Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1253-L/04
Ersatz des Fahrpreises für Schülerfreifahrten wegen unrichtiger Angaben im Antrag, Haftung des Erziehungsberechtigten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1253-L/04vom 19.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. Oktober 2004 betreffend Haftung
gemäß
§ 30h Abs. 2 FLAG 1967 für die Rückzahlung
des von der Republik Österreich geleisteten Fahrpreises für den
Zeitraum 12. September 2001 bis 28. Juni 2002
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Der zum Ersatz vorgeschriebene Fahrpreis wird auf
332,50 € vermindert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Überprüfung von
Schülerfreifahrten durch die zum damaligen Zeitpunkt hiefür noch
zuständige Finanzlandesdirektion wurde festgestellt, dass für die
Schülerin B., geboren xx, in den Schuljahren 2001/2002 und 2002/2003
für die Fahrten vom Wohnort zur Schule ein Antrag auf Schülerfreifahrt
sowohl für den Postbus (Strecke N. - K.) als auch für den
Bahnbus (Strecke G. - K. ), jeweils gültig für die Hin- und
Rückfahrt an fünf Tagen wöchentlich, gestellt wurde und die
Freifahrausweise von den betreffenden Verkehrsunternehmen auch ausgestellt
wurden.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde der Berufungswerber
als Erziehungsberechtigter der damals noch minderjährigen Schülerin
mit Schreiben der Finanzlandesdirektion darauf hingewiesen, dass er mit den
Erläuterungen zu den Anträgen zur Kenntnis genommen hätte, dass
es unzulässig sei, für eine bestimmte Fahrstrecke in einer
Fahrtrichtung Freifahrausweise von verschiedenen Verkehrsunternehmen ausstellen
zu lassen. Es werde auf Grund der unzulässigen Doppelbeantragung von
Schülerfreifahrten beabsichtigt, die dadurch für das Schuljahr
2001/2002 entstandenen Mehrkosten zurückzufordern. Für das Schuljahr
2002/2003 seien der Finanzlandesdirektion keine Mehrkosten entstanden, da die
Post nach Rückgabe des Freifahrausweises während des Schuljahres auf
Verrechnung für die Zeit von Beginn des Schuljahres an verzichtet
hätte.
Zu diesem Schreiben nahm der Berufungswerber
sinngemäß folgendermaßen Stellung: Die Beantragung beider
Ausweise sei nicht so zustande gekommen, wie in dem Schreiben angenommen wurde,
die Tochter hätte vielmehr aus Unwissenheit auf den Antragsformularen Hin-
und Rückfahrt anstatt einfacher Fahrt angekreuzt. Da trotz der
versehentlich falschen Angaben zwei Ausweise ausgestellt wurden, sei für
sie alles klar gewesen. Erst eineinhalb Jahre später (mit
Rückforderung des zweiten Ausweises für das Schuljahr 2002/2003) seien
sie auf den Fehler aufmerksam gemacht worden. Der Grund für die Beantragung
eines zweiten Ausweises sei, dass der Wohnort zwischen den beiden Orten G. und
N. liege. Am Morgen sei die Möglichkeit gewesen, mit dem Schulbus nach G.
zu fahren und von dort mit dem Linienbus (Bahnbus) weiter nach K. . Am
Nachmittag sei auf Grund längerer Warte- bzw. Fahrzeiten die Rückfahrt
mit dem Postbus von K. nach N. , von wo sie die Tochter täglich abholen
mussten, weniger beschwerlich gewesen. Bei Beantragung beider Ausweise sei der
angeführte Fehler unterlaufen.
Zwischenzeitig wurden die Kosten des Freifahrausweises
betreffend das Schuljahr 2001/2002 für den Bahnbus mit 665 €,
für den Postbus mit 428,09 € festgestellt. Da jedes
Verkehrsunternehmen in einer Fahrtrichtung zu Recht benutzt wurde, forderte das
in der Folge für die Abwicklung der Schülerfreifahrten zuständige
Finanzamt mit Bescheid 50% dieses Betrages (546,55 €) von der
Schülerin zurück und nahm den Berufungswerber gemäß
§ 30h Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 als Haftungspflichtigen
für die Rückzahlung in Anspruch.
In der dagegen eingebrachten Berufung verwies der
Berufungswerber darauf, dass der zweite Freifahrtsantrag von seiner
minderjährigen Tochter unterschrieben worden wäre und erklärte,
vom zweiten Freifahrtsausweis nichts gewusst zu haben. Er sehe daher keinen
Grund, wofür er zahlen solle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30f Abs. 1 FLAG 1967 ist
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, mit
Verkehrunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge
abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif
jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler
zur und von der Schule ersetzt, wenn sich das Verkehrsunternehmen verpflichtet,
einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen Nachweis
eines bestimmten im Gesetz genannten Eigenanteils an den Schüler
auszugeben.
Unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen
diese für die Schüler unentgeltliche Beförderung zur und von der
Schule erfolgen kann, regeln die nachfolgenden Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes sowie die mit den Verkehrsunternehmen
abgeschlossenen Verträge. Danach sind z.B. Schülerfreifahrten nur
für die an mindestens vier Tagen in der Woche erforderlichen Fahrten zur
und von der Schule vorgesehen. Unter anderem ist es unzulässig, sich
für eine bestimmte Fahrstrecke in einer Fahrtrichtung Freifahrausweise von
verschiedenen Verkehrsunternehmen ausstellen zu lassen. In § 30f
Abs. 2 FLAG 1967 ist festgehalten, dass für die Erlangung der
Schülerfreifahrt ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich ist,
wenn der Schüler minderjährig ist.
Nach § 30h Abs. 2 FLAG 1967 hat der Schüler
den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt
geleisteten Fahrpreis zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch
unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die
Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers
haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig
ist.
Für die Schülerin B. wurden im Schuljahr
2001/2002 für die Fahrten zwischen Wohnort und Schule
Schülerfreifahrausweise von zwei verschiedenen Verkehrsunternehmen -
ÖBB und Postbus AG - jeweils gültig für die Hin- und
Rückfahrt an fünf Tagen wöchentlich beantragt und ausgestellt.
Damit liegt unbestreitbar eine unzulässige Doppelausstellung von
Freifahrausweisen für dieselbe Fahrstrecke vor. Zu prüfen war
lediglich, ob eine Ersatzpflicht für die Mehrleistungen der
Abgabenbehörde im Sinn der oben angeführten Gesetzesstelle gegeben
ist.
Die Freifahrausweise sind bei den einzelnen
Verkehrsunternehmen durch amtlich aufgelegte Vordrucke zu beantragen, in denen
neben persönlichen Daten von Schüler und Erziehungsberechtigten genaue
Angaben über das Verkehrsunternehmen, die Fahrstrecke sowie die Frage, ob
der Ausweis nur für die einfache Fahrt oder für die Hin- und
Rückfahrt beantragt wird, erforderlich sind. Gleichzeitig erklärt der
Antragsteller, an wieviel Tagen in der Woche das Verkehrsmittel, für das
der Freifahrausweis beantragt wird, tatsächlich benützt wird und dass
hinsichtlich der genannten Fahrstrecke und für den genannten Zeitraum noch
kein Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises gestellt wurde. Dem Vordruck
liegen Erläuterungen über die wesentlichen Voraussetzungen für
die Gewährung von Schülerfreifahrten bei.
Eine Überprüfung der bei den Verkehrsunternehmen
eingereichten Anträge bestätigte den Einwand des Berufungswerbers,
dass der Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises für die Hin- und
Rückfahrt mit dem Postbus von der damals noch minderjährigen B. selbst
unterfertigt wurde. Auf Grund des gesetzlichen Erfordernisses, dass für
minderjährige Schüler ein Antrag durch den Erziehungsberechtigten zu
erfolgen hat, liegt ein rechtlich gültiger Antrag für diese Linie
nicht vor und können die zweifellos hiefür zu Unrecht geleisteten
Fahrpreisersätze nicht der Schülerin bzw. dem Berufungswerber zum
Ersatz vorgeschrieben werden.
Anders zu beurteilen ist jedoch der Antrag auf Ausstellung
eines Freifahrausweises für den Bahnbus, der rechtsgültig von der
Erziehungsberechtigten (Mutter) unterfertigt wurde. Darin wird ein
Freifahrausweis für die Hin- und Rückfahrt auf der Strecke G. -
K. beantragt und erklärt, dass das Verkehrsmittel an fünf Tagen in der
Woche tatsächlich benutzt wird. Nach den Ausführungen des
Berufungswerbers im Ermittlungsverfahren wurde dieses Verkehrsmittel jedoch nur
für die einfache Fahrt zur Schule benutzt. Die zu Unrecht erfolgte
Ausstellung eines Freifahrausweises für die doppelte Strecke anstatt
für die einfache Fahrt ist somit unbestreitbar auf die unwahren Angaben im
Antrag zurückzuführen, sodass die der Abgabenbehörde hiefür
entstandenen Mehrkosten im Sinn des oben zitierten § 30h Abs. 2
FLAG 1967 zu ersetzen sind.
Auf Grund der im Gesetz vorgesehenen Haftung des
Erziehungsberechtigten entsprach die Inanspruchnahme des Berufungswerbers
für den zu viel geleisteten Fahrpreisersatz grundsätzlich der
Rechtslage. Da nach den getroffenen Feststellungen eine Ersatzpflicht nur
bezüglich des Bahnbusses gegeben ist, war der Rückforderungsbetrag
jedoch auf die Kosten der einfachen Strecke für den Bahnbus, das sind
332,50 €, zu vermindern.
Linz, am 19.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 30h Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 30f Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1253-L/04
- Stammnummer
- 17817
- Gültig
- 19.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF