Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0233-S/04
Haftung für Abgabenschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-S/04vom 19.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Michael Haberl,
8962 Gröbming, Hauptstraße 65, gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann im Pongau (nunmehr St. Johann Tamsweg Zell am See)
betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf 4.800,92
€ (Umsatzsteuer 1995) eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Nachdem über das Vermögen der P.GesmbH wurde am
7. November 1996 der Konkurs eröffnet wurde, zog das Finanzamt den Bw. in
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer mit Haftungsbescheid vom 5.
Februar 1998 gem. §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für
Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft in Höhe von 1.102.546,00 S
(Umsaztzsteuer 1995, Umsatzsteuer 8/1996 und 10/1996, Säumniszuschlag 1996,
Lohnsteuer 11/1996, Dienstgeberbeitrag 11/1996, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
11/1996) heran.
Als Geschäftsführer der P.GesmbH sei er
verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgabenschuldigkeiten
der GesmbH entrichtet werden. Da er dieser Verpflichtung in schuldhafter Weise
nicht nachgekommen sei, werde gegen ihn die Haftung gemäß
§ 9 BAO iVm § 80 BAO geltend gemacht.
Der Bw. erhob Berufung und wandte ein, in den geltend
gemachten Abgabenschulden seien Abgaben enthalten, die erst nach
Konkurseröffnung fällig geworden seien. Dazu komme, dass zum
Fälligkeitstag dieser Abgaben keinerlei verfügbare Mittel vorhanden
gewesen seien und auch keine andere Gläubiger befriedigt worden seien.
Löhne seien für November 1996 nicht ausbezahlt worden. Bei der in
Arbeit befindlichen Bilanz 1997 werde die Forderung an einen insolvent
gewordenen Kunden auszubuchen sein. Das daraus zu erwartende
Umsatzsteuerguthaben 1997 in der Höhe von ca. 500.000,00 S werde
ausreichen, um die bei der Haftung angeführten ältesten
Abgabenschuldikeiten, Umsatzsteuer 1995, Umsatzsteuer 8/1996 und
Säumniszuschlag 1996 auszugleichen. Für die Inanspruchnahme des Bw.
als Haftenden enfalle daher die Rechtsgrundlage.
Mittels teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung
vom 20. März 1998 schränkte das Finanzamt den Haftungsbetrag auf
434.999,00 S (Umsatzsteuer 1995 105.576,00 S, Umsatzsteuer 8/1996 319.302,00 S
und Säumniszuschlag 1996 10.121,00 S) ein. Ein konkretes Berufungsbegehren
gegen die Heranziehung zur Haftung betreffend die Umsatzsteuer 1995, die
Umsatzsteuer 8/1996 und den Säumniszuschlag 1996 sei nicht vorgebracht
worden. Auf dem Abgabenkonto der P.GesmbH würden die genannten
Abgabenschuldigkeiten weiterhin uneinbringlich aushaften. Eine
Umsatzsteuerberichtigung gem. § 16 Abs. 3 UStG 1994 sei noch nicht erfolgt.
Durch sich eventuell ergebende Gutschriften vermindere sich der
Abgabenrückstand der P.GesmbH und somit automatisch der
Haftungsbetrag.
Das Finanzamt erließ am 28. April 2003, nach
Anerkennung der Behauptung des Bw., er habe die erste Berufungsentscheidung nie
persönlich erhalten, eine zweite Berufungsvorentscheidung mit der die
Haftungsinanspruchnahme auf 4.800,92 € für Umsatzsteuer 1995
eingeschränkt wurde. Die Umsatzsteuer 10/1996 und die Lohnabgaben November
1996 seien nach Konkurseröffnung fällig gewesen, eine Zahlung habe
nach insolvenzrechtlichen Bestimmungen nicht mehr zu erfolgen gehabt. Die
Umsatzsteuer 8/1996 sei zwischenzeitig durch eine Gutschrift auf Grund der
Umsatzsteuerveranlagung 1998 zur Gänze abgedeckt und befinde sich nicht
mehr im Rückstand. Ein konkretes Berufungsbegehren gegen die Heranziehung
zur Haftung betreffend Umsatzsteuer 1995 sei nicht vorgebracht worden. Nach
Verbuchung der in der Berufungsbegründung angeführten zu erwartenden
Umsatzsteuerguthaben sei ein restlicher Haftungsbetrag für Umsatzsteuer
1995 in Höhe von 4.800,92 € verblieben.
Daraufhin beantragte der Bw. die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mittels Vorhalt wurde
der Bw. aufgefordert, die im Vorlageantrag angekündigte Stellungnahme zur
Berufungsvorentscheidung beizubringen und darzulegen, welche Gründe der
Heranziehung zur Haftung für die Umsatzsteuer 1995 entgegenstehen,
insbesondere weshalb die rechtzeitige Entrichtung der Abgabe nicht möglich
war.
Dazu führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus,
Gründe für die Insolvenz der Gesellschaft seien in erster Linie hohe
Forderungsaufälle gewesen, die bereits vor Konkurseröffnung schlagend
geworden seien. In der für das Jahr der Konkurseröffnung erstellten
Bilanz zum 28.2.1997 würden die uneinbringlichen Forderungen mit
3.455,177,84 S beziffert (Anm.: Ausweis in der Bilanz zum 28.2.1998). Die in den
Forderungen enthaltene Umsatzsteuer sei bei Rechnungslegung in den
Zeiträumen vor der Konkurseröffnung im Rahmen der
Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen dem Finanzamt gemeldet
und größtenteils bezahlt worden. Die sich daraus ergebende
Berichtigung nach § 16 UStG betrage ca. 556.000,00 S und decke somit
sämtliche zur Haftung gemäß Berufungsvorentscheidung vom 20.
März 1998 herangezogenen Beträge von insgesamt 434.999,00 S.
Inkonsequenterweise habe das Finanzamt die § 16-Berichtigung zwar für
die Umsatzsteuer 8/1996 und den Säumniszuschlag 1996 haftungsmindernd als
vor der Konkurseröffnung gelegen anerkannt, nicht aber für die
ältere Schuld Umsatzsteuer 1995. Sich ergebende Abgabengutschriften vor der
Konkurseröffnung seien mit der ältesten Abgabenverbindlichkeit vor der
Konkurseröffnung zu verrechnen. Daher seien die sich ergebenden Guthaben
aus der Mehrwertsteuerberichtigung allein ausreichend, um sämtliche
Haftungsverbindlichkeiten abzudecken. Diese Ansicht werde durch den
Umsatzsteuerbescheid 1997, der den Zeitraum März 1996 bis Februar 1997
umfasse, unterstützt. Dieser Bescheid ergebe eine Nachzahlung von 87.737,00
S, wobei in diesem Bescheid eine Vorsteuerberichtigung gemäß
§
16 in der Höhe von 830.816,42 S angesetzt sei. Diese sei eindeutig durch
die Konkurseröffnung bedingt und könne die Haftung des Bw. nicht
berühren. Der gesamte Abgabenrückstand der P.GesmbH sei wesentlich
niedriger als diese Vorsteuerberichtigung. Daraus folge, dass - lasse man
die Vorsteuerberichtigung außer Ansatz - die gesamte
Umsatzsteuergebarung des Konkursjahres ein Guthaben von 743.076 S ergebe, das
zur Deckung aller Rückstände ausreichend sei.
In seiner Stellungnahme entgegnete das Finanzamt, dass die
Forderungsberichtigung der GesmbH nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 nicht mit dem
Haftungsbetrag als solchem zu erfolgen habe, sondern bei der Verrechnung die
Gesamtrückstandszusammensetzung der GesmbH auf deren Steuerkonto
maßgeblich sei. Sowohl die Forderungsberichtigung als auch die
Vorsteuerberichtigung seien im Zeitraum einen Monat vor (= 10/1996)
Konkurseröffnung (= 11/1996) zu erfassen und veranlagen gewesen
(10/1996 = Veranlagungszeitraum 3/1996 bis 2/1997 = Veranlagungsjahr 1997). Da
aus diesem Veranlagungszeitraum jedoch Umsatzsteuer 8/1996 (319.302,00 S) und
10/1996 (650.928,00 S) im Rückstand enthalten sei, erfolge bei
insolvenzrechtlich richtiger Erfassung der Forderungsberichtigungen in Höhe
von 590.306,00 S im Zeitraum 10/1996 ein Rückstandsausgleich im selben
Zeitraum, wobei ein Rückstand verbleibe und kein Guthaben für
ältere Fälligkeiten. Überdies sei der gesamte Sachverhalt in der
Haftungsinanspruchnahme bereits behandelt worden.
Der Schriftsatz des Finanzamtes wurde dem Steuerberater zur
Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine
Gegenäußerung erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Daraus ergibt sich, dass der Geschäftsführer
einer GesmbH für die diese Gesellschaft treffenden Abgaben insoweit haftet,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihm als
Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können. Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb
er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen hat, insbesondere nicht
dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben
rechtzeitig entrichtet hat, ansonsten von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Hat der
Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache
für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war (vgl.
für viele VwGH 17.12.2003, 99/13/0032). Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei
denn er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (vgl. zB VwGH 21.1.2004,
2002/13/0218).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären; maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe
bescheidmäßig festgesetzt wurde (Ritz, BAO Kommentar, § 9 Tz
10).
Bei der streitgegenständlichen Abgabenschuld handelt
es sich um die erklärungsgemäß veranlagte Umsatzsteuer
1995.
Der Bw. vertritt die Auffassung, die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuerschuld 1995 der GesmbH würde nach
Verrrechnung der sich aus den Umsatzsteuerberichtigungen nach §16 Abs. 3
UStG 1994 ergebenden Gutschriften nicht bestehen, weswegen auch die
Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Bw. nicht gegeben
seien.
Mit diesem Vorbringen vermischt der Bw. die Frage, welche
Abgaben bei der GesmbH uneinbringlich geworden sind, mit der Frage, ob der
Vertreter seine Pflicht zur Entrichtung dieser Abgaben schuldhaft verletzt hat.
Auf welche Abgabenschuldigkeiten Gutschriften zu verrechnen sind, regelt §
214 BAO. Bestehen zwischen einem Abgabenpflichtigen und der Abgabenbehörde
Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, ist
darüber nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem durch einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß
§ 216 BAO
ausgelösten Verfahren zu entscheiden. Auch der Haftungspflichtige ist zur
Stellung eines solchen Antrages legitimiert (vgl. VwGH vom 26.1.1999 unter
Hinweis auf VwGH vom 10.4.1997, 94/15/0188). Somit waren die
diesbezüglichen Ausführungen des Bw. im Haftungsverfahren nicht
zielführend.
Auf Grund der Veranlagung der Umsatzsteuer 1995
(abweichendes Wirtschaftsjahr März 1994 bis Februar 1995) kam es zu einer
Nachforderung von 105.576,00 S (7.672,51 €). Nach Verrechnung der vom
Bw. angesprochenen Umsatzsteuerberichtigungen nach § 16 Abs. 3 UStG und
Entrichtung von Umsatzsteuer 1995 durch Überrechnung in Höhe von
2.871,59 € verblieb die haftungsgegenständliche Abgabenschuld von
4.800,92 €.
Dem Bw. obliegt es, Gründe für die Nichtabfuhr
der Umsatzsteuer darzulegen, andernfalls die Abgabenbehörde davon ausgehen
kann, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit
der nicht entrichteten Abgaben war.
Weshalb die rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer 1995
nicht möglich war, hat der Bw. auch über Aufforderung des
Unabhängigen Finanzsenates nicht dargetan. Die Ausführungen in der
Berufung, wonach zum Fälligkeitstag der Abgaben bei der GesmbH keinerlei
verfügbaren Mittel vorhanden gewesen seien und auch keine anderen
Gläubiger befriedigt worden seien, beziehen sich auf die Umsatzsteuer
10/1996 und die Lohnsteuer 11/1996 für die der Bw. zunächst
fälschlicherweise zur Haftung herangezogen wurde. Dass dem Bw. für die
Entrichtung der Umsatzsteuer 1995 keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wird nicht behauptet und es erscheint dies ist im Hinblick darauf,
dass der Konkurs erst im November 1996 eröffnet wurde, auch
unwahrscheinlich. Damit ist vom Vorliegen einer schuldhaften Verletzung der
abgabenrechtlichen Zahlungspflicht auszugehen, die ursächlich für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe war.
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der
Behörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten
hat (§20 BAO). Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines
endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der
Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der
Haftungsbestimmung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel
ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben beim Primärschuldner
uneinbringlich sind. Im Übrigen wurde vom Bw. kein diesbezügliches
Vorbringen erstattet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
19. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-S/04
- Stammnummer
- 17818
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF