Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3728-W/02
Berufung gegen einen Bescheid über eine Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3728-W/02vom 29.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen unterliegen nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 7 GebG nicht der Eingabengebühr. Wird gegen einen Bescheid über eine Zwangsstrafe eine Berufung eingebracht, kann diese Befreiungsbestimmung keine Anwendung finden, da Rechtsgrundlage dieses Bescheides keine Bestimmungen des Verwaltungsstrafverfahrensgesetzes sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau L.H., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
21. Jänner 2002 betreffend Gebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Oktober wurde von der B.L.,
über Frau L.H., der Berufungswerberin, eine Zwangsstrafe in der Höhe
von S 1.000,-- verhängt. Die Rechtsgrundlagen für diesen Bescheid
sind der § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und der
§ 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG).
Gegen diesen Bescheid wurde von der Berufungswerberin am
19. Oktober 2000 eine Berufung eingebracht. Diese ist bei der B.L. am 24.
Oktober 2000 eingelangt. Da für diese Eingabe von der Berufungswerberin
keine Gebühr entrichtet wurde, hat die B.L. einen amtlichen Befund
aufgenommen und diesen an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien weitergeleitet.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde mit Bescheid vom 21. Jänner 2002 für diese
Eingabe gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Gebühr in der
Höhe von S 180,-- (entspricht € 13,08) festgesetzt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Eingabe nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 7 GebG von der
Gebühr befreit sei und nach dem AVG dem Berufungswerber keine Kosten in
Anrechnung gebracht werden dürften, wenn der Berufung stattgegeben
wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgehalten, dass sich die zitierten
Gesetzesstellen jeweils auf die im Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld geltenden Fassung beziehen.
Da die Berufung bei der B.L. am 24. Oktober 2000
eingelangt ist, gelten für diese Eingabe die zu diesem Zeitpunkt geltenden
Bestimmungen. Diese zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen sind auch dann
anzuwenden, wenn die Vorschreibung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht,
da der Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld dafür
maßgebend ist, in welcher Fassung die einzelnen Bestimmungen des
Gebührengesetzes anzuwenden sind.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von S 180,--.
Der Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG wurde mit der
Berufung erfüllt, da mit dieser eine Änderung des Bescheides der B.L.
begehrt wurde. In der Anfechtung dieses Bescheides ist unschwer ein erhoffter
persönlicher Vorteil für die Berufungswerberin zu
erkennen.
Das Gesetz verlangt nicht, dass die angerufene Behörde
auf eine Eingabe hin auch tätig wird und macht die Gebührenpflicht
auch nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit der Behörde
abhängig. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
reicht es für die Entstehung der Gebührenschuld, wenn die
Einschreiterin durch ihre Eingabe irgendeinen ideellen Vorteil zu erreichen
hofft. Die von der Berufungswerberin bei der B.L. eingebrachte Berufung vom
19. Oktober 2000 war daher als gebührenpflichtige Eingabe zu
werten.
Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben nach §
11 Z. 1 GebG im Zeitpunkt der Überreichung. Unter Überreichung ist das
Einlangen der Eingabe bei der Gebietskörperschaft zu verstehen. Der
gebührenpflichtige Tatbestand wurde im gegenständlichen Fall am
24. Oktober 2000 erfüllt. Nach dieser Bestimmung entsteht die
Gebührenschuld unabhängig davon, ob bzw. wie die angerufene
Gebietskörperschaft die Eingabe behandelt. Dass der Berufung vollinhaltlich
stattgegeben wurde, hat auf die bereits einmal entstandene Gebührenschuld
keinen Einfluss mehr.
Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren, ausgenommen
Gnadenansuchen, Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen um
Zahlungserleichterung und Eingaben in Privatanklagesachen unterliegen nach
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 7 GebG nicht der Eingabengebühr. Hier wurde mit
der Eingabe eine Berufung gegen einen Bescheid über eine Zwangsstrafe
eingebracht. Rechtsgrundlage dieses Bescheides bilden nicht Bestimmungen des
Verwaltungsstrafgesetzes, sondern der § 19 AVG und § 5 VVG. Wird gegen
einen solchen Bescheid berufen, handelt es sich dabei nicht um eine Eingabe im
Verwaltungsstrafverfahren. Daher kann diese Befreiungsbestimmung nicht zum Zuge
kommen.
Gemäß
§ 313 BAO haben die Parteien die
ihnen im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Durch diese
Gesetzesstelle wird die Geltendmachung der Kosten, die den Parteien im
Abgabenverfahren erwachsen, ausgeschlossen.
Wien, am 29.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 6 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3728-W/02
- Stammnummer
- 17992
- Gültig
- 29.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF