Findok · EAS-Auskünfte
EAS 308
Bauteilezulieferung und Planung und Überwachung bei einem türkischen Kraftwerksbau
geltende FassungEAS-Auskunft04 4742/1-IV/4/93vom 01.10.1993
Wortlaut laut Findok
Wird in der Türkei von einem
türkischen Unternehmen ein Kraftwerk errichtet und übernimmt ein
österreichisches Unternehmen hiebei die Aufgabe, spezifizierte Bauteile zu
liefern und durch Planung und Überwachung dem bauausführenden
türkischen Unternehmen Assistenz zu leisten, ist der Fall sonach so zu
sehen, dass
die
Bauausführung ausschließlich dem türkischen Unternehmen
obliegt,
von
dem österreichischen Unternehmen eine Warenlieferung in die Türkei
erfolgt und
davon
gesondert dem türkischen Unternehmen eine Dienstleistung erbracht
wird,
so wird hiedurch allein in der Türkei
noch keine Betriebstätte begründet. Unterhält das
österreichische Unternehmen in der Türkei keine Betriebstätte,
ist die Türkei gem. Artikel 7 DBA-Türkei nicht berechtigt, die
erzielten Erlöse einer Besteuerung zu unterziehen. Da in einem solchen Fall
auch keine "Bauausführung unter 6 Monaten" für das
österreichische Unternehmen vorliegt (die Bauausführung obliegt dem
türkischen Unternehmen), kann auch aus Artikel 14 Abs. 5 DBA-Türkei
kein türkisches Quellenbesteuerungsrecht abgeleitet werden.
Der Umstand, dass die Dienstleistung in einer Planung und
Überwachung einer 4 jährigen Bauausführung besteht, führt
nach dem OECD-Kommentar noch zu keiner Betriebstättenbegründung. Denn
nach Z. 17 des Kommentars zu Artikel 5 (Fassung 1992) wirkt eine reine Planungs-
und Überwachungstätigkeit nur dann betriebstättenbegründend,
wenn sie vom Bauunternehmer
durchgeführt wird. Ausdrücklich wird in der Kommentarstelle hiezu
ausgeführt: "Planungs- und Überwachungstätigkeit wird jedoch
nicht erfasst, wenn sie von einem
anderen Unternehmen durchgeführt
wird, das seine Mitwirkung an der Bauausführung auf die Planung und die
Überwachung beschränkt". Nach Auffassung des BM für Finanzen kann
in dem bloßen Zuliefern von Bauteilen noch keine Mitwirkung an der
Bauausführung gesehen werden, da diese ausschließlich dem
türkischen Unternehmen vorbehalten ist.
Die Angaben der vorliegenden Eingabe reichen allerdings
nicht aus, um mit Sicherheit zu beurteilen, ob bei dem gegenständlichen
Kraftwerksbau die Aufgabenverteilung tatsächlich so gestaltet ist, dass die
der Anfragenbeantwortung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen vollinhaltlich
zutreffen.
1. Oktober
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973
- Art. 14 Abs. 5 DBA TR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Türkei (Einkommen- und Vermögenssteuer - Steuerumgehung), BGBl. Nr. 595/1973
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4742/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18059
- Gültig
- 01.10.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF