den Ursprung in der Gemeinschaft gehabt und sei
an den Bf. verkauft worden. Der Beschwerde ist in mündlicher
Verhandlung vollinhaltlich stattgegeben worden.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Präsidenten der
Finanzlandesdirektion für Salzburg an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), in
der er Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des
Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
geltend macht.
Der VwGH hat über die Beschwerde mit Erkenntnis vom
13. September 2004, Zl. 2002/17/0141, zu Recht erkannt und den
angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt: A.11) in Ansehung des Rindes mit der
Ohrmarkennummer aa wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Anlässlich der Erörterung der Sache am
11. März 2005 hat der Bf. eröffnet, er werde innerhalb von
drei Monaten weitere Beweise für den Ursprung des
verfahrensgegenständlichen Tieres in der Gemeinschaft
beibringen.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2005 hat der Bf. um
Erstreckung der Frist zur Beibringung des verbleibenden erforderlichen
Ursprungsnachweises bis zum 11. August 2005 mit der Begründung
ersucht, der damit verbundene Aufwand sei umfangreich.
Der Bf. hat mit Eingabe vom 5. August 2005
hinsichtlich des Rindes mit der gegenständlichen Ohrmarkennummer die
Erklärung des Herrn Jo.B. vom 3. August 2005
vorgelegt.
Dem Zollamt Salzburg/Erstattungen wurde diesbezüglich
mit Schreiben vom 9. August 2005 Parteingehör gegeben. Das
Zollamt Salzburg/Erstattungen hat dazu mit Schreiben vom
16. August 2005 im Wesentlichen bemerkt, die eingesehenen
Erklärungen seien auf den ersten Blick durchaus geeignet, als
Ursprungsnachweise anerkannt zu werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Berufungssenat V der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz hat
über die Säumnisbeschwerde vom 2. November 1999 mit
Berufungsentscheidung vom 21. Dezember 2001 entschieden. Der
Berufungssenat hat der Beschwerde stattgegeben und den Ausfuhrerstattungsbetrag
bzw. den Sanktionsbetrag neu festgesetzt.
Der VwGH hat über die Beschwerde mit Erkenntnis vom
13. September 2004, Zl. 2002/17/0141, zu Recht erkannt und den
angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt: A.11) wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der VwGH hat im
Wesentlichen ausgeführt, bezüglich jener von der Amtsbeschwerde nicht
im Einzelnen behandelten Rinder, in denen eine Ermittlung von Vorbesitzern bis
zur Geburt nicht stattgefunden habe, erweise sich der angefochtene Bescheid in
Ansehung des Rindes mit der Ohrmarkennummer aa infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften belastet.
Durch die Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidung
ist die gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
24. Jänner 1998, Zl. 1234, erhobene Säumnisbeschwerde
vom 2. November 1999 wiederum unerledigt.
Der VwGH hat im Erkenntnis zunächst den im Gegenstand
relevanten rechtlichen Rahmen erwogen und ua. Art. 3 Abs. 1 und 5
sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
wiedergegeben, auf die am 13. Mai 1997 in Kraft getretene Verordnung
(EG) Nr. 815/97 verwiesen [durch diese wurde Art. 10 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/987 neu gefasst] und sich mit Art. 23
(natürlicher Ursprungserwerb durch vollständige Gewinnung oder
Herstellung in einem Land) und Art. 24 ZK (nichtpräferentieller
Ursprungserwerb durch Herstellung in zwei oder mehr Ländern)
beschäftigt. Nicht zuletzt hat er auf Art. 13 Abs. 9 der
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in der Fassung dieses Artikels nach der
Verordnung (EWG) Nr. 3219/94, auf die Art. 6 und 7 der Verordnung (EG)
Nr. 3108/94 sowie auf aus der Sicht der Beschwerde relevante Bestimmungen
des ZollR-DG hingewiesen.
Dieser rechtliche Rahmen ist auch jener des nunmehr
fortgesetzten Verfahrens. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 lautet: Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine
höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, so entspricht die
für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die
tatsächliche Ausfuhr geschuldeten Erstattung, vermindert um einen Betrag in
der Höhe a) des halben Unterschiedes zwischen der beantragten
Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden
Erstattung, b) des doppelten Unterschiedes zwischen der beantragten und
der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche
Angaben gemacht hat. Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der
anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2
berechnet wird. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Bestimmung,
während ihr variabler Teil anhand der Angabe gemäß Art. 47
zu berechnen ist. Die Sanktionen finden unbeschadet zusätzlicher
Sanktionen Anwendung, die nach dem nationalen Recht
gelten. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 gilt als Tag der Ausfuhr der Zeitpunkt, an dem die
Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung
beantragt wird, annehmen. Gemäß Abs. 5 leg. cit.
muss das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung
verwendete Dokument alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrages
erforderlichen Angaben enthalten; insbesondere: a) die Bezeichnung der
Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten
Nomenklatur, b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die
zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und in den
entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge.
Der Bf. hat im Zuge der durch die Betriebsprüfung/Zoll
durchgeführten Einsichtnahme in die in dessen Buchhaltung liegenden
Einkaufsbelege den Prüfern als Nachweis für den Ankauf des Rindes mit
der Ohrmarkennummer aa den manipulierten Schlussschein mit der Nr. 1047
vorgelegt. Der Schlussschein wurde am 11. August 1996, damit ca. sechs
Wochen vor der Annahme der gegenständlichen Ausfuhranmeldung in Kö
ausgestellt. Er ist ua. von einem Einkäufer des Bf., Herrn R., gefertigt.
Aus der Sicht des Schlussscheines wurden drei Kühe verkauft. In der
dritten Zeile wurde im Feld Ohrmarke die Ohrmarkennummer aa nachträglich
eingefügt. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Herrn Jo.B. im Zuge
des Amtshilfe- und Beweisverfahrens (Niederschrift vom
18. Oktober 2000) hat dieser erklärt, die eidesstättige
Erklärung anhand der ihm damals noch vorliegenden Unterlagen unterzeichnet
zu haben. Er sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung aufgrund der ihm vorliegenden
Unterlagen davon überzeugt gewesen, die Kuh in seinem Besitz gehabt und an
den Bf. veräußert zu haben.
Der Bf. hat mit Eingabe vom 5. August 2005
hinsichtlich des Rindes mit der Ohrmarkennummer aa die Erklärung des Herrn
Jo.B., Ai, vom 3. August 2005, das Rind mit der Ohrmarkennummer aa sei
auf seinem Hof geboren und aufgezogen worden, nachgereicht.
Bereits anlässlich der Zeugeneinvernahme im Zuge des
Amtshilfe- und Beweisverfahrens (Niederschrift vom 18. Oktober 2000)
hat Herr Jo.B. erklärt, die eidesstättige Erklärung anhand der
ihm damals noch vorliegenden Unterlagen unterzeichnet zu haben. Er sei im
Zeitpunkt der Unterzeichnung aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen davon
überzeugt gewesen, die Kuh in seinem Besitz gehabt und an den Bf.
veräußert zu haben.
Der Bf. hat damit auch hinsichtlich dieses Tieres den
innergemeinschaftlichen Ursprung und weiteren Aufenthalt - die Vorbesitzer bis
zur Geburt des Tieres - im Sinne der Ausführungen im gegenständlichen
Erkenntnis des VwGH zu Spruchpunkt A.2. erwiesen. Damit ist auch hinsichtlich
dieses Tieres von einem Ursprung desselben in der Europäischen Gemeinschaft
auszugehen.
Dem Bf. wurde Ausfuhrerstattung aufgrund seines Antrages
vom 26. September 1996 mit Bescheid vom
24. Jänner 1998, Zl. 1234, für 30 Stück
Rinder in der amtlich ermittelten Eigenmasse in der Höhe von insgesamt
S 87.105,00 (€ 6.330,17) gewährt und eine Sanktion im
Betrage von S 5.867,00 (€ 426,37) verhängt, sodass ein
Betrag von S 81.238,00 (€ 5.903,80) tatsächlich zur
Auszahlung gelangte.
Als beantragte Ausfuhrerstattung gilt der Betrag, der
anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2
der VO (EWG) Nr. 3665/87 berechnet wird. Gemäß Art. 3
leg. cit. gilt als Tag der Ausfuhr der Zeitpunkt, an dem die
Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine
Ausfuhrerstattung beantragt wird, annehmen. Der Zeitpunkt der Annahme der
Ausfuhranmeldung ist ua. maßgebend für den anzuwendenden
Erstattungssatz, für die Feststellung der Menge, Art und Eigenschaft des
ausgeführten Erzeugnisses.
Enthält eine Ausfuhranmeldung mehrere verschiedene
Codes der Erstattungsnomenklatur oder der Kombinierten Nomenklatur, so gelten
die Angaben für jeden dieser Codes als getrennte Anmeldung. Im Gegenstand
enthält die Anmeldung zwar zwei Positionsnummern, diese aber mit gleichem
Code, so dass in Summe von einer Anmeldung auszugehen ist.
|
Berechnung
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Schilling
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Euro
|
Mit Bescheid vom 24. Jänner 1998 wurde dem
Bf. für 30 Stück Rinder in der amtlich ermittelten Eigenmasse von
17.222,00 kg Ausfuhrerstattung gewährt in der Höhe
von
|
81.238,00
|
5.903,80
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Dem Bf. gebührt für 31 Stück Rinder in
der angemeldeten Eigenmasse von 17.327,00 kg Ausfuhrerstattung in der Höhe
von
|
87.637,00
|
6.368,83
|
Differenz
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6.399,00
|
465,03
Graz, am
30. August 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 3 Abs. 5 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 3 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0224-Z3K/04
- Stammnummer
- 18061
- Gültig
- 30.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF