Findok · EAS-Auskünfte
EAS 352
12-Monate übersteigende Bauplanung und -überwachung
geltende FassungEAS-AuskunftA 1379/2/1-IV/4/93vom 03.12.1993
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein österreichisches Unternehmen die
Planung und Überwachung einer Koksanlage in Deutschland, wobei die
Bauausführung von anderen Unternehmen besorgt wird (die nicht
Subunternehmer des österreichischen Unternehmens sind), führen die
bloßen Planungs- und Überwachungsarbeiten zu keiner deutschen
Betriebstätte. Denn derartige Leistungen einer "geistigen
Bauausführung" fallen gemäß Ziffer 17 des OECD-Kommentars zu
Artikel 5 des OECD-Musterabkommens (Stand: September 1992) nicht unter den
Begriff "Bauausführung oder Montage", wenn sie nicht vom
bauausführenden Unternehmen erbracht werden. Dies hat nach dem OECD-Konzept
zur Folge, dass derartige Leistungen nur dann zu einer Steuerpflicht in
Deutschland führen, wenn sie im Rahmen einer dort befindlichen dauerhaften
Einrichtung (zB Planungs- und Überwachungsbüro) ausgeführt
werden.
Vorsorglich wird aber beigefügt, dass diese Auffassung
bisher noch nicht mit der deutschen Seite abgestimmt worden ist.
3. Dezember
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
12-Monats-FristBaubetriebstätteDauerhaftigkeitdauerhafte Geschäftseinrichtungbetriebstättenbegründende RäumlichkeitenBauplanungBauüberwachungAuslandsbetriebstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 1379/2/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 17892
- Gültig
- 03.12.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF