Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3698-W/02
Kammerumlagenpflicht gemäß § 29 Abs. 4 niederösterreichisches Landwirtschaftskammergesetz (LGBl. 6000-9 idgF)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3698-W/02vom 22.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der letzte Halbsatz ist hier nicht Gegenstand.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des O.S., -, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gmünd vom 17. April 2002 betreffend Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2002 für die unter dem
Einheitswert-Aktenzeichen -- bewertete wirtschaftliche Einheit
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Eigentümer eines land-
und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke umfassenden
landwirtschaftlichen Betriebes. Mit Bescheid vom 17. April 2002 wurde der
Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2002 in Höhe
von 23,62 Euro festgesetzt.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw. bringt
vor, er habe 1980 aus gesundheitlichen Gründen die Landwirtschaft aufgeben
müssen. Da er keinerlei Nutzen oder Einkommen aus der Landwirtschaft habe
und auch keine Förderung der EU erhalte, könne er den Betrag in
Höhe von insgesamt 77,55 Euro nicht leisten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Bw. beantragte in der Folge die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1
Niederösterreichisches Landwirtschaftskammergesetz werden die Kosten der
Landwirtschaftskammern durch Kammerumlagen gedeckt, die von den
Kammerzugehörigen gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten
sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen).
Gemäß
§ 29 Abs. 1 NÖ
Landwirtschaftskammergesetz sind die Kammerumlagen zu entrichten:
lit. a) von den Eigentümern land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens einem
Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes
1955;
lit. d) von Betriebsführern, die gemäß
§ 30 Abs. 1 und 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 559/1978 in
der Fassung BGBl. I Nr. 16/1999, zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages
verpflichtet und gemäß
§ 4 dieses Gesetzes kammerzugehörig
sind.
Gemäß
§ 29 Abs. 2 NÖ
Landwirtschaftskammergesetz werden die Kammerumlagen jeweils für ein
Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben
lit. a) als Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage
von den in Abs. 1 lit. a) bis c) genannten Kammerumlagepflichtigen,
lit. b) als Grundbetrag von den in Abs. 1 lit. d) genannten
Kammerumlagepflichtigen.
Gemäß
§ 29 Abs. 8 NÖ
Landwirtschaftskammergesetz wird die Erhebung der Kammerumlagen hinsichtlich der
unter Abs. 1 lit. a), b) und d) angeführten Umlagepflichtigen den
Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Hinsichtlich des
gemäß Abs. 1 lit. d) zu entrichtenden Grundbetrages sind von den
Abgabenbehörden die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit
Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der
Beitragsvorschreibung zu Grunde zu legen.
Laut Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
ist der Bw. seit 1.1.1974 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern als
Betriebsführer gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1
Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert.
Gemäß
§ 30 Abs. 2 BSVG schuldet den
gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag der Betriebsführer.
Da somit Beitragspflicht bestand und, da - dadurch, dass,
der Bw. zum maßgebenden 1. Jänner 2002 Eigentümer land- und
forstwirtschaftlich genutzter, in Niederösterreich gelegener
Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar war - die
Kammerzugehörigkeit gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 1 NÖ
Landwirtschaftskammergesetz gegeben war, sind die Voraussetzungen des
§ 29 Abs. 1 lit. d. NÖ Landwirtschaftskammergesetz hinsichtlich
des berufungsgegenständlichen Betriebes erfüllt.
Gemäß
§ 29 Abs. 7 NÖ
Landwirtschaftskammergesetz gelten bezüglich der Entrichtung der
Kammerumlagen sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes
1955.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 1 GrStG 1955 ist der
Eigentümer Steuerschuldner.
Hinsichtlich des Betrages von 53,93 Euro (Beiträge und
Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) ist zu sagen, dass der
diesbezügliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Berufung war daher nach obigen Ausführungen als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 9 Abs. 2 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 29 Abs. 1 lit. d NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000-0
- § 29 Abs. 4 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000-0
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3698-W/02
- Stammnummer
- 17823
- Gültig
- 22.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF