Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0496-W/05
Zustellung bei Abwesenheit von der Abgabestelle
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-W/05vom 23.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der vorübergehende Aufenthalt an einem Zweitwohnsitz ist keine "Aufgabe bzw. Änderung einer Abgabestelle" gem. Zustellgesetz. Ist die Abholfrist bei der Post bereits abgelaufen, wird die Bescheidzustellung an den Steuerpflichtigen erst mit der neuerlichen Zustellung vollzogen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 9. Juli 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 24. Juni 2004 betreffend
Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) hinsichtlich Umsatzsteuer
für die Jahre 1999 bis 2003 sowie Jänner 2004, Körperschaftsteuer
für die Jahre 1999 bis 2002 und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999
bis 2003 sowie Jänner 2004, entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Berufung vom 16. Juni 2004
fristgerecht eingebracht wurde.
Bei der Bw. fand für die Jahre 1999 bis 2002 eine
Außenprüfung gem. §§ 147ff BAO statt.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und stellte die Sachbescheide vom 26. April 2004 an den
Zustellungsbevollmächtigten Herrn GF B, zu.
Da der Zustellungsbevollmächtigte jedoch zum Zeitpunkt
der Bescheidzustellung nicht an der amtlich vorliegenden Zustelladresse in B1,
anwesend war, wurde der RSb-Brief am 5. Mai 2004 beim Postamt 1040 Wien,
Taubstummeng. 7-9, zur Abholung bis 24. Mai 2004 hinterlegt.
Am 2. Juni 2004 ersuchte der GF der Bw. um neuerliche
Zustellung, da er das Schriftstück wegen Ortsabwesenheit nicht
übernehmen habe können.
Am 16. Juni 2004 erhob die Bw. schließlich
Berufung.
Mit Bescheiden vom 24. Juni 2004 wies das Finanzamt die
Berufungen gegen die angefochtenen Sachbescheide gem. § 273 Abs. 1 BAO
zurück, da die Berufungsfrist gem. § 245 bzw. § 276 BAO
bereits am 15. Juni 2004 abgelaufen sei.
Gegen diese Zurückweisungsbescheide vom 24. Juni 2004
erhob die Bw. erneut Berufungen und führt darin aus:
Die
Bescheide seien am 24. Mai 2004 und am 7. Juni 2004 hinterlegt worden. Die
Berufungen seien daher fristgerecht eingebracht worden.
Der
Betriebsprüfungsbericht sei am 14. Mai 2004 hinterlegt worden.
Wegen
Ortsabwesenheit beginne die Rechtsmittelfrist erst mit Rückkehr an den
Abgabeort.Diese Rückkehr sei am selben Datum wie die Übernahme
erfolgt. Daher sei auch diese Rechtsmittelfrist gewahrt
worden.
Das Finanzamt wies die Berufungen mittels
Berufungsvorentscheidungen vom 18. Februar 2005 als unbegründet ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
Im
Schriftsatz vom 5. Februar 2005 habe die Bw. bekanntgegeben, dass sich der GF
seit 5. April 2004 an seinem Zweitwohnsitz in C aufgehalten habe.
Lt.
Auskunft des Zentralmeldeamtes sei aber die Anschrift B1, bis 16. November 2004
der Hauptwohnsitz des GF gewesen.
Der
GF habe durch das bereits seit Oktober 2002 laufende
Betriebsprüfungsverfahren davon ausgehen müssen, dass die im Anschluss
an das Betriebsprüfungsverfahren zu erlassenden Bescheide an die bis dahin
dem Finanzamt bekannte Adresse zugestellt werden würden.Eine
Änderung der Abgabenstelle habe der GF jedenfalls dem Finanzamt trotz der
Verpflichtung gem. § 8 ZustG nicht
bekanntgegeben.
Die Bw. stellte gegen die o.a.
Bescheide Vorlageanträge an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
ergänzte ihr Berufungsbegehren im Wesentlichen
folgendermaßen:
Dem
Finanzamt sei die Zweitwohnsitzadresse des GF immer bekannt gewesen.
Aus
gesundheitlichen Gründen habe sich der GF wegen Pflegebedürftigkeit an
seinem Zweitwohnsitz aufgehalten.
Am
Postamt sei die Ortsabwesenheit bekannt gegeben worden.
Nach
Ansicht der Bw. hätte eine Zustellung an beide Adressen erfolgen
müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt und ergibt sich aus folgenden vorliegenden
Unterlagen:
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Datum:
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Nachweis
erbracht durch:
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1.7.2003-16.11.2004
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Hauptwohnsitz
des Zustellungsbevollmächtigten befindet sich in B1
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Eintrag im
Zentralen Melderegister
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5.4.2004-8.6.2004
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Aufenthalt des
Zustellungsbevollmächtigten an seinem Zweitwohnsitz in C1
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Schriftsatz
vom 5.2.2005 Tagesordnung der Gemeindevorstandssitzung v.
25.5.2004
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15.4.2004
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Ende der
Betriebsprüfung ohne Schlussbesprechung
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siehe
Bp-Bericht Tz. 37
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5.5.2004
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Hinterlegung
der Sachbescheide (RSb) beim Postamt 1040 Wien, Taubstummeng. 7-9
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siehe
Verständigung über die Hinterlegung eines
Schriftstückes
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14.5.2004
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Hinterlegung
des Bp-Berichtes
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Schriftsatz
der Bw. v. 9.7.2004
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24.5.2004
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Ende der
Abholfrist beim Postamt 1040 Wien, Taubstummeng. 7-9
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siehe
Verständigung über die Hinterlegung eines
Schriftstückes
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2.6.2004
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Der
Zustellungsbevoll-mächtigte ersucht um neuerliche Zustellung der
Sachbescheide
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siehe
Schriftsatz der Bw. v. 2.6.2004
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9.6.2004
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Der
Zustellungsbevoll-mächtigte behebt die neuerlich zugestellten
Sachbescheide
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siehe
Schriftsatz der Bw. v. 5.2.2005
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16.6.2004
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Die Bw. erhebt
Berufungen gegen die Sachbescheide
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siehe
Berufungen v. 16.6.2004 (FAX)
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24.6.2004
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Zurückweisungsbescheide,
da Berufungsfrist am 15.6.2004 abgelaufen ist
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siehe
Zurückweisungs-bescheide v. 24.6.2004
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
§ 17 ZustellG normiert:
Abs.
1: Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der
Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im
Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle
aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die
Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim
zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in
derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Abs.
2: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen.
Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten
Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies
nicht möglich ist, an der Eingangstüre anzubringen. Sie hat den Ort
der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Abs.
3: Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung
bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung
erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem
ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn
sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des §
13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden
könnte.
§ 19 ZustellG
normiert:
Abs.
1: Sendungen, die weder zugestellt werden können noch nachzusenden sind
oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind,
sind der Behörde zurückzustellen.
Abs.
2: Auf der Sendung ist der Grund der Zurückstellung zu
vermerken.
§ 8 ZustellG
normiert:
Abs.
1: Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat,
ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde
unverzüglich mitzuteilen.
Abs.
2: Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften
nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden
Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten
festgestellt werden kann.
Nach § 4 ZustellG
in der ab 1. März 2004 geltenden Fassung, BGBl. I 2004/10, darf, soweit
gesetzlich nicht die Zustellung an bestimmte Zustelladressen vorgeschrieben ist,
einem Empfänger an jede Zustelladresse zugestellt werden. Sie ist in der
Zustellverfügung zu benennen (§ 4 Abs. 1 ZustellG). Als
Zustelladresse darf eine Abgabestelle nicht verwendet werden, von welcher der
Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist. Hat der
Empfänger die Bekanntgabe seiner länger dauernden Abwesenheit von
einer Abgabestelle unterlassen, dieses Geschehen aber in der Folge glaubhaft
gemacht, wird die Zustellung erst mit dem auf seine Rückkehr an die
Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 4 Abs. 3 ZustellG).
Zur Bescheidbegründung des Finanzamtes, wonach es die
Bw. im gegenständlichen Fall unterlassen hat, die Aufgabe bzw.
Änderung der Abgabenstelle der Abgabenbehörde mitzuteilen, wird
festgehalten, dass der vorübergehende Aufenthalt an einem Zweitwohnsitz
nicht eine "Aufgabe bzw. Änderung einer Abgabenstelle" darstellt und
demzufolge die Bw. auch keine Verpflichtung hatte, dies trotz laufenden
Betriebsprüfungsverfahren der Abgabenbehörde
bekanntzugeben.
Dass sich der Zustellungsbevollmächtigte nicht an
seinem Hauptwohnsitz im Streitzeitraum aufgehalten hat, konnte die Bw. durch
ihren Schriftsatz vom 5. Februar 2005 samt Beilagen glaubhaft
nachweisen.
Gem. § 4 Abs. 3 ZustellG wird somit die Zustellung
erst mit dem auf seine Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Da aber im gegenständlichen Fall wegen Ablaufs der Abholfrist die
Briefsendung bereits an die Abgabenbehörde retourniert wurde, ist die
Bescheidzustellung an die Bw. erst mit der neuerlichen Zustellung am 9. Juni
2004 vollzogen worden, sodass die am 16. Juni 2004 mittels FAX der
Abgabenbehörde übermittelten Berufungen als fristgerecht eingebracht
anzusehen sind.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 19 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 8 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 4 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-W/05
- Stammnummer
- 17837
- Gültig
- 23.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF